B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3904/2010/sed
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Pakistan,
alle vertreten durch lic. iur. Maritta Schneider-Mako,
Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (…).
D-3904/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ – ein aus Karachi stammender pakis-
tanischer Staatsangehöriger – verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinen drei Kindern am
16. Oktober 2009 via den Flughafen Karachi auf dem Luftweg und ge-
langte mit seiner Familie via F._______, G._______ und von dort aus auf
dem Landweg am selben Tag illegal in die Schweiz. Am 2. November
2009 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach.
Am 12. beziehungsweise am 13. November 2009 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre Personalien
und befragte die Eheleute und ihren ältesten Sohn C._______ summa-
risch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischen-
verfügung vom 3. Dezember 2009 wies sie das BFM für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton I._______ zu. Am 11. Januar 2010 befragte das
BFM die Eheleute sowie ihren ältesten Sohn in Bern-Wabern einlässlich
zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer A._______ dabei geltend,
er sei seit etwa zehn Jahren Besitzer einer Baufirma namens (…) mit Sitz
in Karachi gewesen. Seit dem Jahr 2007 sei er Mitglied der Partei "Tehrik
Insaf" ("Pakistan Movement for Justice") gewesen und habe an deren Ak-
tivitäten teilgenommen.
Am 24. Mai 2009 hätten frühmorgens um zwei Uhr Unbekannte, welche
sich als Polizisten ausgegeben hätten, an seine Haustüre geklopft und
um eine Unterredung ersucht. Nachdem er sich vor sein Haus begeben
habe, hätten ihn diese geschlagen und ihm geraten, seine Aktivitäten zu-
gunsten der Tehrik Insaf aufzugeben. Im Laufe des Disputs habe er laut
zu schreien begonnen, worauf sein älterer Sohn und mehrere Nachbarn
aus den Häusern gekommen seien. In der Folge hätten die Unbekannten
Schüsse in die Luft gefeuert und die Flucht ergriffen. Seine Mutter habe
ob der Geschehnisse einen Herzinfarkt erlitten und sei am nächsten Tag
im Spital verstorben. Drei Tage später habe er sich zur Polizei begeben,
um wegen des Vorfalls Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe sich jedoch
geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen.
Am 29. Mai 2009 seien mehrere bewaffnete Personen in die ihm gehö-
rende Liegenschaft an der Adresse (…) eingedrungen und hätten die da-
maligen Mieter, J._______ und dessen Familie, mit Waffengewalt ge-
zwungen, das Haus zu verlassen, ansonsten man sie töten werde. Die
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Eindringlinge hätten seine Mieter überdies gezwungen, ihnen mehrere
Wertgegenstände auszuhändigen. Die Familie habe ihre Wohnung in To-
desangst verlassen und ihr ganzes Hab und Gut zurückgelassen. Dar-
aufhin habe sich J._______ zu ihm begeben. Gemeinsam hätten sie sich
auf dem Polizeiposten gemeldet, um eine Anzeige gegen die Diebe und
Hausbesetzer zu machen. Die Polizei habe jedoch keinerlei Anstalten
gemacht, seine schriftliche Anzeige entgegenzunehmen. Erst nachdem er
am 2. Juni 2009 in Begleitung mehrerer Parteigenossen abermals auf
dem Polizeiposten vorgesprochen und mit Nachdruck die Entgegennah-
me seiner Anzeige verlangt habe, habe die Polizei diese registriert, in der
Folge jedoch nichts unternommen, um die Hausbesetzer zu verhaften
oder zumindest zu vertreiben.
Am 18. Juni 2009 hätten Unbekannte seine Tochter K._______ entführt
und für deren Freilassung ein Lösegeld in Höhe von 500'000 Rupien von
ihm verlangt. Gleichzeitig hätten sie ihn davor gewarnt, irgendjemandem
von der Entführung zu erzählen, ansonsten sein Kind getötet werde. In
der Folge habe er das Lösegeld allein an den vereinbarten Übergabeort
gebracht und im Gegenzug seine völlig verängstigte Tochter mitnehmen
können. Im Anschluss an die Freilassung seiner Tochter habe er seine
Aktivitäten zugunsten der Partei Tehrik Insaf fortgesetzt. Ausserdem habe
er die Entführungsgeschichte einem Parteigenossen weitererzählt und
auf dessen Anraten hin auch einen pakistanischen Geheimdienstagenten
über den Entführungsfall informiert.
Am 31. Juli 2009 hätten ihn abermals Unbekannte auf dem Nachhause-
weg abgefangen und ihn unter Anwendung von Waffengewalt in ein un-
bekanntes Haus gebracht, wo sie ihn in ein Zimmer eingesperrt hätten.
Dabei hätten sie ihm vorgehalten, sein Versprechen, niemanden in die
Entführungsgeschichte einzuweihen, gebrochen zu haben, da er ja allem
Anschein nach in dieser Angelegenheit einen pakistanischen Geheim-
dienstagenten kontaktiert habe. Gleichzeitig hätten die Entführer ihm vor-
gehalten, weiterhin für die Tehrik Insaf tätig zu sein. Etwa drei oder vier
Stunden später seien Angehörige der pakistanischen Polizei am Ort sei-
ner Gefangenschaft erschienen und hätten ihn auf den Polizeiposten
L._______ in Karachi gebracht. Dort habe man ihm eröffnet, dass eine
Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, worin er beschuldigt werde, zu-
sammen mit zwei anderen namentlich genannten und gesuchten Krimi-
nellen einen Übergriff auf fremdes Eigentum begangen zu haben. Gleich-
zeitig habe man ihn dazu zwingen wollen, Falschaussagen wider seine
Partei, etwa dahingehend, deren Mitglieder seien illegal im Besitz von
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Waffen und beteiligten sich an kriminellen Handlungen, zu machen. Er
habe sich indessen geweigert, entsprechende – tatsachenwidrige – Aus-
sagen zu machen. Daraufhin habe man ihm zu verstehen gegeben, dass
er noch diese Nacht unter Vorschützung falscher Tatsachen liquidiert
werde. Etwa eine oder zwei Stunden später sei ein Polizist erschienen
und habe sich gegen die Bezahlung einer Summe von 50'000 Rupien an-
erboten, ihm zur Flucht aus dem Polizeiposten zu verhelfen. Nachdem er
via seine Frau die Geldsumme beschafft habe, habe er über die Mauer
des Gefängnisses in die Freiheit gelangen können. Alsdann habe er sich
mit seiner Familie zu einem Freund nach M._______ begeben, wo sie
sich bis zur Ausreise am 16. Oktober 2009 auf dessen Grundstück ver-
steckt hätten.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr ältester Sohn schlossen sich
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers A._______ an, ohne eigene
Asylgründe geltend zu machen.
Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichten die Beschwerdefüh-
renden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst zwei Identi-
tätskarten, einem Führerausweis, einer Geschäftsvisitenkarte und einer
Kopie der Geburtsbescheinigung ihrer Kinder auch Kopien eines Anzei-
geschreibens vom 29. Mai 2009 sowie eines Polizeirapportes ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 30. April 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
BFM namentlich aus, ihre Vorbringen genügten teils den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach
dem Überfall auf sein Haus, der Besetzung eines seiner Grundstücke und
der Entführung seiner Tochter die politische Aktivität für die Tehrik Insaf
weitergeführt habe, nachdem ihn seine Verfolger unter massiven Drohun-
gen vor weiteren politischen Aktivitäten gewarnt hätten. Ausserdem sei
unglaubhaft, dass er trotz entsprechender Warnungen der Entführer sei-
ner Tochter später weitere Personen über die Entführung informiert habe.
Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
den Entscheid des BFM vom 23. April 2010 mittels ihrer Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfü-
gung des BFM vom 23. April 2010 sei aufzuheben. Ihre Asylgesuche sei-
en gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit nicht zu vollziehen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufzuschieben. Es sei die mit Verfügung vom 23. April 2010 ange-
setzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juni 2010 aufzuhe-
ben und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.
Zur Begründung hielt die Rechtsvertreterin unter anderem fest, der Be-
schwerdeführer habe trotz aller Widrigkeiten an seinem politischen Enga-
gement zugunsten der Tehrik Insaf festgehalten, da er sich in Zukunft
durch diese Partei Frieden in Pakistan erhofft habe und die zur Zeit regie-
rende Koalition der beiden politischen Parteien MQM ("Muttahida Qaumi
Movement"/"United National Movement") und PPP ("Pakistan People's
Party") für diverse Terrorakte in Pakistan verantwortlich sei und den Bür-
gern erheblichen Schaden zufüge. Darüber hinaus sei es entgegen der
Annahme in der angefochtenen Verfügung durchaus nachvollziehbar,
dass er sich Wochen nach der Freilassung seiner Tochter Parteikollegen
anvertraut und in der Hoffnung auf Hilfe Rat bei einem Geheimdienst-
agenten gesucht habe.
Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Rechtsmittelschrift unter anderem Ko-
pien der von ihrer Mandantschaft bereits im Rahmen des erstinstanzli-
chen Verfahrens eingereichten fremdsprachigen Anzeige von J._______
vom 29. Mai 2009 (Beschwerdebeilage 3) und eines fremdsprachigen Po-
lizeirapports ("First Information Report") vom 3. Juni 2009 (Beschwerde-
beilage 4) bei und stellte die Nachreichung von Übersetzungen in Aus-
sicht. Im Weiteren kündigte sie die Nachreichung einer Bestätigung
betreffend die Besitzverhältnisse an der Liegenschaft (…) an.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2010 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 reichte die Rechtsvertreterin eng-
lischsprachige Übersetzungen der Anzeige von J._______ vom 29. Mai
2009 sowie des Polizeirapports vom 3. Juni 2009 zu den Akten. Im Weite-
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ren reichte sie vier in Englisch verfasste Dokumente betreffend das Ei-
gentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft (…) in Kopie ein.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht die englischen Dokumente (bezie-
hungsweise die englischen Übersetzungen) als nicht rechtsgenüglich er-
achten, werde um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung deutsch-
sprachiger Übersetzungen der vorgenannten Dokumente ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2010 hielt der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführen-
den dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im
Weiteren hielt er fest, das Gericht lasse die nachträglich eingereichten
englischsprachigen Übersetzungen im vorliegenden Fall als rechtsge-
nüglich gelten, weise aber darauf hin, dass allfällige weitere Übersetzun-
gen fremdsprachiger Dokumente im Verlaufe dieses Verfahrens in einer
der Amtssprachen der Schweiz (in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch) einzureichen wären. Gleichzeitig forderte er die Beschwerde-
führenden auf, bis zum 28. Juni 2010 einen Kostenvorschuss im Betrage
von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
G.
Am 22. Juni 2010 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ein.
H.
Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im Entscheid vom
23. April 2010 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführenden am
5. Mai 2011 die Vernehmlassung des BFM vom 29. April 2011 zur Kennt-
nisnahme zu.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
D-3904/2010
Seite 8
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen
es den von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche
geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet beziehungswei-
se, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vor-
instanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde
auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog.
Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Wie sich aus nach-
folgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in al-
len Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
4.2.
4.2.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
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S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3. Der Beschwerdeführer A._______ machte als unmittelbaren Ausrei-
segrund geltend, Unbekannte hätten ihn am 31. Juli 2009 auf dem Nach-
hauseweg in zwei Autos abgefangen und unter Waffengewalt in ein unbe-
kanntes Haus gebracht und in ein Zimmer eingesperrt. Dort hätten ihn die
Entführer mit dem Vorwurf konfrontiert, sein Versprechen, niemanden in
die Entführungsgeschichte seiner Tochter einzuweihen, gebrochen zu ha-
ben, da er diese Angelegenheit nach ihrem Wissensstand einem Angehö-
rigen des Geheimdienstes anvertraut habe. Aus diesem Grund würden
sie ihn nicht mehr am Leben lassen. Anschliessend seien die Unbekann-
ten weggegangen und hätten ihn alleine im Zimmer zurückgelassen. Et-
wa drei oder vier Stunden später seien uniformierte Polizisten aufge-
taucht und hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen, wo sie ihn in
ein Zimmer eingeschlossen hätten. Wenig später sei ein Polizist namens
N._______ erschienen, welcher ihm eröffnet habe, dass eine Anzeige ge-
gen ihn erstattet worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, dass er sich
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Seite 10
illegalerweise zusammen mit weiteren, als Kriminelle gesuchten Perso-
nen fremden Eigentums bemächtigt habe. N._______ habe ihn alsdann
aufgefordert, diesbezüglich ein Geständnis abzulegen. Ausserdem habe
er von ihm verlangt, auszusagen, dass die mit ihm an vorgenanntem De-
likt Beteiligten wie er selbst Mitglieder der Partei Tehrik Insaf seien, uner-
laubterweise Waffen besässen und dass seine Parteigenossen in krimi-
nelle Machenschaften verwickelt seien. Nachdem er sich geweigert habe,
entsprechende Aussagen zu machen, habe ihm N._______ erklärt, er
werde noch diese Nacht unter Vorschützung falscher Tatsachen umge-
bracht. Danach habe N._______ ihn im Zimmer eingeschlossen und sei
weggegangen. Eine oder zwei Stunden später sei ein weiterer Polizist er-
schienen, welcher ihm Wasser gebracht habe. Letzterer habe sich auf
seine Bitten hin anerboten, ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme von
50'000 Rupien zu Flucht zu verhelfen. Daraufhin habe er seine Frau tele-
fonisch gebeten, den vereinbarten Geldbetrag zu beschaffen und eine
Übergabe des Geldes in einem Café nahe des Polizeipostens zu organi-
sieren. Nach der erfolgreichen Geldübergabe habe ihn der besagte Poli-
zist aus dem Polizeiposten fliehen lassen (vgl. act. A3/12 S. 6 unten und
S. 7).
4.4. In Zusammenhang mit der soeben wiedergegebenen, unmittelbar
ausreisebestimmenden Fluchtgeschichte fällt vorab auf, dass diese einige
Elemente enthält, welche bei näherer Betrachtung jeglicher Plausibilität
entbehren.
4.4.1. So ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb sich die Entführer, die
dem Beschwerdeführer ja immerhin Verrat beziehungsweise Treuebruch
vorgehalten und ihm deswegen auch direkt mit dem Tod gedroht haben
sollen, plötzlich damit begnügt haben sollten, ihn einfach im Hause zu-
rückzulassen. Mit Blick auf die dramatische Färbung seiner Schilderun-
gen hätte vielmehr nahegelegen, dass die Entführer ihre Ankündigung
wahrgemacht und den Beschwerdeführer als Folge des gebrochenen
Versprechens unverzüglich liquidiert hätten.
4.4.2. Weiter leuchtet in keiner Art und Weise ein, weshalb die Polizei ihn
wenige Stunden später am Ort der Entführung aufgesucht, auf einen Po-
lizeiposten mitgenommen und dort mit der Tatsache einer gegen ihn er-
statteten Anzeige konfrontiert haben sollte: Hätte die pakistanische Poli-
zei ihn tatsächlich im Zusammenhang mit einer gegen ihn ergangenen
Anzeige festnehmen beziehungsweise verhören wollen, hätte sie ihn
nämlich ohne Weiteres an seinem Wohn- oder Arbeitsort festnehmen
D-3904/2010
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können, lebte er doch eigenen Angaben zufolge seit Mitte des Jahres
2006 an der Adresse (…) (vgl. act. A3/12 S. 2 Ziff. 3 i.V.m. A14/15 S. 5, F
und A 45) und ging bis zu seiner Entführung am 31. Juli 2009 seiner Ar-
beit an der Adresse seiner Firma (…), Karachi (vgl. Geschäftsvisitenkarte
des Beschwerdeführers A._______ und Sachverhalt Bst. A) nach. Dies
umso mehr, als eine genauere Überprüfung der von der Rechtsvertreterin
eingereichten englischen Übersetzung des First Information Reports (es
handelt sich dabei im Übrigen per definitionem um einen Polizeirapport
und nicht, wie in der Beschwerde verschiedentlich behauptet wird, um ei-
nen Haftbefehl) ergibt, dass dieser nicht – wie auf Beschwerdeebene be-
hauptet (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 6 und S. 9 Ziff. 3d) – erst am 1. August
2009, sondern bereits am 3. Juni 2009 verfasst wurde. So figuriert am
Kopf der englischen Übersetzung des Polizeirapports das Datum 3. Juni
2009, während das Datum des 1. August 2009 erst im weiteren Verlauf
des Dokuments erscheint. Dies sowie die Tatsache, dass sich die Anzeige
auf Geschehnisse bezieht, die sich bereits am 3. April 2009 zugetragen
haben sollen, legt den Schluss nahe, dass der Polizeirapport vom 3. Juni
und nicht vom 1. August 2009 stammt. Deswegen hätte für die Polizei gar
keine Veranlassung bestanden, mit der Anhörung des Beschwerdeführers
bis zum 31. Juli 2009 zuzuwarten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass sie ihn unmittelbar nach Eingang der Anzeige angehalten und mit
den gegen ihn gerichteten Vorwürfen konfrontiert hätte.
4.4.3. Gegen die Glaubhaftigkeit der unmittelbaren Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers spricht aber im Ergebnis auch die Absurdität des Inhalts
des Polizeirapportes als solcher, wird der Beschwerdeführer doch darin –
wie auch in der Beschwerde bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff.
3e) – bezichtigt, zusammen mit weiteren Personen einen bewaffneten
Überfall auf die in seinem eigenen Besitz befindliche Liegenschaft an der
Adresse (…) begangen zu haben. Dabei handelt es sich, wie auch in der
Beschwerde anerkannt wird, just um jene Liegenschaft, welche am
29. Mai 2009 von mehreren Personen mit Waffengewalt unter Vertreibung
des Mieters des Beschwerdeführers besetzt worden sein soll. Aus der
Strafanzeige des Mieters vom 29. Mai 2009 geht hervor, dass unter ande-
rem die Personen O._______, P._______, Q._______ und R._______ die
Liegenschaft des Beschwerdeführers besetzt hätten. Dem Polizeirapport
vom 3. Juni 2009 zufolge firmiert nun aber ausgerechnet der im Anzeige-
schreiben vom 29. Mai 2009 als Hausbesetzer erwähnte und laut Be-
schwerde als Krimineller in Karachi bestens bekannte O._______ (vgl.
Beschwerde S. 10 Ziff. 3e) als Anzeigeerstatter gegen den Beschwerde-
führer, wobei der Vorwurf im Ergebnis dahin lautet, illegal in seine eigene
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Liegenschaft eingedrungen zu sein. Es ergibt nun aber schlechterdings
keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer ernsthaft beschuldigt werden
sollte, einen Überfall auf eine in seinem Eigentum befindliche Liegen-
schaft begangen zu haben. Selbst wenn man dem gedanklichen Ansatz
der Rechtsvertreterin als solchem folgen könnte, die Polizei habe durch
die Konstruktion eines fiktiven Strafvorwurfs im Ergebnis nur einen Vor-
wand schaffen wollen, um des flüchtigen (und politisch unliebsamen) Be-
schwerdeführers habhaft zu werden (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3e), er-
scheint das Konstrukt als zu durchsichtig, um dieser These effektiv Folge
leisten zu können. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der in Kopie eingereichte
First Information Report vom 3. Juni 2009 eine reine Fälschung darstellt,
welche vom Beschwerdeführer in der Absicht bestellt worden ist, um sei-
nen Asylvorbringen Nachachtung zu verschaffen beziehungsweise diese
in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen.
4.4.4. Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass die Beschwerdeführenden
ihre Ausreise aus Pakistan wohl nicht via den Flughaften Karachi angetre-
ten hätten, wenn A._______ tatsächlich unter Vorspiegelung falscher Tat-
sachen polizeilich gesucht worden wäre: So gibt es in Pakistan eine so-
genannte "Exit Control List" (ECL), um die Ausreise von gesuchten Krimi-
nellen oder von Personen, gegen die ein Verfahren läuft, zu verhindern.
Die ECL wird laufend aufdatiert und ist öffentlich zugänglich. Darüber hin-
aus verfügt die "Federal Investigation Authority" (FIA) zwecks Kontrolle
der Ein- und Ausreisen über das sogenannte "Personal Identification Se-
cure Comparison and Evaluation System" (PISCES). PISCES ist mittler-
weile in 18 Kontrollstationen des Landes installiert, wozu auch die drei in-
ternationalen Flughäfen Pakistans, nämlich Karachi, Lahore und Islama-
bad, gehören.
4.4.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass
die Behauptung des Beschwerdeführers, am 31. Juli 2009 zunächst von
Unbekannten entführt und massiv bedroht und später von der Polizei mit
einer jeglicher Grundlage entbehrenden Anzeige konfrontiert und in die-
sem Zusammenhang unter Todesdrohungen dem behördlichen Versuch
ausgesetzt gewesen zu sein, ihm ein Falschgeständnis gegen die von
ihm unterstützte Partei Tehrik Insaf abzupressen, als unglaubhaft zu er-
achten ist.
4.5. Aus diesem Grund bestehen grundsätzlich auch gewisse Zweifel an
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten übrigen Geschehnissen
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vom 24. Mai, 29. Mai und 18. Juni 2009, zumal sie – von der Anzeige
vom 29. Mai 2009 abgesehen – durch nichts dokumentiert sind.
4.6. Selbst wenn indessen die vorerwähnten Ereignisse tatsächlich statt-
gefunden hätten, sind diese aus den nachfolgenden Gründen nicht ge-
eignet, einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.6.1. So liegt den Vorkommnissen vom 29. Mai und vom 18. Juni 2009
nicht erkennbar ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zugrunde, da so-
wohl der Raubüberfall auf den Mieter des Beschwerdeführers als auch
die Entführung seiner Tochter gemeinrechtliche Delikte darstellen, die auf
rein finanziellen Interessen Krimineller fussen dürften.
4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Unbekannte, welche sich
als Polizisten ausgegeben hätten, hätten ihn am 24. Mai 2009 frühmor-
gens aus dem Hause gerufen, anschliessend misshandelt und ultimativ
aufgefordert, sein Engagement für die Tehrik Insaf aufzugeben, ist anzu-
fügen, dass der Beschwerdeführer seine entsprechenden politischen Ak-
tivitäten – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – später allem Anschein
nach doch eingestellt hat, da er – wie vorstehend in E. 4.3 und 4.4.1 –
4.4.5 dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte, deswegen zu einem
späteren Zeitpunkt erneut Probleme gehabt zu haben und gar polizeilich
gesucht worden zu sein. Aus diesem Grunde sind keine konkreten Hin-
weise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktuell eine begrün-
dete Furcht davor haben müsste, im Falle einer Rückkehr wegen seiner
früheren politischen Tätigkeiten für die Tehrik Insaf erneut Behelligungen
seitens Angehöriger der pakistanischen Polizei respektive Dritter ausge-
setzt zu sein.
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre
Asylgesuche demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
lehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.5. Angesichts der heutigen Lage in Pakistan kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
So besitzt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein (…) (vgl.
A3/12 S. 2 Ziff. 8) und Liegenschaften. Zudem leben jeweils ein Elternteil
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und mehrere Geschwister der Beschwerdeführenden A._______ und
B._______ in Karachi, womit die Beschwerdeführenden auch über ein in-
taktes soziales Beziehungsnetz verfügen, auf das sie beim Aufbau einer
neuen Existenzgrundlage zurückgreifen können (vgl. act. A3/12 S. 3 f.,
Ziff. 12 und act. A2/12 S. 3 f., Ziff. 12). Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Juni 2010 ge-
leisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und sind mit diesem zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2010 in selber Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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