B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3900/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
D-3900/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2014 stellten die Ehefrau und Kinder (geboren […] und
[…]) des Beschwerdeführers in der Schweiz Asylgesuche. Die Ehefrau
brachte vor, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara.
Sie stamme aus der Provinz B.________, habe aber, seit sie wenige Mo-
nate alt gewesen sei, mit ihrer Familie ohne Papiere im C.________ gelebt.
Sie sei bereits als Kleinkind einem älteren Cousin versprochen worden,
habe diesen aber nicht heiraten wollen und es sei auch nie zur Übergabe
eines Brautpreises gekommen. Um das Jahr 2003 habe sie mit dem Bruder
einer Freundin (dem Beschwerdeführer) eine Beziehung aufgenommen.
Nachdem dieser erfolglos bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe,
habe sie ihr Elternhaus im Jahr 2003 verlassen und den Beschwerdeführer
heimlich religiös geheiratet. Seither habe sie zu ihrer Familie, die wenige
Monate nach ihrer Heirat nach Afghanistan zurückgekehrt sei, keinerlei
Kontakt mehr. Nachdem ihrem Sohn aufgrund der Papierlosigkeit im
Herbst 2014 die Einschulung verweigert worden sei, hätten sie sich man-
gels Zukunftsperspektiven zur Ausreise aus dem C.________ entschlos-
sen. Auf dem Landweg seien sie nach D.________ gelangt. Der Beschwer-
deführer sei noch unterwegs auf dem Weg von D.________ in die Schweiz.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar
2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob.
B.
Am 3. Februar 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach.
B.a Er wurde am 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E.________ befragt und am 14. Juli 2015 durch das SEM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger
und ethnischer Hazara. Er stamme aus der Provinz F.________, wobei er
seit dem zwölften Lebensjahr im C.________ gelebt habe, nachdem seine
Eltern und seine beiden Brüder von den Taliban getötet worden seien. Ein
Bruder sei im Kampf gegen die Taliban gestorben und den anderen hätten
die Taliban ein Jahr später, als er (der Beschwerdeführer) elf oder zwölf
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Jahre alt gewesen sei, holen wollen. Dabei sei es zu einer Schiesserei ge-
kommen, bei der seine Eltern und der besagte Bruder erschossen worden
seien. Er selbst sei bei dem Angriff schwer verletzt worden ([…]). Narben
am Arm und der Hand seien noch heute sichtbar. Die Angreifer hätten ihn
wohl für tot gehalten und deshalb liegen lassen. Seine Schwester, die da-
mals nicht zuhause gewesen sei, habe ihn bewusstlos aufgefunden. Mit
Hilfe von Nachbarn seien die Leichname der Eltern und des Bruders be-
stattet worden. Er habe davon erfahren, als er nach drei Tagen das Be-
wusstsein wiedererlangt habe. Seine Schwester habe in der Folge be-
schlossen, mit ihm das Land zu verlassen. Sie hätten sich anderen vor dem
Krieg in Afghanistan Flüchtenden auf dem Weg in den C.________ ange-
schlossen. Dort hätten sie seither ohne Papiere in der Provinz G.________
gelebt und gearbeitet. Durch seine Schwester habe er im Jahr 2001 seine
heutige Ehefrau kennengelernt; beide Frauen hätten in derselben (…) ge-
arbeitet. Kurz nach dem Kennenlernen habe er zwei Mal vergeblich um ihre
Hand angehalten. Ihr Vater sei gegen die Heirat gewesen, da sie bereits
einem Cousin versprochen gewesen sei. Sie seien deshalb durchgebrannt
und hätten sich im Jahr 2003 heimlich religiös trauen lassen. Abgesehen
von seiner Schwester und seinem Arbeitgeber habe niemand Kenntnis von
der Trauung gehabt. Der Schwiegervater habe sie zwar gesucht, nachdem
sie durchgebrannt seien, aber nicht gefunden. Zwei Jahre nach ihrer Trau-
ung seien die Schwiegereltern nach Afghanistan zurückgekehrt und sie
hätten nie mehr etwas von ihnen gehört. In Afghanistan müsste er mit der
Rache dieser Familie rechnen. Zudem wäre sein Leben dort aufgrund sei-
ner Konversion zum Christentum gefährdet. Er habe bereits im
C.________ aus Neugier mit einem Freund in einer Untergrundkirche zwei
Mal einer Predigt zugehört; welcher christlichen Glaubensrichtung diese
Kirche angehört habe, wisse er nicht mehr. Abgesehen von dem besagten
Freund habe niemand davon gewusst. Etwa ein Jahr später habe er sich
zur Ausreise aus dem C.________ entschlossen. Er habe dort wegen des
illegalen Aufenthalts immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt und
Schmiergelder bezahlen müssen, um einer Abschiebung nach Afghanistan
zu entgehen. Zudem habe sein Sohn wegen der fehlenden Papiere nicht
zur Schule gehen können. Im Herbst 2014 seien sie deshalb aus dem
C.________ ausgereist. Via die H.________ seien sie nach D.________
gelangt, wo er mit der Weiterreise zugewartet habe, bis die Ehefrau mit den
Kindern in der Schweiz angelangt sei. Während des Wartens sei er in
D.________ im (…) zum Christentum konvertiert und habe sich taufen las-
sen. In Afghanistan und im C.________ würde ihm deswegen die Steini-
gung drohen. Hierzulande hätten viele Landsleute von seiner Konversion
erfahren; die auf dem Personalienblatt eingetragene Konfession (Christ)
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habe sich herumgesprochen und er vermute, dass auch sein Schwieger-
vater in Afghanistan früher oder später davon erfahren werde. Ein (…) Mit-
bewohner habe ihn einen Ungläubigen genannt. Auch habe ihn eine Per-
son namens I.________ von D.________ aus angerufen und ihm gedroht,
eines Tages mit ihm abzurechnen. Er besuche hierzulande den Gottes-
dienst und erkundige sich über das Christentum. Seit einer im C.________
erfolgten (…) leide er an (…).
B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Taufbescheinigung vom […], Fotos von der Taufe,
Bericht über eine in Afghanistan gelynchte Frau) verwiesen (vgl. vo-
rinstanzliche Akten B7, B16 und B17).
C.
C.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 – eröffnet am 25. Mai 2016 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei
es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 – 7).
C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu genügen. Angesichts realitätsfremder Schilderungen
könne nicht geglaubt werden, dass er Afghanistan im Kindesalter aus den
vorgebrachten Gründen – Angst vor den Taliban, die seine Eltern und einen
Bruder erschossen und ihn verletzt hätten – verlassen habe. Die übrigen
Vorbringen (Konversion zum Christentum, Angst vor Verfolgung durch die
Familie der Ehefrau wegen nicht bewilligter Heirat) seien – soweit sie über-
haupt als glaubhaft eingestuft werden könnten – nicht geeignet, eine Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In Afghanistan
liege keine allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfende Kollek-
tivverfolgung vor und es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die in
D.________ erfolgte Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan
bekannt geworden sei. Im Übrigen bestünden angesichts der Art und
Weise, wie er sich dem Christentum zugewandt haben wolle (offensichtlich
inszenierte, fotografisch dokumentierte Taufe), grosse Zweifel an einem
tatsächlich aus innerer Überzeugung erfolgten Anschluss an die christliche
Glaubensgemeinschaft. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass er
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die Konversion lediglich behaupte, um die Chancen im Asylverfahren zu
erhöhen. Im Weiteren erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ihm im
heutigen Zeitpunkt in Afghanistan wegen der vor 13 Jahren gegen den Wil-
len der Schwiegereltern erfolgten Heirat, aus der zwei Kinder hervorgegan-
gen seien, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden.
D.
D.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seine am 30. Mai 2016 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3
der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs er-
sucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Juni 2016 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei durchaus
realitätsnah, dass ein verletztes Kind mit Hilfe der Schwester im Ausland
Zuflucht suche. Auch sei angesichts seines damaligen jungen Alters nach-
vollziehbar, dass er sich an die Ereignisse kaum erinnern könne, habe er
diese doch verdrängt. Die Spuren an seinem Körper würden die Brutalität
der Taliban zeigen. Aber selbst wenn diese nicht auf den erwähnten Vorfall
zurückzuführen wären, würden sie aufzeigen, dass er Übergriffe erlitten
habe. Er sei bereits im C.________ mit Christen in Kontakt gekommen,
habe diesen aber nicht vertieft, da er bereits genug Probleme gehabt habe
und eine Konversion dort mit dem Tod bestraft würde. In D.________ habe
er sich freier gefühlt und sich, nachdem er einen Traum oder eine Vision
von Jesus gehabt habe, aus tiefster Überzeugung zur Taufe entschlossen.
Die Fotos, die ihn in sich versunken zeigen würden, seien ein Indiz dafür,
dass er mit dem Herzen dabei gewesen sei. Trotz fehlender Sprachkennt-
nisse besuche er hierzulande die Kirche. Er schicke auch seine Kinder
dorthin und sein Sohn habe am (…) teilgenommen, wie der beiliegenden
Bestätigung zu entnehmen sei. Dies zeige, dass er seinen neuen Glauben
praktiziere. Seine Ehefrau sei mit seiner Konversion nicht einverstanden
und es herrsche deshalb zuhause keine harmonische Atmosphäre. Seitens
afghanischer Flüchtlinge habe er in D.________ und der Schweiz Drohun-
gen erhalten. In Afghanistan hätte er wegen der Konversion sowohl seitens
der Behörden als auch privater Drittpersonen Verfolgung zu befürchten.
Hinzu komme, dass er ohne Einwilligung der Schwiegereltern geheiratet
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habe. Im C.________ habe er diesbezüglich drohenden Nachteilen durch
eine innerstaatliche Flucht entkommen können. In Afghanistan würde ihm
eine solche innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Die Sicherheitslage in
Afghanistan sei schlecht; er verweise hierzu auf die einschlägigen Berichte.
Die Taliban seien erstarkt und die Gewalt habe drastisch zugenommen. Mit
Konvertierenden werde brutal umgegangen. Sollte ihm kein Asyl gewährt
werden, wäre er zumindest wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 verschob die Instruktionsrichte-
rin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und
die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 2. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein (Fotos einer Narbe; [undatiertes] Schreiben einer (…) be-
züglich Teilnahme an […]). Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das
(…) Schreiben zeige, dass er sich bemühe, sich in seinen neuen Glauben
zu vertiefen. Die Narbe zeuge von einer mangelhaften medizinischen Be-
handlung in einem (…) Krankenhaus, in das er sich wegen (…) begeben
habe. Er sei dort als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Er wünsche
sich für seine Kinder ein besseres Leben als sie es im C.________ gehabt
hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien
die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollzieh-
bar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
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Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar sind Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3
Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststel-
lung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss,
dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfol-
genden Ausführungen).
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4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Asylvorbringen in Bezug auf das Hei-
matland des Beschwerdeführers (Afghanistan) zu prüfen sind. Die Vorbrin-
gen bezüglich seiner Situation im Drittstaat C.________, den er wegen feh-
lender Zukunftsperspektiven aufgrund der Papierlosigkeit verlassen habe,
sind hingegen asylrechtlich nicht relevant und nicht weiter zu berücksichti-
gen.
4.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht aus
Afghanistan im Alter von elf oder zwölf Jahren (mithin […]) nach einem für
seine Eltern und seinen Bruder tödlich endenden Angriff der Taliban, ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz
vor künftiger Verfolgung bezweckt, und nicht dazu dienen kann, einen Aus-
gleich für vergangenes Unrecht zu schaffen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Unabhängig von der
Frage der Glaubhaftigkeit des geschilderten Überfalls der Taliban (…), der
seinem Bruder gegolten habe, vermag der Beschwerdeführer keine be-
gründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung seiner Person dar-
zulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die An-
nahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt, nach über
zwanzigjähriger Landesabwesenheit und nachdem seit (…) keine Angehö-
rigen mehr in Afghanistan leben würden (vgl. B7 S. 6 [Eltern und Brüder
gestorben, Schwester im C.________]), persönlich im Visier der Taliban
stehen und ihm eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen
würde.
4.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse im
Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der gegen den Willen des
Schwiegervaters im Jahr 2003 erfolgten Heirat mit Vergeltung seitens der
Familie der Ehefrau rechnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass selbst
wenn der Schwiegervater die Beziehung auch nach über fünfzehnjährigem
Bestehen und der Geburt von zwei Kindern immer noch missbilligen sollte,
sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach dem
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der Familie der Ehefrau
ernsthafte Nachteile flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden, zumal
sich die vom Schwiegervater geplante Vermählung der Tochter mit einem
älteren Cousin im Jahr 2003 noch nicht konkretisiert gehabt und zur be-
sagten Familie während über fünfzehn Jahren keinerlei Kontakt mehr be-
standen habe. Im Übrigen ist der geltend gemachten Furcht vor einem Ra-
cheakt wegen Beeinträchtigung der Familienehre in Ermangelung eines
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asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylre-
levanz abzusprechen.
4.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgrunds der Konversion zum Christentum,
welche im (…) in D.________ erfolgt sei, bei einer (hypothetischen) Rück-
kehr nach Afghanistan begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
4.5.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August
2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläu-
bige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfas-
sung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben
könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleich-
zeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere
Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe.
Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat
definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht
weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafgesetzbuch
nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-
Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der
Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todes-
strafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen so-
wie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung
von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch so-
ziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale
Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der
Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt
werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise er-
wartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete)
Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen
psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. Au-
gust 2017 E. 7.5.5 f.; ferner bspw. die Urteile des BVGer E-5377/2015 vom
26. Februar 2018, E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018 E. 8.3).
4.5.2 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden.
Anders als im zitierten Referenzurteil D-4952/2014 weist der Beschwerde-
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führer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Aus den Akten er-
geben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubensbezeugungen. Die
Fotos der Taufe, welche am (…) in D.________ erfolgt sei, zeigen, dass
das Ereignis in einem geschlossenen Raum, in Anwesenheit nur weniger
Personen stattgefunden hat. Hierzulande macht der Beschwerdeführer le-
diglich Gottesdienstbesuche respektive die wöchentliche Teilnahme an ei-
nem (…) einer (…) geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass er
seinen Glauben diskret lebt. Daran vermag auch die Teilnahme des Soh-
nes an einem von der (…) organisierten (…) nichts zu ändern. Es bestehen
keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, in Afghanistan wisse
jemand von der Konversion des Beschwerdeführers, und es ist nicht anzu-
nehmen, dass Personen, die den Beschwerdeführer im Rahmen seiner
hiesigen Aktivitäten treffen, seine Konversion in Afghanistan preisgeben
würden, zumal es sich dabei ebenfalls um Christen (und allfällige Konver-
titen) handelt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die von
ihm auf dem Personalienblatt im EVZ eingetragene Konfession (Christ)
dürfte sich früher oder später bis zu seinem Schwiegervater nach Afgha-
nistan herumsprechen, vermag nicht zu überzeugen. Laut eigenen Anga-
ben hat der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater lediglich zwei Mal
im C.________ persönlich getroffen und weder er noch seine Ehefrau hät-
ten seit dem Jahr 2003 jemals wieder Kontakt zu ihm gehabt. Eigene Ver-
wandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass seine Konversion dort bekannt wird und es ist
ihm zuzumuten, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Glau-
ben weiterhin diskret zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychi-
scher Druck entstehen würde.
4.5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
5.
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Seite 12
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung
ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20)
zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen
nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanis-
tan wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da
die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegwei-
sung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2
i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Chris-
ten vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen
Schweden, (Nr. 43611/11), § 144, §§ 156-157).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde indes nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Be-
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dürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung seines Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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