Abtei lung IV
D-3902/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2007 im B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er dort am 13. April 2007 summarisch befragt und am 11. Mai 2007 durch das BFM
direkt angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus C._______ (Provinz
D._______),
dass er im Jahre 2004 nach Frankreich ausgereist sei und nach dem dort ablehnenden
Asylentscheid im März 2006 wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei, sich in
E._______ niedergelassen und auf dem Bau gearbeitet habe,
dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei vom Militär "offiziell" zur Leistung seiner
Dienstpflicht eine Vorladung erhalten habe,
dass er seinen regulären Militärdienst aber bereits absolviert habe und das Interesse
des Militärs an seiner Person nur von seinem früheren Engagement und demjenigen sei-
ner Verwandten bei der PKK herrühren könne,
dass er deshalb sein Land aus Furcht vor Verfolgung am 27. März 2007 erneut ver-
lassen habe und am 1. April 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine "Aufforderung für den
Antritt des Services" durch das türkische Militär vom (...) in Form einer Faxkopie zu den
Akten reichte, welche von der Vorinstanz übersetzt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 - eröffnet am 31. Mai 2007 - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess,
dass er darin im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel die erwähnte Vorladung
des türkischen Militärs zusammen mit zwei Briefumschlägen je in der Erscheinungsform
von Originaldokumenten zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ergeinisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das in Frankreich gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers eigenen Angaben
zufolge abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. A 2,
S. 7), womit das Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheids in einem EU-Mitgliedstaat
als hinreichend erstellt zu betrachten ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vorweg auf die im B._______ protokollierten Aussagen und auf
das Protokoll der direkten Anhörungen durch das BFM vom 11. Mai 2007 zu verweisen
ist,
4dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung zunächst anführt, dem Beschwerde-
führer sei eine von ihm geschilderte Rückkehr in die Türkei nach dem ablehnenden
Asylentscheid nicht zu glauben,
dass insbesondere die Beschreibung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in der Türkei sowie
die Schilderungen bezüglich einer Rückkehr und erneuten Ausreise aus der Heimat
völlig substanzlos ausgefallen seien,
dass zum Schreiben des Militärs anzuführen sei, dass die Aufforderung, Militärdienst zu
leisten, eine staatsbürgerliche Pflicht sei und einen Dienstpflichtigen nicht "zum
Flüchtling" mache,
dass mit Blick auf die Authentizität der in Form einer Faxkopie eingereichten Vorladung
auffalle, dass darauf keine Stempelungen erkennbar seien und es zudem unverständlich
sei, wonach das Militär den Beschwerdeführer zwar anweise, die Formalitäten für den
Dienstantritt in die Wege zu leiten, ihm aber dafür keine Frist gebe, so dass nicht
bekannt sei, bis wann er das machen müsse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Verfügung des BFM im
Wesentlichen entgegenhält, die Vorinstanz habe es in schwerwiegender Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, ihn anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2007
nach seinen Asylgründen zu fragen, obwohl es in ihrer Pflicht gestanden hätte, ihn zu
fragen, welche Ereignisse seit dem ablehnenden Asylentscheid in der Türkei eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass er in der Türkei aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie F._______ im Rahmen
eines neuen Aufgebotes zum Militärdienst mit einer politisch motivierten Verfolgung zu
rechnen habe,
dass in Bezug auf die Vorladung der Militärbehörde vom (...) darauf hinzuweisen sei,
dass es für türkische Verhältnisse absolut ungewöhnlich sei, wonach ein türkischer
Staatsangehöriger, der seinen Militärdienst bereits ordnungsgemäss geleistet und dort
keine Spezialausbildung erhalten habe sowie nicht befördert worden sei, erneut zum
Militärdienst aufgefordert werde, solche Schritte nur im Zusammenhang mit weiteren
behördlichen Schikanen und Behelligungen des Betroffenen mit Blick auf seine
ethnische Herkunft oder politische Einstellung bekannt seien,
dass die vom BFM angezweifelte Glaubwürdigkeit bezogen auf die vom ihm geltend
gemachte Rückreise aus Frankreich in die Türkei und die Flucht in die Schweiz nicht
geeignet sei, seine asylrelevante Verfolgung in Frage zu stellen, da selbst für den hier
nicht vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer nicht von Frankreich in die Türkei
zurückgekehrt "wäre", das erneute Aufgebot zum Militärdienst nach der Ablehnung
seines Asylgesuches in Frankreich erlassen worden sei und somit auf jeden Fall einen
neuen Grund für sein Asylgesuch in der Schweiz darstelle,
dass sich die Erwägungen des BFM nach Durchsicht der Akten durch das Bundesver-
waltungsgericht - entgegen den Beschwerderügen - im Ergebnis als zutreffend erwei-
sen,
dass vorab festzuhalten ist, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erhebliche
Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer von Frankreich herkommend über-
haupt in seine Heimat zurückgekehrt ist, diese Frage aber letztlich offen gelassen
werden kann, zumal im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob in der Zeit nach
5dem ablehnenden Asylentscheid Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Kern auf eine "Aufforderung für den
Antritt des Services" durch das türkische Militär vom (...) stützt,
dass hierbei vorweg festzuhalten ist, dass das Bundesamt - entgegen der Einwände in
der Beschwerdeschrift - seiner diesbezüglichen Untersuchungspflicht hinreichend
nachgekommen ist, indem es den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom
13. April 2007 sowie 11. Mai 2007 zur geltend gemachten Vorladung durch türkische
Sicherheitskräfte befragte und ihm gleichzeitig Raum für allfällige weitere asylrelevante
Vorbringen liess (vgl. v.a. A 2, S. 5 f.; A 14, S. 6 und 11),
dass dem erwähnten Dokument in Form einer militärischen Verfügung im Sinne der
vorinstanzlichen Einschätzung sodann kein Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der Befragungen sowie in der vorinstanz-
lichen Verfügung zu Recht vorgehaltenen Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorladung,
diese weise weder eine Stempelung noch eine Frist zur Erfüllung der geforderten
Handlung aus, auf Beschwerdestufe mit der Einreichung des militärischen
Zustellcouverts und der Vorladung im "Original" nicht zu entkräften vermag, zumal die
nachgereichte Vorladung der Faxkopie entspricht,
dass deshalb mit Blick auf eine mögliche missbräuchliche Weiterverwendung die
eingereichten Beweismittel – Vorladung durch das türkische Militär vom (...) und das
militärische Zustellcouvert – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen werden,
dass aufgrund der erwähnten, als wesentlich zu qualifizierenden Ungereimtheiten den
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgung durch die türkischen
Behörden seit ablehnendem Asylentscheid die Grundlage entzogen ist,
dass bei dieser Sachlage ebenso einer aktuell begründeten Furcht des Beschwerde-
führers, als Mitglied der Familie F._______ von einer Reflexverfolgung bedroht zu sein,
die erforderliche Stütze fehlt, zumal die im Weiteren geltend gemachten Behelligungen
durch die türkischen Sicherheitskräfte in die Zeit vor dem ablehnenden Asylentscheid
sowie behaupteter Rückreise in die Türkei zurückgehen (A 2, S. 5 f.),
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen bleibt, dass keinerlei Überein-
stimmung der in den Befragungsprotokollen im Zusammenhang mit geltend gemachter
(vergangener) Reflexverfolgung genannten Personen mit denjenigen der in der
Rechtsmittelineingabe aufgeführten behaupteten PKK-Aktivisten besteht, entsprechend
auch vor diesem Hintergrund nicht von einer (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers
auszugehen ist (vgl. A 2, S. 5 mit Art. 4 der Beschwerdeschrift),
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der entscheidwesentliche Sachverhalt
als hinreichend erstellt zu betrachten ist und in antizipierter Beweiswürdigung die in der
Rechtsmitteleingabe (sinngemäss) geltend gemachten Beweisanträge (Antrag auf
Beizug weiterer Verfahrensdossiers, Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung
und Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers sowie Gesuch
um Ansetzung einer Nachfrist zur Eingabe von Beweismitteln als Beleg einer
zwischenzeitlichen Rückkehr in die Türkei) abzuweisen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 13
S. 84),
6dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine
Hinweise auf nach ablehnendem Asylentscheid eingetretene Ereignisse vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen
vorübergehenden Schutz relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine andere men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl.
Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass die Rückkehr angesichts der allgemeinen politischen Lage der Türkei - vorliegend
in die westlichen Provinzen D._______ beziehungsweise E._______ - als generell
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Fall der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass namentlich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
zumal die Vorbringen durch keinerlei Arztzeugnisse belegt sind und auch davon
auszugehen ist, dem Beschwerdeführer stünden in seinem Heimatland entsprechende
Behandlungsmöglichkeiten offen,
dass hierbei das BFM seiner Untersuchungspflicht - entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift - hinreichend nachgekommen ist, zumal der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 13. April 2007 auf die Möglichkeit einer ärztlichen
Konsultation hingewiesen wurde (A 2, S. 6) und aufgrund der Aktenlage für die
Vorinstanz kein Anlass bestand, von schwerwiegenden psychischen Problemen des
Beschwerdeführers auszugehen,
7dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (EMARK 2003 Nr. 13 S. 84) sowie
angesichts der frühzeitigen Mandatierung des Rechtsvertreters vom 2. und 5. April 2007
ein ärztlicher Bericht nicht abzuwarten und der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist
sowie auf Einholung eines Arztberichts durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a
VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die im Beschwerdeverfahren im "Original" nachgereichten Beweismittel –
Vorladung durch das türkische Militär vom (...) und das militärische Zustellcouvert
– werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (2 Expl., eingeschrieben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, die
beigelegten Beschwerdeakten im Dossier abzulegen (vorab per Telefax; Ref.
Nr. [...])
- G._______ du canton de H._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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