B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3904/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
D-3904/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr anfangs April 2015 ver-
liess und am 4. Mai 2015 via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste,
wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2015 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
N._______ zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 11. Mai 2015 seine Rechtsvertretung manda-
tierte,
dass am 5. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der
Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2015,
A10; Anhörungsprotokoll vom 1. Juni 2015, A19),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass das SEM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zu-
stellte und ihr am 9. Juni 2015 den Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 10. Juni 2015 über-
geben wurde,
dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdefüh-
rer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, zumal er insoweit Probleme
mit dem Übersetzer gehabt habe, als dieser schon übersetzt habe, noch
bevor er alles gesagt habe,
D-3904/2015
Seite 3
dass der Dolmetscher ihm danach nicht mehr das Wort erteilt habe, wes-
halb es ihm verunmöglicht worden sei, seine Asylgründe vollständig darzu-
legen,
dass er zu den Gründen, weshalb er ins Visier der Behörden gekommen
sei, zusätzlich Folgendes gesagt habe: Er sei ja bereits früher inhaftiert und
deshalb bei den Behörden schon bekannt gewesen. Zusätzlich habe man
ihn bei der "Warabi"-Veranstaltung gefragt, ob er mit den Behörden zusam-
menarbeiten wolle. Seine Verneinung dieser Frage hätten die Behörden
als weiteres Indiz dafür gewertet, dass er mit der ABO (Adda Bilisuma O-
romo" oder "Oromo Liberation Front") sympathisiere. Weiter habe er ge-
sagt, er sei bedingungslos aus der Haft entlassen worden, doch hätten ihn
die Behörden psychisch so unter Druck gesetzt, dass er sich in Äthiopien
nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie hätten ihn bedroht und ihm ein Horror-
szenario nach dem anderen skizziert, sollte er erneut auffallen. Deshalb sei
seine Freilassung nicht einer Befreiung gleichgekommen, sondern einer
Verzögerung des Unausweichlichen. Falls er nun nach Äthiopien zurück-
kehren müsste, würden die Drohungen und seine Befürchtungen wahr wer-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – gleichentags ausgehän-
digt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, dessen Asylgesuch vom 4. Mai 2015 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, die äthiopischen Behörden hätten ihn für
die Dauer von zwei Monaten in Haft gesetzt, weil sie ihm vorgeworfen hät-
ten, Mitglied der "ABO" zu sein, doch sei er danach ohne weitere Erklärun-
gen wieder auf freien Fuss gesetzt worden,
dass indessen seine Schilderung dieses Sachverhalts detailarm, wider-
sprüchlich und wenig differenziert ausgefallen sei,
dass die Äusserungen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten nicht
nachvollziehbar seien und somit unklar bleibe, aus welchen Gründen er
verhaftet worden sein solle,
dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, er sei ohne
Kommentar aus der Haft entlassen worden, weshalb zusätzliche Zweifel
D-3904/2015
Seite 4
an seinem Vorbringen aufkämen, man habe ihn wegen des Verdachts, Mit-
glied einer verbotenen und als terroristisch eingestuften Organisation zu
sein, in Haft gesetzt,
dass stattdessen davon auszugehen sei, die äthiopischen Behörden hätten
entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet und ihn nicht ein-
fach freigelassen, wenn er tatsächlich aus diesem Grund festgenommen
worden wäre,
dass seine Darstellungen der Verhaftung anlässlich der "Warabi"-Ver-
sammlung wie auch diejenige der zweimonatigen Haft sehr detailarm und
stereotyp ausgefallen seien,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen insgesamt den Ein-
druck vermittelt habe, er habe das Geschilderte, die Verhaftung wie auch
den anschliessenden Gefängnisaufenthalt, nicht selbst erlebt,
dass seinen Ausführungen weder zu entnehmen sei, weshalb er der Mit-
gliedschaft bei der "ABO" verdächtigt worden sein solle noch weshalb die
Behörden erfahren haben sollen, dass er mit der "ABO" sympathisiere,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, allein die Tatsache,
dass er Oromo sei, werde in Äthiopien als Vergehen angesehen,
dass demgegenüber festzuhalten sei, Äthiopien bestehe etwa aus achtzig
verschiedenen Ethnien, wobei die Oromo mit einem Bevölkerungsanteil
von 40 % die wichtigste ethnische Gruppe in Äthiopien bildeten,
dass die äthiopische Regierung keine Politik der systematischen Diskrimi-
nierung der verschiedenen Ethnien oder der Vernichtung ihrer kulturellen
und religiösen Identität verfolge, weshalb allein aufgrund der Zugehörigkeit
zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden könne,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, jedem Oromo-Volks-
zugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
auch von ihrer Intensität her asylbeachtliche Verfolgung,
dass politische Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Be-
hörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, vom Staat behindert oder zu-
weilen offen bekämpft würden, doch finde eine systematische Verletzung
der Menschenrechte und eine systematische Verfolgung von politischen,
D-3904/2015
Seite 5
religiösen oder ethnischen Gruppen nicht statt, weshalb das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er werde als Angehöriger der Oromo im Heimat-
staat verfolgt, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalte,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2015 Stel-
lung zum Entwurf der Verfügung des SEM gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art.
17 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September
2013 genommen habe,
dass darin darauf hingewiesen werde, der Beschwerdeführer habe auf-
grund von Übersetzungsproblemen während der Anhörung seine Asyl-
gründe nicht vollständig darlegen können,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, der Beschwerdeführer habe die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestä-
tigt und während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt auf allfällige Probleme
mit dem Dolmetscher hingewiesen, stattdessen am Ende der Anhörung er-
klärt, er habe alles sagen können was für sein Asylgesuch wesentlich sei,
dass er in der Stellungnahme weitere, im bisherigen Verfahren nicht er-
wähnte Vorbringen bezüglich der Verfolgungsmotivation und –intensität
seitens der heimatlichen Behörden geltend mache, welche jedoch als
nachgeschoben und folglich als unglaubhaft erachtet würden,
dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFF
(recte: SEM) sei aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzu-
stellen. Es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen
Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei dem Be-
schwerdeführer zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzu-
erkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
D-3904/2015
Seite 6
zu verzichten. Und es seien ihm sämtliche Akten inklusive Kopien der von
ihm eingereichten Beweismittel zuzustellen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen
beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vor-
liegend eingehalten wurde,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung zufolge keine Wegwei-
sung in einen Drittstaat vorgesehen ist, weshalb auf das Begehren, es sei
D-3904/2015
Seite 7
festzustellen, die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat sei unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums N._______ die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-3904/2015
Seite 8
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin den Akten
zufolge Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb es sich erübrigt, diese noch-
mals zu gewähren,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gefängnis und zum Ge-
fängnisalltag unsubstanziiert ausfielen (A19 F128 – F133 S. 12), weshalb
sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schil-
derungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurück-
greifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfun-
den,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführlich zu
den Verhältnissen in Äthiopien äussert, derartige Schilderungen indessen
nicht geeignet sind, bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssitua-
tion zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass das SEM in seinem Entscheid nämlich mit nachvollziehbarer Begrün-
dung darlegte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-3904/2015
Seite 9
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-3904/2015
Seite 10
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Äthiopien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wo-
nach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass ihm sein verbesserter Gesundheitszustand (A19 F3 S. 2) wie auch
seine bisherigen Erfahrungen als (…; A19 F26/7 S. 4) auch nach der Rück-
kehr in den Heimatstaat wieder von Nutzen sein werden,
dass er im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt (Eltern, eine jüngere Schwester sowie weitere Verwandte, A19 F31,
F34, F36 S. 4), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann,
dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
D-3904/2015
Seite 11
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Wegweisungsvollzug ins-
gesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos
erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3904/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: