B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3896/2017
law/auj
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
alias B._______, geboren am (…), Griechenland,
alias B._______, geboren am (…), Ungarn,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Araber christlich-orthodoxer Religi-
onszugehörigkeit aus C._______ (Provinz D._______) an der libanesi-
schen Grenze verliess seinen Heimatstaat am 12. Juni 2015 und gelangte
über den Libanon und die Türkei nach Griechenland, wo er daktyloskopiert
wurde. Mit einem gefälschten ungarischen Reisepass flog er am 7. August
2015 von Athen nach Zürich. Am folgenden Tag suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort erhob das
SEM am 27. August 2015 die Personalien des Beschwerdeführers, be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung in diesen Dublin-
Staat.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2015 wies das Staatssekretariat den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zu.
C.
Am 21. Februar 2017 mandatierte der Beschwerdeführer Frau MLAw Ka-
thrin Oppliger, Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau in Aarau, als seine Rechtsvertreterin.
D.
Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien zum einen wegen
des Krieges verlassen. Zum andern werde er sowohl vom syrischen Staat
als auch von terroristischen Gruppierungen gesucht. Er sei in Syrien Mit-
glied der Baath-Partei und als Chef der Institution der (…) für 87 (…) ver-
antwortlich gewesen. Er habe die syrische (…) in Syrien selbst fördern und
im Ausland bekannt machen wollen. Im Auftrag der Regierung habe er (…)
im In- und Ausland organisiert. In seinem Heimatdorf C._______ habe er
eine (…) und nebenan eine Cafeteria geführt. Als (…) und Parteimitglied
sei es seit 1992 seine patriotische Pflicht gewesen, für die Baath-Partei (…)
des früheren Präsidenten Hafez al-Assad und des heutigen Präsidenten
Bashar al-Assad (…). Das Material für die (…) habe sehr viel Geld gekos-
tet. Eines Tages habe man ihn erneut zwingen wollen, ein weiteres (…)
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ohne Entgelt zu malen. Da er kein Geld mehr gehabt habe, um das Material
zu kaufen und er auch befürchtet habe, die oppositionellen Gruppierungen
würden ihn wegen diesen (…) töten, habe er sich geweigert, weitere (…).
Seither habe der syrische Staat ihn als Oppositionellen betrachtet. Am
14. Mai 2012 sei sein Bruder in Damaskus entführt worden, wobei man ihm
auf den Kopf geschlagen habe. Da sein Bruder nicht ins Militär eingezogen
werden wolle, verstecke er sich in C._______.
Als (…) habe er (der Beschwerdeführer) auch Probleme mit islamistischen
Organisationen gehabt. Diesen habe es nicht gefallen, dass er (…) habe.
Terroristen hätten ihn im Juli 2012 aus seinem Atelier entführt und in einer
Hütte festgehalten. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe den Präsidenten nicht
(…) und auch keine (…). Einer der Entführer habe ihm nach drei Tagen die
Flucht ermöglicht. Einige Tage später, am 14. Juli 2012, habe man ihn in
seinem (…) angegriffen und ihm mit einem Gewehr auf den Kopf geschla-
gen. Die Angreifer hätten seine (…) zerstört, darunter ein grosses (…) Bas-
har al-Assad. Er habe flüchten können, bei der Polizei aber erfolglos um
Protokollierung des Übergriffs und um Schutz ersucht.
Daraufhin habe er das Land verlassen wollen. Um die Erlaubnis zu erhal-
ten, für einen Monat in den Libanon zu gehen, habe er in Damaskus seine
abgelaufene (…) erneuern müssen. Im Libanon habe er im Jahr 2014 die
Vereinten Nationen um Asyl beziehungsweise um die Weiterreise in ein
anderes Land gebeten. Nach einem Monat sei er nach Syrien zurückge-
kehrt, um seine (…) zu holen und sie im Libanon zu verkaufen. Danach sei
er während fast eines halben Jahres in Syrien geblieben, um eine (…). Da
er im Atelier gefährdet gewesen wäre, habe er dies zu Hause bei seiner
Familie getan. Obwohl er sich bedroht gefühlt habe, sei er immer wieder
nach Syrien zurückgekehrt, um für seine Familie zu sorgen. Seine Eltern
litten beide an Krebs, und er habe ihnen jeweils Medikamente aus dem
Libanon gebracht. Im Juni 2015 habe er sich im Libanon nach dem Stand
seines Asylverfahrens erkundigt, und als man ihm gesagt habe, er solle
warten, habe er das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter ande-
rem folgende Beweismittel zu den Akten: einen syrischen Reisepass und
eine syrische Identitätskarte im Original; eine griechische und zwei ungari-
sche Identitätskarten im Original; drei Mitgliedskarten der syrischen (…)
und eine Mitgliedsbestätigung des Vereins syrischer (…); eine Fotografie
eines Zeitungsartikels über seine Tätigkeit als (…); eine Auflistung von in
den Libanon transportierten (…) und ein entsprechendes Schreiben des
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Gemeindevorstehers; einen Taufschein und ein syrisches Familienbüchlein
der Eltern; ein syrisches Militärbüchlein; Fotos des (…) des Beschwerde-
führers in Syrien und seiner (…); zwei Fotos einer vorgebrachten Kopfver-
letzung des Beschwerdeführers; je ein Foto mit einer Kopfverletzung sei-
nes Bruders und der Eltern in Spitalbehandlung; drei Fotos von Türen mit
Einschusslöchern und drei Fotos von verwüsteten Häusern; ein Registra-
tion Certificate des UNHCR Libanon sowie Unterlagen zur Reise in die
Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
8. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das
Staatssekretariat stellte ferner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen werde, und schob den Voll-
zug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
F.
Die Verfügung wurde am 13. Juni 2017 an die genannte Mitarbeiterin der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau eröffnet. In Gutheissung
von deren Akteneinsichtsgesuch vom 16. Juni 2017 edierte das SEM die
gewünschten Verfahrensakten am 20. Juni 2017 an die Rechtsberatungs-
stelle.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer (ohne Rechts-
vertretung) gegen die am 13. Juni 2017 eröffnete vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Formularbe-
schwerde wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren.
Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung vom 11. Juli 2017 beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Juli 2017 den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis 31. August 2017
eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vorzuschlagen, wobei er
festhielt, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung eine kom-
plette Beschwerde eingereicht hat. Auf den Eventualantrag, es sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, trat der Instruk-
tionsrichter nicht ein.
J.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 ersuchte der jetzige Rechtsvertreter un-
ter Beilage einer Anwaltsvollmacht um Einsetzung als amtlicher Rechtsbei-
stand, um Einsicht in die Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
K.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 setzte der Instruktionsrichter Herrn
Donato del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare,
Aarau, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Dessen Gesuch um Gewährung
der Akteneinsicht wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die bereits
der früheren Rechtsvertreterin gewährte Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ab,
wobei er auf die Möglichkeit hinwies, die Asylakten bei der früheren Rechts-
vertretung oder beim Beschwerdeführer einzusehen. Ferner gab der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis 20. September
eine Ergänzung zur Beschwerdeeschrift einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 15. September 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das
Gericht um eine Fristerstreckung bis 5. Oktober 2017, welche ihm glei-
chentags gewährt wurde.
M.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Stel-
lungnahme zur Beschwerde vom 10. Juli 2017 beziehungsweise eine Er-
gänzung zu dieser sowie eine CD-ROM mit einem als „Filmclip“ bezeich-
neten Video und eine Kostennote ein.
D-3896/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – mit
dem in E. 4.2 erwähnten Vorbehalt – einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vor-
liegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. Juni 2017 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt
und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Gemäss den vorgedruckten Rechtsgehren
in der Formularbeschwerde wird neben der Aufhebung der Verfügung des
SEM, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
auch beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei
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anzuordnen. Aufgrund der Begründung der Rechtsbegehren in der Be-
schwerde ist davon auszugehen, dass sich das vorliegende Beschwerde-
verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei.
4.2 Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen vorläufigen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4, 2011/7 E 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzuläs-
sigkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Rechts-
begehren 3, Beschwerde S. 2) ist daher mangels eines schutzwürdigen In-
teresses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenz-
urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG standhielten. Im Einzelnen
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führt es aus, die allgemeine Unsicherheit aufgrund des gewaltsamen Kon-
fliktes in Syrien betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse und
stelle nicht eine gezielte Verfolgung der Person des Beschwerdeführers
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe dar.
6.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen, die
syrischen Behörden hätten ihn verfolgt und eine Anklage gegen ihn erho-
ben, weil er sich geweigert habe, ein weiteres (…) für die Baath-Partei zu
(…), bezeichnet das SEM als sehr unsubstanziiert. Hinsichtlich seiner Aus-
sage, er sei seit 1992 gezwungen worden, unentgeltlich (…) der Präsiden-
tenfamilie (…), sei er zunächst nicht in der Lage gewesen, Hinweise auf
eine Bedrohungssituation zu nennen. Auf die Frage nach konkreten Prob-
lemen habe er lediglich angeführt, „irgendwann laufe das Glas über“, und
er habe dem syrischen Staat sehr viel geschenkt. Dieser Aussage sei keine
relevante Bedrohungssituation zu entnehmen. Erst auf Nachfrage hin habe
der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei eine Anklage gegen ihn einge-
reicht worden. Zu dieser vorgebrachten Anklage habe er keine detaillierten
Angaben machen können. So habe er lediglich zu Protokoll gegeben, „sie“
hätten gesagt, er sei ein Oppositioneller. Er selber wisse jedoch nicht, was
der Staat alles tue, und ob dieser eine schriftliche Anklage gegen ihn ein-
gereicht habe oder nicht. Diese vagen Angaben, so die Vorinstanz, vermit-
telten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe, wes-
halb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestün-
den.
6.1.3 Das SEM äussert auch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
geltend gemachten Entführung und Bedrohung durch Islamisten, welche
der Beschwerdeführer ebenfalls unsubstanziiert geschildert habe. Auf die
Frage nach den Entführern habe er oberflächliche Antworten gegeben. Es
seien „terroristische Gruppierungen“ gewesen, beziehungsweise – auf
Nachfrage – die Al-Nusra-Front, wobei er nicht erlebnisorientiert habe aus-
führen können, woran er dies erkannt habe. Er habe die angeblichen is-
lamistischen Entführer sehr oberflächlich und stereotyp beschrieben und
sei auch nicht in der Lage gewesen, erlebnisorientierte Angaben zum Ort
der Festhaltung sowie zu den Geschehnissen, seinen Erlebnissen und
Überlegungen während der dreitätigen Gefangenschaft zu machen.
6.1.4 Sodann hält das SEM fest, die wiederholten Reisen des Beschwer-
deführers zwischen Libanon und Syrien nach der geltend gemachten Ent-
führung durch Islamisten im Juli 2012 sowie der Umstand, dass er sich
auch danach zeitweise in seinem Heimatdorf C._______ aufgehalten
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habe, deuteten nicht darauf hin, dass ihm eine gezielte asylrelevante Ver-
folgung seitens der Islamisten gedroht habe. Die diversen Behördengänge
(Erneuerung der (…)Mitgliedskarte in Damaskus und Einholen einer Rei-
sebewilligung für Libanon) sowie die Reisetätigkeiten zwischen Libanon
und Syrien sprächen auch gegen die vorgebrachte Verfolgung durch syri-
sche Behörden. Die eingereichten behördlichen Schreiben für eine Trans-
portbewilligung für seine (…) deuteten vielmehr auf eine problemlose Zu-
sammenarbeit mit den syrischen Behörden hin.
6.1.5 Schliesslich würdigt das SEM die eingereichten Beweismittel. Mit-
gliedskarten und -bestätigungen, Zeitungsartikel, behördliche Schreiben
und Fotos aus dem (…) des Beschwerdeführers belegten dessen Tätigkeit
als (…), enthielten jedoch keinen Hinweis auf die von ihm geltend ge-
machte Bedrohungssituation. Der Taufschein, das Militärbüchlein sowie
das Familienbüchlein der Eltern enthielten Angaben zu den Personalien
des Beschwerdeführers, jedoch keine Angaben, die seine Vorbringen be-
legen könnten. Das Registration Certificate des UNHCR aus dem Libanon
weise lediglich nach, dass er sich in diesem Staat aufgehalten habe und
dort vom UNHCR registriert worden sei. Die auf einem Foto dokumentierte
Verletzung seines Bruders stehe gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers in keinem Zusammenhang zu seinen eigenen Vorbringen, habe er
doch angegeben, die Geschichte seines Bruders nicht zu kennen. Das in
den Akten liegende Foto des Bruders vermöge bestenfalls zu beweisen,
dass dieser schwere Verletzungen erlitten habe. Hinsichtlich des einge-
reichten Fotos des Beschwerdeführers selbst hielt das SEM fest, dieses
könne bestenfalls das Vorliegen einer Verletzung glaubhaft machen, bilde
jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringen, wobei be-
züglich der Echtheit der Wunde auf dem Foto ausdrücklich Vorbehalte an-
zubringen seien, zumal das Blut „aufgemalt“ wirke. Die zu den Akten ge-
legten Fotos des Hauses des Beschwerdeführers und anderer Häuser in
C._______ illustrierten die allgemeine Kriegslage in Syrien. Die Fotos sei-
ner Eltern vermöchten deren Spitalaufenthalt und medizinische Behand-
lungen zu belegen, stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dasselbe gelte für die Reiseunter-
lagen seiner illegalen Reise von Syrien in die Schweiz.
6.2
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer demgegen-
über an der Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
Er werde sowohl durch den syrischen Staat als auch durch den „Islami-
schen Staat“ (IS) bedroht. Er sei während langer Zeit gezwungen worden,
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(…) des jeweiligen syrischen Präsidenten (…). Da alle ein (…) hätten ha-
ben müssen, habe er sehr viele Aufträge gehabt, und man habe ihm weder
die Arbeit noch das Material bezahlt. Als er dann nicht mehr habe mitma-
chen wollen und können, weil er auch kein Geld mehr für den Kauf des
Materials gehabt habe, hätten die Soldaten ihn bedroht und ihm mit Ge-
fängnis gedroht. Er habe sie mit falschen Versprechungen – er müsse zu-
erst (…) kaufen –abwimmeln können. Ausserdem werde er vom syrischen
Staat auch deshalb als Verräter wahrgenommen, weil er sich geweigert
habe, Soldat zu werden und gegen die Opposition zu kämpfen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Islamisten hätten ihn tö-
ten wollen, weil er Christ und (…) sei und man in ihren Augen nicht (…)
dürfe, und schon gar nicht (…). Das Risiko, nach seiner Flucht aus der
Gefangenschaft der Islamisten in sein (…) zurückzukehren, habe er einge-
hen müssen, weil sich im (…) befunden hätten, die Türe während der drei
Tage seit seiner Entführung offen gestanden habe und er sie habe ab-
schliessen wollen. Wer ihn bei dieser Gelegenheit angegriffen und ihm auf
den Kopf geschlagen habe, wisse er nicht. Er habe jedoch abhauen kön-
nen und mit blutüberströmtem Gesicht bei der Polizei um Schutz ersucht.
Ihre Antwort sei gewesen, die Polizei könne sich nicht mal selber schützen,
und er solle sich selber helfen. Während seines Aufenthaltes in Libanon
hätten die Islamisten im (…) und in seinem Haus Bilder zerstört. Überdies
sei auf das Haus seiner Eltern geschossen worden.
6.2.3 Er sei nicht sofort nach der Entführung ausgereist, weil er auf den
Bescheid des UNHCR in Beirut habe warten wollen, wo er Asyl beantragt
habe. Trotz langen Wartens habe er jedoch keinen Bescheid erhalten. Er
habe auch nicht einfach weggehen können, weil seine Eltern krank gewe-
sen seien und sein Bruder nach ihm ebenfalls entführt worden sei, und er
ihnen habe helfen wollen. Die Grenze zum Libanon habe er nur passieren
können, weil er jeweils die Beamten an der Passkontrolle bestochen habe.
Wegen der Verfolgung durch das Regime und der Bedrohung durch den IS
habe er sich nicht frei bewegen können. Er habe bei Freunden gewohnt,
seinen Aufenthaltsort immer wieder gewechselt und sei nur abends nach
draussen gegangen. Die Flucht nach Europa sei der letzte Ausweg gewe-
sen. In einem Kriegsgebiet könne er seinen Beruf als Künstler nicht ausü-
ben, brauche er doch für seine Tätigkeit Ruhe, Frieden und Inspiration. Er
wolle auch nicht selber töten müssen.
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Seite 11
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde vom syrischen Staat
als Verräter behandelt und verfolgt, weil er es nach zahlreichen Jahren der
Gratisarbeit abgelehnt habe, weiterhin ohne Entgelt (…) des syrischen Prä-
sidenten (…), und weil er sich geweigert habe, sich als Soldat für den
Kampf gegen die syrische Opposition rekrutieren zu lassen. Von islamisti-
schen Gruppen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum und
seiner Tätigkeit als (…) sowie von (…) ([…]) bedroht, entführt und gefangen
gehalten worden.
6.3.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht über-
einstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen den
Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwer-
deführer hat sein Vorbringen, die syrischen Behörden hätten ihn verfolgt,
weil er sich geweigert habe, weitere (…) für die Baath-Partei (…), in der Tat
nicht zu substanziieren vermocht. Ergänzend zu den zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1.2) ist festzuhalten, dass er gemäss sei-
nen vagen Aussagen Aufträge „von den Chefs der Partei“, dem „Chef von
der Partei in G._______“, von Offizieren der syrischen Armee oder anläss-
lich von Wahlen oder Pro-Assad-Märschen erhalten hat (vgl. act. A27/20
F31, 33 und 40). In den 2017 vom Beschwerdeführer nachgereichten Be-
weismitteln – Kopien von Fotos, versehen mit Kommentaren und Bildle-
genden, welche eine Bekannte aufgrund von Angaben des Beschwerde-
führers verfasst hat (vgl. act. A2/1 Beweismittel Nr. 14) – heisst es, er habe
auch als Geschenk für Soldaten viele kleine (…) müssen, ohne dafür be-
zahlt zu werden. Dass der Beschwerdeführer seit 1992 bis zur Flucht aus
Syrien beziehungsweise bis zum Ausbruch der Unruhen (vgl. act. A27/20
F49 bzw. F46) (…) des syrischen Präsidenten für sämtliche Auftraggeber
ohne Entgelt (…) und auch das Material selber bezahlt habe, ist nicht plau-
sibel. Angesichts der grossen Anzahl (…) des syrischen Präsidenten, wel-
che in (…) und offenbar auch als (…) wurden, ist davon auszugehen, dass
es sich nicht bei all diesen (…) handelt, sondern um (…) oder auch um
(…), die im Handel erhältlich waren. Diese (…) muss wohl unterschieden
werden von den Aufträgen für spezielle (…), die der Beschwerdeführer –
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt – direkt von der (…) er-
hielt. Im Kommentar zu einem grossen (…) H._______, für das der Be-
schwerdeführer im Jahr 1999 offenbar einen Auftrag erhalten hat, heisst
es: „Für diese Aufträge erhielt er kein Geld, aber im Gegenzug einen Job
beim Staat als Lehrer. Diese Arbeitsstelle war für den (…) sehr wichtig,
damit er für sich und auch für seine Eltern und Geschwister genug Geld
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Seite 12
verdiente“ (vgl. Beweismittel Nr. 14 S. 2). Gemäss der Bildlegende zu ei-
nem Foto, welches den Beschwerdeführer in einem (…) vor einer (…)
zeigt, erteilte dieser (…) (vgl. a.a.O., S. 1). Der Bildlegende eines Fotos
eines (…) des gegenwärtigen syrischen Präsidenten ist zu entnehmen:
„Auch die (…) von Bashar al-Assad waren ein ‚Geschenk unter Zwang‘.
Assads Partei zwang A._______ zu dieser Arbeit, machte die weitere An-
stellung als (…) davon abhängig (…)“ (vgl. a.a.O., S. 3). Der Beschwerde-
führer selbst erwähnte an seiner Anhörung nebenbei, er sei „Professor (…)“
gewesen (vgl. act. A27/20 F151). Es trifft also keineswegs zu, dass der
Beschwerdeführer während über 20 Jahren Fronarbeit geleistet hat. Viel-
mehr war er (…). Als solcher und als Mitglied der Baath-Partei dürfte er
(zumindest bis zum Ausbruch des Krieges) in den Genuss von damit ver-
bundenen Privilegien gekommen sein. Damit ist auch dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, er werde seit seiner Weigerung, weitere (…) kostenlos
(…), vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet und verfolgt, die
Grundlage entzogen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, man habe in Syrien auch
von ihm erwartet, „eine Waffe zu tragen“, wobei er nicht in der Lage war,
den Zeitpunkt anzugeben, in welchem er eine entsprechende Aufforderung
für den Militärdienst beziehungsweise Kriegsdienst erhalten habe: „Als ich
in Syrien war. Vor den Wahlen und auch nach den Wahlen“ (vgl. act. A27/20
F135 und 149). Auch mit der unsubstanziierten Behauptung, er stehe auf
einer schwarzen Liste, was bedeute, dass er umgebracht würde, wenn er
nicht bereit wäre, eine Waffe zu tragen (vgl. a.a.O., F150), vermag er nicht
eine drohende Einziehung ins Militär glaubhaft zu machen. Der Beschwer-
deführer hat sodann widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der vorge-
brachten Entführung seines Bruders gemacht. Während er im erstinstanz-
lichen Verfahren zu Protokoll gab, sein Bruder sei am (…) 2012, mithin zwei
Monate vor ihm selber ([…] 2012) entführt worden (vgl. act. A27/20 F119
ff.), heisst es in der Beschwerde (S. 5), sein Bruder sei nach ihm entführt
worden. Als realitätsfremd erscheint schliesslich die Behauptung, der Bru-
der werde gesucht, weil er sich dem Einzug ins Militär widersetzt habe,
lebe aber weiterhin in seinem Heimatdorf C._______, wo er allerdings „im-
mer auf der Flucht sei“ (vgl. act. A27/20 F126 ff.).
6.3.4 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch Islamisten hat
die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den angeblichen Entführern, den Geschehnissen und seinen Er-
lebnissen während der dreitätigen Gefangenschaft sowie dem Ort der Fest-
haltung oberflächlich, stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl.
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E. 6.1.3). Ferner ist nicht plausibel, dass einer der Entführer jeden Tag ein-
mal zu ihm gesagt habe, er solle sich bereit machen, dann aber nichts wei-
ter geschah, und dass diese Person ihm mitgeteilt habe, die Möglichkeit,
dass er umgebracht werde, sei gross, denn er sei ungläubig, und ihn dann
am dritten Tag der Gefangenschaft einfach laufen liess. In Ziff. 3 der Be-
schwerdeergänzung wird zur vorgebrachten Entführung und dreitätigen
Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Al-Nusra-Front geltend ge-
macht, dessen diesbezüglichen Ausführungen seien sehr detailreich, kon-
zis, in sich schlüssig und enthielten Realkennzeichen. Diese Ansicht wird
damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ihm seien
die Augen zugebunden worden (act. A27/20 F67 und 83) und er den Ort
der Festhaltung nach dem Geruch beschrieben habe (vgl. a.a.O., F83): „Ich
habe es schon vom Geruch her gemerkt, es muss den Bauern gehören,
Agrarwirtschaft. Es waren viele Geräte dort um die Insekten und weiteres
zu töten“. Wie er diese Geräte mit verbundenen Augen gesehen haben will,
kann offenbleiben, zumal diese Ausführungen in der Beschwerdeergän-
zung keine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
SEM zur Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Entführung darstellen. Das
SEM hat sich nicht nur zur Örtlichkeit der Festhaltung geäussert – die der
Beschwerdeführer mit verbundenen Augen tatsächlich nicht hätte sehen
und demzufolge auch nicht beschreiben können – sondern auch zu den
Geschehnissen, den Erlebnissen und Überlegungen des Beschwerdefüh-
rers während der dreitätigen Gefangenschaft, und es hat dieses Vorbrin-
gen zu Recht als unglaubhaft erachtet.
Dass dem Beschwerdeführer trotz zahlenmässiger Übermacht der Angrei-
fer und der ihm mit einem Gewehrkolben zugefügten Kopfverletzung die
Flucht aus seinem Atelier (kurz nach der vorgebrachten Entführung) gelun-
gen sein soll (vgl. a.a.O., F73–84), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hät-
ten die Entführer beziehungsweise die Schläger ihn tatsächlich wegen sei-
ner Tätigkeit als christlicher (…) und/ oder als (…) des syrischen Präsiden-
ten töten wollen, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, dies zu tun,
zumal er sich zwei Mal in ihrer Gewalt befunden haben will und sich wie-
derholt während längerer Zeit in seinem Heimatdorf aufgehalten hat. Der
Beschwerdeführer seinerseits hätte auch kaum vor seinem Geschäft ein
(…) von Hafez Al-Assad (…), wenn er befürchtet hätte, wegen solcher (…)
von oppositionellen und islamistischen Gruppierungen getötet zu werden
(vgl. a.a.O., F50).
6.3.5 Schliesslich hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass die wie-
derholten Reisen des Beschwerdeführers zwischen Libanon und Syrien
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nach der angeblichen Entführung durch Islamisten im (…) 2012 sowie der
Umstand, dass er von den syrischen Behörden diverse Bewilligungen er-
halten und sich immer wieder in seinem Heimatdorf C._______ aufgehal-
ten hat, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung seitens der Islamisten
und/oder der syrischen Behörden hindeuten (vgl. E. 6.1.4). In der ersten
Jahreshälfte 2014 und/oder 2015 (vgl. act. A27/20 F106 und 118) hielt sich
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Syrien auf: „Ich blieb
zu Hause bei meiner Familie, weil im (…) war ich bedroht, dass sie mich
töten“ (vgl. act. A27/20 F106) – dies, obwohl er damit hätte rechnen müs-
sen, dass die syrischen Behörden und die Islamisten ihn nicht nur in sei-
nem (…) suchen würden, sondern auch an seinem Wohnort beziehungs-
weise demjenigen seiner Familie. Dem Beschwerdeführer war es auch
möglich, kurz vor seiner Ausreise im Juni 2015 (vgl. a.a.O., F118) bezie-
hungsweise am 12. Mai 2014 (vgl. den eingereichten Reisepass) seinen
abgelaufenen syrischen Pass zu erneuern. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe sich während seiner
Aufenthalte in Syrien versteckt und nicht frei bewegen können (S. 4 und 6)
sowie die Ausführungen in Ziff. 4 der Beschwerdeergänzung, wonach er
sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten, sondern sich versteckt habe,
sind mit seinen oben zitierten Aussagen an der Anhörung, gemäss welchen
er bei seiner Familie gewohnt und gearbeitet hat, nicht zu vereinbaren.
Dasselbe gilt für die Argumentation in der Beschwerdeergänzung zur Aus-
sage des SEM, der Beschwerdeführer habe in Syrien ungehindert reisen
können. So heisst es in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer
habe jeweils mit dem Taxi die militärischen Strassen benutzt, bei welchen
nicht so rigorose Kontrollen stattfänden wie bei den Strassen für Zivilisten.
An der Anhörung hingegen hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben, er habe so wie alle anderen syrischen Bürger die zivile Strasse be-
nutzt, weil er (mit einer Ausnahme) nicht auf der militärischen Strasse habe
fahren dürfen (vgl. act. A27/20 F154). Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sich in Syrien, abgesehen von kriegsbedingten Ein-
schränkungen, frei bewegen konnte und sich nicht versteckt halten musste,
da er weder von den syrischen Behörden noch den Islamisten verfolgt
wurde.
6.3.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe bezüglich
der von der Vorinstanz bezweifelten Echtheit der auf einem Foto darge-
stellten Wunde an seinem Kopf geltend, im Moment der Bedrohung denke
man nicht daran, Beweise für diese zu sammeln. Gleichzeitig bringt er vor,
das Foto mit dem blutüberströmten Kopf habe er von sich selbst auf der
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Polizeistation gemacht. In der Beschwerdeergänzung (vgl. Ziff. 5) wird gel-
tend gemacht, auf dem eingereichten Foto sehe man Betten, wie sie nur in
syrischen Polizeistationen zu finden seien. Es sei daher praktisch ausge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer eine Wunde fingiert, Blut aufgemalt
und sich so zur Polizei begeben habe. Diese Argumentation ist weder ge-
eignet, die Kopfverletzung glaubhaft zu machen, noch das Vorbringen, er
sei im (…) niedergeschlagen worden. Die einlässliche Würdigung der übri-
gen Beweismittel durch das SEM (vgl. E. 6.1.5) ist ebenfalls nicht zu bean-
standen.
6.3.7 Mit der Beschwerdeergänzung liess der Beschwerdeführer eine CD-
ROM als Beweismittel einreichen (Beilage 1). Darauf befindet sich ein
Filmclip, datierend vom (…) 2015, in welchem unter anderem arabische
Musik gespielt wird, Bilder von Landschaften und Freizeitaktivitäten von
Familien gezeigt werden sowie ein Gespräch zwischen dem Beschwerde-
führer, einer Frau und einem Mann in arabischer Sprache aufgezeichnet
ist. In der Beschwerdeergänzung werden weder Angaben zum TV-Sender
und zur Sendung gemacht noch der Anlass/Kontext und der Inhalt des Ge-
sprächs mit dem Beschwerdeführer erläutert. In Ziff. 5 heisst es lediglich,
dieser habe sich gegen das syrische Regime geäussert, weshalb er
dadurch klar ins Visier des Staates geraten sei. Obwohl der Beschwerde-
führer offenbar aus diesem Interview eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung ableiten will, bleibt er eine Erklärung schuldig, weshalb er dieses of-
fenbar kurz vor seiner Ausreise entstandene Beweismittel nicht früher ein-
gereicht hat, keine nähere Angaben dazu macht und keine deutsche Zu-
sammenfassung des Gesprächs hat verfassen lassen. Der Grund für diese
Zurückhaltung könnte darin liegen, dass die ganze Sendung einschliess-
lich des Gesprächs eher Unterhaltungscharakter zu haben scheint als ei-
nen relevanten politischen Inhalt, und der Beschwerdeführer einen ent-
spannten Eindruck macht. In der Zeit, in dem das Gespräch aufgenommen
oder die Sendung ausgestrahlt wurde, hat er gemäss eigenen Angaben
seinen abgelaufenen syrischen Reisepass erneuert (vgl. a.a.O., F118). Aus
den genannten Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Beweismittel
dazu geeignet sein soll, die zutreffenden Erwägungen des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu widerlegen. Auf das nur beiläufig erwähnte Vor-
bringen in Ziff. 4 der Beschwerdeergänzung, Militärangehörige hätten auch
nach seiner Ausreise gezielt nach ihm gesucht, ist mangels Substanziie-
rung nicht weiter einzugehen.
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6.3.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass allgemeine Kriegsfolgen wie Ein-
schusslöcher in Haustüren, verwüstete Häuser und schwierige Lebensbe-
dingungen ebenso wenig eine gezielte Verfolgung der Person des Be-
schwerdeführers aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe darstel-
len wie der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass er in einem
Kriegsgebiet seinen Beruf als Künstler nicht mehr ausüben kann.
6.3.9 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er
habe sich an der Anhörung missverstanden gefühlt (vgl. Beschwerde S. 6).
Er habe nicht immer alle wichtigen Punkte zu einer bestimmten Frage sa-
gen können. Der Dolmetscher habe ein anderes Arabisch (aus Ägypten)
gesprochen, sei gestresst gewesen und habe unter Zeitdruck gestanden,
er (der Beschwerdeführer) deshalb ebenso. Der Dolmetscher habe nicht
immer alles übersetzt. Der Beschwerdeführer macht allerdings keine kon-
kreten Angaben dazu, was er nicht habe sagen können, inwiefern er sich
missverstanden gefühlt habe und wie er zur Ansicht gelangte, die Überset-
zung des Dolmetschers sei unvollständig gewesen. In der Beschwerdeer-
gänzung (S. 1) wird – ebenfalls ohne jegliche Substanziierung – vorge-
bracht, dass es „womöglich“ wegen der Übersetzung durch einen ägypti-
schen Dolmetscher zu Missverständnissen gekommen sei und dieser Um-
stand die Befragung „noch zusätzlich erschwert“ habe. Inwiefern die Anhö-
rung bereits schwierig gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Im Weiteren
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte zwar „rein theoretisch“ die
Möglichkeit gehabt, auf einem seinen Dialekt sprechenden Dolmetscher zu
bestehen, doch könne man sich die Reaktion darauf an der Anhörung leicht
vorstellen. Dieser spekulative und vage Einwand vermag nicht zu erklären,
weshalb der Beschwerdeführer an der Anhörung selbst keinen Dolmet-
scher derselben Herkunft verlangt hat. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass er
dazu keine Veranlassung sah, zumal er zu Protokoll gab, den Dolmetscher
gut zu verstehen (vgl. act. A27/20 F1). Am Ende der Anhörung bestätigte
der Beschwerdeführer, dass das Protokoll ihm in eine ihm verständliche
Sprache (Arabisch) übersetzt wurde (vgl. a.a.O., S. 19). Es finden sich im
Anhörungsprotokoll denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der
Anhörung zu Missverständnissen wegen des unterschiedlichen Dialektes
oder aus anderen Gründen gekommen sein soll, dass der Dolmetscher un-
vollständig übersetzt oder der Beschwerdeführer nicht alle Asylgründe
habe vorbringen können. Er erhielt am Ende der Anhörung Gelegenheit,
weitere Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen (vgl.
a.a.O., F163 f.). Die übrigen allgemein gehaltenen Ausführungen in der Be-
schwerdeergänzung, wie beispielsweise, dass falsche Interpretationen der
asylsuchenden Person gar nicht auffallen könnten, es gerichtsnotorisch
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sei, dass Übersetzungsprobleme vorkommen könnten, und die Überset-
zung Ursache von Missverständnissen und Widersprüchen sein könne, be-
ziehen sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer und sind rein hypothe-
tischer Natur. Sie sind daher nicht geeignet, die erstmals auf Beschwerde-
ebene erhobenen und nicht weiter substanziierten Behauptungen des Be-
schwerdeführers zu angeblichen Unregelmässigkeiten an der Anhörung zu
belegen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 16. August 2017 zufolge
Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgschancen seiner Beschwerde die un-
entgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 110a AsylG gewährt und mit Verfügung vom 5. September
2017 seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeord-
net.
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Seite 18
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung gehen die Asylabteilungen in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter
wurde erst nach Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht beigezogen. Er hat am 5. Oktober 2017 eine Kostennote einge-
reicht, in der er Kosten von insgesamt Fr. 1870.95 geltend macht, welche
sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1583.35 (zeitlicher Aufwand
von 7,92 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–), Auslagen von
Fr. 49.– für Porti und Kopien sowie Dolmetscherkosten von Fr. 100.– plus
Mehrwertsteuer (Fr. 138.60) zusammensetzen. Von in Beschwerdeverfah-
ren betreffend Asyl- und Wegweisung eingesetzten amtlichen Rechtsbei-
ständinnen oder Rechtsbeiständen darf erwartet werden, dass sie oder er
die aktuelle länderspezifische Rechtsprechung kennt und grundlegende
Länderkenntnisse vorhanden sind. Dies hat in Bezug auf Rechtsanwalt Do-
nato Del Duca erst recht zu gelten, da er in zahlreichen Beschwerdever-
fahren betreffend Asyl- und Wegweisung als Rechtsvertreter vor dem
BVGer auftritt. Der mit 90 Minuten Zeitaufwand und Auslagen von Fr. 15.–
bezifferte Aufwand für „Recherche aktuelle Rechtsprechung, Bericht SEM
und SFH“, ist daher mangels Notwendigkeit nicht zu vergüten. Die Kosten-
note ist demzufolge entsprechend zu kürzen und das vom BVGer zu ver-
gütende amtliche Honorar ist auf Fr. 1531.50 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1531.50.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: