B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3902/2010/was
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger – reiste eigenen
Angaben gemäss am 16. Oktober 2002 aus dem Heimatstaat aus und
gelangte über die Türkei und Italien am 4. November 2002 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zu Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei am 1. August 1979 in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat auch gelebt habe. In B._______ habe er einer
Volleyballmannschaft angehört. Zwei seiner Freunde, die ebenfalls im
gleichen Verein gespielt hätten und wie er selbst nicht im Besitz eines
Ausweises der Studentenunion gewesen seien, hätten heimlich Kontakte
mit kurdischen Oppositionsparteien unterhalten. Nachdem die irakische
Zentralregierung dies entdeckt habe, seien die beiden am 3. Oktober
2002 festgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu
werden, habe er daher seinen Wohnort verlassen und sich nach
C._______ zu seinem Onkel begeben. Am 16. Oktober 2002 sei er nach
Mosul gereist und von dort über Istanbul und Italien in die Schweiz ge-
langt.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies sein
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Regime Saddam
Hussein's sei im Frühjahr 2003 durch die militärische Intervention der
USA und ihrer Verbündeten gestürzt worden, womit die Furcht vor einer
Verfolgung durch dieses zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet
sei. In Folge der Abweisung des Asylgesuches ordnete die Vorinstanz die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an; der Vollzug der
Wegweisung wurde hingegen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage
im Irak als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz aufgenommen.
C.
C.a Am 18. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrati-
onsbehörde des D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
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bewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ein. Hierauf zeigte die kantonale
Migrationsbehörde der Vorinstanz am 17. Februar 2009 ihre Bereitschaft
an, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das
BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Auf entsprechende Aufforderung hin,
reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 bei der Vorinstanz einen
neuen heimatlichen Reisepass der Serie G ein. Gleichzeitig ersuchte er
die Schweizer Behörden um Berichtigung der von ihm im Asylverfahren
gemachten Angaben betreffend sein Geburtsdatum und seinen Geburts-
ort entsprechend der Angaben im heimatlichen Pass (Geburtsdatum:
1. Januar 1976, Geburtsort: E._______). Hierauf veranlasste das BFM
am 4. Juni 2009 die Berichtigung seiner Personendaten.
C.b Am 17. Juni 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie
beabsichtige die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung, da er seinen Aufenthalt in der Schweiz durch falsche
Angaben zu seiner Person erschlichen habe und setzte ihm Frist zur Ein-
reichung einer allfälligen Stellungnahme.
C.c Mit Eingabe vom 10. August 2009 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte seiner Mutter zu den
Akten und führte in diesem Zusammenhang aus, seine Mutter lebe heute
immer noch in B._______, womit auch seine Herkunft aus B._______ be-
legt sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz beruflich gut integriert, habe
ausreichende Deutschkenntnisse, verhalte sich klaglos und habe hier ei-
nen grossen Freundeskreis. Im Falle einer Rückkehr könne er im Irak auf
kein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei einem beruflichen
und sozialen Wiedereinstieg ausreichend Rückhalt bieten würde.
C.d In der Folge wurden die eingereichten Dokumente sowohl durch das
BFM als auch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf ihre Au-
thentizität geprüft. Das Urkundenlabor stellte am 2. November 2009 fest,
dass in Bezug auf den eingereichten Identitätsausweis zwar keine objek-
tiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien, der Ausweis aber keine
werthaltigen Sicherheitselemente aufweise, weshalb dessen Authentizität
zweifelhaft sei. Beim Nationalitätenausweis bestünden Anhaltspunkte für
eine Dokumentenfälschung. Das BFM kam im Rahmen einer internen
Dokumentenanalyse am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der
eingereichte Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale auf-
weise.
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C.e Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wurde dem Beschwerdeführer
am 14. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu Einreichung
einer entsprechenden Stellungnahme gesetzt.
C.f In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 führte der Beschwer-
deführer aus, er sei zwar in E._______ geboren, habe dort aber nie ge-
lebt. Überdies sei von der Echtheit des Identitätsausweises auszugehen.
Die Feststellung objektiver Fälschungsmerkmale beim Nationalitätenaus-
weis seiner Mutter belege weder, dass das Dokument gefälscht worden
sei, noch könne seine Person mit allfälligen Manipulationen in Verbindung
gebracht werden. Als zusätzliche Belege reichte der Beschwerdeführer
eine Wohnsitzbestätigung der Mutter und deren irakischen Pass (Typ A)
zu den Akten.
C.g Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderliche Zustimmung zur
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen und verfügte den Ein-
zug des als gefälscht qualifizierten Nationalitätenausweises.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen über
fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben er-
schlichen. Seine vorläufige Aufnahme sei nicht aufgehoben worden, weil
davon ausgegangen worden sei, dass er aus B._______ stamme. Fest
stehe jedoch nunmehr, dass der Beschwerdeführer aus E._______
stamme und den schweizerischen Behörden wissentlich seine wahre
Herkunft verheimlicht habe. Nachdem er die Grundvoraussetzung für eine
Regelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG (rechtmässige Aufenthaltsdauer von
mehr als fünf Jahren in der Schweiz) nicht erreicht habe, seien die weite-
ren Kriterien im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. Die Aufhe-
bung der am 28. Oktober 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme werde in
einem separaten Verfahren geprüft.
C.h Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. April
2010 beim Bundesverwaltungsgericht (Abteilung III, Beschwerdeverfah-
ren […]) Beschwerde ein und beantragte die Zustimmung zur Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er unter anderem aus,
er sei in E._______ lediglich geboren und habe sich nie für längere Zeit in
einer anderen irakischen Provinz als in B._______ aufgehalten. Zum Be-
weis seiner Herkunft aus B._______ reichte der Beschwerdeführer ein
Schulzeugnis, welches aus dem Schuljahr 1988/1989 stammen soll, so-
wie zwei Referenzschreiben ein.
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Seite 5
D.
Mit Schreiben vom 10. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84
Abs. 2 AuG aufzuheben, da die Gründe, welche zur Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben sein dürften, habe
sich doch im Rahmen der Prüfung des Härtefallgesuchs nach Art. 84
Abs. 5 AuG herausgestellt, dass er nicht aus B._______, sondern aus
E._______ stamme und mithin aus einer der drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in welchen keine
Situation allgmeiner Gewalt mehr herrsche und von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges grundsätzlich auszugehen sei.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistie-
rung des Verfahrens bis zum Abschluss seines hängigen Beschwerdever-
fahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verwies auf die
dort im Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 10. August 2009
und 10. Februar 2010. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin
mit Schreiben vom 8. April 2010 mit, dass es für die Sistierung des Ver-
fahrens keine Veranlassung sehe, da beide Verfahren unterschiedliche
Prüfungsgegenstände zum Inhalt hätten.
F.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz die am 28. Oktober
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG sei die vorläu-
fige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Zum aktuel-
len Zeitpunkt erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers aber als zulässig, zumutbar und möglich. So sei mit Verfügung
vom 28. Oktober 2005 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und in der Folge
sein Asylgesuch abgewiesen worden, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zum Tragen komme. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
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0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regi-
onalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania herr-
sche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug
sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für Männer,
welche aus dieser Region stammen und sich allein in der Schweiz aufhal-
ten würden. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Be-
schwerdeführer sei im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist. Es
könne angenommen werden, dass er den weitaus grössten Teil seines
Lebens, insbesondere auch die prägenden Jugendjahre in der Provinz
E._______ verbracht habe und mit der Sprache, der Kultur und der Le-
bens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Er habe zudem in seinem
Heimatstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei auch in der Schweiz
erwerbstätig, womit er bewiesen habe, dass er sich beruflich rasch in ei-
ner neuen Situation zurechtfinden könne. Aus den Akten würden sich so-
dann keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer
aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht für seinen Unterhalt sorgen
könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rück-
kehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die
Hand zu nehmen. Da er erst im Alter von 26 Jahren aus seinem Heimat-
staat ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass er in der Provinz
E._______ über ein Beziehungsnetz verfüge, auch wenn sein Vater ver-
storben sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bei fristgemässer Ausreise von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen kön-
ne, was ihm die Reintegration im Heimatland ebenfalls erleichtern dürfte.
Die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers könne im vor-
liegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sich der Beschwer-
deführer seinen Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschli-
chen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und
praktisch durchführbar, wobei der Beschwerdeführer gehalten sei, sich
bei der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende
Reisedokumente zu beschaffen.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Bundeskasse sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar
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sei. In formeller Hinsicht wurde darum ersucht, von der Auferlegung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der irakische Reise-
pass Typ G, wie er vom Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei, enthalte lediglich die
Rubrik "Place of Birth" (Geburtsort), wohingegen der Wohnsitz gar nicht
verzeichnet sei, was im Übrigen auch die meisten anderen Staaten bei
der Ausstellung ihrer Reisedokumente so halten würden. Der eingereichte
Pass könne daher nicht als Beweis für ein Fehlverhalten des Beschwer-
deführers herangezogen werden. Der Beschwerdeführer halte weiterhin
daran fest, dass er in E._______ geboren und in B._______ aufgewach-
sen sei und sich auch nie für längere Zeit in einer anderen irakischen
Provinz als in B._______ aufgehalten habe. Dafür werde auf die bei den
Akten liegende Stellungnahmen vom 10. August 2009 und vom 6. April
2010 und die eingereichten Beweismittel verwiesen. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens (…) habe der Beschwerdeführer zudem Referenz-
schreiben in der Schweiz lebender irakischer Staatsangehöriger sowie
eine Bestätigung der von ihm in B._______ besuchten Schule betreffend
das Schuljahr 1988/1989 eingereicht. Diese Dokumente und die übrigen
aktenkundigen Beweismittel würden belegen, dass er von seiner Geburt
bis zur Ausreise aus dem Irak stets in der Provinz B._______ seinen
Wohnsitz gehabt habe. Ersucht werde daher um Beizug der entspre-
chenden Beschwerdeakten (…). Bis zum Jahr 2007 habe das BFM auf-
grund der vorherrschenden Situation allgemeiner Gewalt in ganz Irak
grundsätzlich vom Wegweisungsvollzug irakischer Personen abgesehen.
Unter diesen Umständen erscheine selbst unter der vom Beschwerdefüh-
rer bestrittenen Annahme, er habe bezüglich des Herkunftsortes falsche
Angaben gemacht, der Schluss nicht zwingend, dass sich der Beschwer-
deführer seinen Aufenthalt mit falschen Angaben erschlichen habe. Dem
Herkunftsort des Beschwerdeführers sei bis zur fraglichen Praxisände-
rung im Jahr 2007 nämlich gar keine massgebende Bedeutung zuge-
kommen. Der Beschwerdeführer habe sodann verschiedene Beweismittel
eingereicht, welche seine Herkunft aus B._______ belegen würden, na-
mentlich den Nationalitätenausweis sowie die Wohnsitzberechtigung und
den Pass seiner Mutter. Die auf die Mutter lautenden Dokumente seien
zwar kein strikter Beweis, aber doch ein starkes Indiz für den geltend ge-
machten Wohnsitz in B._______. Soweit sich die Vorinstanz auf die Er-
gebnisse der Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente berufe, be-
streite der Beschwerdeführer jede Fälschungseinwirkung vehement. Er
habe die Dokumente, die auf seine Mutter lauten würden, so präsentiert,
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wie sie ihm aus dem Irak zugestellt worden seien. Letztlich liege auch
kein stichhaltiger Nachweis dafür vor, dass die Dokumente gefälscht wor-
den seien. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
B._______ sei nicht zumutbar; aber auch ein solcher in eine der drei
Nordprovinzen erweise sich aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
und politischen Lage als unzumutbar und unzulässig. Der Vorinstanz ob-
liege es überdies, das Rückkehrszenario und somit auch allfällige Binnen-
fluchtmöglichkeiten konkret abzuklären, was sie jedoch unterlassen habe.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz überdies wirtschaftlich und so-
zial bestens integriert und verfüge im Heimatstaat über kein funktionie-
rendes Beziehungsnetz mehr; seine einzige Bezugsperson sei seine be-
tagte Mutter. Festzuhalten bleibe überdies, dass die Vorinstanz sich we-
der zu den Fragen der Angemessenheit noch derjenigen der Verhältnis-
mässigkeit der anvisierten Massnahme in irgendeiner Form geäussert
habe.
H.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Am 27. November 2012 wurde der Vorinstanz die Beschwerdeschrift so-
wie die zu den Akten genommenen Beweismittel, welche im Verfahren
(…) zusätzlich eingereicht wurden (Schulbestätigung, zwei Referenz-
schreiben) zur Vernehmlassung überwiesen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2012 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er-
gänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines
Asylverfahrens erwiesenermassen falsche Angaben gemacht, indem er
als Geburtsort B._______ angegeben habe. Aufgrund seines eingereich-
ten irakischen Reisepasses stehe fest, dass er tatsächlich in E._______
geboren sei. Folglich sei anzunehmen, dass er entgegen seinen Aussa-
gen im Nordirak auch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Als jun-
ger, gesunder, alleinstehender Mann, der nachweislich aus der Region
stamme, sei der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak somit zumutbar.
Die neu eingereichte Schulbestätigung und die Referenzschreiben wür-
den bestenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in B._______ gelebt
habe beziehungsweise dort die sechste Klasse der Primarschule absol-
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viert habe, könnten aber die Einschätzung, dass er in E._______ geboren
sei und dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, nicht umstossen.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2012 zur Kenntnis gebracht unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Einrei-
chung einer allfälligen Stellungnahme.
L.
Eine entsprechende Replik wurde am 18. Dezember 2012 eingereicht
und an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten vollumfänglich fest-
gehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen in der
Schweiz endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VwVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
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Seite 10
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 ist hinsichtlich der Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und
der Wegweisung als solche unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG ist mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 14. Dezember 2012 ebenfalls abgewiesen worden. Gegens-
tand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
4.
4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das Bun-
desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt
der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen sind, neues
Recht.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig auf-
genommen. Gemäss der oben genannten übergangsrechtlichen Bestim-
mung ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Aufhebungsvorausset-
zungen nach Art. 84 Abs. 2 AuG gegeben sind; die angefochtene Verfü-
gung stützt sich korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage ab.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Vo-
raussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen zur An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme sind in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG nor-
miert.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den
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Seite 11
Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den kann. Er ist gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen und er kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerin-
nen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, im
Hinblick auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region
E._______ geprüft. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorin-
stanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei E._______
um seine Heimatregion handle, sondern hätte den Wegweisungsvollzug
nach B._______ prüfen müssen, seiner eigentlichen Herkunftsregion.
6.2 Eine Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten und der aus dem Ver-
fahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (…) beigezogenen Akten
ergibt, dass die Vorinstanz zutreffend von einer Herkunft des Beschwer-
deführers aus der Region E._______ ausging. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach B._______ seine Heimatregion sei, kann
aus nachfolgenden Gründen kein Glaube geschenkt werden:
6.2.1 So machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens
zunächst geltend, aus der Stadt B._______ zu stammen, in welcher er
auch geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe (act. A1 S. 1, A9
S. 4). Im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung reichte er jedoch im Mai 2009 auf Aufforderung hin einen ak-
tuellen heimatlichen Pass der Serie G ein und ersuchte in diesem Zu-
sammenhang um Berichtigung des von ihm im Asylverfahren angegebe-
nen Geburtsdatums sowie des Geburtsortes, der ausweislich des Passes
E._______ lautet (act. D5/1 S. 2).
6.2.2 Sofern der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er habe die
Behörden im vorangegangenen Asylverfahren nicht bewusst über seinen
Herkunftsort getäuscht, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Be-
schwerdeführer gab nämlich anlässlich der Befragung in der Empfangs-
stelle Basel explizit an, von Geburt an bis zu seiner Ausreise in
B._______ gelebt zu haben (act. A 1 S. 1). Auch auf dem in seiner Mut-
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Seite 12
tersprache (kurdisch-sorani) formulierten Personenblatt trug er in der
Rubrik "Geburtsort" schriftlich die Ortschaft B._______ ein. Dass es sich
dabei – wie von ihm nunmehr geltend gemacht – um eine Verwechslung
mit der Frage nach dem Wohnort vor der Ausreise gehandelt haben soll,
ist auszuschliessen, wurde im Personenblatt an anderer Stelle doch
ebenfalls nach der Adresse und dem letzten Wohnort gefragt (act. 1/1).
Der Beschwerdeführer hatte sodann in den Anhörungen auch auf spezifi-
sche Fragen hin keine detaillierten Ortskenntnisse von B._______. So
konnte er beispielsweise die Frage nach der Vorwahl von B._______
nicht beantworten. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er bzw. seine
Familie hätten kein Telefon besessen, räumte aber ein, dass in
B._______ lebende Verwandte über Telefonanschlüsse verfügt hätten
(act. A1 S. 2). Bereits vor diesem Hintergrund aber auch aufgrund des
Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer 26 Jahre in B._______ auf-
gehalten und dort ein eigenes Geschäft geführt haben will, erscheint es
unplausibel, dass ihm die Ortsvorwahl nicht bekannt ist. Der Beschwerde-
führer konnte überdies nicht genauer angeben, wo sich der Einwohner-
dienst in B._______ befindet, bei welchem er seinen Nüfus beantragt ha-
ben will (act. A1 S. 3). Anlässlich der direkten Anhörung am
18. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer sodann mit dem Um-
stand konfrontiert, dass er einen Sorani-Dialekt aus E._______ spreche
(act. A9 S. 10). Auch auf diesen Vorhalt hin gab er an, sein gesamtes
Leben in B._______ verbracht zu haben und verneinte die Frage, ob er
sich je für längere Zeit in Sulaymaia aufgehalten habe. Betreffend seinen
Dialekt gab er an, die in B._______ lebende Bevölkerung spreche so wie
er (act. A9 S. 10). Diese von ihm im Jahr 2002 gemachten Aussagen ste-
hen wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen im Verfahren um Be-
willigung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Gesuch um schriftliche Berich-
tigung der von ihm angegebenen Daten führte er nämlich aus, er sei in
E._______ geboren und da sein Vater für das Baath Regime gearbeitet
habe, sei seine Familie in den 90er-Jahren gezwungen gewesen, in die
Stadt B._______ umzuziehen (act. D5/1). Auch hinsichtlich seiner Fami-
lie machte der Beschwerdeführer vor den Schweizer Behörden gegen-
sätzliche Ausführungen. So gab er anlässlich der direkten Anhörung am
18. Februar 2002 auf die Frage nach vorhandenen Geschwistern an, er
habe eine Schwester gehabt, welche jedoch an Blutkrebs gestorben sei
(act. A9 S. 4). Dem stehen seine Aussagen anlässlich seines Gesuchs
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber, wo er angab, er
stehe mit seiner im Nordirak lebenden Schwester im regelmässigen Kon-
takt (act. D1 S. 3). Auch was seine Mutter betrifft, äusserte der Be-
schwerdeführer sich widersprüchlich. So gab er im Asylverfahren an, sei-
D-3902/2010
Seite 13
ne Mutter lebe in B._______ (act. A1 S. 4). Demgegenüber führte er im
Gesuch um aufenthaltsrechtliche Bewilligung aber aus, seine Eltern seien
im Irak verstorben (act. D1 S. 3). Widersprüchlich im Zusammenhang mit
der Herkunft stellen sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seinen Schulbesuch dar. Im Rahmen der direkten Anhörung
machte er dazu geltend, er habe in B._______ sechs Jahre Primarschule
absolviert und zirka ein Jahr nach Abschluss dieser Schule im Jahr 1992
mit seiner Erwerbstätigkeit als Verkäufer von Geflügel begonnen (act. A9
S. 5). Demgegenüber reichte er im Verfahren um Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung ein Schulzeugnis in Kopie ein, welches bestätigt, dass
der Beschwerdeführer die Primarschule im Schuljahr 1988/1989 mit der
Abschlussprüfung beendet habe (act. 5/1).
6.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann ei-
ne Identitätskarte sowie einen Pass, beide auf seine Mutter lautend ein.
Die eingereichten Dokumente wurden durch das BFM als auch das Ur-
kundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf ihre Authentizität geprüft. Das
Urkundenlabor stellte am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den
eingereichten Identitätsausweis zwar keine objektiven Fälschungsmerk-
male feststellbar seien, der Ausweis aber keine werthaltigen Sicherheits-
elemente aufweise und an seiner Echtheit daher Zweifel bestünden. Beim
Nationalitätenausweis wurden aufgrund des Spurenbildes (Mehrfachkon-
turen des Druckbildes, mangelhafte Qualität im Sinne von Einfärbungen,
schlechte Abbildungsqualität) Anhaltspunkte für eine Dokumentenfäl-
schung ausgemacht (act. D11/3). Das BFM kam im Rahmen einer inter-
nen Dokumentenanalyse am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass
der eingereichte Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale
aufweise und der entsprechende Ausweis wurde eingezogen. Ungeachtet
der Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente ist festzustellen,
dass beide Ausweise nicht zum Beweis dafür geeignet sind, aus welcher
Region der Beschwerdeführer stammt bzw. in welcher Region er auf-
wuchs und sozialisiert wurde. Es kann daher auch eine weitergehende
Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers un-
terbleiben. Ebenso wenig zum Beweis geeignet sind die vom Beschwer-
deführer eingereichten beiden Schreiben zweier in der Schweiz wohnhaf-
ter irakischer Staatsangehöriger. So wurde in einem Schreiben ausge-
führt, die unterzeichnende Person F._______ kenne den Beschwerdefüh-
rer, da beide Verkaufsgeschäfte in B._______ nebeneinander gelegen
hätten (act. 5/4), was ebenfalls nichts über den Aufenthalt des Beschwer-
deführers bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in den neunziger Jah-
ren aussagt. Im zweiten Schreiben, unterzeichnet von G._______, wird
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bestätigt, dass G._______ ehemals Nachbar eines Onkels des Be-
schwerdeführers in C._______ gewesen sei und den Beschwerdeführer
von Besuchen beim Onkel kenne und wisse, dass der Beschwerdeführer
in B._______ gelebt habe (act. 5/6). Auch diese Ausführungen lassen
nicht konkret auf die eigentliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers
schliessen. Es bedarf daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit
der Glaubhaftigkeit dieser Schreiben.
6.2.4 Sofern im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, dass eine
bewusste Täuschung über den Herkunftsort im Jahre 2002 gar keinen
Sinne ergebe, da bis 2007 der Vollzug der Wegweisung in den gesamten
Irak als unzumutbar erachtet worden sei, kann dies vor dem Hintergrund
der vorstehenden Ausführungen zu keiner anderen Beurteilung führen.
Insbesondere ist denkbar, dass die falschen Angaben über den Her-
kunftsort im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Fluchtgründen standen (Flucht vor dem Baath-Regime, wegen
des Verdachts ihm gegenüber, mit kurdischen Parteien Kontakte zu un-
terhalten).
6.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zutref-
fend von falschen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Her-
kunftsort und einer tatsächlichen Sozialisierung in der Region E._______
ausgegangen ist. Sofern sie vor dem Hintergrund der schweren Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7 und 8 AsylG überhaupt
gehalten war, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, ist
überdies festzustellen, dass sie einen solchen zutreffend als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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7.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig in der Verfügung vom
28. Oktober 2005 festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr
nach E._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr
im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit weiteren
Hinweisen).
7.5 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in den kurdisch kontrollierten Nord-
irak (das heisst in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania) mit
Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage grundsätzlich als zulässig (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbeson-
dere E. 6.2 ff. und 6.6). Aus den Akten, namentlich den Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Beschwerdeausführungen ergeben sich
sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK droht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als
zulässig.
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Seite 16
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Norden im
Grundsatzurteil BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt,
dass in den drei genannten nordirakischen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar quali-
fiziert werden müsste. An der Beurteilung ist nach wie vor festzuhalten.
Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nord-
irak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch grundsätzlich in individuel-
ler Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer
Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehun-
gen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung auferlegt sich
das Gericht bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (na-
mentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Be-
rufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania, Nichtkurden aus dem Süd- und
Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel
zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, wel-
che ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen.
8.3 Wie bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im
Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl.
Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer –
wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt – vorliegend nicht
in genügender Weise nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage erachtet
es das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als erstellt, dass der Be-
schwerdeführer die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft getäuscht
hat. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person
ist es nicht Sache der Behörden, nach hypothetischen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
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Seite 17
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaf-
ten Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf seinen Her-
kunftsort E._______ vorliegen; dies betrifft insbesondere die Frage eines
bestehenden Beziehungsnetzes. Aus den Akten ergeben sich sodann
keine Hinweise für bestehende individuelle Wegweisungsvollzugshinder-
nisse. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 26 Jahren in die
Schweiz ein. Er hat den grössten Teil seines Lebens und die prägenden
Jahre im Heimatstaat verbracht und es ist davon auszugehen, dass er mit
den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten nach wie vor bes-
tens vertraut ist. Nach eigenen Angaben hat er im Heimatstaat zudem ei-
ne Schulbildung genossen (act. 9 S. 5) und hat bis zu seiner Ausreise
seinen Erwerb mit einem eigenen Geschäft durch den Verkauf von Geflü-
gel erzielt (act. A1 S. 2, A9 S. 5). Auch in der Schweiz ist der Beschwer-
deführer erwerbstätig, womit er bewiesen hat, dass er sich beruflich rasch
in einer neuen Situation zurechtfinden kann. Aus den Akten ergeben sich
sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund
gesundheitlicher Probleme nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte oder
auf spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wä-
re, weshalb die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass er auch nach
seiner Rückkehr in der Lage sein wird, die Sicherung seiner Existenz
selbständig in die Hand zu nehmen.
8.4 Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar zu bezeichnen.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet und in der Folge die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG angeordnet hat. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch der lange Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz oder seine angeblich gute Integ-
ration zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal diesen Aspekten be-
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Seite 18
reits im Verfahren zur Frage der Härtefallbewilligung Rechnung getragen
wurden.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: