B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3897/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und ihre Töchter
2. B._______,
3. C._______, sowie
4. D._______,
Somalia,
vertreten durch Hafzo Jama Muse,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / (…).
D-3897/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (…) stellte das BFM fest, Frau Hafzo JAMA MUSE
(…) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom
(…) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Eingangsstempel: 8. Juli 2011) ersuchte
Hafzo JAMA MUSE das Bundesamt, den Beschwerdeführerinnen, bei
welchen es sich um (…) handle, sowie E._______, welche Familienmit-
glieder sich alle in Somalia befänden, die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Gleichzeitig wurde (…)
eingereicht. Am 24. November 2011 (Eingangsstempel: 29. November
2011) fragte Hafzo JAMA MUSE nach dem Verfahrensstand.
B.a Mit Schreiben vom 28. November 2011 (Eingangsstempel:
30. November 2011) reichte F._______ von G._______, in welchem nebst
den Beschwerdeführerinnen auch H._______, als (…) von Hafzo JAMA
MUSE und Gesuchsteller aufgelistet ist, eine von Letzterer am
18. November 2011 auf G._______ ausgestellte Vollmacht in Sachen Ein-
reisebewilligung und Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und
E._______ ein, und berichtigte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011
(Eingangsstempel: 15. Dezember 2011) eine Personalie. Mit Schreiben
vom 24. November 2011 (Eingangsstempel: 26. März 2012) schilderte
Hafzo JAMA MUSE dem BFM die aktuelle Situation der (…) in Somalia
und fragte erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 25. April
2012 (Eingangsstempel: 26. April 2012) reichte G._______ (…) ein und
schilderte ihrerseits die aktuelle Situation der (…) in Somalia.
B.b Mit am 16. Mai 2012 versandter Zwischenverfügung vom 15. Mai
2012 teilte das BFM G._______ mit, dass das Stellen eines Asylgesuchs
ein relativ höchstpersönliches Recht sei, weshalb die asylsuchende Per-
son im Verfahren persönlich in Erscheinung zu treten und zwingend ein
von ihr eigenhändig unterschriebenes Dokument einzureichen habe, wel-
ches ihren diesbezüglichen Willen erkennen lasse, und setzte Frist bis
zum 16. Juni 2012 zur Nachreichung eines entsprechenden, von der Be-
schwerdeführerin 1 unterzeichneten Schreibens an. Zudem teilte das
Bundesamt G._______ unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit,
dass sich die in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort
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Seite 3
durchzuführende Befragung erübrige und in casu das Verfahren mangels
einer solchen Vertretung in Somalia schriftlich erfolge. Sodann ersuchte
das BFM unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – ebenfalls bis zum 16.
Juni 2012 – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen im Zusammenhang mit dem Aufent-
halt der Beschwerdeführerinnen in Somalia, Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten sowie Ereignissen, weswegen sie Somalia
verlassen möchten, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwir-
kungspflicht Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungs-
weise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage in
Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführerinnen
für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könn-
te, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise
Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt.
B.c Mit sich – was auch für alle weiteren Eingaben von G._______ gilt –
ausdrücklich auf die Beschwerdeführerinnen als Gesuchstellerinnen be-
schränkendem Schreiben vom 7. Juni 2012 (Eingangsstempel: 8. Juni
2012) nahm G._______ Stellung zum Fragekatalog des BFM vom
15. Mai 2012, wobei insbesondere ausgeführt wurde, E._______ sei am
(…) von Angehörigen der Al-Shabaab entführt worden und seither ver-
schwunden, und verwies auf eine gleichzeitig in Kopie eingereichte, von
der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Erklärung, in welcher jene ihren
Willen bekunde, für sich und ihre Kinder um Asyl nachzusuchen. Bei die-
sem Telefax-Dokument handelte es sich um eine (…) Vollmacht (…) der
Beschwerdeführerin 1 für Hafzo JAMA MUSE und G._______ betreffend
Fortsetzung des Asylverfahren für sich und ihre Kinder.
B.d Mit am selben Tag versandter Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012
teilte das BFM G._______ unter erneutem Hinweis auf die relative
Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchs mit, dass kein zulässig gestelltes
Asylgesuch vorliege, wobei die eingereichte Erklärung der Beschwerde-
führerin 1 zwar als Vollmacht ausgelegt werden könne, darin jedoch nicht
dargelegt werde, inwieweit sie in Somalia gefährdet sei, weshalb das
BFM beabsichtige, auf das Gesuch nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde
Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Einreichung eines zulässig ge-
stellten Asylgesuchs bis zum 27. Juli 2012 angesetzt.
B.e Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 reichte G._______ ein von den Be-
schwerdeführerinnen am 15. Juli 2012 unterzeichnetes, auf Deutsch
übersetztes Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (Ein-
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gangsstempel: 29. Januar 2013) fragte G._______ nach dem Verfahrens-
stand. Mit am 10. Mai 2013 versandter Zwischenverfügung vom 8. Mai
2013 ersuchte das BFM um Beantwortung ergänzender Fragen bis zum
31. Mai 2013, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Aktenlage ent-
schieden würde. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (Eingangsstempel:
22. Mai 2013) ersuchte G._______ um Fristerstreckung bis zum 14. Juni
2013 und beantwortete die Fragen trotzdem mit Schreiben vom 29. Mai
2013 (Eingangsstempel: 30. Mai 2013).
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführerinnen zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien soma-
lische Staatsangehörige und stammten ursprünglich aus I._______. Die
ganze Familie würde von den Al-Shabaab-Milizen verfolgt. J._______ sei
im (…) von den Milizen getötet worden, als er seinen (…) Bruder
K._______ vor einer Rekrutierung durch die Al-Shabaab versteckt habe.
Zudem seien (…) der Schwestern entführt worden, hätten aber nach kur-
zer Zeit fliehen können. Aufgrund der gefährlichen Situation seien die Be-
schwerdeführerinnen nach L._______ geflüchtet. Im (…) seien
E._______ entführt und die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt worden.
Nach einer weiteren Verfolgung seien die Beschwerdeführerinnen nach
M._______ geflohen. Gemäss Schreiben vom 29. Mai 2013 würden sie
sich nun wieder in L._______ aufhalten und dort von Hilfsorganisationen
unterstützt, wobei ihnen die in der Schweiz lebende (…) regelmässig
Geld schicke.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 – eröffnet am 8. Juni 2013 – verweigerte
das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch (…)
Hafzo JAMA MUSE (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht liessen sie (…) die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführe-
rinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, gilt doch das
Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das ver-
tretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben vom 7. Juli 2011,
durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren eingeleitet wurde, trägt
lediglich die Unterschrift der Rechtsvertreterin (…) der Beschwerdeführe-
rinnen, wobei damals das Vertretungsverhältnis nicht rechtsgenügend
nachgewiesen war. Indessen erachtete das BFM in der angefochtenen
Verfügung den erforderlichen Nachweis durch die Vollmacht der Be-
schwerdeführerin 1 vom 28. Mai 2012 betreffend Fortsetzung des Asyl-
verfahrens, in Verbindung mit der am 18. Juli 2012 eingereichten, von
den Beschwerdeführerinnen unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom
15. Juli 2012, aus welcher hervorgehe, dass sie in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, als erbracht. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor
einer schweizerischen Behörde auszugehen und die Legitimation zu be-
jahen. Auf die ansonsten frist- und formgerecht – mit der Vollmacht vom
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28. Mai 2012 wurde nebst G._______ auch Hafzo JAMA MUSE (…)
mandatiert – eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – unter anderem Art. 20 AsylG in der bisheri-
gen Fassung gilt.
4.3
D-3897/2013
Seite 7
4.3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.3.2 Vorliegend wurden die Asylgesuche nicht bei einer schweizerischen
Vertretung eingereicht. Trotzdem sind sie von der Vorinstanz nach Treu
und Glauben zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland entgegenge-
nommen worden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).
4.3.3 Auch wurden die Beschwerdeführerinnen nicht zu ihrem Asylgesuch
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
7. Juli 2011 und den diesem folgenden Eingaben vom 24. November
2011, 25. April 2012 und 18. Juli 2012 schriftlich dargelegt. Ausserdem
wurde ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. Mai 2012 ein Ka-
talog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts noch zu beantwortenden offenen Fragen, ergänzt mit Zwischenver-
fügung vom 8. Mai 2013, zugestellt, wozu sie am 7. Juni 2012 bezie-
hungsweise 29. Mai 2013 schriftlich Stellung genommen haben (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint an-
gesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass
die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand
keine Veranlassung, die Beschwerdeführerinnen vorgängig eines Ent-
scheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich an-
hören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen
damit Genüge getan.
4.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-3897/2013
Seite 8
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbeson-
dere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
4.5 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, es sei nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer aku-
ten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Soma-
lia auszugehen. Zwar sei dem BFM bekannt, dass noch immer Teile So-
malias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung
und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit,
die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des
Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung
in gleichem Masse. Gemäss konstanter Praxis gälten Bürgerkriegssituati-
onen nicht als Asylgründe. Den Akten könnten keine Hinweise darauf
entnommen werden, dass den Beschwerdeführerinnen zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe drohen könnten. Ohne die Situation in Somalia baga-
tellisieren zu wollen, stelle das BFM fest, dass grosse Teile von Zentral-
und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen
stehen würden. Die Bedrohungen und die Verfolgungen der Beschwerde-
führerinnen durch die Al-Shabaab lägen über ein Jahr zurück. Die Al-
Shabaab-Milizen hätten sich Ende Mai 2012 aus dem Afgooye-Korridor
und Celasha Biyha zurückgezogen und nach übereinstimmenden Berich-
ten internationaler Organisationen würde derzeit keine unmittelbar Gefahr
bestehen, dass sie in dieses Gebiet zurückkehrten. Die somalische Re-
gierung habe in diesem Gebiet inzwischen eine Verwaltung und Polizei-
posten eingerichtet. Zwar gäbe es immer wieder nadelstichartig gezielte
Anschläge der Al-Shabaab in Mogadischu, welche auf Polizeiposten oder
Armeeeinheiten gerichtet seien. Die dort lebende Bevölkerung sei indes-
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Seite 9
sen davon kaum betroffen. Das BFM ginge davon aus, dass für die Be-
schwerdeführerinnen seitens der Al-Shabaab kein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse mehr bestehen würde. Darüber hinaus sei die Al-
Shabaab auch aus verschiedenen anderen Gebieten Somalias vertrieben
worden, womit sich die unmittelbare Bedrohung weiter verringert haben
dürfte. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung be-
troffen würden. Zusammenfassend seien sie nicht schutzbedürftig im Sin-
ne des AsylG. Schliesslich bleibe bei Nichterteilung einer Einreisbewilli-
gung gemäss ständiger Praxis des BFM zu prüfen, ob aufgrund von Be-
ziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die
Voraussetzungen für einen Familiennachzug (Art. 51 AsylG) erfüllt seien.
Dieser richte sich bei vorläufig aufgenommenen Personen nach Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), gemäss welcher Bestimmung
Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei
Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in
diese eingeschlossen werden könnten (vgl. BVGE 2007/19). Die Be-
schwerdeführerinnen gehörten nicht zum Kreis der berechtigten Perso-
nen, weshalb die Voraussetzungen in casu nicht erfüllt seien.
4.6 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, (…) seien Al-
Shabaab-Milizen erneut bei den Beschwerdeführerinnen aufgetaucht und
hätten mit einer Entführung und Zwangsverheiratung der Beschwerdefüh-
rerin 4 mit einem (…) Staatsangehörigen nach dem (…) gedroht. Nach-
dem ihr diese Drohung bekanntgeworden sei, habe sie sich in Suizidab-
sicht mit Benzin übergossen, wobei es jedoch Drittpersonen gelungen
sei, sie an der Vollendung der Tat zu hindern. Die Beschwerdeführerinnen
fürchteten sich sehr vor der angekündigten Entführung und Zwangsver-
heiratung, umso mehr, als dieses Schicksal der (…) der Beschwerdefüh-
rerin 4 widerfahren sei, welche ihrem Ehemann nach der Zwangsheirat
sexuelle Dienste verweigert habe, woraufhin ihr die Kehle aufgeschlitzt
worden sei. Die Beschwerdeführerin 4 habe angekündigt, dass sie sich
einer Zwangsverheiratung mit einem Angehörigen der Al-Shabaab durch
Selbstverbrennung entziehen würde. Die Beschwerdeführerinnen könn-
ten sich nicht auf Dauer in L._______ versteckt halten und müssten der-
einst an ihren ursprünglichen Wohnort I._______ zurückkehren. Die Vor-
instanz habe die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ge-
prüft. Sie seien dauerhaft der Gefahr ausgesetzt, Opfer von frauenspezi-
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Seite 10
fischer Verfolgung zu werden, und weder würde eine diesbezügliche
Schutzinfrastruktur bestehen noch könnte ein männlicher Verwandter sie
beschützen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 1 durch den Krieg
in Somalia den Kontakt zu allen Verwandten verloren. Demgegenüber
handle es sich bei ihrer in der Schweiz wohnhaften (…) Hafzo JAMA
MUSE (…), von welcher sie finanzielle Unterstützung erhalte, um die ein-
zige in einem Drittstaat lebende Verwandte. Somit würde eine vorrangige
Beziehungsnähe zur Schweiz bestehen.
4.7 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche
aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Namentlich
erwog sie in der angefochtenen Verfügung zutreffend, dass noch immer
Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen seien, indessen von der
diesbezüglichen allgemeinen Unsicherheit die gesamte somalische Be-
völkerung in gleichem Masse betroffen sei, und Bürgerkriegssituationen
nicht als Asylgründe gelten würden. Diesbezüglich wird auf E. 4.5 verwie-
sen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern. Insbesondere gelingt es den Beschwerdeführerinnen
nicht darzulegen, inwiefern es sich bei den geltend gemachten Behelli-
gungen durch die Al-Shabaab-Milizen um gezielt gegen sie und aus ei-
nem flüchtlingsrelevanten Motiv begangene Akte gehandelt haben bezie-
hungsweise handeln soll. Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz auf
Abklärungen betreffend eine interne Schutzalternative verzichten, wes-
halb sich der diesbezügliche Vorwurf in der Beschwerde als unbegründet
erweist, abgesehen davon, dass in der angefochtenen Verfügung darauf
hingewiesen wurde, dass die Bevölkerung von Mogadischu von Anschlä-
gen seitens der Al-Shabaab kaum betroffen sei. Schliesslich wurde das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 AsylG von der Vorinstanz zu Recht verneint, fällt doch
jene, die weiteren Voraussetzungen gegeben, lediglich für Ehegatten von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder (Abs. 1) beziehungsweise
andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen
(Abs. 2) in Betracht. Indes ist Hafzo JAMA MUSE (…) in der Schweiz
nicht als Flüchtling anerkannt, sondern wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs lediglich vorläufig aufgenommen, weshalb sich der Fa-
miliennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG richtet. Gemäss dieser Gesetzes-
bestimmung kann ein Familiennachzug durch Anordnung der vorläufigen
Aufnahme lediglich für Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen erfolgen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest,
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Seite 11
dass die Beschwerdeführerinnen nicht zum Kreis der berechtigten Perso-
nen gehörten.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführer-
innen nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Zudem sind die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG
und Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begrün-
dungselemente enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Be-
schwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
die Asylgesuche abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt
aufgrund des direkten Entscheids auch für das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, weshalb über diese beiden Ver-
fahrensanträge nicht zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: