Abtei lung IV
D-3899/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus
Sri Lanka, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3899/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.___________ (Westprovinz),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. April 2009 auf dem
Luftweg in Richtung Dubai (VAE) verliess und am 6. April 2009 von
dort sowie Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.__________ um Asyl nachsuchte und dort am 9. April 2009
summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 23. April 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D.___________ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe regelmässig Besuch von zwei
befreundeten Tamilen aus dem Osten Sri Lankas erhalten, welche er
von seiner früheren Arbeitstätigkeit in Trincomalee gekannt habe,
dass seine Freunde meistens nicht in seinem Haus, sondern in dem
seiner Familie gehörenden Tempel übernachtet hätten,
dass die beiden letztmals im September 2008 zu Besuch gekommen
und dabei im Tempel übernachtet hätten, ohne sich bei der Polizei
registrieren zu lassen,
dass die Polizei einige Tage später seinen Onkel, welcher den Tempel
verwaltet habe, zu den Gästen des Tempels befragt habe,
dass Ende September 2008 unbekannte, bewaffnete Personen sein
Haus aufgesucht und seine Mutter gefragt hätten, ob sie Leute aus
Trincomalee beherbergt habe,
dass die Unbekannten ausserdem nach ihm gefragt hätten,
dass er vermute, es handle sich dabei um Polizisten oder der Regie-
rung nahestehende Personen,
Seite 2
D-3899/2010
dass er Angst bekommen und deshalb bei der Polizei habe Anzeige
erstatten wollen, diese die Anzeige jedoch nicht entgegengenommen
habe,
dass er sich in der Folge auf Anraten seines Onkels hin von zuhause
ferngehalten habe,
dass er sich beim Roten Kreuz und bei der Menschenrechtskom-
mission gemeldet habe, diese ihm jedoch nicht hätten helfen können,
dass er im November 2008 erneut zweimal zuhause gesucht worden
sei,
dass am 31. Dezember 2008 oder am 1. Januar 2009 sein Onkel von
unbekannten Personen erschossen worden und er selber im März
2009 erneut mehrmals von unbekannte Personen zuhause gesucht
worden sei,
dass er Ende März 2009 zusammen mit einem befreundeten Minister
vom Provinzrat erneut bei der Polizei vorgesprochen habe, worauf sie
seine Anzeige entgegengenommen habe,
dass die Polizei ihm jedoch am nächsten Tag durch seine Mutter habe
ausrichten lassen, er solle die Anzeige zurückziehen,
dass er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt und deshalb aus
seinem Heimatland ausgereist sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht am Leben bleiben
würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 anfügte,
er werde in Sri Lanka weiterhin von Polizei und Militär gesucht,
dass die Behörden seine Ehefrau mehrmals verhaftet und missbraucht
hätten, weshalb sie zurzeit wegen psychischer Probleme in Be-
handlung sei und die Kinder wie Waisenkinder lebten,
dass er selber ebenfalls psychisch angeschlagen sei und sogar Suizid -
gedanken habe,
Seite 3
D-3899/2010
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten sowie das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers vom
22. März 2010 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität sowie zur
Untermauerung seiner Asylvorbringen folgende Beweismittel zu den
Akten reichte: seine Identitätskarte, Kopie der Identitätskarte seiner
Ehefrau, Geburtsregisterauszug der Ehefrau, zwei Geburtsregisteraus-
züge des Beschwerdeführers, Schreiben an das ICRC vom 29. März
2009 (Kopie), Anzeige zuhanden der Human Rights Commission
(HRC) of Sri Lanka vom 3. April 2009 (Kopie), Eingangsbestätigung
der HRC vom 22. April 2009 (Kopie), zwei Internetartikel vom
31. Dezember 2008 des Sri Lanka News Portals und der Colombo
Page, Polizeirapport vom 30. März 2009, Schreiben der Tempelorgani-
sation, Schreiben des Paters C. J. C. vom Mai 2009 (Kopie), Schreiben
des ehemaligen Arbeitgebers betreffend Gebietszuweisung vom
10. Juni 2003, polizeilicher Haftantrag zuhanden des Gerichts vom
9. Februar 2010 (Kopie; inkl. Übersetzung), Internetartikel von
, Schulunterlagen und Arbeitszeugnisse (wurden dem Be-
schwerdeführer teilweise vom BFM retourniert),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. April 2010 – eröffnet am 30. April 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unlogisch,
unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend
gemachte Verfolgung zu belegen,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, zumal der Be-
schwerdeführer aus dem Südwesten Sri Lankas stamme und dort über
Familienangehörige verfüge,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
Seite 4
D-3899/2010
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
31. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei be-
antragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) sowie um Ge-
währung des Replikrechts ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: zwei Fotos, ein
Zeitungsausschnitt (Kopie), eine Todesanzeige des Onkels (Kopie), ein
Bestätigungsschreiben des Grama Niladhar's Office vom 24. Mai 2010
(Kopie inkl. Übersetzung), Kopie der Identitätskarte der Schwester des
Beschwerdeführers, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
25. Mai 2010,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010
auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels Recht-
schutzinteresses nicht eintrat,
dass er ausserdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Juni 2010 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
Seite 5
D-3899/2010
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des
Replikrechts damit gegenstandslos wird,
dass seitens des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht gerügt wird,
der Sachverhalt sei vom BFM unrichtig beziehungsweise ungenügend
festgestellt worden,
dass das BFM den aktenkundigen Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung jedoch im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und in
seiner Entscheidung alle rechtswesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt hat,
Seite 6
D-3899/2010
dass aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdebegründung ohnehin
der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei gar nicht mit der
Sachverhaltsfeststellung an sich, sondern mit der Würdigung des
Sachverhalts durch das BFM nicht einverstanden, was jedoch nicht
unter den Begriff der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fällt,
dass die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung nach dem
Gesagten unbegründet erscheint,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM vorliegend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass diese in wesentlichen Teilen unsubstanziiert und überdies reali -
tätsfremd und unplausibel ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen tamilischen
Freunden – den eigentlichen Urhebern der angeblichen Verfolgung –
keine substanziierten Angaben machen konnte (vgl. A8 S. 10 und 15),
Seite 7
D-3899/2010
dass die Schilderung der angeblichen Suche nach ihm sowie seiner
Bemühungen um Schutzsuche bei der Polizei äusserst unplausibel
erscheinen,
dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer überhaupt die Polizei um Schutz ersuchen wollte,
nachdem er eigenen Angaben zufolge davon überzeugt war, es handle
sich bei den Verfolgern um Angehörige der Regierung oder gar der
Polizei selber (vgl. A8 S. 8 und 13),
dass auch das Vorbringen, wonach die Polizei die Anzeige in An-
wesenheit des mit dem Beschwerdeführer befreundeten Ministers zu-
nächst entgegengenommen, den Beschwerdeführer jedoch am näch-
sten Tag zum Rückzug der Anzeige gedrängt habe, realitätsfremd ist,
zumal die Polizei kaum – wie in der Beschwerde vorgebracht – davon
ausgehen konnte, der Beschwerdeführer würde sich nicht mehr um die
Angelegenheit kümmern,
dass die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer den befreundeten
Minister nicht umgehend, sondern erst kurz vor seiner Ausreise ein-
schaltete, ebenfalls unplausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwischendurch
immer wieder mal nach Hause zurückgekehrt ist (vgl. A8 S. 9), wes-
halb im Weiteren davon auszugehen ist, seine Verfolger hätten ihn ge-
funden, hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht,
dass diese nämlich nach den angeblichen mehrmaligen, vergeblichen
Hausbesuchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Haus samt
Umgebung gezielt beschattet hätten,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge legal und problemlos
mit seinem Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist ist,
was entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eindeutig
darauf hindeutet, er werde in Sri Lanka nicht behördlich gesucht,
dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer nach Europa reiste, anstatt beispielsweise zunächst
zu versuchen, den angeblichen Verfolgern durch einen Umzug in die
nicht weit entfernte Grossstadt Colombo auszuweichen, was viel nahe-
liegender gewesen wäre,
Seite 8
D-3899/2010
dass die direkte Flucht nach Europa bei dieser Sachlage auf ein
anderes, asylfremdes Ausreisemotiv schliessen lässt,
dass die geltend gemachte Verfolgung mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen unglaubhaft erscheint,
dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass die Dokumente teilweise überhaupt keine Hinweise zur geltend
gemachten Verfolgung enthalten (vgl. das Schreiben der Tempelorgani-
sation, der Internetartikel von zur allgemeinen Lage der
Tamilen im Süden Sri Lankas, das Schreiben des ehemaligen Arbeit -
gebers betreffend Gebietszuweisung vom 10. Juni 2003)
dass den Pressemeldungen zum Tod eines Hindu-Priesters (angeblich
der Onkel des Beschwerdeführers) nicht zu entnehmen ist, welches
das Motiv für dessen Tötung war, und darin auch kein Zusammenhang
zur Person des Beschwerdeführers hergestellt wird, weshalb diese
Unterlagen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu be-
legen vermögen,
dass damit offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
mit diesem Hindu-Priester verwandt war, womit auch die weiteren, in
diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (die beiden Fotos
sowie das Bestätigungsschreiben des Grama Niladhar's Office vom
24. Mai 2010) als unerheblich zu bezeichnen sind,
dass das Schreiben des Paters C. J. C. offensichtlich auf Hörensagen
beruht und sehr vage formuliert ist, weshalb es sich dabei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass der Inhalt des eingereichten Polizeirapports vom 30. März 2009
betreffend die angeblich erhobene Anzeige nicht mit den Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen übereinstimmt,
dass im Polizeirapport nämlich erwähnt wird, die unbekannten Per-
sonen hätten Geld verlangt und mit Entführung und Tod gedroht, was
vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht worden war,
Seite 9
D-3899/2010
dass der Inhalt dieses Dokuments ausserdem sehr vage gehalten ist
und darin insbesondere die Daten der angeblichen Vorfälle nicht ge-
nannt werden,
dass daher die Authentizität dieses Dokuments äusserst zweifelhaft
ist,
dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der HRC vom 22. April
2009 betreffend eine eingereichte Klage vom 3. April 2009 sowie die
entsprechende Klage einreichte,
dass er allerdings in der Anhörung vorgebracht hatte, er habe das For -
mular gar nie der HRC abgegeben (vgl. A8 S. 9),
dass die Klage an die HRC ausserdem einen Tag vor der Ausreise aus
dem Heimatland verfasst wurde, was realitätsfremd erscheint,
dass das eingereichte Schreiben an das ICRC vom 29. März 2009
offenbar vom Beschwerdeführer selber verfasst wurde und somit kein
objektives Beweismittel darstellt,
dass überdies sowohl in der Klage an die HRC als auch im Schreiben
an das ICRC der Sachverhalt anders dargestellt wird als anlässlich der
Anhörungen,
dass nämlich weder die angeblich beherbergten Tamilen noch der Tod
des Priester-Onkels erwähnt werden, sondern geltend gemacht wird,
eine White-Van-Gang habe mehrmals versucht, den Beschwerdeführer
zu entführen,
dass sich schliesslich der polizeiliche Haftantrag zuhanden des Ge-
richts vom 9. Februar 2010 offensichtlich nicht – wie vom Beschwerde-
führer suggeriert – auf seine Ehefrau bezieht, sondern – der mitge-
lieferten Übersetzung zufolge – auf eine Personen anderen Namens,
welche überdies männlich ist,
dass insgesamt kein Zusammenhang zwischen diesem Dokument und
den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen hergestellt werden kann und
insbesondere auch die nachträglich geltend gemachte Behelligung der
Ehefrau durch die Polizei als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
Seite 10
D-3899/2010
dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten insgesamt als offensicht -
lich unglaubhaft zu erachten sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 11
D-3899/2010
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher aus dem Grossraum Colombo (B.___________ [Westprovinz],
(...)) stammt, über eine gute Ausbildung verfügt und vor der Ausreise
als Verkäufer tätig war,
dass er den Akten zufolge an seinem Herkunftsort über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
zumal er selber andeutete, er stamme aus einer relativ vermögenden
Familie (vgl. A8 S. 16),
dass im Weiteren davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr
an den Herkunftsort dort wiederum eine gesicherte Wohnsituation vor-
finden,
dass es ihm damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelingen
wird, sich bei einer Rückkehr dorthin innert nützlicher Frist sozial und
wirtschaftlich wieder einzugliedern,
Seite 12
D-3899/2010
dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Schreiben vom 22. März
2010 auf psychische Probleme hingewiesen, diese aber auf Be-
schwerdeebene nicht mehr erwähnt und im Übrigen auch nie belegt
hat, weshalb davon auszugehen ist, er leide im heutigen Zeitpunkt an
keinen relevanten gesundheitlichen Problemen,
dass bei dieser Sachlage insgesamt von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Grossraum Colombo
auszugehen ist (vgl. dazu auch BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.6.1
S. 20), zumal dort im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3899/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
Seite 14