B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3905/2014/mel
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Pro-
vinz al-Hasaka – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge zirka am (…)
2012 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Frankreich am
17. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2012 ein Asylge-
such stellte. Am 25. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am
9. Dezember 2013 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe mehr als zehn Mal an Demonstrationen teilgenommen. Er habe
Parolen gerufen sowie Transparente und Flaggen getragen. Dort wo er als
Schneider gearbeitet habe seien auch Flaggen der Unabhängigkeit und
der Kurden hergestellt worden. Die Behörden hätten offenbar von seinem
Engagement erfahren. Im (…) 2012 hätten sie in seiner Abwesenheit bei
ihm zu Hause nach ihm gesucht und zirka eine Woche später noch einmal.
Danach habe er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester versteckt. Im
(…) 2012 sei noch einmal nach ihm gesucht worden. Militärdienst habe er
von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder
einberufen worden. Seit er in der Schweiz sei, habe er an exilpolitischen
Demonstrationen teilgenommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Foto von sich an einer De-
monstration in Syrien von anfangs 2012 und von Demonstrationen in der
Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer seine
syrische Identitätskarte und sein syrisches Militärbüchlein in Kopie zu den
Akten. Die Originale reichte er mit Eingabe vom 18. April 2013 nach.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm ihn we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
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Seite 3
Ziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument in eine Amts-
sprache übersetzt einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 wurde das übersetzte Dokument und
eine Kostennote zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein mi-
litärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe sich stark beziehungsweise herausragend exilpolitisch engagiert. So
sei er an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe
eine Führungsposition in seiner Partei übernommen. Entsprechende Be-
weismittel seien abzuwarten.
I.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurden weitere Beweismittel zu den exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. Dabei führte er
aus, er nehme an Versammlungen der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat;
Demokratische Einheitspartei) und Kundgebungen teil und sei dabei immer
an vorderster Front und oft mit einem Transparent zu sehen. Er organisiere
auch Anlässe.
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Seite 4
J.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Replik vom 1. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung und reichte weitere Beweismittel sowie eine Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-3905/2014
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zu der
angeblichen behördlichen Suche habe er widersprüchliche Aussagen ge-
macht. So habe er an der Befragung angegeben, die Behörden hätten
zweimal nach ihm gesucht und er habe sich nach der zweiten Suche zu
seiner Schwester begeben. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er
sei zwei oder dreimal gesucht worden und die Behörden hätten das Haus
umzingelt und gestürmt. Schon nach der ersten Suche sei er zu seiner
Schwester gegangen. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er
lediglich erwidert, die Aussagen von der Befragung würden nicht stimmen.
Auch bezüglich der Form, wie er von der Suche erfahren habe, habe er
sich widersprochen, indem er an der Befragung gesagt habe, sein Vater
habe ihn angerufen, während er an der Anhörung angegeben habe, sein
Cousin sei zu ihm gekommen. Darauf angesprochen habe er lediglich er-
widert, es habe keinen Telefonanruf gegeben. Weiter habe er trotz ausführ-
lichen Nachfragen seine Darstellungen kaum konkretisieren können. So
habe er schon bezüglich des Grundes, weshalb er gesucht worden sei,
vage Aussagen gemacht. Zunächst habe er seine Demonstrationsteil-
nahme genannt und später angegeben, den Grund nicht genau zu kennen,
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Seite 6
aber vermutet, es könne aufgrund der Demonstrationsteilnahmen oder we-
gen des Reservedienstes gewesen sein. Seine geäusserten Vermutungen,
weshalb die Behörden unter tausenden Demonstranten ausgerechnet auf
ihn aufmerksam geworden sein sollten, obwohl er keinerlei organisatori-
sche Funktion wahrgenommen habe, blieben verschwommen und ohne
konkrete Anhaltspunkte. Auch wiesen die Schilderungen der Suche in sei-
ner Abwesenheit nicht die nötigen Realkennzeichen auf und blieben stets
auf einem allgemeinen und pauschalen Niveau. So sei die Erstürmung des
Hauses auf sehr unangenehme Weise erfolgt, die Behörden hätten sich
nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht. Gleiches gelte für die Schil-
derungen, wie er davon erfahren habe. Schliesslich enthielten die Schilde-
rungen der Ausreise weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale, auf die nicht
weiter eingegangen werde.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bereits an der Be-
fragung angegeben, dreimal gesucht worden zu sein, habe es dort einfach
als Erkundigen bezeichnet. Es liege also kein Widerspruch vor. Dass er an
der Befragung nicht beschrieben habe, wie er gesucht worden sei, sei an-
gesichts der Aufforderung, sich kurz zu fassen, verständlich. An der Anhö-
rung habe er dann geschildert, wie sie ins Haus eingedrungen seien. Da er
nicht dabei gewesen sei, könne er es naturgemäss nur vage schildern.
Weiter sei er sofort nach der ersten Suche zu seiner Schwester geflohen.
An der Befragung müsse diesbezüglich ein Missverständnis vorgelegen
haben. Er beschreibe, wie er zweimal zu Hause gesucht worden sei. An-
schliessend sage er, dass er sich „danach“ bei seiner Schwester versteckt
gehalten habe. Es sei sehr gut denkbar, dass dort ein Missverständnis bei
der Übersetzung passiert sei. Das „danach“ könne sich auch auf beide Su-
chen bezogen haben. Solche Situationen seien bei Übersetzungen an der
Tagesordnung, da man keine Sprache eins zu eins übersetzen könne.
Auch bezüglich der Form, wie er von der Suche erfahren habe, liege ein
Missverständnis vor. Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht ihn an-
gerufen sondern „mit jemandem nach ihm gerufen“. Sein politisches Enga-
gement habe er durchaus substantiieren können, indem er beschrieben
habe, wie er über Bekannte davon erfahren habe, wann jeweils demons-
triert worden sei, und dass diese bei der Organisation mitgeholfen hätten.
Auch habe er die Flaggen, die er jeweils genäht habe, genau und plausibel
beschrieben. Dass er nicht angeben könne, weshalb die Behörden genau
auf ihn aufmerksam geworden seien, könne ihm nicht zur Last gelegt wer-
den. Er vermute jedoch zu Recht, dass es mit seinem politischen Engage-
ment zu tun gehabt habe. Weshalb oder wie sie unter all den Demonstran-
ten auf ihn aufmerksam geworden seien, wisse er nicht. Er sei in seinem
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Seite 7
Heimatort gut vernetzt gewesen und habe viele Bekannte gehabt. Daher
sei es auch denkbar, dass die Behörden ein Exempel an einem nicht son-
derlich exponierten Mann hätten statuieren wollen, welchen viele gekannt
hätten, um so weitere Demonstranten abzuschrecken. Das Gespräch mit
dem Cousin habe er schliesslich genau schildern können, ebenso wie ihn
dieser zum Friedhof begleitet und ihm sein Motorrad für die Flucht geholt
habe. Weiter sei an der Befragung nicht nachgefragt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres Foto von sich an der
Demonstration in Syrien von anfangs 2012 und einen Haftbefehl der Polizei
von Al-Hasaka zu den Akten. Dieser bestätige, dass er von den Behörden
aus politischen Gründen gesucht werde. Er datiere vom (…) 2012 und
habe eine Gültigkeit von drei Monaten. Dass er an der Befragung gesagt
habe, es sei kein Haftbefehl ausgestellt worden, habe zu jenem Zeitpunkt
gestimmt. Als Haftgrund werde politische Verurteilung angegeben, was
auch mit seinen Aussagen übereinstimme beziehungsweise in seiner Ab-
wesenheit geschehen sein könne.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
schrift beschränke sich mehrheitlich auf Wiederholungen des Sachverhal-
tes, welche nicht geeignet seien, eine Neubeurteilung zu erwirken. Die Ver-
suche, die widersprüchlichen Aussagen mit Übersetzungsfehlern zu erklä-
ren, wirkten haltlos und vermöchten die Ungereimtheiten nicht zu erklären.
Das als „Haftbefehl vom (…) 2012“ bezeichnete Dokument sei entgegen
den Angaben in der Beschwerde schon vor der Befragung vom 25. Oktober
2012 ausgestellt worden, somit sei widersprüchlich, dass er damals ver-
neint habe, dass jemals ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Ferner sei
nicht ersichtlich, weshalb er dieses zentrale Beweismittel erst mit der Be-
schwerde einreiche. Zudem sei die Bezeichnung Haftbefehl irreführend, da
es sich bei dem Dokument um einen Auszug aus dem Strafregister handle.
Angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestell-
ten Tatsache, dass derartige Dokumente aus Syrien leicht käuflich erwerb-
lich seien und da sich das Dokument auch keinesfalls mit den bisherigen
Aussagen des Beschwerdeführers decke, komme diesem auch kein Be-
weiswert zu.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das eingereichte Doku-
ment – ob als Haftbefehl oder Registereintrag bezeichnet – belege die Aus-
schreibung zur Verhaftung, liege im Original vor und weise gemäss der
Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale auf. Das Datum der Ausstellung
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des Dokumentes besage nichts über den Erhalt und die Kenntnis davon.
Er habe an der Befragung nichts von dessen Existenz gewusst. Zwar habe
er vermutet, dass es Dokumente geben müsse, weil man ihn ja gesucht
habe. Er habe aber nichts behaupten wollen, was er nicht beschaffen
könne. Zur Argumentation der leichten Käuflichkeit schreibe das Bundes-
verwaltungsgericht, auch wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung zwar zu
berücksichtigen sei, dass Beweismittel in anderen Ländern leicht käuflich
erwerbbar seien, verletze eine pauschale Argumentation die Begründungs-
pflicht, da es einem Asylsuchenden andernfalls kaum möglich sei, seine
Vorbringen mittels Dokumenten zu belegen.
Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer allgemeine Be-
richte über Syrien zu den Akten.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 9
5.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie er selber
sagte, mit Tausenden an den Demonstrationen in Syrien teilgenommen hat
(vgl. Akten der Vorinstanz A5 S. 10). Dass er sich dabei speziell hervorge-
tan hat, machte er nicht geltend. Zwar führte er aus, er habe zum Teil für
die Sicherheit gesorgt, dabei sei es aber zu keinen Problemen gekommen,
vielmehr seien solche Personen mit Respekt behandelt worden (vgl. A20
F46ff. und 54). Aus der simplen Teilnahme an Demonstrationen allein kann
aber keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Dass er in einem Betrieb als
Schneider arbeitete, wo auch Flaggen der Unabhängigkeit und der Kurden
hergestellt worden seien, ändert daran nichts. Daher geht die Argumenta-
tion in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Teilnahme an den
Demonstrationen ins Leere, da die Vorinstanz diese in ihrer Verfügung gar
nicht in Frage stellte, wird sie doch auch durch die eingereichten Fotogra-
fien belegt. Hier kann aber schon angemerkt werden, dass der Beschwer-
deführer lediglich von zirka zehn Demonstrationsteilnahmen sprach und im
Weiteren keine derartigen politischen Aktivitäten geltend machte (vgl. A20
F56), als dass von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind aus-
zeichnen würde, gesprochen werden könnte.
5.3 Hauptsächlich ist vorliegend aber die Frage zu beantworten, ob der Be-
schwerdeführer wegen diesen Demonstrationen, wie er behauptet, von
den Sicherheitskräften gesucht wurde. Und hier gilt es die Argumentation
der Vorinstanz, wonach diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, zu schüt-
zen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers sind überzeugend begründet. So entstehen
gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, weil er an
der Befragung angegeben hat, die Behörden hätten zweimal nach ihm ge-
sucht und er habe sich nach der zweiten Suche zu seiner Schwester be-
geben. An der Anhörung hat er hingegen gesagt, er sei zwei oder dreimal
gesucht worden und habe sich schon nach der ersten Suche zu seiner
Schwester begeben. Dabei ist nicht der Widerspruch zur Anzahl der Su-
chen bei ihm ausschlaggebend – obwohl hierzu anzumerken ist, dass der
Widerspruch nicht die Ausdrucksweise “suchen“ oder “erkundigen“ be-
schlägt, sondern, dass er bei einer derart geringen Anzahl von Suchen
schon wissen sollte, ob es zwei oder drei waren –, sondern vielmehr die
Tatsache, dass er nicht kongruent angab, wann er zu seiner Schwester
gegangen ist. Dass diesbezüglich, wie in der Beschwerde vorgebracht, ein
Missverständnis vorliegt, ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, drückte
sich der Beschwerdeführer doch ziemlich klar aus. So sagte er wortwört-
lich: „Eines Tages, im (…) 2012, wurde ich zuhause von den Behörden ge-
sucht. Ich war nicht anwesend. Zirka eine Woche später wurde ich wieder
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zuhause von den Behörden gesucht. Wieder war ich nicht zu Hause. Da-
nach versteckte ich mich bei meiner Schwester im Dorf B._______.“ (vgl.
A5 S. 9). Das „danach“ bezieht sich somit, entgegen den Angaben in der
Beschwerde, eindeutig nur auf die zweite Suche. Überdies fällt auf, dass
der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, seine Eltern hätten ihn in
seinem Versteck bei seiner Schwester immer wieder besucht (vgl. A20
F82). Dass seine Eltern sich von dem Ort, wo er gesucht wurde und der
hätte überwacht werden können, regelmässig zu seinem Versteck bege-
ben, wäre ein unnötiges Risiko gewesen. Schliesslich können die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz auch bezüglich des Widerspruchs, wie der Be-
schwerdeführer von der Suche erfahren habe, bestätigt werden. In der Be-
schwerde wird wiederum mit einem Missverständnis argumentiert. Der Va-
ter des Beschwerdeführers habe nicht ihn angerufen sondern „mit jeman-
dem nach ihm gerufen“. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. All-
fällige Übersetzungsfehler hätte der Beschwerdeführer an der Rücküber-
setzung klarstellen müssen, was er aber nicht getan hat.
5.4 Weiter sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unsub-
stantiiertheit der Aussagen zu bestätigen. So konnte der Beschwerdeführer
insbesondere keinen konkreten Grund nennen, weshalb er gesucht wor-
den sei und vermutete lediglich, es könne aufgrund der Demonstrations-
teilnahmen oder wegen des Reservedienstes gewesen sein. Wieso er aber
wegen den Demonstrationsteilnahmen hätte gesucht werden sollen, ob-
wohl er unter den tausenden Teilnehmern nicht aufgefallen ist, konnte er
nicht sagen. Dass die Behörden, wie in der Beschwerde gemutmasst, ein
Exempel an einem nicht sonderlich exponierten aber bekannten Mann hät-
ten statuieren wollen, erscheint unwahrscheinlich, ist doch nicht davon aus-
zugehen, dass diese angesichts der tausenden Demonstranten Ressour-
cen für solche Aktionen gehabt hätten. Dem Einwand in der Beschwerde,
dass ihm dieses Unwissen nicht zur Last gelegt werden könne, gilt es ent-
gegen zu halten, dass hätte erwartet werden können, dass seine Verwand-
ten zumindest nachgefragt hätten, weshalb er gesucht werde. Weil er aber
– abgesehen von allgemeinen Mutmassungen zu Spitzeltätigkeiten – kei-
nerlei Anhaltspunkte geben konnte, wie die Behörden unter all den De-
monstranten auf ihn aufmerksam geworden seien, und vielmehr angab, er
sei nicht aufgefallen, kann die Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Be-
stätigt wird dies durch seine unsubstantiierten Angaben zum Ablauf der Su-
chen bei ihm zu Hause. Einerseits geht hier der Hinweis in der Beschwerde
auf die Aufforderung an der Befragung, sich kurz zu fassen, fehl, da die
Vorinstanz auf die Aussagen der Anhörung und nicht auf die der Befragung
verwies. Andrerseits machte er anlässlich der Anhörung in freier Rede nur
D-3905/2014
Seite 11
allgemeine Aussagen zu der Verfolgung. Erst als der Sachbearbeiter rück-
fragte, wurde er etwas konkreter, vermochte aber nicht anzugeben, wie die
Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien (vgl. A20 F33ff.). Selbst
wenn er, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, nicht selbst anwesend
war, so hätte er sich den Ablauf dieses einschneidenden Ereignisses doch
zumindest näher beschreiben lassen und würde sich nicht in derlei allge-
meinen Angaben verlieren wie, die Erstürmung sei auf unangenehme
Weise erfolgt. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts weiter, dass
sein Cousin derart eingeschüchtert gewesen sei, dass er nachher nie mehr
habe zu ihnen kommen wollen. Denn dieses Detail bleibt allein im Raum
stehen und es kommen keine weiteren hinzu, sodass insgesamt nicht von
Detailreichtum gesprochen werden kann. Die gleiche Unsubstantiiertheit
findet sich auch bei den Aussagen über die Situation, als er von der Suche
erfahren habe. So konnte er auch hier das Gespräch mit dem Cousin nicht
realitätsnah schildern und das Detail, wie ihn der Cousin zum Friedhof be-
gleitet und ihm sein Motorrad für die Flucht geholt habe, bleibt wiederum
isoliert in einer ansonsten substanzlosen Erzählung (vgl. A20 F63ff.). Der
Hinweis in der Beschwerde, dass nicht nachgefragt worden sei, geht fehl,
ist es doch am Beschwerdeführer den Sachverhalt substantiiert darzule-
gen.
5.5 Zum mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl der Polizei von Al-
Hasaka kann auf die überzeugenden Erwägungen in der Vernehmlassung
der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuhe-
ben, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen
erst fast (…) Jahre später einreichte. Seine Angabe in der Replik, er habe
an der Befragung nichts von dessen Existenz gewusst, vermag nicht zu
überzeugen, zumal er nicht ansatzweise zu erklären versucht, weshalb er
solange nicht davon wusste und wie er dieses Dokument erhalten hat. Die
Aussage, dass das eingereichte Dokument gemäss der Vorinstanz keine
Fälschungsmerkmale aufweise, ist tatsachenwidrig. Dass solche Doku-
mente leicht käuflich erwerblich und deshalb von geringem Beweiswert
seien, kann schliesslich im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als
Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne wei-
tere Argumente geschieht. Dies ist hier nicht der Fall. Es wurde eben ge-
rade nicht pauschal argumentiert, sondern dieses Argument wurde in wei-
tere eingebettet und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Nach
dem Gesagten ist der Haftbefehl als Fälschung zu erkennen.
5.6 Zusammenfassend erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die syrischen Behörden insgesamt nicht glaubhaft.
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Seite 12
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter an der Anhörung vom 9. Dezem-
ber 2013 geltend, er habe den Militärdienst von 2005 bis 2007 geleistet,
sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden (vgl. A20
F11ff.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte er dann aber ohne
weitere Angaben ein militärisches Aufgebot vom (…) 2013 zu den Akten.
6.2
6.2.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, der
Beschwerdeführer reiche ohne weitere Ausführungen eine angebliche Vor-
ladung zum Militärdienst ein, wonach er sich am (…) 2013 zu melden habe.
Hier erstaune, dass er dieses zentrale Vorbringen respektive das dazuge-
hörige Beweismittel erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
17. Dezember 2014 geltend mache, obwohl die Vorladung bereits auf (…)
2013 datiere und somit beinahe (…) Jahre zurückliege. Dies umso mehr,
als er bei der direkten Bundesanhörung im Dezember 2013 angegeben
habe, Kontakt mit seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen zu ha-
ben. Im Übrigen erstaune, dass die syrischen Militärbehörden im (…) 2013
einen Kurden für militärische Belange aufgeboten haben sollten, werde
doch die Region im Nordosten Syriens seit geraumer Zeit weitgehend von
der PYD kontrolliert. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, gehe
das SEM davon aus, dass sich die syrische Armee bei der Einberufung auf
Gebiete konzentriere, in denen sie tatsächlich die Kontrolle ausübe. Bestä-
tigte Berichte gingen davon aus, dass C._______ bereits im Spätsommer
2012 vollständig unter kurdischer Kontrolle gewesen sei. Somit stelle sich
zwangsläufig die Frage, weshalb das angeblich für den Beschwerdeführer
zuständige Rekrutierungsbüro C._______ ihn im (…) 2013 für die reguläre
syrische Armee als Reservist aufbieten sollte. In Anbetracht dieser Erwä-
gungen erscheine es kaum wahrscheinlich, dass es sich um ein authenti-
sches Aufgebot handle, zumal derartige Dokumente, wie zuvor ausgeführt,
leicht käuflich erwerbbar seien.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik zur Vorladung zur Rek-
rutierung fest, es sei nicht richtig, dass die syrischen Streitkräfte zum frag-
lichen Zeitpunkt den Rekrutierungsort nicht unter Kontrolle gehabt hätten.
Am Anfang der Besetzung eines Teils der Gebiete durch einen Teil der kur-
dischen Kräfte hätten diese eine Art stillschweigenden Pakt mit dem Re-
gime geschlossen und seien in ihrer Gebietshoheit nicht angegriffen wor-
den. Sie hätten aber mit dem Regime kooperiert. Das heisse, in C._______
habe es trotz Vorherrschaft durch die Kurden einen funktionierenden mili-
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Seite 13
tärischen Sicherheitsapparat gegeben. Die wechselvolle Beziehung zwi-
schen Kurden und ihren Streitkräften und dem Regime seien bekannt. Zur
Argumentation der leichten Käuflichkeit wurde das gleiche festgehalten,
wie in Bezug auf den Haftbefehl.
6.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zuguns-
ten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.1).
6.4 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimat-
staat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
6.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 zum
Militärdienst aufgeboten worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorlie-
gens von Nachfluchtgründen zu prüfen.
6.5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.5.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die
Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen
das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Be-
schwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3
Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.
D-3905/2014
Seite 14
6.5.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
6.5.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Anhö-
rung vom 9. Dezember 2013 aussagte, er habe den Militärdienst von 2005
bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen
worden. Somit hat er seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im (…)
2012 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen. Mit Eingabe
vom 17. Dezember 2014 reichte er nun aber auf Beschwerdeebene ohne
weitere Angaben ein militärisches Aufgebot vom (…) 2013 zu den Akten.
Weshalb er dieses wichtige Dokument an der Anhörung nicht erwähnte, ist
nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt. Wie das Dokument in
seine Hände gelangen konnte und wieso er dieses wichtige Dokument erst
fast (…) Jahre später einreichte, erklärte er ebenfalls in keiner Weise. Die
Vorinstanz bezweifelt denn in ihrer Vernehmlassung auch zu Recht und mit
überzeugender Begründung dessen Echtheit, sodass auf deren Erwägun-
gen verwiesen werden kann. Das Argument, dass solche Dokumente leicht
käuflich erwerblich sind, durfte es dabei im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung, wie bereits oben ausgeführt, berücksichtigen. Weiter wurde den
diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung nichts entgegenge-
halten. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rekrutierungspraxis der
syrischen Militärbehörden im Jahre 2013 überzeugen das Gericht. Das
SEM stützt sich hier auf einen unabhängigen Bericht, während sich der
Beschwerdeführer auf die eigenen Überzeugungen beruft, ohne diese wei-
ter zu belegen. Nach Erkenntnissen des Gerichts hat die Syrische Arabi-
sche Armee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemü-
hungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs zwar ver-
stärkt. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-,
beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Re-
servisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwar-
nung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Ge-
biete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungs-
einheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert wer-
D-3905/2014
Seite 15
den. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migra-
tionsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de
facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger
ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzuset-
zen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. Sep-
tember 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Be-
schwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kon-
trolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht absehbar, ob er über-
haupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee mo-
bilisiert würde.
6.6 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
auch aufgrund der angeblichen Entziehung von der Dienstpflicht in der
staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.
7.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen
zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
D-3905/2014
Seite 16
7.4
7.4.1 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die
Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, dass zwar bekannt sei, dass die syri-
schen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise aus Syrien auch im Ausland
überwachten, sich jedoch auf die Erfassung von Personen konzentrierten,
die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, er sei aus
Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrzunehmen.
Die von Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten,
namentlich die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen könnten
nicht im Sinne der obigen Erwägungen als besonders qualifiziert eingestuft
werden. Insbesondere habe er angegeben, er habe als Kurde und norma-
ler Teilnehmer daran teilgenommen und sei in der Schweiz weder in einem
Verein noch in einer Organisation im Hinblick auf exilpolitische Tätigkeiten
aktiv. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folg-
lich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fo-
tos von Demonstrationen nichts zu ändern.
7.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei Sympathisant der
PYD, womit er in einer exilpolitischen Organisation aktiv sei. Dies werde
durch die beiliegende Bestätigung vom 27. Januar 2014 belegt. Er habe an
zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
So habe er am (…) 2013 in D._______ demonstriert, wobei er eine Fahne
in den Händen gehalten habe, und am (…) 2013 in E._______. Am (…)
2013 habe er den (…), getroffen und es sei ein Foto gemacht worden. Am
(…) 2014 habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Am (…)
2015 habe er F._______, (…) getroffen. Entsprechende Fotos seien einge-
reicht worden. Mit Eingabe vom 14. März 2016 machte er weiter geltend,
er habe sich stark beziehungsweise herausragend exilpolitisch engagiert.
So sei er an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und
habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen. Entsprechende
Beweismittel seien abzuwarten. Mit Eingabe vom 6. April 2016 führte er
aus, er nehme an Versammlungen der PYD und Kundgebungen teil ([…]
2015 in G._______, (…) und (…) 2014, (…) 2015 sowie eine undatierte
Veranstaltung in E._______) und sei dabei immer an vorderster Front und
oft mit einem Transparent zu sehen. Er organisiere auch Anlässe.
