B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3896/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
D-3896/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben im Oktober
2010 auf dem Landweg und gelangte über D._______, E._______,
F._______ und G._______ am 15. Oktober 2010 in die Schweiz, von wo
er gleichentags weggewiesen wurde, begab sich in der Folge nach
H._______. Am 9. Januar 2011 unternahm er erneut einen Einreisever-
such in die Schweiz. Die Einreise wurde ihm gleichentags verweigert. An-
geblich am 29. April 2011 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl
nachsuchte. Nach der dort am 17. Mai 2011 durchgeführten Kurzbefra-
gung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer über die mögliche An-
wendung des Dublin-Verfahrens informiert wurde, wies ihn das BFM mit
Verfügung vom 23. Mai 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton J._______ zu. Am 14. Juni 2011 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei
und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und
somit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Am 9. November
2012 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei als
Kurde von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden. Da sein
Vater und seine Onkel politisch tätig gewesen seien, habe ihre Familie im
Visier der Behörden gestanden. Bei irgendwelchen Ereignissen in ihrer
Region seien sie umgehend beispielsweise mit Festnahmen, Bedrohun-
gen oder Erniedrigungen unterdrückt worden. Bis zum Tod seines Vaters
im Jahre (...) oder (...) habe er sich für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
engagiert, indem er an Versammlungen teilgenommen und Zeitschriften
verteilt habe. In der Folge habe ihn die PKK aufgefordert, sich ihr anzu-
schliessen. Er habe dies jedoch vehement abgelehnt, da er gegen den
gewaltsamen Kampf gewesen sei. Man habe ihn darauf als Verräter be-
schimpft, worauf er sich von der Organisation distanziert und sich in den
Westen des Landes begeben habe. Er sei aber zwischendurch immer
wieder nach Hause zurückgegangen. Im Jahre (...) oder (...) sei er in der
Nacht von vier unbekannten Personen überfallen und verprügelt worden.
Aus Angst und weil er den Behörden (Polizei) in seiner Heimat nicht
traue, habe er diesen Vorfall nicht angezeigt. Auch seine Mutter sei von
Angehörigen der PKK unter Druck gesetzt und sogar mit dem Tod bedroht
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worden. Bis zu seiner Ausreise habe es dann aber keine weiteren Prob-
leme mit der PKK gegeben. Ferner habe er deswegen mit der Polizei
Probleme bekommen, weil er an einer Unterschriftenaktion für die Frei-
lassung von Abdullah Öcalan teilgenommen habe. Die Polizei sei mehr-
fach bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe verlangt, dass er seine
Unterschrift zurückziehe. Er sei deswegen auch einmal festgenommen
und auf den Posten gebracht worden, wo ihn die Polizei ein Protokoll ha-
be unterschreiben lassen, wonach er seine Unterschrift zurückgezogen
habe. Er wisse nicht genau, wann das gewesen sei und er habe erst
nachträglich erfahren, dass deswegen ein Gerichtsverfahren eröffnet
worden sei, das wahrscheinlich mit einer Einstellung des Verfahrens ge-
endet habe. Er und zwei seiner Brüder seien im Jahre (...) wegen der
Teilnahme an einer Newroz-Feier festgenommen, auf das Revier ge-
bracht und dort geschlagen worden. Am nächsten Morgen hätten die Po-
lizisten sie wieder freigelassen. Er habe bei seiner Entlassung keine
Haftbestätigung erhalten. Diese Festnahme habe bei ihm die Krankheit
(Nennung Krankheit) verursacht. Sodann sei er im gleichen Jahr noch
zweimal festgenommen und einmal während zweier und das andere Mal
während dreier Tage festgehalten worden. Die Polizisten hätten nach dem
Aufenthaltsort seines Onkels gefragt und ihm vorgeworfen, Kontakte zur
PKK zu pflegen. Ausserdem hätten sie gewollt, dass er für die Polizei als
Informant arbeite. Diese Aufforderung habe er abgelehnt. Man habe ihn
jeweils ohne Bedingungen wieder gehen lassen, ihm jedoch auch von
diesen Festnahmen keine Bestätigungen ausgehändigt und es sei auch
kein Anwalt zugegen gewesen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, die
gleiche Situation wie vor seiner Ausreise zu erleben. Er werde auch in der
Schweiz von der PKK bedroht, da man von ihm verlangt habe, Geldleis-
tungen zu entrichten und dem Verein beizutreten. Er habe diese Ansinnen
jedoch abgelehnt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Mit Schreiben des BFM vom 28. März 2013 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 29. April 2013 Beweismittel zum geltend ge-
machten Gerichtsverfahren in der Türkei einzureichen.
A.c Mit Eingabe vom 29. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung zwecks Übersetzung der eingetroffenen Unterlagen und
reichte gleichzeitig (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
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A.d Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel inklusive deren Übersetzungen (Auflistung Beweismit-
tel) ins Recht.
A.e Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) nach.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – eröffnet am 6. Juni 2013 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzei-
tig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Juli
2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A5/3 und A22/2 und –
nach gewährter Akteneinsicht – um die Einräumung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2013 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück
A5/3 wurde gutgeheissen, da kein öffentliches Interesse an der Geheim-
haltung eines den Beschwerdeführer selber betreffenden (Nennung Be-
weismittel) zu erkennen sei. Der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück
A22/2 wurde als gegenstandslos erklärt, da es sich um eine dem Be-
schwerdeführer bekannte Akte handle. Weiter wurde ihm Gelegenheit
gewährt, bis am 29. Juli 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden
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werde. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe angegeben, von
Anhängern der PKK nach dem Tod seines Vaters unter Druck gesetzt und
in der Nacht auf der Strasse angegriffen, bedroht und verprügelt worden
zu sein, weshalb er in den Westen gegangen sei. Jedoch könne er sich
nicht einmal mehr an die Jahreszahl erinnern, sondern wolle nur wissen,
dass es im Jahre (...) oder (...) gewesen sein soll. Dies erscheine gerade
im Hinblick darauf, dass er das Vorgefallene nach dem Tod seines Vaters
erlebt habe, als sehr unglaubhaft. Das Versterben eines Elternteils stelle
ein einschneidendes Ereignis dar, bei welchem sich der Beschwerdefüh-
rer sicherlich zumindest an ein etwas genaueres Datum erinnern könnte.
Weiter könne er auch den Vorfall, bei welchem er verprügelt worden sei,
zeitlich nicht einordnen. Auch hier sei davon auszugehen, dass ihm ein
solcher Angriff in Erinnerung bleiben würde. Weiter könne er nicht glaub-
haft darlegen, weshalb es sich bei den Angreifern gerade um Angehörige
der PKK gehandelt haben soll und nicht um unbeteiligte Dritte. So habe
er sie nicht erkannt, diese hätten sich auch nicht als Mitglieder der PKK
ausgegeben und nur gesagt, dass er ein Verräter sei, und keine weiteren
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Drohungen oder Ähnliches von sich gegeben. Wann er wegen der Unter-
drückung in den Westen gegangen sei, könne er nicht benennen und
wisse nicht einmal das Jahr. Jedoch könne bei einer innerstaatlichen
Flucht durchaus davon ausgegangen werden, dass er sich aufgrund sei-
ner damaligen Flucht genauer an den Zeitraum seines Flüchtens erinnern
könnte. Ferner seien die Vorbringen, wonach er wegen der Teilnahme an
einer Newroz-Feier sowie später zwei weitere Male verhaftet worden sei,
als tatsachwidrig zu erachten. So erhielten nach den Erkenntnissen des
BFM verhaftete Personen eine Festnahmebestätigung und würden ärzt-
lich untersucht. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers
müsse daher als praktisch unmöglich bezeichnet werden. Speziell zu er-
wähnen sei in diesem Zusammenhang der Umstand, dass er von seiner
ersten und kürzesten Verhaftung ein Befragungsprotokoll erhalten habe,
was die Wahrscheinlichkeit, dass er bei den darauf folgenden, deutlich
längeren Festnahmen keine Dokumente erhalten haben soll, noch mehr
verringere. Sodann habe er sich bezüglich der Dauer seiner Inhaftierun-
gen in einen gewichtigen Widerspruch verstrickt, den er auf Vorhalt nicht
plausibel aufzulösen vermocht habe. Hätten die Festnahmen tatsächlich
stattgefunden, wäre der Beschwerdeführer in der Lage, spontan und ex-
akt die Dauer der Verhaftungen zu benennen. Die von ihm eingereichten
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) vermöchten zu bekräftigen, dass
er tatsächlich einmal vernommen und sodann freigesprochen worden sei.
Durch den Freispruch stehe fest, dass ihm aufgrund der Teilnahme an der
Unterschriftenkampagne keine Verfolgung mehr drohe. Die eingereichten
Dokumente würden sich jedoch nicht auf seine weiteren Vorbringen be-
ziehen und liessen deren Beurteilung unberührt. Zu den geltend gemach-
ten Unterdrückungen wegen seiner kurdischen Herkunft sei anzuführen,
dass diese vorliegend in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus-
gehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Tür-
kei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthafte
Nachteile und damit als asylrechtlich irrelevant zu qualifizieren.
3.2
3.2.1 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in
verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe
die Vorinstanz die Einsicht in den (Nennung Beweismittel) (Akte A5/3)
verweigert, obwohl aus den Akten hervorgehe, dass er unter schwerwie-
genden (...) Problemen leide. Zudem habe das BFM diesen (Nennung
Beweismittel) in seinem Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Das Gleiche
sei bezüglich der Akte A22/2 zu monieren, zumal diese einen Tag vor Er-
lass des angefochtenen Entscheids beim BFM eingegangen sei. Es müs-
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se daher Einsicht in diese Akten respektive im Falle einer verweigerten
Einsichtnahme das rechtliche Gehör dazu gewährt werden. Anschlies-
send sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Weiter habe das BFM wesentliche Sachverhalts-
elemente nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine
schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Beispiels-
weise habe die Vorinstanz nicht festgehalten, dass er aus einer sehr poli-
tischen Familie stamme und ihr Familienname "rot unterstrichen" gewe-
sen sei, weshalb es beim geringsten Anlass zu behördlicher Unterdrü-
ckung gekommen sei. Zudem sei weder erwähnt noch gewürdigt worden,
dass seine (Nennung Krankheit) offenbar durch die erlittenen Misshand-
lungen ausgelöst worden sei und es erstaune auch nicht, dass er vor der
BFM-Befragung (recte: Anhörung) erneut einen schweren Anfall erlitten
habe. Ferner habe die Vorinstanz im Sachverhalt mit keinem Wort er-
wähnt, dass er bei seinen Festnahmen jeweils massiv misshandelt wor-
den sei. Diese Unterlassung erweise sich deshalb als gravierend, da das
BFM im Entscheid dargelegt habe, er müsse aufgrund des Freispruchs im
Verfahren betreffend die Unterschriftensammlung heute in der Türkei
nichts mehr befürchten. Es sei offensichtlich, dass diese Argumentation
vor dem Hintergrund der erlittenen Misshandlungen willkürlich sei und
gegen Treu und Glauben verstosse, zumal die erlittene Vorverfolgung die
Senkung der Anforderungen an die Bejahung einer begründeten Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung zur Folge habe. Die Vorinstanz habe mit
keinem Wort erwähnt, dass ihm durch die Behörden gedroht worden sei.
Überdies falle auf, dass das BFM im angefochtenen Entscheid seine
ausdrückliche Schilderung, wonach er sich aufgrund der schwerwiegen-
den gesundheitlichen Probleme an viele Sachen nicht erinnern könne,
nicht erwähnt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht bemerkt, dass er
(...) vor der Anhörung vom 26. März 2013 eine (...) Krise gehabt und sich
deswegen (...) im Spital befunden habe.
Weiter habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärungen des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 28. Mai 2013 mit kei-
nem Wort erwähnt habe. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz den
darin vermerkten Arzttermin hätte abwarten und einen entsprechenden
Arztbericht einholen müssen. Zudem sei dem BFM die Notwendigkeit ei-
ner entsprechenden (...) Abklärung offensichtlich bekannt gewesen; es
habe jedoch ohne weitere Abklärungen seines Gesundheitszustandes ei-
nen raschen Entscheid durchgedrückt. Auch weitere Abklärungen betref-
fend sein Gefährdungspotenzial hätten sich aufgedrängt, zumal er aus-
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drücklich erwähnt habe, dass sein Name "rot unterstrichen" gewesen sei.
Bei dieser Ausgangslage wäre die Durchführung einer Botschaftsabklä-
rung zwingend notwendig gewesen. Auch hätten sich zusätzliche Abklä-
rungen zu seiner Gefährdung im Sinne einer ergänzenden Anhörung auf-
gedrängt. Die nach der Anhörung eingereichten Beweismittel hätten wich-
tige Informationen betreffend die Frage, ob er in der Lage gewesen sei,
sich konkret über seine Probleme auszudrücken beziehungsweise sich
an konkrete Daten zu erinnern, gegeben.
3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aus-
drücklich auf seine durch die erlittene Folter ausgelöste (Nennung Krank-
heit) und die damit verbundenen Schwierigkeiten, sich an Vorkommnisse
zu erinnern, hingewiesen habe. Es sei daher offensichtlich willkürlich,
dass das BFM im Wissen um diese Gesundheitsprobleme und Erinne-
rungsschwierigkeiten die angefochtene Verfügung praktisch ausschliess-
lich eben gerade mit Erinnerungslücken begründet habe. Diesbezüglich
sei von Interesse, dass aus dem eingereichten (Nennung Beweismittel)
hervorgehe, er habe schon damals erwähnt, sich nicht mehr an den Vor-
fall mit den Unterschriften zu erinnern. Die schwerwiegenden gesundheit-
lichen Probleme und Erinnerungslücken würden sich somit wie ein roter
Faden durch sein Leben ziehen. Weiter sei die Argumentation des BFM
zum Erhalt von Festnahmebestätigungen als haltlos zu werten, zumal es
sich erstens um eine willkürliche und allgemein zugänglichen Quellen wi-
dersprechende Behauptung handle und zweitens den Erkenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden innerhalb der letzten Jahrzehnte diametral
widerspreche. Überdies sei der Vorinstanz in diesem Fall die Unterschei-
dung zwischen Festnahme, Verhaftung und illegaler Festhaltung offenbar
nicht geläufig. Die Argumentation des BFM betreffend die Dauer der Ver-
haftungen erweise sich vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen
Probleme ebenfalls als willkürlich, zumal anlässlich der Befragung sehr
einfach der Eindruck habe entstehen können, dass sich die entsprechen-
de Frage auf eine einzige Festnahme bezogen habe. Entgegen der vor-
instanzlichen Auffassung würden die eingereichten Beweismittel sehr
konkret belegen, dass er aus einer politischen Familie stamme und sie
auch wegen kleinerer Vorwürfe ins Visier der Behörden geraten sei.
Schliesslich sei festzuhalten, dass das BFM in unzulässiger Weise eine
Zerstückelung seiner Vorbringen vorgenommen und – ohne eine Ge-
samtwürdigung seiner Vorbringen zu machen – hinsichtlich seiner kurdi-
schen Herkunft ausgeführt habe, dass diese nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft führe.
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Seite 10
3.2.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 26. Juli 2013 brachte der Be-
schwerdeführer vor, die gewährte Einsicht in die Akte A5/3 zeige, dass die
Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör
schwerwiegend verletzt habe. Trotz des Umstandes, dass im heutigen
Zeitpunkt keine Unterlagen vorlägen, wonach die damalige (Nennung
Krankheit) heute noch Folgen für ihn zeitige, hätte das BFM diesen Arzt-
bericht dennoch erwähnen und Einsicht in diesen gewähren müssen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hin-
sicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, was
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln
rechtfertige. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht, die Begrün-
dungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten
Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG
Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der
Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
4.1.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei
gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fal-
len. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behör-
de grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Ein-
sicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Ent-
scheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person
innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfü-
genden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind,
fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Ein-
sicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beach-
ten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von
Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassi-
fizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, son-
dern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfü-
gungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern
erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen eben-
falls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, wes-
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Seite 11
halb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe
stützen muss. (vgl. STEFAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; vgl. BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a
und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E.2g/bb;).
4.1.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten
nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidge-
nossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Inte-
ressen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG),
die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer
noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs.
1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 der erwähnten Bestimmung darf das Ein-
sichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Ge-
heimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorg-
fältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach
auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht ge-
heim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter
Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunfts-
erteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in An-
wendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweiger-
te Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BRUNNER, a.a.O,
Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O, Art. 27 Rz 38;
EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b).
4.1.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gege-
ben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Be-
stimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten
respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfin-
dung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien
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darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Ent-
scheid auf das fragliche Aktenstück stützt. (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 28
Rz 2 und 5; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 28 Rz 3; EMARK 1994
Nr. 1 E. 5b).
4.1.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wo-
nach dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten A5/3 und A22/2
gewährt worden sei, ist vorweg festzustellen, dass dem Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2013 Einsicht in das Aktenstück
A5/3 (Nennung Beweismittel) gewährt und die Möglichkeit zur Einrei-
chung einer ergänzenden Beschwerdebegründung eingeräumt wurde.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsicht in die Akte A22/2 mit der Be-
gründung als gegenstandslos erachtet, es handle sich dabei um die vom
Beschwerdeführer eingereichte Eingabe vom 28. Mai 2013 (Nennung
Beweismittel) und somit um eine ihm bekannte Akte. Das Aktenstück A5/3
wurde durch das BFM gemäss dem Aktenverzeichnis als (Nennung Be-
zeichnung) beschrieben und mit "A“ klassifiziert, da an diesem überwie-
gende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung bestün-
den. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2013 wurde fest-
gehalten, dass bezüglich dieses Aktenstücks kein öffentliches Interesse
an der Geheimhaltung eines den Beschwerdeführer selber betreffenden
(Nennung Beweismittel) zu erkennen sei. Demzufolge wurde die Einsicht
in die Akte A5/3 durch das BFM mit unzutreffender Begründung verwei-
gert, was eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts darstellt. Da das frag-
liche Aktenstück vorliegend keinen entscheidrelevanten Charakter auf-
weist und – zu Recht – in den Erwägungen der Vorinstanz nicht berück-
sichtigt wurde, handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers – nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichts-
rechts. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Folge seitens des
Bundesverwaltungsgerichts das Aktenstück ediert und ihm die Möglich-
keit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt, weshalb – selbst
wenn ein Verfahrensmangel bejaht würde – dieser als geheilt zu betrach-
ten wäre, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt entscheidreif ist und es
die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
4.1.6 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
D-3896/2013
Seite 13
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a
und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als er-
stellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sach-
umstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vor-
liegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerde-
führer, was – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht –
jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM führte in seiner Verfügung
hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation durch Angehöri-
ge der PKK und durch Unbekannte an, die geltend gemachten Vorbringen
seien derart vage und unbestimmt, weshalb sie nicht als glaubhaft erach-
tet werden könnten. Zudem seien die behördlichen Übergriffe im An-
schluss an eine Newroz-Feier im Jahre (...) und die weiteren Festnahmen
tatsachenwidrig und teilweise widersprüchlich. Dabei spielten für die Be-
urteilung der einzelnen Sachverhaltselemente das Vorbringen, dass Ver-
wandte (Vater und Onkel) politisch tätig gewesen seien und ihr Familien-
name "rot unterstrichen" gewesen sei, weshalb ihre Familie aus gerings-
tem Anlass behördlicher Unterdrückung ausgesetzt gewesen sei, sowie
die genauen Umstände der Festnahmen angesichts der Unglaubhaftigkeit
der einzelnen Verfolgungsvorbringen in der Tat keine respektive kaum ei-
D-3896/2013
Seite 14
ne Rolle. Zudem erwähnte die Vorinstanz in ihren Feststellungen, dass
der Beschwerdeführer an (Nennung Krankheit) leide, und führte die dies-
bezüglich eingereichten medizinischen Unterlagen auf, aus welchen die
angeführte (Nennung Krankheit) mit Ausbruch der Krankheit im Jahre (...)
und der am (...) geschehene (Nennung Vorfall) inklusive die im Anschluss
daran eingeleitete (...) Therapie hervorgehen. Aus den ins Recht gelegten
medizinischen Unterlagen wird im Übrigen der Grund respektive der Aus-
löser für die (...) Erkrankung nicht ersichtlich und die einzigen diesbezüg-
lich relevanten Informationen in den Schreiben (Nennung Beweismittel
und Darlegungen zur Erkrankung) basieren alleine auf den Aussagen des
Beschwerdeführers. Zudem ist das Vorbringen, es erstaune nicht, dass
vor der BFM-Anhörung betreffend die erlittenen Misshandlungen erneut
(Nennung Vorfall) geschehen sei, angesichts der im Arztbericht fehlenden
Hinweise auf die Hintergründe des Auslösers eines solchen (Nennung
Vorfall) als blosse Mutmassung zu bezeichnen. Jedenfalls ist der blosse
Gedanke des Beschwerdeführers an seine weitere Zukunft im Falle der
Ablehnung des Asylgesuchs (vgl. act. 15/18 S. 15) schon angesichts der
Vielfalt an Ursachen, die einen solchen Anfall auslösen könnten (Nen-
nung Gründe), nicht als ursächlich dafür zu erachten. Der Beschwerde-
führer wendet ein, das BFM habe im angefochtenen Entscheid seine
ausdrückliche Schilderung, wonach er sich aufgrund der schwerwiegen-
den gesundheitlichen Probleme an viele Sachen nicht erinnern könne,
nicht genannt. Angesichts obiger Ausführungen und des Umstandes,
dass er sich den Akten zufolge offensichtlich selber nicht veranlasst sah,
die angeblich bereits im Jahre (...) ausgebrochene (Nennung Krankheit)
behandeln zu lassen, und es sich somit in Ermangelung irgendwelcher
diesbezüglich geeigneter Belege beim Vorbringen, die (Nennung Krank-
heit) sei erstmals im Rahmen der Haft im (...) ausgebrochen, um eine
blosse Parteibehauptung handelt, musste sich die Vorinstanz – ohne da-
mit den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen – zu Recht nicht veranlasst
sehen, dieser Behauptung im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
nachzugehen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen
respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers
noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Weiter er-
wähnte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, dass der Beschwerdeführer
insgesamt vier Mal von der Polizei aus verschiedenen Gründen mitge-
nommen, befragt und unterschiedlich lange festgehalten worden sei, und
würdigte die entsprechenden Vorfälle in der Folge. Der Einwand, wonach
die Vorinstanz im Sachverhalt die jeweiligen massiven Misshandlungen
anlässlich seiner Festnahmen nicht erwähnt habe, erweist sich im Übri-
gen in weiten Teilen als aktenwidrig und im Fall der Festnahme im An-
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Seite 15
schluss an die Newroz-Feier im Jahre (...) als aus dem Kontext gerissen,
zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung ersichtlich ist, dass, nachdem die Sicherheitskräfte in ihr Haus ge-
drungen seien, er diese angegriffen habe und daraufhin – im Sinne einer
Gegenwehr – von diesen geschlagen worden sei (vgl. act. A15/18 S. 8).
Zudem sei die Behandlung anlässlich der beiden letzten Festnahmen
nicht schlecht gewesen, insbesondere sei er nicht geschlagen worden
(vgl. act. A15/18 S. 11). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang darauf hinweist, dass diese vorinstanzliche Unterlassung sich
deshalb als gravierend erweise, da das BFM im Entscheid dargelegt ha-
be, er müsse aufgrund des Freispruchs im Verfahren betreffend die Un-
terschriftensammlung heute in der Türkei nichts mehr befürchten, erweist
sich diese Interpretation als unzutreffend. So hielt das BFM diesbezüglich
lediglich fest, dass ihm wegen seiner Teilnahme an der Unterschriften-
kampagne angesichts der dazu eingereichten Dokumente keine Verfol-
gung mehr drohe, sich diese Unterlagen nicht auf seine weiteren Aussa-
gen beziehen würden und deren Beurteilung nicht tangiere (vgl. act.
A20/8 S. 4). Der Vorwurf, dass sich diese Argumentation vor dem Hinter-
grund der erlittenen Misshandlungen als willkürlich erweise und gegen
Treu und Glauben verstosse, ist daher nicht stichhaltig.
Überdies war die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Un-
tersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch
weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensicht-
lich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter
dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die
Vorinstanz erachtete den Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten
Erkrankung des Beschwerdeführers als erstellt, woran die kurz vor Erlass
des Asylentscheides eingereichte Eingabe vom 28. Mai 2013, welcher
(Nennung Beweismittel) beilag, nichts zu ändern vermochte. Der Be-
schwerdeführer begründet in diesem Zusammenhang nicht, inwiefern aus
diesem Dokument konkrete sachdienliche Informationen hervorgehen.
Dem BFM waren Diagnose und Therapie bekannt, weshalb es sich zu
Recht nicht veranlasst sehen musste, diesbezüglich weitere Abklärungen
zu treffen oder das Eintreffen weiterer medizinischer Unterlagen abzuwar-
ten. Das Gleiche hat auch bezüglich weiterer Abklärungen durch die Bot-
schaft betreffend das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers so-
wie hinsichtlich einer weiterer Anhörung seiner Person zu gelten, zumal
bereits oben erwogen wurde, dass die nicht explizite Erwähnung des
Umstands, dass sein Name respektive derjenige seiner Familie "rot un-
terstrichen" gewesen sei, angesichts der vagen und daher unglaubhaften
D-3896/2013
Seite 16
Aussagen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darzustellen
vermöge. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf verweist,
dass die nach der Anhörung eingereichten Beweismittel wichtige Aussa-
gen zu seiner Fähigkeit, seine Probleme konkret auszudrücken bezie-
hungsweise sich an konkrete Daten zu erinnern, gegeben hätten, ist die-
ser Hinweis als unbehelflich zu erachten. So ist in diesem Zusammen-
hang zunächst festzuhalten, dass die im Verlaufe des Verfahrens einge-
reichten ärztlichen Unterlagen in diesem Punkt gerade keine Aussagen
machen und überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung im EVZ offensichtlich problemlos imstande war,
die Chronologie seiner Reise in die Schweiz teilweise auf den Tag genau
anzugeben (vgl. act. A4/9 S. 6).
Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungs-
pflicht ist im Weiteren anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwer-
deführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden
Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überle-
gungen die Asylvorbringen die Anforderungen sowohl von Art. 3 AsylG an
die Flüchtlingseigenschaft als auch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftig-
keit nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig
erachtet wurden. Weiter richtet sich die Begründungsdichte nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl BGE 112 Ia 110; BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in
casu nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war,
sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und
diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei dieser
Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorin-
stanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr
muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbe-
sondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
D-3896/2013
Seite 17
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 524 f. mit Hinweisen auf die
Praxis des Bundesgerichts).
4.1.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht dar-
zustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM
im Ergebnis zu bestätigen ist.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es willkürlich
sei, wenn das BFM im Wissen um seine Erinnerungsschwierigkeiten die
angefochtene Verfügung praktisch ausschliesslich eben gerade mit Erin-
nerungslücken begründe, und dabei auf das eingereichte (Nennung Be-
weismittel) verweist, worin er auch schon erwähnt habe, sich nicht mehr
an den Vorfall mit den Unterschriften zu erinnern, weshalb sich die
schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und Erinnerungslücken
somit wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen würden, ist entgegen-
zuhalten, dass er anlässlich der Anhörung selber angab, die Krankheit sei
infolge des Vorfalls im (...), also über (Nennung Zeitraum) nach der er-
wähnten Einvernahme, erst ausgebrochen, weshalb er im Zeitpunkt die-
ser Einvernahme noch gar keine gesundheitlichen Probleme gehabt ha-
ben kann (vgl. act. A15/18 S. 9).
4.2.2 Jedoch braucht vorliegend auf die Rüge zur Vorgehensweise der
Vorinstanz sowie zu den Einwänden hinsichtlich der Argumentation des
BFM zum Erhalt von Festnahmebestätigungen und den übrigen Einwän-
den nicht weiter eingegangen zu werden, zumal sich die Fluchtgründe
des Beschwerdeführers – unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit – als nicht
asylrelevant erweisen. So ist festzuhalten, dass die angeführten Vor-
kommnisse (vier Festnahmen und kurzzeitige Haft in den Jahren (...) und
(...), wobei er anlässlich des ersten Vorfalls im Jahre (...) geschlagen
worden sei) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers (Oktober
2010) bereits mindestens (Nennung Zeitraum) zurücklagen. Deshalb
D-3896/2013
Seite 18
können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen
werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst
hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen,
zumal – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – aus
den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner Familienzugehörigkeit oder seiner kurdi-
schen Herkunft speziell im Visier der türkischen Behörden gestanden hät-
te. Die erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht gefor-
derten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; EMARK 1999 Nr. 7,
EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Zudem ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen
Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr be-
zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.
Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird,
welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkre-
ten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hin-
reichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen
Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f.
S. 620 f.). In casu ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Sach-
verhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen (vgl. act. A15/18
S. 15) würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Hätte er tatsächlich
im Visier der türkischen Behörden gestanden, wären entsprechende
Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden, zumal er sich eigenen Anga-
ben zufolge bis zu seiner Ausreise stets an seinem Wohnort aufhielt und
somit die Behörden über seinen ständigen Aufenthaltsort im Bilde waren
(vgl. act. A4/9, S. 1; A15/18 S. 5, 8 ff.). Da er sich jedoch im Anschluss an
die geltend gemachten behördlichen Mitnahmen im Jahre (...) bis zur
Ausreise im Oktober 2010 unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den Schluss
zu, dass sich seine Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant
erweisen. Er wurde denn auch ohne Auflagen aus der Polizeigewalt ent-
D-3896/2013
Seite 19
lassen und führte keine weiteren behördlichen Übergriffe bis zur Ausreise
mehr an. Auch wenn der Beschwerdeführer in dieser Zeit immer Angst
gehabt habe, bestehen keine objektiven Hinweise für das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen seitens der Si-
cherheitskräfte. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass er
seine Heimat mit seinem eigenen Reisepass, der zudem am (...) von den
Behörden verlängert wurde, legal über die offizielle Grenzkontrolle ver-
liess (vgl. act. A4/9 S. 6 f.).
4.2.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern, zumal diese ein nicht bestrittenes Sachverhalts-
element, nämlich ein im Jahre (...) gegen den Beschwerdeführer eingelei-
tetes Gerichtsverfahren, in welchem er mit Urteil vom (...) freigesprochen
wurde, betreffen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu
Recht erwog, erwachsen dem Beschwerdeführer aus diesem Freispruch
betreffend die Teilnahme an einer Unterschriftenaktion keine weiteren be-
hördlichen Probleme.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-3896/2013
Seite 20
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
D-3896/2013
Seite 21
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen diagnosti-
zierte und ärztlich behandelte (Nennung Krankheit) betrifft, so kann ge-
mäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR).
Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2.
Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden er-
schwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psy-
chischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D-3896/2013
Seite 22
6.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen
– ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine ande-
re Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers (B._______) und die Region seines letzten Wohnortes
(K._______/C._______) nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland
erworbenen Berufserfahrungen und die guten Kenntnisse der türkischen
Sprache (vgl. act. A4/9 S. 2) werden dem Beschwerdeführer beim Wie-
deraufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort ver-
fügt er überdies – vorab in seiner Herkunftsregion K._______ – über etli-
che Familienangehörige, welche ihn bei einer Reintegration unterstützen
können. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner im Ausland respek-
tive in der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen (Nennung
Familienangehörige) – zumindest in finanzieller Hinsicht – rechnen (vgl.
act. A4/9 S. 3). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann
er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Grün-
de ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug
im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erfor-
derliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Entsprechen ferner die Behand-
lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard
in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des
Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
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Seite 23
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den
Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid in überzeugender
Weise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Behandlung seiner
gesundheitlichen Schwierigkeiten (Nennung Krankheit) in der Türkei dar
und zog dementsprechende Schlüsse auf seine persönliche Situation.
Diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen schliesst sich das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich an, zumal der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene den Ausführungen der Vorinstanz
nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. So kann den eingereich-
ten medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass er (Nennung
Therapie) und auf den (...) eine (...) Untersuchung anberaumt wurde, de-
ren Resultat nicht aktenkundig ist, obwohl der vertretene Beschwerdefüh-
rer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seither Gele-
genheit gehabt hätte, entsprechende Dokumente einzureichen. Die für
die Weiterbehandlung in seiner Heimat benötigten ärztlichen Kontrollen
und Medikamente kann er auch in der Türkei durchführen lassen respek-
tive kann die Weiterführung der (Nennung Therapie) dort vornehmen.
Hinsichtlich der Finanzierung einer (Weiter-)Behandlung des Beschwer-
deführers ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstän-
de – so auch aufgrund seiner bisherigen langjährigen Erwerbstätigkeit
und der Möglichkeit, durch seine in der Heimat und in diversen europäi-
schen Ländern wohnhaften Verwandten zumindest finanzielle Hilfe zu er-
halten – davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit
des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der
Schweiz die Kosten für seine Behandlung übernehmen.
6.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen respektive die Gültigkeit seines Reise-
passes verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Da die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der fest-
gestellten Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. oben E. 4.1.5) als
verhältnismässig gering zu erachten sind, ist keine Parteientschädigung
zu entrichten (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: