B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3904/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Irak,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Marokko,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
und D._______ geboren am (…)
beide Marokko,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 7. März 2016 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2016 nicht eintrat und die
Wegweisung nach Deutschland anordnete,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2016 das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. September 2016 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-7631/2016 vom
28. Dezember 2016 – nachdem das SEM am 20. Dezember 2016 im Rah-
men eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 7. März 2016 wiederer-
wägungsweise aufgehoben und sich für die Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden für zuständig erklärt hatte – eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2018 zu ihren Asylgründen an-
gehört wurden,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, geltend
machte, nach dem Sturz von Saddam Hussein in E.______ für den Ge-
heimdienst tätig gewesen zu sein und sich im Jahre 2006 wegen Drohun-
gen von Familienangehörigen eines korrupten Offiziers nach Syrien bege-
ben zu haben,
dass er nach seiner Rückkehr in den Irak im April 2010 von Leuten des
angeklagten Offiziers am Bein angeschossen worden sei und nach ein
paar Monaten der Genesung in F._______ im Süden des Landes gelebt
habe, wo die wirtschaftliche Situation derart schlecht gewesen sei, dass er
sich zur Ausreise entschieden habe,
dass er im August 2015 in die Türkei gereist sei, wo er im Februar 2015
seine jetzige Ehefrau religiös geheiratet habe, bevor er Ende 2015 über
Griechenland und andere Ländern illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin angab, marokkanische Staatsangehörige zu
sein, in ihrem Heimatstaat keine Schwierigkeiten gehabt zu haben und le-
diglich wegen der Heirat in die Türkei gereist zu sein,
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dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität mehrere Do-
kumente einreichten (u.a. Heiratsurkunde, irakischer Pass, marokkani-
scher Pass, Nationalitätenausweis),
dass die beiden Kinder der Beschwerdeführenden am 17. August 2016 be-
ziehungsweise am 2. Oktober 2018 in der Schweiz geboren wurden und
die Trauung der Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2017 registriert
wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2019 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 3 AsylG (SR 142.31) mangels geltend gemachter Asylgründe auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
2. August 2019 Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten ist,
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dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass ansonsten auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG mangels
geltend gemachter Asylgründe auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist und in der Beschwerde die Rechtmässigkeit dieser An-
ordnung nicht in Frage gestellt wird,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zurückkeh-
ren kann, in dem Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat,
dass diese Bestimmungen keine Anwendung finden, wenn Hinweise da-
rauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
besteht (Art. 31 a Abs. 2 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter anderem festhielt,
dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2017 mit einer marokka-
nischen Staatsangehörigen offiziell verheiratet sei und aus der Verbindung
zwei gemeinsame Kinder entstanden seien,
dass der Beschwerdeführer damit über besonders enge Beziehungen zu
einer Drittstaatangehörigen verfüge und als Ehepartner einer marokkani-
schen Staatsangehörigen gemäss dem marokkanischen Ausländergesetz
vom November 2003 nach Erhalt eines Einreisevisums bei einem Konsulat
im Ausland eine Aufenthaltsbewilligung in Marokko beantragen könne,
dass zudem keine Hinweise vorlägen, dass in Marokko kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass weder die in Marokko herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen
würden,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Formalitäten für
einen Antrag um ein Einreisevisum seit zwei Jahren verschärft worden
seien (Einreichung einer Kopie der Konsularkarte, eines medizinischen At-
testes, eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates, einer Identitätskarte
und eines Reisepasses erforderlich),
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dass der Irak nach dem Krieg die Identitätspapiere auf dem gesamten ira-
kischen Territorium vereinheitlicht habe und es sich bei den vom Beschwer-
deführer hinterlegten Dokumenten um «veraltete» Identitätspapiere
handle, die vom marokkanischen Staat nicht anerkannt würden, wobei der
Beschwerdeführer in der Schweiz keine Möglichkeit habe, die Ausstellung
neuer Identitätspapiere zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 in der marokkanischen Bot-
schaft in Bern erfahren habe, dass er als irakischer Staatsangehöriger und
Asylgesuchsteller in der Schweiz keine Chance auf die Ausstellung eines
Einreisevisums habe,
dass die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer als irakischer Asyl-
suchender in der Schweiz die Möglichkeit hat, die Ausstellung neuer Iden-
titätspapiere zu beantragen, nicht näherer Prüfung bedarf,
dass es sich nämlich beim hinterlegten irakischen Reisepass des Be-
schwerdeführers mit Ausstellungsdatum vom (…) um ein noch bis am (…)
gültiges Identitätsdokument und damit entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde keineswegs um ein «veraltetes» Dokument handelt, «das von
den marokkanischen Behörden nicht akzeptiert werden würde»,
dass im Weiteren beglaubigte Strafregisterauszüge via die Botschaft bzw.
die konsularische Vertretung im Ausland beantragt werden können (Re-
public of Iraq – Ministry of Foreign Affairs, Fragen und Informationen – wel-
ches sind die erforderlichen Schritte für die Beglaubigung eines Zertifikats
der Nicht-Verurteilung ["einwandfreier Leumund"], undatiert,
, abgerufen am 05.08.2019),
dass somit keine Gründe vorliegen, die gegen eine faktische Möglichkeit
des Beschwerdeführers, nach Erhalt eines Einreisevisums bei einem Kon-
sulat im Ausland eine Aufenthaltsbewilligung in Marokko zu beantragen,
sprechen würden,
dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
wonach er in der marokkanischen Botschaft in Bern erfahren habe, dass
er als irakischer Staatsangehöriger und Asylgesuchsteller in der Schweiz
keine Chance auf die Ausstellung eines Einreisevisums habe, an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zu bestätigen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen wird,
dass das SEM somit zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass es somit den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführeden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: