B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3899/2014
law/rep
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
D-3899/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Dorf B._______ bei C._______, Provinz D._______) – ver-
liess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2012 über
die syrische Grenzstadt E._______ legal mit seinem eigenen, im August
2012 erhältlich gemachten Reisepass und gelangte via die Türkei, Grie-
chenland und Frankreich am 16. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2013 befragte ihn das dama-
lige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) F._______ summarisch (Befragung zur Person, nachfol-
gend BzP genannt) und hörte ihn am 7. Mai 2014 einlässlich zu den Asyl-
gründen an. Bereits mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 wies ihn
das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu.
A.b Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden
machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe zwölf Jahre
lang die Schule besucht, indessen das Gymnasium nicht abgeschlossen.
Er habe seinen Militärdienst zwischen dem 25. Oktober 2008 und dem
1. August 2010 als Fahrer abgeleistet – zuletzt im Range eines Korporals.
Anschliessend habe er bis Anfang Januar 2012 in einem Hotel in
H._______ gearbeitet. Danach sei er mangels Arbeit in sein Heimatdorf
zurückgekehrt. Zwei seiner Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass sie inzwi-
schen als Reservisten in den Militärdienst aufgeboten worden seien. Aus
Angst, ebenfalls als Reservist zum Militär einberufen zu werden, habe er
seine Heimat schliesslich im September 2012 legal verlassen. Weiter habe
er befürchtet, die kurdische Miliz YPG (Volksverteidigungseinheiten;
Yekîneyên Parastina Gel) könne ihn ebenfalls für ihre Zwecke einziehen.
Politisch habe er sich nie betätigt.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Nachweis seiner Identität das Original seiner syrischen Identi-
tätskarte zu den Akten. Seinen syrischen Reisepass habe er bei einer Cou-
sine in der Türkei zurückgelassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
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vollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Das BFM begründete die Ableh-
nung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers namentlich damit, die
Furcht vor einem möglichen Aufgebot als Reservist der syrischen Armee
beziehungsweise einer Rekrutierung durch die PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Partei der Demokratischen Union) begründe noch keinen Asylan-
spruch. Gemäss Asylpraxis genüge es nämlich nicht, eine Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglich-
erweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden
des Betroffenen fussen würden.
C.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 23. Juni 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag
entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Juni 2014.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom
10. Juni 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Disposi-
tiv-Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 aufzuheben und
es sei sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weite-
ren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm für den Fall
des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Schliesslich beantragte er,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
Rechtsvertreter fügte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 27. Juni 2014
zugunsten seines Mandanten bei. Im Weiteren reichte er insgesamt fünf
Kopien von Militärdokumenten seines Mandanten (Bestätigung über den
Militärantritt, Bestätigung über den Abschluss des Militärdienstes, Militär-
büchlein, Militärführerausweis sowie eine Vorladung zum Reservedienst
[Beschwerdebeilagen 3–7]) ein. Bezüglich der Vorladung zum Reserve-
dienst fügte der Rechtsvertreter eine deutschsprachige Übersetzung bei.
In Bezug auf die übrigen Militärdokumente wurde die Nachreichung ent-
sprechender Übersetzungen auf Verlangen hin in Aussicht gestellt.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter namentlich aus, sein Mandant
habe seine Heimat aus Furcht vor der Einberufung zum Reservedienst ver-
lassen. Diese Furcht erweise sich als berechtigt, sei er doch nunmehr –
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wie durch den beigebrachten Einberufungsbefehl belegt – am 1. Mai 2014
von den syrischen Streitkräften tatsächlich als Reservist aufgeboten wor-
den. Da er dem Einrückungsbefehl keine Folge geleistet habe und als
Kurde einer Minderheit angehöre, die vom Assad-Regime diskriminiert
werde, müsse er mit einer schwereren Strafe als die übrigen Militärdienst-
verweigerer rechnen. Deswegen liege hinsichtlich seiner Person eine ob-
jektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung vor.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG und von Art. 110a AsylG werde
antragsgemäss im Endentscheid befunden. Es rechtfertige sich vorliegend,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 63 Abs. 4
letzter Satz VwVG). Im Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. August 2014 die (in Syrien befind-
lichen) Originale der fünf auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie einge-
reichten Militärdokumente inklusive – soweit nicht bereits erfolgt – deren
Übersetzung in eine der Amtssprachen der Schweiz (in der Regel Deutsch,
Französisch oder Italienisch) einzureichen. Im Unterlassungsfall werde ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
G.
Mit Begleitschreiben vom 28. August 2014 reichte der Rechtsvertreter die
Originale der Beschwerdebeilagen 3, 4, 5 und 7 sowie deren deutsche
Übersetzung ein. Ferner stellte er die Nachreichung des Originals der Be-
schwerdebeilage 6 inklusive deutscher Übersetzung in Aussicht. Gleichzei-
tig reichte er eine Rechnung betreffend Übersetzungskosten in Höhe von
Fr. 300.– ein. Schliesslich ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung.
H.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 reichte der Rechtsvertreter eine wei-
tere Kopie des syrischen Militärführerausweises (Beschwerdebeilage 6) in-
klusive deutschsprachiger Übersetzung nach.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer dessen Rechtsvertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung bis zum 29. September 2014 ein.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2014 fest, in
formaler Hinsicht hätten gemäss BFM-Praxis syrische Militärdokumente im
Allgemeinen – da sehr einfach zu fälschen – als Beweismittel nur einen
sehr geringen Beweiswert, somit auch die vom Beschwerdeführer nachge-
reichten Dokumente. Spezifisch sei in Bezug auf die eingereichte Einberu-
fung zum Reservedienst zu sagen, dass das Zivilregisteramt der syrischen
Regierung in I._______ zwar nach den Erkenntnissen des BFM im August
2014 noch operativ gewesen sei, die Militärbehörden, welche den Be-
schwerdeführer aufgeboten hätten, aber wohl kaum mehr vor Ort gewesen
seien, da die Stadt zur Zeit der Ausstellung des Marschbefehls bereits un-
ter der Kontrolle der Syriac Union Party und der YPG gestanden sei. Die
eingereichten Dokumente könnten daher keine neue Sichtweise über die
geltend gemachten Asylvorbringen eröffnen. Im Übrigen hielt die Vor-
instanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des BFM am 30. September 2014 zu und
räumte ihm ein Replikrecht ein.
L.
Am 15. Oktober 2014 sandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Bundesverwaltungsgericht seine Replik zu, worin er sinngemäss die
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren bestätigte. Dabei reichte er
einen von Alexandra Geiser verfassten Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 („Syrien: Rekrutierung durch die
Syrische Armee“) ein.
Einleitend hielt er fest, die Auffassung des BFM, wonach alle Syrer im Ge-
neralverdacht stünden, gefälschte Dokumente einzureichen, könne nicht
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geteilt werden. Die Vorinstanz mache keinerlei spezifische Angaben dar-
über, aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer eingereichten Mili-
tärdokumente Fälschungen sein könnten. Damit verletze es den Anspruch
des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör, da dieser auf die unsub-
stanziierten Behauptungen der Vorinstanz gar keine vertiefte Stellung-
nahme abgegeben könne. Es erscheine indessen absolut plausibel, dass
der Beschwerdeführer inzwischen wie viele andere syrische Männer im
wehrpflichtigen Alter zum Reservedienst aufgeboten worden sei.
Das BFM lege auch nicht offen, woher es seine Erkenntnis habe, dass die
syrischen Militärbehörden in I._______ im August 2014 nicht mehr operativ
tätig gewesen seien, zumal es sich hierbei um einen Vorort von
J._______ handle, wo es laut dem Beschwerdeführer nicht einmal eine
Bank und erst seit wenigen Jahren eine Postfiliale gebe. Darüber hinaus
datiere die Vorladung vom 1. Mai 2014, weshalb nicht auf den Zeitraum
„August 2014“ abgestellt werden dürfe.
Selbst wenn der Beschwerdeführer keine schriftliche Vorladung für den Re-
servedienst hätte, hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, würden
doch junge Männer, die auf der Strasse angetroffen oder bei Checkpoints
kontrolliert würden, zwangsweise eingezogen. Laut dem Bericht des SFH
vom 30. Juli 2014 gebe es seit Juli 2014 auch in den von der PYD kontrol-
lierten Gebieten eine allgemeine Wehrpflicht. Wie auf Seite 7 des SFH-
Berichts dargelegt werde, könnten Personen, die während ihres Ausland-
aufenthalts zum Wehrdienst einberufen worden seien, bei ihrer Einreise
durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da ihr Name auf eine
entsprechenden Suchliste zu finden sei. Seite 3 des SFH-Berichts sei zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer, der in Kriegszeiten desertiert
sei, bei der Wiedereinreise die Exekution drohe, zumal er der diskriminier-
ten Minderheit der Kurden angehöre.
Schliesslich reichte der Rechtsvertreter eine vom 15. Oktober 2014 datier-
rende Kostennote ein.
M.
Am 23. November 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers
(K._______, geboren am […]), die er am 4. Februar 2015 per Stellvertreter-
Ehe geheiratet hatte, in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asyl-
gesuch; das Verfahren ist nach wie vor erstinstanzlich hängig.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 10. Juni 2014 die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefoch-
ten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu erteilen ist.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
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Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei mittlerweile, wie dem eingereichten Einberufungsbefehl der
syrischen Armee vom 1. Mai 2014 zu entnehmen sei, als Reservist aufge-
boten worden. Da er sich somit dem Wehrdienst entzogen habe und über-
dies als Kurde einer von der Regierung Assad diskriminierten Ethnie ange-
höre, müsse er wegen Refraktion mit einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung rechnen.
In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/13
vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion ver-
möge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situ-
ation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen
seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen
Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden
Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Mili-
tärdienst im Range eines Korporals abgeleistet, Syrien im September 2012
mit seinem Reisepass legal verlassen und sich eigenen Angaben zufolge
in seiner Heimat nie politisch betätigt hat, davon auszugehen, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sicht der syrischen Regierung als unbe-
scholtener Bürger galt. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politi-
schen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Demnach ist
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Seite 10
auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch moti-
vierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom-
men würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht er-
scheint somit unbegründet.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit seiner Rekrutierung
durch die PYD beziehungsweise YPG hinweist, ist zunächst festzuhalten,
dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische
Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden,
seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutie-
rung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische
Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Sy-
rien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil des BVGer D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als Referenzurteil publiziert], beide mit wei-
teren Nachweisen).
Jedoch ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr
einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst die Gefahr ernsthafter Nach-
teile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als s Referenzurteil publiziert], mit
weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine kon-
kreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an
der kurdischen Sache betrachten, und sie einer politisch motivierten, un-
verhältnismässigen Bestrafung zuführen. Es ist davon auszugehen, dass
in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige-
rung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich zieht.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vor-
instanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
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Seite 11
6.
6.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Sep-
tember 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsver-
treters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach
wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht
legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von
Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der in der Kostennote vom 15. Oktober 2014
veranschlagte Aufwand von 9 Stunden ist im Vergleich zu ähnlichen Fällen
überhöht und wird um zwei Stunden reduziert. Im Weiteren ist der geltend
gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– auf Fr. 220. – zu reduzieren. Der
Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das Bundesverwaltungsge-
richt mit Fr. 1818.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu
entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Advokat Ozan Polatli wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1818.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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