D-3905/2014
Seite 17
Die Vorinstanz gehe unter Zitierung einer veralteten Rechtsprechung da-
von aus, dass er sich nicht in besonderem Masse öffentlich exponiert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung dahingehend
korrigiert, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad angesichts
der aktuellen politischen Lage tiefer anzusetzen sei als bisher. Hinzu
komme, dass er Syrien illegal verlassen habe, was bereits an sich zu einer
Gefährdung führen könne, sofern die syrischen Behörden von seinem Auf-
enthalt in der Schweiz und dem Asylgesuch erfahren würden.
Zur Stützung reichte er entsprechende Fotos von Demonstrationen in der
Schweiz zu den Akten.
7.4.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung auf die Erwägungen
der Verfügung und hielt weiter fest, auch den eingereichten Beweismitteln
könne nichts entnommen werden, was darauf hindeute, dass der Be-
schwerdeführer als Gefahr für das syrische Regime wahrgenommen wer-
den könne. Insbesondere habe er den Präsidenten der PYD getroffen und
an Demonstrationen in Solidarität mit Kobane und gegen den IS teilgenom-
men. Hier sei keinerlei Exponierung oder harsche Kritik am syrischen Re-
gime zu erkennen.
7.4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Aktivitäten in der
Schweiz seien durchaus geeignet, bei einer Rückkehr zu Verfolgung zu
führen. Die PYD werde nämlich vom Regime Assad wieder bekämpft. Nach
der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme werde das Regime fest im
Sattel sitzen und mit den zahlreichen Geheimdiensten sehr genau zu un-
terscheiden wissen, wer wie stark mit der Opposition sympathisiert oder
sich gar aktiv engagiert habe.
7.5 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage
der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit
exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinanderge-
setzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktu-
ell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird da-
von ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
D-3905/2014
Seite 18
konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Per-
son aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen E. 6.3).
7.6 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Vorverfolgung im Heimat-
staat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden gera-
ten ist. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein
spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den
eingereichten Fotografien von den Demonstrationen in der Schweiz lässt
sich denn auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kate-
gorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätig-
keiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Dass er
auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich
zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für die Bilder, auf de-
nen der Beschwerdeführer mit prominenten Personen der exilpolitischen
Szene abgebildet ist. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich –
soweit sich dem eingereichten Bildmaterial und seinen diesbezüglichen
Ausführungen zu entnehmen ist – anlässlich dieser Veranstaltungen in kei-
ner Weise exponiert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten
Teilnahme an den genannten Demonstrationen in den Jahren 2014 und
2015 übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massen-
typischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsan-
gehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Be-
stätigung der PYD vom 27. Januar 2014 schliessen, wonach er Mitglied
beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demo-
kratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts
ausgeführt. Seine Behauptung, er sei an zahlreichen Kundgebungen als
Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei
übernommen, substantiiert er nicht weiter und wird auch in keiner Weise
D-3905/2014
Seite 19
durch die eingereichten Fotos oder die Bestätigung belegt. Insgesamt hat
der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er in-
nerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisation oder
Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Deshalb ist es nicht wahr-
scheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an seiner Person geweckt hat.
7.7 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht
zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen)
Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist auf-
grund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei
einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung
nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass
diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu
rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu
befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.3).
7.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe we-
gen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.
8.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-3905/2014
Seite 20
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
16. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten 1 –
3 des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Juli 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der rubri-
zierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom
1. Juni 2016 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 4'554.25 aus, wobei
er von einem Stundenansatz von Fr. 300.– und insgesamt 13.75 Stunden
ausging, somit ein Honorar von Fr. 4'120.– sowie Auslagen in der Höhe von
Fr. 96.90 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 337.35 geltend machte.
D-3905/2014
Seite 21
Dieser Betrag erscheint für den in Asylfragen versierten Vertreter und an-
gesichts des geringen Dossierumfangs und der geringen Komplexität des
Falles indessen deutlich zu hoch, weshalb der geltend gemachte Aufwand
auf den nötigen Umfang zu kürzen ist. Dem Rechtsvertreter ist ein Honorar
von insgesamt Fr. 2'240.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 2'240.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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