Abtei lung IV
D-3900/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 1. Dezember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3900/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, stellte am 2. November
1987 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Juni
1988 lehnte der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswe-
sen (DFW) das Gesuch ab und ordnete zugleich die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 14. Oktober
1988 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom damals zuständi-
gen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) abgewie-
sen.
B.
Am 16. November 2004 stellte der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle (ES) B._______ ein zweites Asylgesuch. Dazu wurde er vom
BFF am 19. November 2004 in der ES B._______ befragt und am 24.
November 2004 wiederum am selben Ort angehört. Der
Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1988 in die Türkei
zurückgekehrt. Im Jahre 1989 sei er wegen Belästigungen durch die
Soldaten beziehungsweise die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya
Karkerên Kurdistan) nach C._______ gezogen, wo er zusammen mit
seinem Cousin einen Lebensmittelladen eröffnet habe. Im Laden seien
auch Mitglieder der PKK erschienen, die Lebensmittel mitgenommen
hätten. Sein Cousin sei deshalb wegen Unterstützung der PKK
inhaftiert worden und anschliessend in die Schweiz geflohen. Um nicht
ebenfalls verhaftet zu werden, habe er beschlossen, den
Lebensmittelladen zu schliessen. Anschliessend habe er eine Ca-
feteria eröffnet, sei aber auch dort von den Behörden belästigt worden.
Regelmässig sei er verdächtigt worden, den PKK-Leuten Hilfe geleistet
zu haben. Im Jahre 1994, als er einen Neffen, der wegen PKK-Tätig-
keit im Gefängnis inhaftiert gewesen sei, besucht habe, sei er von der
Polizei festgenommen und misshandelt worden. Auf die Erstattung ei-
ner Anzeige wegen dieser Misshandlung habe er verzichtet, da der
von ihm konsultierte Anwalt gesagt habe, er würde dadurch nur noch
mehr Probleme bekommen. Im Jahre 1995 habe er einem Cousin zur
Flucht verholfen, weshalb ihn die Polizei kurze Zeit später festge-
nommen, über Nacht festgehalten und dabei geschlagen habe. Sein
Sohn D._______ und sein Cousin E._______, die sich 1997/1998 in
der Schweiz aufgehalten hätten, hätten sich dann der PKK ange-
schlossen und seien seither verschollen. In der Folge sei er von den
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Behörden immer wieder nach den genannten Personen befragt wor-
den, da er verdächtigt worden sei, sie heimlich zu treffen und die
Organisation mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Juni 2000 sei er in
seinem Heimatdorf von der Polizei von F._______ festgenommen und
auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er wieder über seinen
Sohn ausgefragt worden sei. Ihm sei wiederum vorgeworfen worden,
seinem Sohn und seinen Kameraden Hilfe geleistet und nicht dafür
gesorgt zu haben, dass sich sein Sohn den Behörden stelle. Zudem
sei er derart geschlagen worden, dass sein Auge verletzt worden sei,
weshalb man ihn nach Hause geschickt habe. Im Dezember 2003 sei
E._______ festgenommen worden, worauf er auf dem Polizeiposten
von C._______ aufgefordert worden sei, seinen Sohn zu überzeugen,
sich den Behörden zu stellen. E._______ sei im März 2004 wegen des
Amnestiegesetzes wieder freigelassen worden. Da E._______ nach
der Freilassung den Militärdienst hätte antreten sollen, sei er wieder
untergetaucht. Daraufhin seien die Behörden vorbeigekommen und
hätten ihn und seine Frau auf den Polizeiposten von C._______
mitgenommen, wo er geschlagen und nach einer Nacht wieder
freigelassen worden sei. In der Folge habe er ständig Angst davor
gehabt, dass man D._______ oder E._______ und mit ihnen auch ihn
verhaften würde, weshalb er beschlossen habe, C._______ zu verlas-
sen. Im Mai oder Juni 2004 sei er deshalb zu seiner Nichte nach
G._______ gereist, um sich bei ihr zu verstecken. Zehn bis fünfzehn
Tage vor seiner Ausreise habe er sich dann nach Istanbul begeben, wo
ein Freund von ihm seine Ausreise mit einem Schlepper organisiert
habe. Am 10. November 2004 habe er die Türkei mit der Hilfe eines
Schleppers verlassen. Am 13. November 2004 sei er illegal in die
Schweiz eingereist.
Bei der Einreichung seines Asylgesuchs reichte der Bescherdeführer
seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 - eröffnet am 9. Dezember 2004
- stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung
führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei unter dem
Verdacht, diverse Familienmitglieder unterstützt zu haben, die bei der
PKK tätig seien, für kurze Zeit festgenommen worden. Bekanntermas-
sen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mut-
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massliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang
mit der PKK vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte gegen einen Ver-
dächtigen vorliegen würden, erfolge eine staatsanwaltschaftliche
Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung
von Protokollen, die vom Beschuldigten zu unterzeichnen seien. Falls
die Festnahme des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, sei
aufgrund der schnellen Freilassung zu schliessen, dass kein konkreter
Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle Untersu-
chungshaft gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter diesen Umständen
hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen weiteren Verdächtigungen
und Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden durch einen
Wohnortswechsel entziehen können und sei daher nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Entgegen seinen Aussagen sei in
seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er wegen der vorgebrach-
ten PKK-Tätigkeit seines Sohnes in der ganzen Türkei Probeme habe.
Von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers könne im vorlie-
genden Fall nicht ausgegangen werden, weil alleine wegen Verwandt-
schaft mit einer gesuchten Person in der Türkei kein Strafverfahren
eingeleitet werde. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in den letzten vier Jahren lediglich ein Mal - für eine Nacht - festge-
nommen worden sei, weshalb ein in zeitlicher Hinsicht genügend en-
ger Kausalzusammenhang zwischen den früheren Festnahmen und
der jetzigen Ausreise nicht ersichtlich sei. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen
sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der
Vorinstanz verwiesen.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seinen Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 10. Januar 2005 (Poststempel) bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er be-
antragte die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 1. Dezember
2004 und die Rückweisung der Sache an das BFF zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie
zur Neubeurteilung. Eventuell sei die Verfügung des BFF vom 1. De-
zember 2004 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom
1. Dezember 2004 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
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Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Zur Begründung seiner
Rechtsbegehren führte er im Wesentlichen aus, seine engere Ver-
wandtschaft sei im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch
staatliche Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen, weshalb bei
ihm eine Reflexverfolgung vorliege. Zudem sei er zwingend auf eine
medizinische Behandlung angewiesen. Das Bundesamt habe es ver-
säumt abzuklären, ob bei ihm staatliche Massnahmen vorliegen wür-
den, die einen unerträglichen psychischen Druck bei ihm bewirkt hät-
ten und welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
werten seien. Zudem hätte die Vorinstanz die Situation seiner nahen
und entfernten Verwandten genauer betrachten müssen, um die Frage
einer Reflexverfolgung beantworten zu können. Überdies hätte die Vor-
instanz zwingend den von ihm geltend gemachten schlechten Gesund-
heitszustand und seine Behandlungsbedürftigkeit durch einen Sach-
verständigen abklären müssen. Da all diese Sachverhaltsabklärungen
zentrale Punkte seines Asylgesuchs betreffen würden, rechtfertige
sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des richtigen und
vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eine Heilung dieser
Mängel auf Beschwerdeebene sei nicht angebracht. Sollte die ange-
fochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, so sei der rechtserhebliche Sachverhalt
durch die Beschwerdeinstanz richtig und vollständig abzuklären. Ins-
besondere sei sein Gesundheitszustand durch einen Psychiater abzu-
klären. Zudem seien die Asyldossiers seiner in der Schweiz lebenden
Verwandten beizuziehen, weil deren Geschichte eng mit der seinigen
verknüpft sei und sich daraus das Motiv der Reflexverfolgung der türki-
schen Behörden gegen ihn ergebe. Für die weitere Begründung wird
auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2005 des damals zuständigen
Instruktionsrichters der ARK wurde festgestellt, dass der Beschwerde-
führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zu-
dem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, die in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung im Original samt den zugehörigen Zustellum-
schlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt einzureichen.
Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben
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Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch ei-
nen aktuellen Arztbericht zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2005 liess der Beschwerdeführer verschiede-
ne Beweismittel einreichen. Zudem ersuchte er um Einräumung einer
angemessenen Frist für die Einreichung eines ausführlichen psychiat-
rischen Berichts bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme. Mit der
Eingabe wurden unter anderem die folgenden Beweismittel einge-
reicht: Eine Aufstellung über die Familiensituation des Beschwerdefüh-
rers, zahlreiche Kopien von Ausweispapieren von Familienangehörigen
des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 9. Februar 2005 sowie ein
Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers.
G.
Mit Eingaben vom 26. April beziehungsweise 12. Mai 2005 reichte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis
vom 19. April 2005 sowie einen ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2005 ein.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei
geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in den letzten vier Jahren
lediglich ein Mal festgenommen und für eine Nacht festgehalten wor-
den. Eine Reflexverfolgung, wie sie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht werde, habe sich in der Türkei in dieser Zeit folglich nicht mani-
festiert. Da die zitierten, in Europa lebenden Verwandten des Be-
schwerdeführers allesamt seit mehreren Jahren aus der Türkei ausge-
wandert seien und der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren
keinen Problemen asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt gewesen
sei, bestehe keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung,
weshalb auf einen Beizug der besagten Dossiers seiner Verwandten
verzichtet werden könne.
I.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
und ersuchte erneut um Einräumung einer angemessenen Frist zur
Einreichung eines ausführlichen Berichts hinsichtlich seines Gesund-
heitszustandes.
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J.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Arztbericht vom 5. Dezember 2005 zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des neu zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2009 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 20. April 2009 das Bundesverwaltungs-
gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren.
L.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 8. April 2009 zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz
nochmals Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2009
erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Belästigungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen
Behörden grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die
Asylrelevanz abgesprochen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es
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sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründen um
asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
AsylG handelt.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art.
3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f.
und dort zitierte Urteile).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den zeitli-
chen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachen Belästigungen, Festnahmen und Misshandlungen
durch die türkischen Behörden bis zum Jahre 2000 und seiner Ausrei-
se aus der Türkei im November 2004 verneint.
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4.3.2 Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell
sein, was bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der
Flucht auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Die-
ser zeitliche Kausalzusammenhang ist zerrissen, wenn zwischen der
erlittenen Verfolgungsmassnahme und der Ausreise eine längere Zeit
verstrichen ist (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76). Gemäss eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers wurde er von den türkischen Behörden -
abgesehen von seiner Festnahme im März 2004 - letztmals im Juni
2000 festgenommen und misshandelt (act. B 8/11, S. 6). Aus den
Akten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach diesem
Vorfall im Juni 2000 während Jahren weitgehend unbehelligt von den
türkischen Behörden in seinem Heimatland leben konnte, weshalb in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz der zeitliche Kausalzusammen-
hang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen bis Juni 2000 und der Ausreise im November
2004 zu verneinen ist. Da diese Vorfälle somit nicht kausal für die
Ausreise des Beschwerdeführers waren, ist ihre Asylrelevanz zu
verneinen.
4.4
4.4.1 Bezüglich der vorgebrachten Festnahme im März 2004 machte
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend, dass der Be-
schwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da
nicht anzunehmen sei, dass er in der ganzen Türkei verfolgt werde,
und er in seinem Heimatland über eine innerstaatliche Fluchtalternativ-
e verfüge.
4.4.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Per-
son landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist. Wer nur in einem bestimm-
ten Landesteil oder in einer bestimmten Region Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt ist, verfügt über eine sogenannte "inländische
Fluchtalternative". Damit entfällt definitionsgemäss die Flüchtlingsei-
genschaft, da eine Schutzmöglichkeit zwar in einer anderen Region,
jedoch noch im Land besteht (vgl. a.a.O., S. 78).
4.4.3 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers war er zusammen
mit seiner Ehefrau im März 2004 eine Nacht lang in Polizeigewahrsam
(act. B 8/11, S. 6). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist anzuneh-
men, dass eine mehrwöchige Untersuchungshaft gegen den Be-
schwerdeführer angeordnet worden wäre, hätten die türkischen Behör-
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den tatsächlich konkrete Beweismittel gegen ihn in der Hand gehabt.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden derart schnell wieder freigelassen wurde, kann gefolgert
werden, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestand und keine
formelle Untersuchung gegen eingeleitet wurde. Diese Einschätzung
deckt sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden ist (act. B 1/8, S. 5). Auch
aus den Akten sind keine Hinweise dahingehend ersichtlich, dass
landesweit nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, weshalb
davon auszugehen ist, dass er nicht in der ganzen Türkei wegen der
geltend gemachten PKK-Tätigkeit seines Sohnes beziehungsweise
seines Cousins eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten
hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen,
dass der Beschwerdeführer sich durch einen Wohnortswechsel den
Verfolgungsmassnahmen durch die lokalen Behörden hätte entziehen
können, weshalb ihm in der Türkei eine inländische Fluchtalternative
offengestanden wäre. So wäre es ihm - entgegen seiner Behauptung -
beispielsweise möglich gewesen, sich in Istanbul niederzulassen, wo
er keine Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden zu befürchten
gehabt hätte.
4.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die tür-
kischen Behörden dessen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu begründen vermögen. Insbesondere waren sie nicht geeignet,
beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck zu
bewirken, wie dies von ihm geltend gemacht wird.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift über-
dies geltend, seine engere Verwandtschaft sei im Laufe der letzten
Jahre immer wieder durch staatliche Verfolgungsmassnahmen betrof-
fen gewesen, weshalb bei ihm eine Reflexverfolgung vorliege. Im Fol-
genden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund der geltend
gemachten Reflexverfolgung hat.
4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der
bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen
im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus,
dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Re-
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pressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der
PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder an-
derer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrecht-
lich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht
ausgeschlossen werden können (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21).
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-
mand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrschein-
lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird
(vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S.
136 f.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von links-
extremistischen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die
Herkunft aus einem Dorf, das in der Vergangenheit einschlägig be-
kannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes
politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, ver-
mag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es
muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden,
ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei ei-
ner Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbeson-
dere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben
oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer,
die mit kurdischen Rebellen beziehungsweise mit politisch exponierten
Familienmitgliedern in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten
Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türki-
schen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener
Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland
in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine
Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wieder-
um EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202).
4.6.3 Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben seine
Ehefrau und Tochter, seine Mutter sowie sein Bruder nach wie vor in
der Türkei. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese nahen Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Ehefrau
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im März 2004 - jemals irgendwelchen Druckversuchen der türkischen
Behörden ausgesetzt waren. Gegen den Beschwerdeführer wurde in
der Türkei zudem nie ein Strafverfahren eingeleitet (act. B 1/8, S. 5).
Überdies war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie
politisch tätig (a.a.O., S. 5).
Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ist, in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz, selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen,
nach welchen landesweit gefahndet wird, keinesfalls automatisch ge-
geben. Allein wegen der Verwandtschaft mit einer gesuchten Person
wird in der Türkei noch kein Strafverfahren eingeleitet. Die betroffene
Person wird daher auch nach einer allfälligen Verhaftung nach der ma-
ximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt. Gemäss
eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist er von den türkischen
Behörden jeweils nur für kurze Zeit festgenommen und dann wieder
freigelassen worden, was ebenfalls gegen eine bestehende Reflexver-
folgung spricht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich D._______,
der Sohn des Beschwerdeführers, nach dessen Aufenthalt sich die
türkischen Behörden beim Beschwerdeführer anlässlich der
Festnahmen jeweils erkundigt haben, in Österreich aufhält (vgl.
Eingabe vom 4. März 2005). Deshalb ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nach D._______ fahnden, weshalb
sie auch kein Interesse mehr daran haben werden, sich beim
Beschwerdeführer nach dem Verbleib seines Sohnes zu erkundigen.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückreise in die Türkei neben den oben erwähnten allfälli-
gen Befragungen keinen weiteren Repressalien seitens der Behörden
ausgesetzt sein wird, weshalb eine begründete Furcht vor künftiger
Reflexverfolgung zu verneinen ist. Deshalb erübrigt es sich auch - wie
es vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift beantragt wird, -
die Asyldossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten des Be-
schwerdeführers beizuziehen, weil sich auch daraus keine Hinweise
auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ergeben wird, zumal
diese Verwandten seit Jahren in der Schweiz leben und aus den Akten
des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass von den türkischen Be-
hörden nach ihnen gefragt beziehungsweise er wegen ihnen belästigt
worden ist (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S.
84). Aus dem gleichen Grund kann auf den Beizug der Asylakten von
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D._______ und E._______ verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist,
dass in diesen Dossiers Anhaltspunkte enthalten sind, die eine Reflex-
verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in
die Türkei befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als-
dann in der Befragung vom 19. November 2004 und in der Anhörung
des Beschwerdeführers vom 24. November 2004 vollständig und rich-
tig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM ge-
würdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergän-
zenden Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sowie den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, weshalb
die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Dies gilt insbesondere
für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme, zumal die Vorinstanz die zum damaligen Zeitpunkt bekann-
ten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung
vom 1. Dezember 2004 gewürdigt hat und zudem zum jetzigen Zeit-
punkt der Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes
des Beschwerdeführers erstellt ist (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3.3).
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Ein-
wände in der Beschwerde sowie die zahlreichen eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Vorliegend ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstän-
de vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Menschen-
rechtslage in von Kurden bewohnten Gebieten im letzten Jahrzehnt
- insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im Hinblick auf eine all-
fällige Aufnahme der Türkei in die Europäische Union - zwar etwas
besser geworden ist, indessen in manchen Bereichen noch nicht be-
friedigt. Nach wie vor sind türkische Sicherheitsorgane bei der Be-
kämpfung von gewaltbereiten extremistischen Bewegungen und Perso-
nen (vor allem) linker, nationalistischer, islamistischer und kurdischer
Provenienz dem Vorwurf ausgesetzt, in unverhältnismässiger Art vor-
zugehen (vgl. etwa Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in
Nürnberg; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei-Update: Aktuelle
Entwicklungen, 9. Oktober 2008; Country-Reports on Human Rights
Practices der letzten Jahre; European Commission against Racism
and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107, etc.). Diese Situation
kann zwar vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, beim Beschwerde-
führer nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sie ist
aber bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen zu
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berücksichtigen, namentlich im Hinblick auf die Frage, welche Proble-
me er bei der Wiedereinreise in die Türkei als Kurde mit gesundheitli-
chen Problemen nach mehr als vier Jahren im Ausland zu gewärtigen
hätte.
So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine angemessene medizinische Be-
handlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalin-
frastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht
dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen können
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Weg-
weisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, zu-
sammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b
S. 157 f.).
6.3.3 Dem letzten eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. April 2009
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der operativen,
fast vollständigen Entfernung des Magens wegen eines bösartigen
Magentumors nur wenig Nahrung einnehmen kann. Zudem leidet er
unter nachfolgender Diarrhoe, zeitweiligen Bauchschmerzen, unter
chronischen Nebenhodenentzündungen mit Schmerzen im Unter-
bauch, Nasenproblemen, reaktiven Depressionen sowie Angstzustän-
den mit Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss dem
ärztlichen Bericht daher regelmässige Kontrollen in Bezug auf einen
Rückfall des Magentumors, jährliche Thoraxkontrollen, CT Bauchkont-
rollen, eventuell urologische Kontrollen bei andauernden Schmerzen
im Nebenhoden sowie regelmässige Kontrollen der Nasenproblematik.
Aus dem ärztlichen Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass wegen
einer symptomatischen Inguinalhernie demnächst eine operative The-
rapie geplant ist. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
land des Beschwerdeführers wird im ärztlichen Bericht ausgeführt,
dass es gemäss Aussagen des Patienten an dessen letzten Wohnort
nur ein kleines Spital ohne apparative Möglichkeiten sowie wenigen
Ärzten und begrenzten therapeutischen Möglichkeiten gibt.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinisch-psychiatri-
sche Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewähr-
leistet ist. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken
Menschen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen. Aus
dem Arztbericht vom 8. April 2009 ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer zwar auf bestimmte Nachkontrollen angewiesen ist, ansons-
ten jedoch unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Proble-
men leidet. Insbesondere wird im Arztbericht festgehalten, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf den Magen Tumorrezidiv frei ist und
die Nasenproblematik nach einer durchgeführten operativen Therapie
eine Besserung aufweist. Betreffend die im Arztbericht erwähnte
operative Therapie bezüglich der symptomatischen Inguinalhernie, die
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arztzeugnisses geplant war, ist
davon auszugehen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt bereits
durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, kann dieser Eingriff
nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch
dort vorgenommen werden. Schliesslich ist festzustellen, dass hin-
sichtlich der im Arztbericht aufgeführten reaktiven Depressionen und
Angstzustände des Beschwerdeführers keine Behandlungsnot-
wendigkeit geltend gemacht wird. Bezüglich der im Arztbericht
erwähnten notwendigen Nachkontrollen ist festzuhalten, dass diese -
entgegen den Ausführungen im Arztbericht vom 8. April 2009, die sich
bei der Beurteilung hinsichtlich der möglichen Behandlungsmöglichkei-
ten im Heimatland auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen -
in der Heimat des Beschwerdeführers durchgeführt werden können. Es
ist diesem zumutbar, die nötigen Untersuchungen in den Spitälern der
umliegenden Städte durchführen zu lassen. Dasselbe gilt auch für an-
dere medizinische Behandlungen, die gegebenenfalls in Zukunft not-
wendig sein sollten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwer-
deführer über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen An-
trag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan-
zierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht
unzumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24).
Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass
der Beschwerdeführer den allergrössten Teil seines Lebens in seinem
Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und
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welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, leben
doch seine Ehefrau und Tochter, seine Mutter, sein Bruder sowie wei-
tere Verwandte (z.B. seine Nichte) nach wie vor in der Türkei. Au-
sserdem verfügt er gemäss eigenen Angaben auch in Istanbul über ein
Beziehungsnetz (act. B 8/11, S. 5). Zudem hat der kurdisch und tür-
kisch sprechende Beschwerdeführer Berufserfahrung als Viehhändler,
weshalb es ihm - trotz seines Alters und seiner gesundheitlichen Be-
schwerden - möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eige-
ne Existenzgrundlage aufzubauen. Dies sollte ihm umso leichter fallen,
als er nach eigenen Angaben in seinem Heimatdorf 500 Hektaren
Land besitzt (act. B 8/11, S. 5). Überdies leben zahlreiche nahe Ver-
wandte des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise in
Deutschland, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls in fi-
nanzieller Hinsicht unterstützen können. Abgesehen davon ist festzu-
halten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzu-
stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1 S. 215).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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