B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3901/2014
law/rep
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
D-3901/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus dem nahe der türkischen Grenze liegenden Dorf B._______ in der Pro-
vinz al-Hasakah – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
19. Februar 2013 illegal und gelangte wenige Tage später per Bus nach
Istanbul. Von dort aus reiste er zwei bis drei Tage später in einem Lastwa-
gen via ihm unbekannte Länder in Richtung Schweiz, deren Grenze er am
3. März 2013 illegal überschritt. Noch am selben Tag stellte er in der
Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. März 2013 erhob das damalige BFM seine
Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen
Asylgründen (BzP). Am 9. Mai 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den
Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei früher staatenloser Kurde in Syrien (Ajnabi) gewesen, habe
dann aber im Jahr 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Gleich-
zeitig mit der Einbürgerung sei er offiziell aus dem Militärdienst entlassen
worden. Ein Militärbüchlein habe er nie erhalten. Seine Familie gehöre dem
Stamm der C._______ an. Seit geraumer Zeit gebe es in seinem Heimat-
dorf eine Fehde zwischen dem Stamm der C._______ und demjenigen der
D._______, die in B._______ die Mehrheit stellen und deswegen versu-
chen würden, seine Familie aus dem Dorf zu vertreiben. In diesem Zusam-
menhang hätten Angehörige des Stamms der D._______ 2011 bezie-
hungsweise 2012 zweimal versucht, ihn zu töten. Aus diesem Grund sei er
im Herbst 2012 in die Türkei gereist, wo er 40 oder 50 Tage lang geblieben
und anschliessend wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Am
19. November 2012 sei er erneut in die Türkei ausgereist. Etwa zwei Mo-
nate später habe er versucht, via den Flughafen Atatürk in Istanbul in den
Libanon zu gelangen, um dort zu arbeiten. Die türkische Polizei habe ihn
indessen festgenommen, etwa elf Tage lang inhaftiert und ihn schliesslich
am 3. Februar 2013 am türkisch-syrischen Grenzübergang E._______ an
Angehörige der Syrischen Befreiungsarmee beziehungsweise der Al-
Nusra Front übergeben. In der Folge habe er für diese Oppositionsgruppe
im syrischen Bürgerkrieg kämpfen müssen. Schliesslich sei es ihm jedoch
gelungen, zu Einheiten der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksvertei-
digungseinheiten) zu fliehen. Diese hätten ihn jedoch als Verräter bezeich-
net und ihn am 16. Februar 2013 im Volkshaus (Malage) in der Ortschaft
F._______ verhört. Dort habe er die gegen ihn bestehenden Verdachtsmo-
mente ausräumen können, worauf ihn die YPG nach Hause entlassen
habe. Zu Hause habe er indessen wegen der anhaltenden Probleme mit
dem verfeindeten Stamm nicht bleiben können, weshalb er seine Heimat
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am 19. Februar 2013 endgültig verlassen habe und schliesslich am 3. März
2013 illegal in die Schweiz gelangt sei.
Etwa im Dezember 2013 habe er seitens seines damals gemeinsam mit
seiner Familie in die Türkei geflüchteten Vaters vernommen, dass ihm Per-
sonen des Volkshauses zu Hause eröffnet hätten, er (der Beschwerdefüh-
rer) sei mittlerweile per Marschbefehl zum Militärdienst aufgeboten wor-
den. Sein Vater sei diesen Personen gefolgt, um die von ihnen in Aussicht
gestellte Militärbestätigung abzuholen. Stattdessen hätten die fraglichen
Personen seinen Vater geschlagen, ohne ihm den Marschbefehl auszu-
händigen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Bestätigung seiner Identität einen syrischen Reisepass vom
14. März 2012 im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, es
seien die Dispositiv-Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014
aufzuheben, und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu ge-
währen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu ge-
währen, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
zu verzichten (vgl. Rechtsbegehren S. 2 A./3. i.V.m. S. 10 f., Ziffn. 4.2.1 -
4.2.3).
Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde G._______ vom 8. Juli 2014
zugunsten seines Mandanten bei.
D.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
D-3901/2014
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 verwies das Bundesverwal-
tungsgericht den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung in den Endent-
scheid. Ferner verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 12. August 2014 ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des BFM am 6. August 2014 zu und räumte
ihm ein Replikrecht bis zum 21. August 2014 ein.
H.
Am 5. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein.
I.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter einen auf
die Person des Beschwerdeführers ausgestellten Einberufungsbefehl der
Rekrutierungssektion in H._______ vom 13. Mai 2013 inklusive deutsche
Übersetzung sowie das zugehörige syrische Originalzustellkuvert zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 hielt der Rechtsvertreter unter Bezugnahme
auf die mit der Eingabe vom 24. Oktober 2014 eingereichten Dokumente
fest, sein Mandant müsse aufgrund des nicht absehbaren Endes des syri-
schen Bürgerkrieges im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland damit
rechnen, auf unabsehbare Dauer Militärdienst leisten zu müssen. Wie das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 festgestellt habe, seien Personen, die nicht in den Militärdienst einrü-
cken würden, seit dem Ausbruch des Konflikts im Jahre 2011 nicht nur von
Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen. Die Dienstverweigerung werde somit als Ausdruck der Regime-
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feindlichkeit aufgefasst, weshalb er als politischer Gegner unverhältnis-
mässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt würde. Alles
in allem sei deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG anzunehmen und ihm Asyl zu gewähren.
K.
Am 2. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer zweiten Vernehmlassung bis zum 17. Juli 2015 ein
L.
Am 5. August 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die am 24. Juli 2015 innert einmalig erstreckter Frist eingereichte
Vernehmlassung des SEM zu und gewährte ihm erneut ein Replikrecht.
M.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 machte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters fristgerecht von dem ihm eingeräumten Replik-
recht Gebrauch. Dabei reichte er das Militärbüchlein des Beschwerdefüh-
rers vom 6. März 2012 im Original zu den Akten, das ein Cousin via Arbil
(Irak) in die Schweiz mitgebracht habe. Eine Übersetzung desselben werde
nach Erhalt umgehend nachgereicht.
N.
Mit Begleitschreiben vom 8. September 2015 reichte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte deutsche Über-
setzung seines syrischen Militärbüchleins nach. Im Weiteren reichte der
Rechtsvertreter eine Kostennote vom 8. September 2015 ein.
O.
Am 10. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM
zu einer erneuten Vernehmlassung bis zum 25. September 2015 auf.
P.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015
erneut die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter die Vernehm-
lassung des SEM am 23. September 2015 unter erneuter Gewährung der
Gelegenheit zur Replik zu.
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Seite 6
R.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer innert
einmalig erstreckter Frist eine dritte Replik ein, der er eine aktualisierte Ho-
norarnote vom 12. Oktober 2015 beifügte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3901/2014
Seite 7
3.
3.1 In der Beschwerde wird vorab die Rüge erhoben, das BFM habe bei
der BzP "einen Sorani-Dolmetscher aufgeboten, obwohl die Befragung des
Beschwerdeführers in dessen Muttersprache – Kurmanci – durchgeführt
worden sei. Sorani und Kurmanci seien verschiedene Sprachen. Wenn der
Beschwerdeführer etwas nicht verstanden habe, sei der Dolmetscher auf
Arabisch ausgewichen, das der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gut be-
herrsche (vgl. act. A3/13 S. 3 Ziff. 1.17.03). Der Beschwerdeführer stellt
sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, allfällige Widersprüche zu sei-
nen Aussagen in der einlässlichen Anhörung vom 9. Mai 2014 dürften nicht
als Indizien wider die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen verwendet wer-
den, da diese im Ergebnis auf die Folgen einer fehlerhaften Übersetzung
des Dolmetschers anlässlich der BzP zurückzuführen seien (vgl. a.a.O.
S. 5 f. Ziff. 3.4).
3.2 Diese Rüge erweist sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet: So
steht – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014
zutreffend erwogen hat – fest, dass der Beschwerdeführer bei der BzP in
seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden ist. Sodann hat der Be-
schwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung bestä-
tigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A3/13 S. 2 Bst. h
i.V.m. S. 9 Ziff. 9.02). Schliesslich hat er nach erfolgter Rückübersetzung
des Protokolls unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche seinen
wahrheitsgemässen Aussagen und sei ihm in einer ihm verständlichen
Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden. Dabei muss er sich behaften
lassen. Der Einwand in der Replik vom 5. September 2014, wonach der
Beschwerdeführer rechtsunkundig, bei der BzP aufgeregt und deshalb
nicht in der Lage gewesen sei, den aufgebotenen Dolmetscher abzu-
lehnen, vermag nach dem Gesagten nichts zu bewirken.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass allfällige Widersprüche zwischen den
beiden Protokollen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-
bringen Verwendung finden dürfen, soweit sie als wesentlich erscheinen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 8
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
behaupteten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
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sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er
sei von der türkischen Polizei im Flughafen Atatürk in Istanbul beim Ver-
such, in den Libanon auszureisen, festgenommen, anschliessend elf Tage
lang inhaftiert und am 3. Februar 2013 schliesslich zwangsweise nach Sy-
rien rücküberstellt worden, wobei man ihn Einheiten der Freien Syrischen
Armee (FSA) übergeben habe (vgl. act. A7/17 S. 4 f. F27 bis F39).
5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich der zu seiner angeblichen Festnahme und anschliessen-
den Inhaftierung führenden Gründe derart widersprüchlich ausgefallen
sind, dass an deren Glaubhaftigkeit überwiegende Zweifel angebracht
sind. So brachte er zunächst vor, die Polizei habe ihn damals verhaftet,
weil sein Reisepass nur noch drei Monate gültig gewesen sei (vgl. act.
A7/17 S. 4 F und A28). Auf Vorhalt hin, sein Pass sei noch bis 2018 gültig,
korrigierte er seine Aussage dahingehend, sein Einreisevisum für die Tür-
kei sei nur drei Monate gültig gewesen (vgl. act. A7/17 S. 4 F29 f.). In die-
sem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner angeblichen Inhaftierung noch keine drei Monate lang in
der Türkei geweilt hätte, reiste er doch laut dem auf Seite 7 seines Passes
enthaltenen türkischen Einreisestempel am 19. November 2012 in die Tür-
kei ein. Daraus folgt, dass er die Bestimmungen in Bezug auf die maximale
Verweildauer in der Türkei von drei Monaten für syrische Staatsangehörige
gar nicht verletzt haben konnte. In der Folge räumte er dies selbst ein, um
gleichzeitig neu zu behaupten, seine polizeiliche Festnahme gründe da-
rauf, dass der syrische Ausreisestempel (vom 9. November 2012) von der
FSA stamme (vgl. act. A7/17 S. 4 F und A30). Diese, gleichsam alternativ
abgegebenen Erklärungsversuche sind derart inkongruent, dass die an-
gebliche Inhaftierung und spätere zwangsweise Rücküberstellung des Be-
schwerdeführers nach Syrien unglaubhaft erscheinen. Damit ist auch sei-
ner Behauptung, die türkischen Behörden hätten ihn dabei Einheiten der
FSA übergeben, im Ergebnis die Grundlage entzogen, weshalb die hieran
anknüpfenden Geschehnisse ebenfalls als unglaubhaft zu bewerten sind.
Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Be-
hörden ein einjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer hätten
verhängen sollen, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl.
ebendort S. 6 Ziff. 3.5.2). Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen,
D-3901/2014
Seite 10
dass auch die Schilderung von Einzelheiten im Zusammenhang mit der
FSA sowie der YPG gravierende Widersprüche enthalten, die bereits für
sich allein betrachtet an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbrin-
gen zweifeln lassen. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er
habe zwei Tage lang im Verband der FSA mitkämpfen müssen (vgl. act.
A3/13 S. 8 Mitte), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung davon
sprach, er habe sieben Tage lang an Kampfhandlungen teilnehmen müs-
sen (vgl. act. A7/17 S. 6 f. F und A53). Widersprüchlich ausgefallen sind
auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er sich von der FSA zur
YPG habe absetzen können. So behauptete er zum einen, es habe sich
schliesslich eine Gelegenheit zur Flucht ergeben, die er genutzt habe (vgl.
act. A3/13 S. 89), zum anderen, er habe zu fliehen versucht, was nicht ge-
klappt habe (vgl. act. A7/17 S. 10 F und A99 f.), sich indessen den Einhei-
ten der YPG nach verlorener Schlacht ergeben können, während die übri-
gen Kämpfer der unterlegenen FSA beziehungsweise Al-Nusra Front ge-
flohen seien (vgl. act. A7/17 S. 11 f. F und A111 bis 115). Entgegen den
Behauptungen in der Beschwerde kann nicht die Rede davon sein, dass
die vorgenannten Widersprüche als unerheblich zu bezeichnen bezie-
hungsweise einzig auf Übersetzungsfehler der Dolmetscher zurückzufüh-
ren sind (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 3.6.5 bis 3.6.8).
5.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Angehörige des mit sei-
ner Familie verfeindeten Stammes der D._______ hätten im Sommer 2011
beziehungsweise im August 2012 zwei Male versucht, ihn zu töten. Wie
der Beschwerdeführer indessen sowohl anlässlich der BzP als auch an-
lässlich seiner vertieften Anhörung zu den Ausreisegründen am 9. Mai
2014 erklärte, liegen dem langjährigen Streit zwischen den zwei Familien
Landstreitigkeiten beziehungsweise wirtschaftliche Motive zugrunde (vgl.
act. A3/13 Ziff. 7.01 S. 7 und act. A7/17 S. 8, F und A71). Der angebliche
Tötungsversuch am Beschwerdeführer durch Angehörige der verfeindeten
Familie erfolgte somit nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauung). Vielmehr handelt es sich bei den
vom Beschwerdeführer geschilderten Tötungsversuchen um gemeinrecht-
liche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzu-
stellen vermögen, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmo-
tiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt. Den genannten Tötungsver-
suchen kommt demnach keine asylrechtliche Bedeutung zu.
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Seite 11
5.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens zunächst einen Einberufungsbefehl vom 13. Mai 2013 und später sein
Militärbüchlein vom 6. März 2012 ein.
5.5.2 Aufgrund dieser Eingaben könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche
Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine
Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 aus Syrien aus-
reiste und der Einberufungsbefehl gemäss der eingereichten Übersetzung
vom 13. Mai 2013 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver
Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zur drohenden Verfolgung führen.
5.5.3 In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Anhörung vom 9. Mai 2014 auf die Frage, ob er ein
Militärbüchlein besitze, antwortete, er habe kein Militärbüchlein bekommen
(vgl. act. A7/17 S. 14 F und A142). Er wies indessen darauf hin, zwischen-
zeitlich in den Militärdienst einberufen worden zu sein, aber keine in Syrien
wohnhaften Verwandten mehr zu haben, welche ihm das entsprechende
Dokument zusenden könnten (vgl. act. A7/17 S. 3 F und A22). Das BFM
hielt in diesem Kontext in seinen Vernehmlassungen vom 5. August 2014
sowie vom 24. Juli 2015 unter anderem fest, eine Einberufung zum Militär-
dienst ohne vorgängige Aushebung entspreche nicht den bekannten Ein-
berufungsabläufen, woran auch der zwischenzeitlich eingegangene
Marschbefehl nichts ändern könne. In der Tat setzt eine Einberufung in den
Militärdienst in Syrien eine vorgängige militärische Musterung beziehungs-
weise sanitarische Untersuchung voraus, nach deren Abschluss der
Dienstpflichtige sein Militärbüchlein erhält (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014 S. 5).
Der Beschwerdeführer reichte sein angebliches Militärbüchlein indessen
erst mit Begleitschreiben seines Rechtsvertreters vom 20. August 2015 ein,
offenbar, nachdem ihm bewusst geworden war, dass ein Einberufungsbe-
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Seite 12
fehl die Existenz eines Militärbüchleins voraussetzt. Ein derartiges Verhal-
ten im Verbund mit der ursprünglichen Aussage, nie ein Militärbüchlein be-
sessen zu haben, spricht indiziell stark dafür, dass es sich bei dem vom
6. März 2012 datierenden Militärbüchlein um eine Fälschung handelt. Dies
zusätzlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer darin laut der am
8. September 2015 nachgereichten deutschen Übersetzung desselben als
Analphabet bezeichnet wird, während der Beschwerdeführer anlässlich
beider Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden erklärt hat, in Syrien
die Schulen bis zur elften (vgl. act. A3/13 S. 4 Ziff. 1.17.04) beziehungs-
weise bis zur neunten Klasse (vgl. Act. A7/17 S. 3 F und A13) besucht zu
haben. Eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob das Militärbüch-
lein tatsächlich als Fälschung erscheint, kann indes offenbleiben, zumal
das angebliche "Original" des Einberufungsbefehls vom 13. Mai 2013 auf
der Basis eines lediglich kopierten Formulars (inklusive Stempelung) er-
stellt worden ist, was ein eindeutiges Fälschungsmerkmal darstellt.
5.5.4 All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die angebliche
nachträgliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst als
nicht glaubhaft erscheint. Demgegenüber sind die blosse Möglichkeit, künf-
tig gegebenenfalls aufgeboten zu werden, und eine damit verbundene Ab-
sicht, in diesem Fall den Dienst in der syrischen Armee verweigern zu wol-
len, offensichtlich nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich
relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur ent-
sprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asyl-
relevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaub-
haft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, es sei
ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Da der Beschwerdeführer aufgrund
der Aktenlage seit dem 1. September 2014 ununterbrochen einer Erwerbs-
tätigkeit nachgeht, ist davon auszugehen, er verfüge über die erforderli-
chen Mittel, um die Verfahrenskosten bezahlen zu können (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind deshalb ab-
zuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: