B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3902/2011/was
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…).
D-3902/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
Ende März 2008 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in
B._______ von Italien herkommend am 24. September 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September
2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand
am 19. August 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus
C._______ (D._______) zu stammen. Nach Aufenthalten an verschiede-
nen Orten habe er seit 1997 in E._______ (D._______) gelebt. Dort habe
er einen Lebensmittelladen geführt. Mitglieder der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) hätten im Laden bisweilen Pakete deponiert und sie
später wieder behändigt. Im Februar 2007 habe ein Bekannter ein Paket
bei ihm gelagert und sei danach vom Militär festgenommen worden. Beim
Verhör habe dieser gestanden, das Paket beim Beschwerdeführer depo-
niert zu haben. Einige Tage später habe die Armee auch bei ihm vorge-
sprochen, ihn mitgenommen, geschlagen und für den Folgetag wieder
vorgeladen. Er habe die Vorladung befolgt und sei beschuldigt worden,
Waffen aufbewahrt zu haben. Er habe dies verneint und sei freigekom-
men. Anschliessend sei er durch ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches
die Militärbehörden unterstützt habe, drangsaliert worden. Dieses habe
ihn bedroht und gesagt, es wisse, dass er bei Anlässen der LTTE mit De-
korationen und anderen Hilfsarbeiten zur Seite gestanden sei. Er sei
durch besagte Person beziehungsweise Personen aus dessen Umfeld
wiederholt mitgenommen und geschlagen worden. In Anbetracht dieser
Sachlage sei er nach F._______ geflohen. In E._______ sei das Militär
zuhause aber nach wie vor seinetwegen vorstellig geworden. In
F._______ sei er im März 2008 durch Unbekannte entführt und gefoltert
worden. Sie hätten ihn beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Ausserdem
hätten sie Geld von ihm verlangt. Aus den genannten Gründen sei er
nach G._______ weitergeflohen, wo ihn ein Onkel bei der Ausreise unter-
stützt habe. Nach der Flucht habe er erfahren, dass sich Unbekannte an
seiner vormaligen Adresse in F._______ wiederholt nach ihm erkundigt
hätten. Der Hausbesitzer und dessen Frau seien erschossen worden.
Letztere habe ihm bereits während seines Aufenthalts bei ihnen in
F._______ gesagt, dass sie seinetwegen Probleme hätten. Wegen erlitte-
ner Folter leide er an gesundheitlichen Beschwerden.
D-3902/2011
Seite 3
A.c Für die bereits damals eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu
verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelum-
schlag A 17/1 und A 10/16 S. 3).
B.
Am 31. August 2009 gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis zu den
Akten. Darin wurde ein medikamentös behandelbares Asthma-Leiden er-
wähnt.
C.
Im Rahmen einer Befragung durch die kantonale Behörde vom 30. Okto-
ber 2009 räumte der Beschwerdeführer ein, am 25. April 2008 in
H._______ ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das Gesuch sei abge-
lehnt worden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 11. Juni 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft aus heutiger Sicht nicht. Die angeblichen Schikanen und Be-
helligungen im Dorf und in F._______ seien auf die damalige Situation vor
Ort zurückzuführen. Seit Kriegsende habe indes auch der Einfluss be-
waffneter Gruppen stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die
Zivilbevölkerung durch kriminelle Einzeltäter oder bewaffnete Gruppen
mittlerweile behördlich geahndet. Der Beschwerdeführer habe angege-
ben, nach den Festnahmen im Dorf und in F._______ nach kurzer Zeit
wieder freigelassen worden zu sein. Zudem sei er auf der Fahrt von
F._______ nach G._______ im Jahr 2008 kontrolliert worden und habe
Sri Lanka legal mit dem eigenen Pass über den Flughafen von
G._______ verlassen. Dies verdeutliche, dass er bereits zu diesem Zeit-
punkt von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt
worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen oder die Sicherheit des Staa-
tes zu gefährden. Weder in seinen Schilderungen noch den eingereichten
Beweismitteln fänden sich Hinweise dafür, dass die srilankischen Behör-
den im aktuellen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse daran haben könn-
ten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen bezie-
hungsweise inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
D-3902/2011
Seite 4
dass er im Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrele-
vante Verfolgung zu gewärtigen habe.
D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz,
in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden,
herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer
stamme aus I._______/E._______ im D._______. Er habe eine gute
Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als Ladenbesit-
zer. Im Heimatland bestehe ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
Das Asthma-Leiden könne auch in Sri Lanka behandelt werden. Zudem
stehe ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es sprächen
demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
E.
Am 17. Juni 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim
BFM ein Akteneinsichtsgesuch. Dabei beantragte er auch Einsicht in die-
jenigen Quellen zur Situation vor Ort, welche offenbar zu einer Praxisän-
derung des BFM geführt hätten. Das BFM beantwortete das Gesuch am
20. Juni 2012.
F.
F.a
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2011 (Datum des Post-
stempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Wegweisungs- re-
spektive Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5), die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Zur Begründung legte er dar, seine Familie und die Verwandtschaft seien
als den LTTE nahe stehend bekannt. Bereits sein Vater sei durch regie-
rungsfreundliche Milizen umgebracht worden. Etliche Verwandte seien
aus Sri Lanka geflüchtet und hätten in anderen Ländern Asyl erhalten.
Die Situation im Norden des Landes habe sich entgegen der Sichtweise
des BFM nicht verbessert. Die regierungsfreundlichen Milizen seien nach
wie vor nicht entmachtet. Gewisse Vertreter dieser Milizen hätten wichtige
Staatsämter inne. Weder dem UNHCR-Bericht vom 5. Juli 2010 noch wei-
teren Quellen könne entnommen werden, dass die vom BFM erwähnte
Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, welches gegen
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Seite 5
eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Vielmehr sei Berich-
ten aus dem Jahr 2011 eine Verschärfung der staatlichen Repression zu
entnehmen. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug von Tami-
len in den Norden und Osten des Landes nach wie vor unzumutbar, wes-
halb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
F.b Zur Begründung des Hauptantrages machte der Beschwerdeführer
sodann insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis
nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsge-
nüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerin-
formationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt.
Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstrei-
se nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtli-
che Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stüt-
ze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzi-
siert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Bericht zu welchen Einschät-
zungen im angefochtenen Entscheid geführt hätten. Das am 17. Juni
2011 gestellte Gesuch um erweiterte Akteneinsicht habe das BFM igno-
riert.
F.c Der Eingabe lag ein Referenzschreiben des Arbeitgebers des Be-
schwerdeführers bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 26. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 12. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
30. Mai 2012 zu den Akten. Darin wurden eine posttraumatische Belas-
tungsstörung, Asthma bronchiale und Psoriasis vulgaris diagnostiziert.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 übermittelte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri
Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. De-
D-3902/2011
Seite 6
zember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzei-
tig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht.
K.
In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer
an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte – teilweise
unter Hinweis auf aktuellere Quellen – kritische Anmerkungen zum BFM-
Dokument sowie zu BVGE 2011/24. Ferner stellte er die Nachreichung ei-
nes Arztberichts in Aussicht.
L.
Am 11. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
4. Oktober 2012 zu den Akten. Nebst der ambulanten psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung wurde darin ein schwerwiegendes
dermatologisches Leiden verbunden mit einer Hospitalisierung erwähnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-3902/2011
Seite 7
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren – unter Be-
rücksichtigung der Begründung – allein gegen den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht an-
geordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine
Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der angefochtenen
Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene
Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sache an
das BFM zurückzuweisen.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
D-3902/2011
Seite 8
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmswei-
se verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im kon-
kreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke so-
wie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V
387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK
1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26,
N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begrün-
dungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der be-
troffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen,
die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Ad-
ressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10,
17).
4.3
4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember
2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise
nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi-
schenverfügung vom 14. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2012 nahm der Beschwer-
deführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als
verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in aus-
reichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrens-
mangel ist demnach als geheilt zu erachten.
4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
D-3902/2011
Seite 9
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet
–, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen
Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Voll-
zug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargeleg-
ten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
D-3902/2011
Seite 10
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. Juni 2011 sei in den
Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der
festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä-
digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
D-3902/2011
Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana-
lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
D-3902/2011
Seite 12
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf ei-
ne EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein-
zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der
EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdäch-
tigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe
oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kau-
tionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebüh-
rende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lan-
de herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,°
S. 28).
6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass die angeblichen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte
und die Drohungen sowie Misshandlungen durch Drittpersonen im Zeit-
punkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht auf begründete Furcht vor
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ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen
lassen würden. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
8. Juni 2011, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, da die Behörden kriminelle Akte mittlerweile ahnden würden. Diese
Qualifikation blieb – bezogen auf den Asylpunkt – unangefochten. Ferner
lässt sich den Akten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nähe
von Angehörigen zur LTTE nicht konkret entnehmen. Namhafte eigene
diesbezügliche Aktivitäten macht er nicht geltend, und das Schreiben ei-
nes Friedensrichters vom 28. März 2008 im Hinblick auf den offenbar am
(…) erfolgten Tod des Vaters lässt in keiner Weise schlüssig eine LTTE-
Nähe der Familie erkennen. Den weiteren Beweismitteln ist ebenfalls kein
allfälliges Risikoprofil zu entnehmen; sie belegen allenfalls Ereignisse wie
namentlich gewisse Verfolgungshandlungen, vermögen aber keine rele-
vante Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit
des Vollzugs glaubhaft zu machen. Auch im Übrigen lassen sich den Ak-
ten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe
entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiederein-
reise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen be-
steht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und ande-
rer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Per-
sönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung
gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben
auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Be-
schwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien aktuell ernst-
haft gefährdet. Zudem hat er sein Heimatland offenbar mit dem eigenen
Pass verlassen können.
6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
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dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehr-
ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus C._______ beziehungs-
weise E._______ (D._______) zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist
nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten,
wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-
ökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und
auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind.
7.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Mutter und ein Bruder des Beschwer-
deführers nach wie vor in E._______. Er arbeitete in einem Ladenlokal
und besuchte vorher längere Zeit die Schule. Der verstorbene Vater ver-
fügte offenbar über einen gewissen Wohlstand, und auch ein Onkel aus
J._______ soll geholfen haben (A 1/9 S. 2 f.; A 10/16 Antworten 19 ff.). In
der Schweiz war der Beschwerdeführer erwerbstätig. Er verfügt in seinem
Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine sozi-
ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen kann. Medizini-
sche Leiden wie Asthma und Hauterkrankungen können vor Ort im Be-
darfsfall weiterbehandelt werden. Auch die Fortsetzung der ambulanten
psychiatrischen Behandlung ist in Sri Lanka möglich. Zudem kann er al-
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lenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist demnach
nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende
Situation geraten.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich
der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde ihm erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens Einsicht in die Er-
gebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010
gewährt. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrens-
mangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl.
E. 4.4 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfah-
renskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Re-
duktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
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11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens-
mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Partei-
entschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeit-
aufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und all-
fällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: