B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3906/2011/wif
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A.________ geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N________
D-3906/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ auf der Insel
C._______ (Jaffna Distrikt, Nord Provinz) mit letztem Wohnsitz in Co-
lombo – seine Heimat am (…) mit dem Flugzeug via Dubai und Mailand
und gelangte per Auto am 26. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach-
suchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 2. April 2007 und der Anhörung vom 11. Juni
2007 im Wesentlichen geltend, er sei zwischen Dezember 2005 und Mai
2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedroht worden.
Diese hätten ihn zum Beitritt bewegen und als Fahrer in der Region en-
gagieren wollen. Schliesslich habe er nachgegeben und mit seinem Mo-
torrad eine Person nach K. befördert. Tags darauf sei er von Marinesolda-
ten und einem älteren Mann der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) verwarnt worden. Von da an habe er immer wieder Belästigungen
dieser Partei über sich ergehen lassen müssen, weswegen er nach Co-
lombo zu seiner Tante übersiedelt sei. Am 10. Oktober 2006 sei er in Co-
lombo von der Polizei festgenommen worden. Zunächst sei er auf dem
Polizeiposten und später in einem Haus verhört worden. Durch Schläge
habe man ihn gezwungen, ein Schriftstück in singhalesischer Sprache zu
unterzeichnen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei. Per Ge-
richtsentscheid sei er am (…) gegen Kaution aus der Haft entlassen wor-
den. Am 21. März 2007 sei er aus Sri Lanka ausgereist.
Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer das beschädigte
Original seines Reisepasses (die Seiten 7 - 28 fehlen), Kopien seiner
Identitätskarte sowie seiner Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung
sowie die Bestätigung vom 14. Mai 2007 betreffend Festnahme und Frei-
lassung vor Gericht gegen Kaution wegen Verdachts terroristischer Aktivi-
täten zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
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rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf die dannzumal herrschende allgemeine Lage in
Sri Lanka und die individuellen Gegebenheiten betreffend den Beschwer-
deführer als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2011 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM vom 1. Juni 2011
sei aufzuheben und der Fall zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen,
ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Als Beweis-
mittel liess er ein Bestätigungsschreiben von D._______ (Rechtsanwalt
und Notar) vom 17. Juni 2011 ins Recht legen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er – unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 3. August 2011 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
F.
Am 26. Juli 2011 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kos-
tenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-3906/2011
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss
schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung ei-
ner asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massge-
bend. Vergangene Verfolgungen und die damit verbundenen physischen
und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als
sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung
bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich
vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der
aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Ferner seien Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, auch nach dem Ende der
kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl von den srilankischen Be-
hörden als auch von Seiten der EPDP sowie der LTTE Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten. Diese Vorbringen vermöchten aber prinzipiell –
die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen voraus-
gesetzt – keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes objektiv
zu begründen. Er wäre im Januar 2007 nicht per Gerichtsentscheid aus
der Haft entlassen worden, wenn ihn die srilankischen Behörden tatsäch-
lich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine
damalige Freilassung spreche dafür, dass die srilankischen Behörden ihn
keines nennenswerten Engagements für die LTTE bezichtigt hätten. Die
dreimonatige Haft weise zudem weder bezüglich der Dauer noch der
Schwere des Eingriffs die geforderte Intensität auf, um als ernsthafter
Nachteil im Sinne des Gesetzes betrachtet zu werden. Denn Massnah-
men wie vorliegend die vorübergehende Festnahme zielten einzig darauf
ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unter-
binden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituati-
on darstelle. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka oh-
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nehin grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederla-
ge der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land
erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorge-
kommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und
weitere Dritte wie beispielsweise die EPDP seien stark zurückgegangen.
Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt
würden, bestehe für die staatlichen Behörden in Sri Lanka kein Anlass
mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten zu
suchen, da diese Organisationen zerschlagen und eine Vielzahl von Ka-
dern getötet oder inhaftiert worden sowie ausser Landes geflüchtet seien.
Sodann sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil
verfüge, dass ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen
Behörden noch verdächtig mache, sei er doch gemäss eigenen Angaben
nie Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen
zudem mehrere Jahre zurück und beschränkten sich auf eine einmalige
Handlung sowie auf einen lokal begrenzten Raum, nämlich die Beförde-
rung einer Person auf einem Motorrad über eine relativ kurze Strecke.
Soweit er geltend mache, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch von
Seiten der LTTE Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, bleibe festzu-
halten, dass nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über
die tamilischen Rebellen im Mai 2009 nichts darauf hinweise, die LTTE
verfügten noch über die nötigen personellen Ressourcen, um ihn zur Ver-
antwortung ziehen zu können. Aus den Akten seien somit keine genü-
gend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten
würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in ab-
sehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Grup-
pierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Be-
weismittel (ein Bestätigungsschreiben eines Anwalts und Notars betref-
fend Haftentlassung) nichts zu ändern, zumal dieses sich auf Umstände
beziehe, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufol-
ge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch ab-
zulehnen sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2011 wiederholte und prä-
zisierte der Beschwerdeführer vorerst den von ihm bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt, weitete diesen in Bezug
D-3906/2011
Seite 7
auf seine Tätigkeiten für die LTTE aus und wies einerseits auf die beim
BFM eingereichte Festnahmebestätigung vom(…) und andererseits auf
das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt
und Notar D._______ vom 17. Juni 2011 hin.
5.2.1 Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, im 4. Abschnitt auf
Seite 3 der angefochtenen Verfügung nehme das BFM an, dass seine
Befürchtung vor Verfolgungsmassnahmen durch die srilankischen Behör-
den, durch die EPDP und die LTTE keine Furcht vor Verfolgung im Sinne
des AsylG objektiv zu begründen vermöge. Diese Annahme sei per se
falsch, weil sie einerseits Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen
als Asylgrund ausschliesse und weil es sich andererseits um eine Leer-
floskel handle. Dieser Satz lege sodann nahe, dass die einzelnen Vor-
bringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht geprüft worden seien,
sondern sein Fall so oder so abgelehnt werden sollte, was keinem fairen
Verfahren entspreche. Wenn die Vorinstanz weiter annehme, dass seine
dreimonatige Haft keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des AsylG dar-
stelle, so sei dies zu korrigieren. Eine dreimonatige Haft verbunden mit
Folterungen erreiche bereits das asylrelevante Ausmass. Vorliegend sei
der Beschwerdeführer während der Haft zudem geschlagen sowie im
Gesicht und an der Nase verletzt worden. Man habe ihm mit Erschies-
sung gedroht und ihn gezwungen, ein singhalesisch geschriebenes Do-
kument zu unterzeichnen. Auch mit der Freilassung gegen Kaution und
Bürgenstellung sei diese Gefahr entgegen der Ansicht des BFM nicht
endgültig gebannt, sondern bestehe weiter. Der Grund für seine Verhaf-
tung sei gewesen, dass er aus dem Norden stamme und eine Unterarm-
verletzung aufweise. Diese Umstände könnten bei einer Rückschaffung
nach Sri Lanka jederzeit für eine neuerliche Verhaftung ausreichen. Da
bereits die erste Inhaftierung ein asylrelevantes Ausmass angenommen
habe, sei gleiches für eine zweite anzunehmen. Wie aus dem Schreiben
des Rechtsanwaltes D.______ hervorgehe, habe die srilankische Navy
Listen von Jugendlichen zusammengestellt, welche die Insel Velanai ver-
lassen hätten. Wer auf einer solchen Liste aufgeführt sei, riskiere bei ei-
ner Rückkehr sehr viel. Hinzu komme, dass die staatlichen Sicherheits-
kräfte inzwischen vom langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Vanni-Gebiet Kenntnis haben dürften und ihm dementsprechend ohnehin
eine Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellen würden. Die Gefahr, erneut
staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, sei dementsprechend
nochmals gewachsen.
D-3906/2011
Seite 8
5.2.2 Das BFM habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein füh-
rendes Mitglied der LTTE gewesen sei, weshalb er vom politischen Profil
her nicht von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Diese Sichtwei-
se der Vorinstanz greife zu kurz. Im Zuge der Beendigung des Bürger-
krieges und der Zerschlagung der LTTE hätten die Sicherheitskräfte alles
unternommen, um mit den "Tigers" endgültig aufräumen zu können. Es
sei allen sachdienlichen Hinweisen nachgegangen und genauestens eru-
iert worden, welche Personen Kontakte zu den LTTE unterhalten und wer
zu dieser Organisation gezählt habe. Der Beschwerdeführer habe sich
während der Zeit des Bürgerkrieges rund zwölf Jahre im Vanni-Gebiet
und damit in der Kernregion der "Tigers" aufgehalten. Er habe im Jahr
2006 dem Drängen der LTTE nachgegeben und sich bereit erklärt, Trans-
porte für diese auszuführen. Schon nach der ersten Fahrt sei er behörd-
lich verwarnt worden. In Colombo sei er danach wegen Verdachts terro-
ristischer Aktivitäten, also wegen Hinweisen auf eine LTTE-Zugehörigkeit
verhaftet und mehrere Monate gefangen gehalten worden. Wie bereits
erwähnt, sei davon auszugehen, dass die Behörden nun auch um seinen
Aufenthalt im Vanni-Gebiet wüssten und dementsprechend von einer Mit-
gliedschaft bei den "Tigers" ausgehen würden. Er dürfte auf der von
Rechtsanwalt D.________ erwähnten Liste aufgeführt sein (vgl. Beilage 1
der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2011). All diese Umstände würden
dazu führen, dass die singhalesischen Sicherheitskräfte im Beschwerde-
führer durchaus eine Gefahr erblicken könnten, was erneut zu seiner
Verhaftung führen könnte. Von seinem Profil her sei er nach wie vor in
grosser und ernstlicher Gefahr, von den staatlichen Behörden in asylrele-
vanter Weise verfolgt zu werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich (den
Sachverhalt) falsch gewürdigt, unangemessene Folgerungen gezogen
und insbesondere Art. 3 AsylG nicht korrekt angewendet, womit sämtliche
Beschwerdegründe von Art. 106 Abs. 1 AsylG gesetzt worden seien.
Richtig sei die Würdigung des BFM insoweit, als von der Organisation der
Befreiungstiger aufgrund ihrer Zerschlagung keine asylrelevante Verfol-
gung mehr ausgehen dürfte. Nicht gleich zu behandeln sei hingegen das
Verfolgungsrisiko durch paramilitärische Organisationen wie die EPDP.
Diese mit den staatlichen Sicherheitskräften eng zusammen arbeitende
Organisation sei unter anderem verantwortlich für das "Verschwindenlas-
sen" und für die "Killings", wobei diese Aktivitäten von der srilankischen
Armee unterstützt oder zumindest geduldet würden. Insoweit habe die
Verwarnung durch die EPDP sehr wohl auch heute noch Bedeutung, zu-
mal weitere Umstände wie beispielsweise die Flucht in die Schweiz neu
hinzugekommen seien, womit die Gefahr durch diese Organisation kei-
neswegs gebannt sei.
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Seite 9
5.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Veränderung der Situation in
Sri Lanka würden nur teilweise zutreffen und wirkten zum Teil beschöni-
gend. Es sei zwar richtig, dass der bewaffnete Kampf mit der Zerschla-
gung der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, an der staatlichen
Repression und Verfolgung der tamilischen Minderheit habe sich aber
dadurch wenig geändert. Unter dem Ausnahmerecht und dem Gesetz zur
Prävention von Terrorismus (PTA) seien Tausende von Tamilen festge-
nommen worden und befänden sich zu einem grossen Teil immer noch in
Haft. Die betroffenen Personen seien ausserhalb der Schutzmechanis-
men der srilankischen Gesetze und weitgehend recht- und schutzlos. Die
Zahl der Fälle von "Verschwindenlassen" und von "Killings" sei zwar zu-
rückgegangen, beides komme aber nach wie vor häufig vor, ohne dass
von staatlicher Seite ein Umdenken stattfinden würde. Wenn das BFM
implizit eine Verfolgung aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka aus-
schliesse, so sei dies angesichts der konkreten Verhältnisse und vor dem
Hintergrund der Aufrechterhaltung der Ausnahmegesetze und der Fort-
führung der Unterdrückung der tamilischen Minderheit nicht nachvollzieh-
bar, falsch und unangemessen. Der Beschwerdeführer mit seinem lang-
jährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet, mit seiner Bereitschaft, für die LTTE
Transporte auszuführen, mit seinen Kriegsverwundungen und mit seiner
Flucht ins Ausland weise ein Profil auf, welches ein ernsthaftes staatli-
ches Verfolgungsinteresse höchstwahrscheinlich mache. Das Bundesamt
habe seinen Fall in voreingenommener Weise geprüft, indem es aufgrund
einer beschönigenden Einschätzung der Lage in Sri Lanka per se eine
Verfolgungsgefahr negiere. Die Grundsätze von Art. 3 AsylG seien somit
falsch angewendet worden, denn ansonsten hätte man die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft bejahen müssen. Seine Vorbringen seien gesamt-
haft nicht ausgewogen und angemessen gewürdigt worden. Damit seien
sämtliche Beschwerdegründe gesetzt worden. Da vorliegend noch keine
eigentliche Prüfung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sei,
sollte der Fall zur ergänzenden und vertieften Sachverhaltserfassung und
zu neuem (materiellen) Entscheid an das BFM zurückgewiesen werden.
5.2.4 Betreffend den Eventualantrag auf Asylgewährung sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bereits einmal in asylrelevantem Ausmass
staatlicher Verfolgung ausgesetzt und die Verhaftung mit Folterungen und
Misshandlungen verbunden gewesen sei. Diese Übergriffe würden bis
heute auf ihn einwirken und dazu führen, dass er sich ein Leben in Sri
Lanka unter singhalesischer Herrschaft nicht mehr vorstellen könne. Da
gegen ihn in mehrfacher Hinsicht Verdachtsmomente auf Mitgliedschaft
bei der LTTE vorlägen, und er deswegen bereits einmal verhaftet worden
D-3906/2011
Seite 10
sei, habe er nach wie vor begründete Furcht davor, von den Sicherheits-
kräften erneut verfolgt zu werden. Aufgrund dieser Umstände erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Zuflucht zu ge-
währen sei. Andernfalls müssten diese Umstände zumindest zur Feststel-
lung führen, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht
zumutbar sei.
6.
6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vo-
rinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni
2011 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
11. Juli 2011 und das diesbezüglich eingereichte Beweismittel – ein Be-
stätigungsschreiben von Rechtsanwalt und Notar D.________ vom 17.
Juni 2011 – sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen besteht weitgehend in allgemeinen Ausführungen und Mut-
massungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden.
6.2 Die Vorinstanz hat substanziiert und überzeugend dargelegt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfüllt. Er hat sowohl in der Befragung als auch bei der Anhörung über-
einstimmend von lediglich einem einzigen Transport für die LTTE gespro-
chen und ein weiteres Engagement oder die Mitgliedschaft bei dieser Or-
ganisation explizit verneint (vgl. A1, S. 5 f. sowie A13, S. 13). Ein solches
einmaliges Engagement vermag jedoch kein solch bedeutendes und wie
vom Beschwerdeführer geschildertes staatsfeindliches Profil zu begrün-
den. Wenn er von den srilankischen Sicherheitskräften beziehungsweise
vom Staat tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, in terroristische
Aktivitäten für die LTTE verwickelt gewesen zu sein, hätten sie ihn nicht
bereits nach rund dreimonatiger Haft gegen Leistung einer Kaution wie-
der aus dem Gefängnis entlassen, sondern er hätte mit einer langen Ge-
fängnisstrafe rechnen müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich
der diesbezügliche Anfangsverdacht gegen ihn nicht erhärtet hat. Über-
dies liegt die von ihm geltend gemachte Verfolgung schon einige Jahre
zurück und es ist nicht zu erwarten, dass diese aufgrund der konkreten
Umstände in Sri Lanka gegenwärtig oder in Zukunft andauern wird. Zu-
dem hätte der Beschwerdeführer seine Heimat auch nicht über den gut
kontrollierten Flughafen von Colombo mit seinem eigenen Reisepass (vgl.
A13, S. 26) verlassen können. Schliesslich hat er in seinem Heimatdorf
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Seite 11
Velanai gemäss eigenen Angaben nie Probleme gehabt (vgl. A13, S. 15),
was gegen eine landesweit gezielte Verfolgung durch den srilankischen
Staat spricht.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten
und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz
zu entkräften. Seine Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D-3906/2011
Seite 12
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
D-3906/2011
Seite 13
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 11. Juli 2011 dahingehend, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf
Art. 44 ff. AsylG einen falschen Entscheid gefällt habe. Wenn das BFM
nämlich vorbringe, es überprüfe die Lage in Sri Lanka laufend und sorg-
fältig, und es dann zum Schluss gelange, dass sich die allgemeine Si-
cherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka derart verbessert
hätten, dass – abgesehen vom Vanni-Gebiet – eine Rückkehr von srilan-
kischen Staatsangehörigen, eingeschlossen diejenigen der tamilischen
Minderheit, zumutbar sei, so habe es die Lage in Sri Lanka unzutreffend
erfasst und insbesondere für Angehörige der Minderheit der tamilischen
Ethnie eine falsche Einschätzung der Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzuges getroffen. Vielmehr gelte es zu beachten, dass in Sri Lanka
nach wie vor die Ausnahmegesetze in Kraft seien, und die staatlichen Si-
cherheitskräfte unter dieser Ausnahmeregelung weiterhin Tamilen und
Tamilinnen insbesondere wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zur
LTTE in Haft nehmen und in dieser behalten würden. Gemäss diversen
Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie staatlicher Stellen
sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka keineswegs so positiv, wie diese
das Bundesamt schildere. Gemäss "amnesty international" seien im Mai
2010 knapp 2'000 Personen unter den Ausnahmegesetzen inhaftiert und
damit von den gesetzlichen Schutzregelungen ausgenommen gewesen.
Nach einem Bericht des "US Department of State" hätten zwar die "extra-
judiziellen Killings" deutlich abgenommen, aber auch im Jahr 2010 hätten
insbesondere die mit den Staatskräften verbundenen paramilitärischen
Gruppen nach wie vor solche vorgenommen und Zivilpersonen angegrif-
fen. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor an der Ta-
gesordnung. Die UNO habe inzwischen Auszüge aus ihrem Bericht über
die Ereignisse in den letzten Monaten des Bürgerkrieges veröffentlicht
und dabei schwerste Verletzungen auch auf Seiten der Regierung festge-
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stellt. Die Entscheidungsträger seien nach wie vor in verantwortlichen
Positionen und sollten zur Rechenschaft gezogen werden. Die Reaktion
des Präsidenten Mahinda Rajakapse hierauf sei gewesen, zu Massenpro-
testen gegen die Vereinten Nationen aufzurufen und sich mit allen Mitteln
gegen die Einleitung einer internationalen Untersuchung zur Wehr zu set-
zen. Die singhalesische Regierung sehe sich in ihrer Machtposition ge-
stärkt und weigere sich, auf die berechtigten Anliegen der tamilischen
Minderheit überhaupt einzugehen. Es könne mit Fug und Recht ange-
nommen werden, dass die Tamilen in Sri Lanka auch zukünftig erhebli-
cher Diskriminierung und Repression ausgesetzt sein würden, und ihnen
der staatliche Schutz versagt bleibe. Vor diesem Hintergrund sei auch
derzeitig für Angehörige der tamilischen Minderheit – insbesondere wenn
der Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe – eine Wegweisung als un-
zumutbar und rechtlich unzulässig zu betrachten, sei doch die Gefahr ei-
ner gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung absehbar. Dies gelte
insbesondere, wenn die betreffende Person aus dem Norden stamme, wo
die paramilitärischen Kräfte – welche mit der Regierung zusammen arbei-
ten würden – nach wie vor beträchtlichen Einfluss hätten. Der Beschwer-
deführer, der aus Velanai von der Insel Kayts im Jaffna-Distrikt stamme,
mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt und der bereits wegen LTTE-
Verdachts einige Monate in Gefangenschaft verbrachte habe sowie
Kriegsverletzungen aufweise, sei einem deutlich gesteigerten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt. Zudem sei seine Verbindung zum Südteil entfal-
len, da seine Tante nach Indien weggezogen sei. Die Würdigung des
BFM erweise sich somit gesamthaft als falsch oder zumindest als unan-
gemessen und verletze deshalb Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG
sowie Art. 3 EMRK. Deshalb werde das Bundesverwaltungsgericht er-
sucht, dem Beschwerdeführer im Subeventualfall zumindest eine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren beziehungsweise die Vorin-
stanz in diesem Sinne anzuweisen.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurtei-
lung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas
unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentli-
chen folgendes festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung
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mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert
und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat
zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse
sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbe-
hörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrge-
bieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll
beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler
wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basis-
dienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitä-
ten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und
Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das
UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Battica-
loa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfü-
gung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen,
wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten
(Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar,
mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Ange-
sichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragi-
len Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet ei-
ne sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
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Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
8.4.3 Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 21. März 2007,
sein Heimatdorf B._______ gemäss eigenen, jedoch widersprüchlichen
Angaben bereits im Mai 2005 (vgl. A1, S. 1) beziehungsweise Ende 2005
(vgl. A13, S. 4). Er verliess somit sowohl den Distrikt Jaffna in der Nord-
Provinz als auch seine Heimat Sri Lanka vor Beendigung des Bürgerkrie-
ges. Somit ist gemäss der soeben erwähnten neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob im vorliegenden Fall be-
günstigende Umstände vorliegen, damit der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in den Distrikt Jaffna als zumutbar angesehen werden
kann (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen wie die aktuell vor-
liegenden Lebens- und Wohnverhältnisse, Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimus E-6220/2006 a.a.O. E. 13.2.1.2).
8.4.4 Eine Rückkehr in sein Heimatdorf B._______ auf der Insel
C.______ – ob eine solche auch nach Colombo zumutbar wäre, kann im
vorliegenden Fall offen bleiben – ist gemäss der oben erwähnten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu betrachten.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss
Akten gesunden Mann, der über mehrere Jahre Schulbildung und Be-
rufserfahrung in der Landwirtschaft sowie im Dienstleistungssektor ver-
fügt (vgl. A1, S. 2 und A13, S. 7). Zudem leben seine Eltern und ein älte-
rer Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1, S. 2). Daher ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Netz
und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und
berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit ein-
hergehenden Existenzsicherung ermöglichen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Juli 2011 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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