B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3903/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
D-3903/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ nahe der Stadt C._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2010. Nach ei-
nem etwa einwöchigen Aufenthalt in der Türkei reiste er nach Griechenland
weiter. Am 22. Januar 2011 flog er von Athen aus per Direktflug in die
Schweiz, wo er am 24. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. Am 7. Februar
2011 befragte ihn das damalige BFM summarisch und hörte ihn am 16. Ap-
ril 2013 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss des Gymnasiums
im Jahr 2004 nach Damaskus gezogen, wo er (…) studiert und bis zu sei-
ner Ausreise im Dezember 2010 gelebt habe. Zwischen 2006 und seiner
Ausreise habe er in einem Restaurant gearbeitet. Sowohl während seiner
Schul- als auch Studienzeit hätten ihn die heimatlichen Behörden immer
wieder dazu aufgefordert, Mitglied der Baath-Partei zu werden. Er habe
aber für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen
Union) sympathisiert und dabei manchmal an Kundgebungen sowie zwei
Mal an Sitzungen dieser Partei teilgenommen. In den Jahren 2005 bezie-
hungsweise 2006 habe er gemeinsam mit anderen Studenten eine Schwei-
geminute zum Gedenktag des Qamishli-Aufstandes abgehalten. Daraufhin
sei er zusammen mit allen anderen männlichen Teilnehmern des Anlasses
festgenommen und zwei bis drei Tage lang auf dem Polizeiposten
D._______ festgehalten worden. Bevor man ihn entlassen habe, habe er
eine Vereinbarung unterzeichnen müssen, wonach er künftig derlei Aktio-
nen unterlassen würde. Ebenfalls im Zeitraum 2005/2006 sei er aufgrund
einer Auseinandersetzung mit einem Kommilitonen behördlich festgenom-
men worden, dabei zwei Tage lang auf dem Polizeiposten E._______ ge-
blieben und dort von Polizisten befragt worden.
Im Februar 2005 habe sich ein entfernter Verwandter namens F._______,
der sich im Nordirak für die KDP (Kurdische Demokratische Partei) enga-
giere, mehrere Tage lang bei ihm in Damaskus aufgehalten, wobei dieser
aus medizinischen Gründen nach Syrien gereist sei, im Geheimen aber
auch politische Treffen abgehalten habe, wobei er (der Beschwerdeführer)
seinen Verwandten begleitet habe. Wenige Tage nach der Abreise dieses
Verwandten sei er vom politischen Sicherheitsdienst und vom Staatssi-
cherheitsdienst vorgeladen worden. Er habe sich dabei zur Staatssicher-
heitsstelle in C._______ begeben müssen, wo man ihn über seinen Ver-
wandten ausgefragt habe. Zwischen 2007 und 2008 habe er sich noch fünf
D-3903/2014
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oder sechs Male auf dem Posten melden müssen, sei dann aber nicht mehr
auf den Posten gegangen, was keine Konsequenzen nach sich gezogen
habe.
Im Jahre 2008 sei er überdies in den Militärdienst einberufen worden. Man
habe ihm jeden Monat eine neue Einberufung zukommen lassen, denen er
jedoch keine Folge geleistet habe. Aus diesem Grunde habe ihn die Mili-
tärpolizei mehrere Male zuhause gesucht. Diese habe ihn jedoch nicht ge-
funden, da er untergetaucht sei. Schliesslich habe er sich Anfang 2010 zur
Ausreise entschlossen und Syrien Ende desselben Jahres verlassen.
In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen das syrische Regime
teil. Ausserdem verfasse er regimekritische Artikel im Internet.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Nachweis seiner Identität eine syrische Identitätskarte im Original
und die Kopie seines Führerausweises zu den Akten. Im Weiteren reichte
er Kopien seiner syrischen Studentenkarte, eines Schreibens des Staats-
sicherheitsdienstes al-Hasakah vom 7. April 2006, eines Haftbefehls der
Rekrutierungsbehörde C._______ vom 24. November 2010 wegen Fern-
bleibens vom Militärdienst sowie von Fotos von Verwandten im Nordirak zu
den Akten. Zusätzlich reichte er acht Fotos, die ihn an Demonstrationen in
der Schweiz zeigen, sowie mehrere von ihm verfasste Internetartikel und
eine Karikatur gegen die syrische Regierung (vgl. Beweismittelkuvert A40)
ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs seine vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 18. Juni 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters um Einsicht in die Asylver-
fahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben
vom 23. Juni 2014.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
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Seite 4
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akten A11, A23, A29, A30, A31, A45 sowie in den internen VA-Antrag
(Akte A47) zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu
den Akten A11, A23, A29, A30, A31 und A45 zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen [3]. Die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben
und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5].
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7].
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
[8].
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen
vom 2. Juli 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils und meh-
rere von ihm verfasste Artikel inklusive englische Übersetzung zu den Ak-
ten reichen. Im Weiteren verweist die Beschwerde auf zahlreiche im Inter-
net abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwa-
chung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syri-
schen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konferenz in der Schweiz im Ja-
nuar 2014.
Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer dürfe sich aufgrund der von der Vorinstanz
am 11. Juni 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in
der Schweiz aufhalten. Darüber hinaus dürften asylsuchende Personen
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den Abschluss des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 8. August
2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu
verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 28. Juli 2014 datierende
E- Mail des Leiters des Sozialamts (…) bei, worin dieser die Sozialhilfeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in wiedererwägungs-
weiser Änderung seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies es das Aktenein-
sichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A11 und A47 ab. Hinsichtlich der
Akte A11 hielt das Gericht fest, es handle sich hierbei um die vom Rechts-
vertreter selbst stammende Bekanntgabe der Mandatsübernahme des Be-
schwerdeführers sowie dessen Ehefrau G._______ vom 9. September
2013, weshalb das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch ohne Weiteres
abzuweisen sei. In Bezug auf das Aktenstück A47 äusserte sich das Bun-
desverwaltungsgericht dahingehend, beim internen Antrag bezüglich der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers handle es sich um eine in-
terne Akte. In Bezug auf verwaltungsinterne Akten, also Unterlagen, denen
für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern
die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung oder der Or-
ganisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen
würden, bestehe kein Anspruch auf Einsicht. Aus diesem Grunde sei auch
das diesbezügliche Gesuch um Akteneinsicht beziehungsweise um Ge-
währung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, wobei dem Rechtsvertreter
immerhin bekanntgegeben werden könne, dass gemäss diesem Antrag die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen des Bürgerkriegs in
Syrien erfolgt sei. Ferner sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren, bis über das Asylgesuch seiner Ehefrau
(vom 9. September 2013) erstinstanzlich entschieden worden sei. Bei die-
ser Sachlage bestehe derzeit auch keine Veranlassung, über das Gesuch
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Seite 6
des Beschwerdeführers um Einsicht in die seine Ehefrau betreffenden Ak-
tenstücke A23, A29, A30, A31 und A45 zu befinden.
I.
Mit Begleitschreiben vom 16. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter
das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf. Anlass
hierfür war die Tatsache, dass das am 9. September 2013 in der Schweiz
gestellte Asylgesuch der im Frühjahr 2013 mit dem Beschwerdeführer per
Fernehe angetrauten Ehefrau G._______ vom BFM zwischenzeitlich mit
Verfügung vom 20. November 2014 materiell entschieden und hiergegen
am 29. Dezember 2014 Beschwerde erhoben worden war (D-7566/2014).
K.
Am 12. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 1. März 2016 zur Kenntnis-
nahme zu.
N.
Mit Eingabe vom 8. März 2016 äusserte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Ansicht, der Vernehmlassung sei zu entnehmen, dass
das SEM weiterhin von der Würdigung des eindeutigen Gefährdungsprofils
des Beschwerdeführers absehe und sich mit einer pauschalen Parteibe-
hauptung begnüge. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer wegen sei-
ner politischen Haltung sowie des politischen Profils seiner Familie und
Verwandten seit dem Jahre 2005 bis zu seiner Ausreise 2010 immer wieder
vom syrischen Sicherheitsdienst behelligt worden sei. Ausserdem sei er im
Jahr 2008 ins Militär einberufen worden. Da er untergetaucht sei, habe ihn
die Militärpolizei mehrmals zuhause gesucht und schliesslich einen Haft-
befehl gegen ihn ausgestellt. Auch nach seiner Ausreise aus Syrien hätten
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sich die heimatlichen Behörden weiterhin nach ihm erkundigt und seine
Familie wegen ihm belästigt. Ausserdem sei auf sein exilpolitisches Profil
hinzuweisen. So habe er seit dem Jahr 2012 an zahlreichen Demonstrati-
onen teilgenommen und dabei seine regimekritischen Karikaturen und
selbstverfassten Texte verteilt. Weiter habe er sein Facebookprofil für seine
politischen Anliegen verwendet. Die Kombination der oppositionellen Akti-
vitäten in Syrien und der familiären Verbindungen im Verbund mit der
Dienstverweigerung und den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ver-
schärfe sein Profil in erheblicher Weise. Hinzu komme, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Syrien auch wegen seiner Ehefrau einer Reflexver-
folgung ausgesetzt wäre.
O.
Die zuständige Behörde des Kantons H._______ erteilte dem Beschwer-
deführer per 15. März 2016 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung B.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – un-
ter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 11. Juni 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diese ist zufolge der am 15. März 2016 erteil-
ten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung erloschen. Damit be-
schränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fra-
gen, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder ihm zumindest in
Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen ist.
4.
Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM
in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt habe, einzugehen.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29
Abs. 2 BV) ergeben.
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
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Seite 9
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administra-
tive, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess-
parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerläss-
liches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es
die Einsicht in mehrere seiner Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der
Verfügung vom 21. August 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts wurde dabei verneint. Soweit das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Zwischenverfügung vom 21. August 2014 den Entscheid
über das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die seine Ehefrau
betreffenden Aktenstücke A23, A29, A30, A31 und A45 mit der Begründung
offengelassen hat, deren Verfahren sei erstinstanzlich noch nicht entschie-
den worden (vgl. Sachverhalt Bst. H), bleibt anzufügen, dass ihr nach des-
sen Abschluss vom SEM am 2. Dezember 2014 Akteneinsicht gewährt
worden ist. Über den in ihrem Beschwerdeverfahren D-7566/2014 erhobe-
nen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht befand das Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015. Damit ist das in der
Zwischenverfügung vom 21. August 2014 unbehandelt gebliebene Editi-
onsgesuch in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende
Aktenstücke gegenstandslos geworden.
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4.3 Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, es sei rechts-
widrig, dass in Bezug auf ihn ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei,
während dies in Bezug auf seine Ehefrau noch nicht der Fall gewesen sei.
Vielmehr hätte in Bezug auf sie beide seitens der Vorinstanz ein einziger
Asylentscheid getroffen werden müssen. Im Übrigen werde "in der ange-
fochtenen Verfügung mit keinem einzigen Wort auf diese besondere Kons-
tellation Bezug genommen". Insbesondere habe das BFM mit keinem Wort
erwähnt, in welchem Zusammenhang seine Asylvorbringen mit denjenigen
seiner Ehefrau stünden. Bereits diese schwerwiegende Gehörsverletzung
müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
haben (a.a.O. S. 3 f., Art. 2 und 3).
Diese Argumentation hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Zunächst
ist festzuhalten, dass die heutigen Eheleute im Zeitpunkt der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz am 22. Januar 2011 noch gar nicht ver-
heiratet waren, sondern sich erst im Frühjahr 2013 per Stellvertreter- be-
ziehungsweise Fernehe miteinander vermählt haben. Hinzu tritt die Tatsa-
che, dass sie jeweils eigene, nicht miteinander in Verbindung stehende
Asylgründe vorgebracht und dass sie schliesslich in einem Zeitabstand von
über zwei Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Bei dieser
Sachlage bestand aus Sicht der Vorinstanz keinerlei Veranlassung, über
ihre beiden Asylgesuche in einer einzigen Verfügung zu entscheiden. An-
gesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwer-
deverfahren des Ehemannes bis zum Ergehen eines erstinstanzlichen Ent-
scheids bezüglich seiner Ehefrau sistiert hat, besteht nunmehr auch Ge-
währ dafür, dass über ihre beiden Beschwerdeverfahren zeitgleich und da-
mit koordiniert entschieden werden kann. Damit ist nicht ersichtlich, inwie-
weit dem Beschwerdeführer respektive dessen Ehefrau durch die beiden
in einem zeitlichen Abstand von etwas mehr als fünf Monaten ergangenen
separaten Verfügungen des BFM vom 11. Juni 2014 beziehungsweise vom
20. November 2014 ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte.
4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM
habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der For-
mulierung "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet, was keine
konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Ver-
letzung der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 5, Art. 6 i.V.m. S. 7,
Art. 14). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht
angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozess-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem
Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
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Seite 11
4.5 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ele-
mente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts
nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht
ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist einerseits zu
wiederholen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen
der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhal-
ten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail
der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung
berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu wer-
ten.
4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht auch keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Seite 12
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist,
eine asylrelevante Vorverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
glaubhaft zu machen.
D-3903/2014
Seite 13
5.5.1 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang zunächst
geltend, er sei in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 einmal wegen
seiner Teilnahme an einer von der Studentenschaft abgehaltenen Schwei-
geminute aus Anlass der Unruhen in Qamishli (vom März 2004) und einmal
wegen einer politischen Auseinandersetzung mit einem Kommilitonen drei
beziehungsweise zwei Tage lang auf einem Polizeiposten festgehalten,
verhört und anschliessend nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes wie-
der freigelassen worden. Im Weiteren sei er im Zusammenhang mit einem
Verwandten namens F._______, der sich im Nordirak für die KDP (Kurdi-
sche Demokratische Partei) engagiere, aus medizinischen Gründen nach
Syrien gereist sei und sich dabei im Februar 2005 ein paar Tage lang bei
ihm in seiner Wohnung in Damaskus aufgehalten habe, nach dessen Ab-
reise in den Irak von Mitarbeitern des politischen Sicherheitsdienstes und
des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen worden, wobei er bei der Staats-
sicherheitsstelle in C._______ habe vorsprechen müssen. In der Folge
habe er sich in den Jahren 2007 und 2008 noch ein paar Mal auf dem
Posten melden müssen, sei dann aber seiner Meldepflicht nicht mehr nach-
gekommen, was keine weiteren Konsequenzen für ihn nach sich gezogen
habe.
Diese Vorkommnisse sind bereits von ihrer Intensität her betrachtet zu we-
nig intensiv, um einen Asylanspruch des Beschwerdeführers begründen zu
können. Im Weiteren stehen sie auch nicht in einem hinreichend engen
zeitlichen Zusammenhang zur Ende des Jahres 2010 erfolgten Ausreise
des Beschwerdeführers, weshalb ihnen auch aus diesem Grund keine
asylbeachtliche Bedeutung zukommt. Nur am Rande sei deshalb erwähnt,
dass zumindest an der angeblichen zweitägigen Inhaftierung des Be-
schwerdeführers wegen Anständen mit einem Mitstudenten Zweifel ange-
bracht sind. So erklärte er diesbezüglich bei der BzP, er habe sich mit dem
Studenten gestritten, weil dieser Masoud Barzani und Abdullah Öcalan be-
schimpft habe (vgl. act. A4/13 S. 7 unten). Demgegenüber erklärte er bei
der Anhörung vom 16. April 2013, der fragliche Kommilitone habe ihm ein
Buch ausgeliehen, das er (der Beschwerdeführer) mit Notizen, nämlich
Versen des Dichters Mohamad Mahdi al Jawahiri, worin dieser zur Person
Barzanis Stellung nehme, versehen habe. Daraufhin habe ihn der Kommi-
litone bei der Baath-Partei-Stelle an der Uni angezeigt, was zu seinem Ver-
hör bei der Polizei geführt habe (vgl. act. A10/13 S. 2).
5.5.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner vertieften Anhörung
durch das SEM am 16. April 2013 zusätzlich geltend, er sei im Jahr 2008
zum Militärdienst einberufen worden. In der Folge sei er untergetaucht. Als
D-3903/2014
Seite 14
Folge seines Fernbleibens sei die Militärpolizei wiederholt bei ihm aufge-
taucht und habe ihn gesucht. Ausserdem habe er jeden Monat eine neue
Einberufung erhalten. Schliesslich habe er Ende des Jahres 2010 seine
Heimat verlassen (vgl. act. A10/13 S. 9 F und A68 bis 73).
5.5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) am 7. Februar 2011 zwar auf seine beiden
kurzen polizeilichen Festnahmen in den Jahren 2005 und 2006 zufolge sei-
ner Teilnahme am Gedenktag für die Unruhen in Qamishli sowie wegen
einer politisch bedingten Auseinandersetzung mit einem Kommilitonen hin-
wies, und zusätzlich ausführte, zufolge des Besuchs eines aus dem Nord-
irak stammenden entfernten Verwandten bei ihm in Damaskus später zu
einem Verhör nach C._______ zitiert worden zu sein. Demgegenüber er-
wähnte er mit keinem Wort, dass er im Jahr 2008 zum Militärdienst einbe-
rufen worden sei, sich alsdann versteckt habe, als Folge hiervon behördlich
gesucht worden sei und deshalb seine Heimat Ende 2010 verlassen habe.
Er machte stattdessen als ausreisebestimmenden Anlass geltend, der be-
hördliche Druck, der Baath-Partei beizutreten, sei immer grösser geworden
(vgl. act. A4/13 S. 8 Abs. 2 Ziff. 15). Zwar kommt den Aussagen bei der
BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters
dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten
Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit allerdings unter anderem dann heran-
gezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation in der
Beschwerde nicht, es verstosse gegen Treu und Glauben, dem Beschwer-
deführer bei der BzP einerseits zuzusichern, sich bei der späteren Anhö-
rung einlässlicher äussern zu dürfen, um ihm andererseits in der Verfügung
seine zu knapp ausgefallenen Schilderungen entgegenzuhalten (a.a.O. S.
14, Art. 35). Aufgrund des Gesagten bildet der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die behördliche Suche wegen Nichtbefolgens eines seit
dem Jahr 2008 wiederholt an ihn adressierten Einberufungsbefehls ins Mi-
litär erstmals anlässlich der vertieften Anhörung am 16. April 2013 als zent-
ralen Grund für das Verlassen seiner Heimat Ende 2010 genannt hat, ein
erstes Indiz dafür, dass die geltend gemachte behördliche Suche wegen
Refraktion nicht den Tatsachen entspricht.
5.5.2.2 Hinzu tritt der Umstand, dass es wenig plausibel anmutet, dass der
Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Militärbehörden drei Jahre wirksam
D-3903/2014
Seite 15
entziehen konnte, zumal seine Behauptung, es sei jeden Monat eine neue
Einberufung an ihn ergangen (vgl. act. A10/13 S. 9 F und A69), auf eine
intensive und langanhaltende Suche nach seiner Person schliessen lässt.
Die pauschal anmutende Behauptung, er sei "untergetaucht" (vgl. act.
A10/13 S. 9 F und A72), vermag an dieser grundsätzlichen Überlegung
nichts zu ändern. Auch der Umstand, wonach er zwischen dem Jahr 2006
und der Ausreise im selben Restaurant gearbeitet hat (vgl. act. A4/13 S. 2
Ziff. 8), spricht im Ergebnis gegen die behauptete behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer wegen Refraktion.
5.5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens die Kopie eines vom 24. November 2010 datierenden Haftbe-
fehls der Rekrutierungsbehörde C._______ sowie – auf Beschwerdeebene
– sein Militärbüchlein im Original ein. Diesbezüglich ist anzumerken, dass
der bloss in Kopie vorliegende Haftbefehl der Rekrutierungsbehörde keine
Echtheitsprüfung des Dokuments zulässt, weshalb diesem Dokument im
vorliegenden Verfahren a priori keine Beweiskraft zukommt. Darüber hin-
aus erstaunt es, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument der Vor-
instanz erst am 10. April 2014 (vgl. act. A44), also knapp dreieinhalb Jahre
nach dessen Ausstellung, zukommen liess. Der diesbezügliche Erklä-
rungsversuch in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer "nur mit
Müh und Not möglich gewesen", eine Kopie aufzutreiben, wogegen es zur
Zeit aufgrund der dortigen Lage unmöglich sei, an ein Original zu kommen
(a.a.O. S. 15, Art. 36), vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu
überzeugen.
5.5.2.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die angebliche Flucht des Beschwer-
deführers zufolge anhaltender behördlicher Suche wegen Refraktion als
nicht glaubhaft erscheint. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde und den weiteren beschwerdeweisen Eingaben einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft beziehungsweise in asyl-
rechtlicher Hinsicht nicht relevant.
5.7 Soweit der Beschwerdeführer auf die Gefahr einer Reflexverfolgung
wegen seiner nachgereisten Ehefrau G._______ hinweist (vgl. Eingabe
vom 8. März 2016 S. 4 unten), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
D-3903/2014
Seite 16
dass deren Beschwerde mit Urteil D-7566/2014 zeitgleich mit seinem Be-
schwerdeverfahren abgewiesen wird, weshalb er sich auch nicht auf eine
entsprechende Reflexverfolgung berufen kann.
5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Sodann ist auf das weitere Vorbringen einzugehen, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevan-
ter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
habe und sich hier exilpolitisch betätige.
6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
D-3903/2014
Seite 17
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen – ebenfalls als Referenzur-
teil publizierten – Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Um-
ständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine re-
gimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nach-
fluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).
6.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen opposi-
tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
6.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
D-3903/2014
Seite 18
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle
vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 so-
wie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
6.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E.6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E.7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
D-3903/2014
Seite 19
6.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an
zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Be-
schwerdeführers ist durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von
Demonstrationen in der Schweiz in Zürich, Bern und Genf in den Jahren
2011, 2012 und 2014 erkennbar ist und dabei gelegentlich Transparente
hält oder (prokurdische) Fahnen und einmal (allerdings mit einer dunklen
Sonnenbrille bewehrt) ein Plakat mit der Aufschrift "Freiheit für Syrien - der
Mörder muss weg" trägt. Dabei soll er auch persönlich verfasste Artikel so-
wie Karikaturen über Bashar al-Assad öffentlich verteilt haben. Seine Akti-
vitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils, die im Wesentli-
chen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Men-
schenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnah-
men bestehen, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind
allerdings nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Be-
schwerdeführers führen könnten. Ob und inwieweit die angeblich vom Be-
schwerdeführer selbst verfassten, sowohl im erstinstanzlichen als auch im
Beschwerdeverfahren eingereichten Artikel im Internet veröffentlicht wur-
den, ist den Ausführungen in der Beschwerde nicht schlüssig zu entneh-
men. Selbst wenn der Beschwerdeführer indessen politische Artikel im In-
ternet publiziert hätte, sind auch derartige Aktivitäten als massentypisch zu
bezeichnen, da eine Vielzahl von Syrern in der Exilszene Gleiches tun.
Demgegenüber sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer in einer exilpolitisch tätigen Organisation
oder Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr nimmt er ledig-
lich wie Tausende anderer Exil-Syrer als Mitläufer an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime teil. Die geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypi-
sche und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf
seinem Facebook-Profil Angaben zur Person und Fotos, welche ihn als
Teilnehmer von Demonstrationen erkennen lassen, aufgeschaltet hat, er-
scheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte.
6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
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Seite 20
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise aus Syrien keine grösseren Anstände mit den
heimatlichen Behörden hatte und somit nicht davon ausgegangen werden
kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht anzunehmen, dass
diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsge-
fährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei
einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
6.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exil-
politischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-3903/2014
Seite 21
8.2 Dem Beschwerdeführer wurde per 15. März 2016 eine Aufenthaltsbe-
willligung B erteilt. Damit ist die vom BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2014
angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von Gesetzes
wegen erloschen (vgl. Art. 84 Abs. 4 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]), womit auch die vom BFM angeordnete Wegweisung – und
diesbezüglich auch die Beschwerde – als gegenstandslos geworden zu er-
achten ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – in den Punkten 1–2 des
Dispositivs (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) angefochtene – Entscheid
des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.2 Die Beschwerde ist demgegenüber betreffend Ziff. 3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung an sich) als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm zwar mit Zwischenverfügung vom 21. August
2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da
der Beschwerdeführer indessen seit Juli 2014 ununterbrochen einer Er-
werbstätigkeit nachgeht, ist die ihm gewährte unentgeltliche Prozessfüh-
rung wiedererwägungsweise zu widerrufen. Folglich sind ihm die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3903/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asyl abge-
wiesen.
2.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Wegweisung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3.
Die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird widerrufen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: