B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3896/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
D-3896/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer
Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Kan-
ton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 30. August 2010 abwies, womit die ursprüngliche Verfü-
gung des BFM vom 28. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 untertauchte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2011 durch seinen Rechts-
vertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen liess, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art.
17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu verzich-
ten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Menschen-
rechtslage im Iran habe sich grundsätzlich weiter verschlechtert, wobei
die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpoliti-
scher Kundgebungen zu identifizieren versuchten und selbst niederrangi-
ge und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel
dieser Überwachungsstrategie würden,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz exilpoli-
tisch aktiv gewesen sei, wobei er seinen Einsatz im Verlauf der letzten
Monate intensiviert habe,
dass er einen regimekritischen Internetblog führe und Mitglied der exilpo-
litischen Organisationen C._______ und D._______ sei, wobei er bei
Letzteren Verantwortlicher für die (…) sei,
D-3896/2012
Seite 3
dass er ferner vom iranischen Doppelagenten M.R.M. der den gezielten
Kontakt zu exilpolitisch aktiven Oppositionellen suche, per E-Mail kontak-
tiert worden sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Ausdrucke von auf seinem Inter-
netblog publizierten Artikeln, Fotos seiner Teilnahme an regimekritischen
Kundgebungen in der Schweiz, eine den angeblichen Kontakt zu M.R.M.
bezeugende E-Mail, einen Zeitungsartikel, Bestätigungen seiner Mitglied-
schaft bei den erwähnten Organisationen, eine Fürsorgebestätigung, eine
DVD mit Bildmaterial, die seine Teilnahme an Kundgebungen im Iran zei-
ge, sowie Universitäts- und Ausbildungszeugnisse zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2012 auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG nicht eintrat, den Beschwerdeführer
aus der Schweiz wegwies, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten aushändigte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer verfüge über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil,
welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen
lasse,
dass sein Engagement mit einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz ver-
gleichbar sei,
dass an dieser Feststellung auch seine Mitgliedschaften in den oben er-
wähnten Organisationen nichts zu ändern vermöchten,
dass bezüglich der eingereichten DVD von Kundgebungen im Iran anzu-
merken sei, dass Vorbringen, welche sich vor Erlass des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 ereignet haben sollen, ei-
nem Behandlungsverbot durch das BFM unterliegen würden,
dass somit zusammenfassend keine Hinweise ersichtlich seien, wonach
ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten wären, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen und sich aus den Akten
auch keine Hinweise ergäben, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2012 durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
D-3896/2012
Seite 4
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wur-
den,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, Asylgesuche
wie dasjenige im vorliegenden Verfahren seien gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts als neue Asylgesuche entgegenzuneh-
men und zu behandeln, da sich – unter Berücksichtigung des personen-
bezogenen und länderspezifischen Kontextes – in casu klare Hinweise
ergäben, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage
im Iran bereits aufgrund des länderspezifischen Kontextes eine genauere
Prüfung des Asylgesuches angezeigt gewesen wäre (vgl. auch Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil S.F. und andere
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10),
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinausgehend regelmässig exil-
politisch betätigt habe, indem er an Demonstrationen teilgenommen habe
und Mitglied von verschiedenen regimekritischen Organisation sei, wobei
er mit seinem Namen und seiner Telefonnummer auf der offiziellen Inter-
netseite der einen Organisation stehe,
dass im Lichte der erhöhten Überwachungstätigkeit der iranischen Be-
hörden – was auch durch diverse Berichte von Menschenrechtsorganisa-
tionen belegt sei – und der intensiven exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers vorliegend eine materielle Prüfung des Asylgesuches
angezeigt gewesen wäre, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
dass der Beschwerde die Vollmacht beigelegt war,
und zieht in Erwägung,
D-3896/2012
Seite 5
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
D-3896/2012
Seite 6
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf
Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S.
18),
dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpoli-
tisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich
aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn
sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
D-3896/2012
Seite 7
dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch
einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE
2009/53 E. 7),
dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August
2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Be-
urteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren des Beschwerde-
führers – eingeleitet durch das Gesuch vom 14. Oktober 2011 – bei einer
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin
sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom
28. April 2010 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeit-
punkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wur-
de (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs
neue subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wobei sich – aufgrund
einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes
– wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen, Hinweise ergeben, die ge-
eignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass er einerseits vorbringt, die Menschenrechtslage im Iran habe sich,
wie den aktuellen Berichten von Human Rights Watch und dem Observa-
tory for the Protection of Human Rights Defenders zu entnehmen sei, seit
den Wahlen 2009 stetig verschlechtert,
dass die iranischen Behörden unter Einsatz modernster Technologie die
Überwachung von Dissidenten intensiviert hätten, und auch opportunisti-
sche Demonstrationsteilnehmer zum Ziel staatlicher Überwachungs- und
Repressionsmassnahmen würden,
dass diese neue Entwicklung auch im jüngst ergangenen Urteil des
EGMR (Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr.
52077/10, E. 63) Eingang gefunden habe,
D-3896/2012
Seite 8
dass er anderseits aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeit –
der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz, sei-
nem neuen Internetblog (der Alte sei von den iranischen Behörden ge-
sperrt worden), auf dem er auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam
mache und zum Umsturz des Regimes aufrufe – im Falle einer Rückkehr
mit politischer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Ein-
schätzung des BFM nicht anschliessen kann,
dass in der durch etliche Beweismittel dargelegten exilpolitischen Tätig-
keit des Beschwerdeführers insbesondere auch unter Berücksichtigung
des länderspezifischen Kontextes – entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz – Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet
erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen,
dass diese Hinweise – namentlich im Lichte der Praxis besehen – nicht
von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind,
dass unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prü-
fung standzuhalten vermag, festzustellen ist, dass das BFM im vorliegen-
den Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb des-
sen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht
gegeben erachtet werden könnte,
dass damit die Möglichkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz folglich zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106
AsylG),
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 12. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG),
D-3896/2012
Seite 9
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus-
schlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtli-
cher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
D-3896/2012
Seite 10
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine
anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3896/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
7.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.- zu entrichten.
8.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: