B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3906/2014
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde und gelangte gemäss eigenen
Angaben am 10. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 12. September 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 3. Dezember 2013 wurde er eingehend zu den Gründen der Flucht
angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei in kurdischen Jugendgruppen aktiv gewesen, habe an Demonst-
rationen teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Überdies sei
er in der Schweiz exilpolitisch aktiv.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren seine Identitätskarte sowie Foto- und Videoaufnahmen von De-
monstrationen ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Eröffnung am 17. Juni 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 11. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder zumindest die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR
142.31) ersucht.
Als Beweismittel reichte er Fotoaufnahmen von Demonstrationen in Syrien
sowie in der Schweiz ein.
D-3906/2014
Seite 3
E.
Am 21. Juli 2014 wurde ein Arztbericht nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Bernhard Jüsi als amt-
lichen Rechtsbeistand ein.
G.
Am 4. August 2014 legte der Beschwerdeführer drei Bestätigungsschrei-
ben ins Recht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 äusserte sich das BFM zu den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, während der Beschwerdeführer mit
Replik vom 3. September 2014 Stellung zur Streitsache nahm.
I.
Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt
wird.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er habe als Mitglied kurdischer
Jugendgruppen an Demonstrationen teilgenommen. Seine Gruppe habe
Flugblätter verteilt, andere Jugendliche über Demonstrationen informiert,
Transparente vorbereitet respektive an den Kundgebungen gezeigt und
Demonstrationsteilnehmer versammelt, um sie an die Veranstaltungen zu
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führen. Fotos seiner Gruppe seien im Fernsehen ausgestrahlt worden und
die Behörden würden die Mitglieder persönlich kennen. Anlässlich einer
Demonstration vom (…) 2012 in B._______ sei er zusammen mit weiteren
Personen festgenommen und für sieben bis neun Tage inhaftiert worden.
Während der Haft sei er geschlagen worden. Am (…) 2012 hätte sein Bru-
der zusammen mit zwei Bekannten zugunsten des inhaftierten Beschwer-
deführers demonstriert. Sein Vater habe die Freilassung erwirkt und sich in
einer schriftlichen Erklärung dafür verpflichtet, dass der Beschwerdeführer
in Zukunft an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen werde. Nach sei-
ner Haftentlassung habe er noch einmal nachts Flyer verteilt und einmal
demonstriert. An dieser Demonstration sei er von den Behörden erkannt
worden respektive von verhafteten Mitdemonstranten verraten worden. Er
befürchte zudem, aufgrund des bereits geleisteten Militärdienstes als Re-
servist eingezogen zu werden. Schliesslich nehme er in der Schweiz an
exilpolitischen Kundgebungen teil.
Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte, zwei Fotos, eine
CD, welche zwei Filme und vier Fotos enthält, wobei zwei davon den in
Papierform eingereichten Aufnahmen entsprechen, sowie ein Flyer einer
Veranstaltung in der Schweiz ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Aussagen würden markante
Widersprüchlichkeiten aufweisen. In der BzP habe er angegeben, bis zum
Jahre 2011 für fünf oder sechs Jahre in C._______ in einem (…) gearbeitet
zu haben. Im Sommer 2011 sei er dann für zwei Monate in den D._______
gegangen, wo er ebenfalls (Beruf) tätig gewesen sei. In der Anhörung habe
er demgegenüber ausgesagt, er habe drei Jahre in C._______ gelebt und
habe dann im Jahre 2009 seinen Militärdienst geleistet. Auf Vorhalt habe
er präzisiert, er habe drei Jahre in C._______ gearbeitet und dann seinen
Militärdienst absolviert, was ja auch Arbeit sei. Dies vermöge die Wider-
sprüche nicht aufzulösen und verunmögliche die Erstellung eines chrono-
logisch plausiblen Sachverhalts, was grundsätzliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit erzeuge. Des Weiteren habe er in der BzP zu Protokoll gegeben,
sein Vater habe ihn nach der Freilassung angehalten, nicht mehr zu de-
monstrieren. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm mitgeteilt, er könne sich
nicht daran halten, woraufhin der Vater ihm geraten habe, auszureisen und
schliesslich auch seine Ausreise organisiert habe. Auf die Frage, was pas-
siert wäre, wäre er in Syrien verblieben, habe er geantwortet, er hätte an
weiteren Demonstrationen teilgenommen, was seinem Vater geschadet
hätte. In der Anhörung habe er den Konjunktiv weggelassen und erzählt,
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er habe nach der Entlassung weiter demonstriert beziehungsweise an ei-
ner Demonstration teilgenommen und viele Male Flyer verteilt. Dies wider-
spreche nicht nur den Aussagen in der BzP, sondern sei auch chronolo-
gisch nicht möglich, da er angegeben habe, am (…) 2012 und somit einen
Tag nach seiner Freilassung in sein Heimatdorf zu seiner Mutter geflüchtet
zu sein, wo er versteckt gelebt habe. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er
habe schon in der BzP ausgesagt, dass er nach der Haft noch einmal de-
monstriert habe und er habe nicht an vielen Tagen, sondern viele Male,
also an vielen Häusern Flyer verteilt. Die erste Entgegnung entspreche
nicht den Tatsachen und die zweite Erklärung sei als Schutzbehauptung zu
taxieren. Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen sei deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen und es müsse auch keine vertiefte Auseinandersetzung mit
den eingereichten Dokumenten erfolgen. Die Befürchtung, in den Reser-
vedienst eingezogen zu werden, sei unbegründet, zumal er bisher kein Auf-
gebot erhalten habe.
Schliesslich manifestiere sich in seinen exilpolitischen Aktivitäten ein zu
geringes politisches Profil, als dass sich daraus eine Gefahr einer asylre-
levanten Verfolgung ergeben könnte.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
BFM habe den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Glaub-
haftigkeit abgesprochen. Der Vorwurf, er habe sich zu seinem Aufenthalt
im D._______ widersprüchlich geäussert, sei unzutreffend. So sei gar kein
Widerspruch zu erkennen, zumal er beide Male einen längeren Aufenthalt
im D._______ erwähnt habe, einmal aber nicht ausgeführt habe, während
dieser Zeit auch Militärdienst geleistet zu haben. Ohnehin sei dieser Auf-
enthalt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen irrelevant. Das BFM kon-
struiere durch die sprachliche Spitzfindigkeit der Weglassung des Konjunk-
tivs einen Widerspruch, anstatt eine wohlwollende Würdigung der Aussage
im Sinne des blossen Glaubhaftmachens vorzunehmen. Tatsache sei, dass
der Beschwerdeführer noch einmal des Nachts aktiv gewesen sei, indem
er Flyer verteilt, nicht aber an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er
habe dies auch so ausgeführt und den Widerspruch selbst aufgelöst. Die
Vorinstanz gehe nicht auf die sehr eindrücklich und detailreich geschilder-
ten Folterungen ein. Dies obschon der Beschwerdeführer auch auf heute
noch bestehende Beschwerden aufgrund der Misshandlungen hingewie-
sen habe. Hinzu trete, dass Bilder eingereicht worden seien, welche von
einer Kundgebung zeugen würden, als sich der Beschwerdeführer in Haft
befunden habe. Das BFM wende in seiner Verfügung die Glaubhaftig-
keitskriterien zu restriktiv an.
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Der Beschwerdeführer nehme in der Schweiz regelmässig an exilpoliti-
schen Veranstaltungen teil, wodurch er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die offenkundig wider-
sprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Aufenthalts seien sehr wohl rele-
vant, zumal sie den angeblich geleisteten Militärdienst, mithin das zweite
Kernvorbringen des Beschwerdeführers beträfen. In der Beschwerdeschrift
werde zudem verkannt, dass auch Sachverhaltselemente, welche mut-
masslich den unmittelbaren Kernsachverhalt nicht direkt beträfen, relevant
sein können, sei es für die Beurteilung der persönlichen Glaubhaftigkeit
oder für die lückenlose Erstellung eines plausiblen Sachverhalts. Beim vom
BFM angesprochenen Widerspruch hinsichtlich der Vorkommnisse nach
der Haft handle es sich nicht um sprachliche Spitzfindigkeiten, zumal der
Beschwerdeführer in der BzP klar und mehrfach von nur möglichen, nicht
aber tatsächlich vorgenommenen Demonstrationsteilnahmen gesprochen
habe, während er in der Anhörung von realen Geschehnissen berichtet
habe. Der Beschwerdeführer stelle die erlittenen Folterungen in einen di-
rekten Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme. Da die aus der
Teilnahme abgeleitete Verfolgung nicht glaubhaft sei, könne logischer-
weise auch die behauptete Folter nicht geglaubt werden. Wie bereits in der
angefochtenen Verfügung angesprochen, würden die Ausführungen des
Beschwerdeführers noch weitere Unglaubhaftigkeitsmomente aufweisen.
So habe er die Misshandlungen stereotyp und unsubstanziiert geschildert,
indem er lediglich wenige kurze Ausführungen gemacht habe. Den Anga-
ben sei nichts zu entnehmen, was über das Wissen hinausgehe, welches
von den Misshandlungen in syrischen Gefängnissen allgemein bekannt
sei. Seine Aussagen würden keine Realkennzeichen enthalten, welche den
Eindruck eines tatsächlichen Erlebens erwecken würden. Daran vermöge
auch der Arztbericht nichts zu ändern, zumal sich solche Arztberichte nur
bedingt über die genauen Ursachen einer Verletzungen äussern könnten.
Zu den eingereichten Beweismitteln sei bemerkt, dass der Beschwerdefüh-
rer auf den Videos nicht eindeutig erkennbar sei. Ohnehin könnten aus den
Videoaufnahmen keine Rückschlüsse auf eine bereits erfolgte oder dro-
hende Verfolgung gezogen werden. Auf die Würdigung der eingereichten
Fotos werde aufgrund der unglaubhaften Vorbringen weiterhin verzichtet.
Eine Glaubhaftigkeitsprüfung müsse auch die persönliche Glaubwürdigkeit
der betreffenden Person miteinbeziehen, welche im Falle des Beschwer-
deführers nicht gegeben sei.
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4.5 In der Replik wurde entgegnet, dass der Aufenthalt im D._______ un-
wesentlich sei, zumal sich die eigentlichen Fluchtgründe erst danach zu-
getragen hätten. Jedenfalls seien die angeblichen Widersprüche in der An-
hörung umfassend aufgelöst worden. Auf die Schilderungen der Folterun-
gen sei in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden und
die Argumente in der Vernehmlassung seien daher nachgeschoben. Die
Vorinstanz habe es überdies versäumt, durch Rückfragen eine detaillier-
tere Schilderung zu erwirken. Das BFM nehme den neu eingereichten Arzt-
bericht als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit nicht einmal zur Kenntnis,
was auf eine nicht mehr objektive Würdigung der Beweismittel hindeute.
Wenn sich das BFM auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer sei
auf den Videos nicht erkennbar, dann stelle sich die Frage, wieso es dies
nicht bereits in der Anhörung artikuliert habe. Bei Betrachtung des Videos
in Gegenwart des leibhaftigen Beschwerdeführers und beim Vergleich mit
den Fotos aus derselben Zeit werde klar, dass er erkennbar sei. Es werde
beantragt, im Zweifelsfalle das Video mit Hilfe von Fotos zu analysieren
und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck eventualiter vorzuladen.
5.
5.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für
unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publi-
ziert).
5.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine differen-
zierte Betrachtung angezeigt. So wies das BFM zu Recht darauf hin, dass
die Ausführungen hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen nach der Ver-
haftung widersprüchlich und unglaubhaft sind, wobei auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen in der
Beschwerde keine überzeugenden Argumente entgegnet wurden. Die Vor-
nahme politischer Aktionen nach der Festnahme erweist sich somit als
nicht glaubhaft.
5.3 Anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten
Demonstrationsteilnahmen vor seiner Verhaftung, welche für glaubhaft zu
erachten sind. So war der Beschwerdeführer in der Lage, die Funktionen,
die er und seine Jugendgruppe jeweils rund um die Proteste wahrgenom-
men haben, zu beschreiben (act. A5 S. 8; act. A11 F55, F88, F92, F108).
Des Weiteren beinhalten seine Ausführungen zu den Aktivitäten Differen-
zierungen, indem etwa angegeben wurde, die Behörden hätten seine Iden-
tität zuerst nicht gekannt, da er jeweils maskiert gewesen sei, oder dass er
die Gruppe gewechselt habe (vgl. act. A11 F83 und F84). Auch wenn der
Beschwerdeführer auf den eingereichten Videoaufnahmen nicht eindeutig
erkennbar ist, vermögen diese dennoch als Indiz für die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu sprechen, zumal eine Aufnahme sich mit den Aus-
führungen des Beschwerdeführers deckt, wonach er um die Demonstrati-
onsteilnehmer besorgt gewesen sei und als einer der letzten die Flucht vor
den Beamten ergriffen habe, was schliesslich zu seiner Verhaftung geführt
habe (vgl. A11 F105 und F108). Auch die eigentliche Verhaftung sowie die
Haft wurden glaubhaft geschildert, indem die Beschreibung sich nicht ins
Pauschale verliert, sondern durchaus gewisse Details nennt (vgl. act. A11
F105 bis F134). Als weiteres Indiz führt der eingereichte Arztbericht aus,
dass der Beschwerdeführer auffällige Narben am Rücken habe, welche
sich mit Stockschlägen erklären liessen, was sich wiederum mit den Aus-
führungen des Beschwerdeführers deckt, er sei in Haft geschlagen wor-
den. Obwohl dem BFM dahingehend zuzustimmen ist, dass Arztberichte
keinen unumstösslichen Beweis für die Hintergründe einer Verletzung zu
liefern vermögen, so bedeutet dies nicht, dass sie nicht als Indizien für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen können. Als verkürzt erweist sich
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das Argument des BFM, aufgrund der unglaubhaften Demonstrationsteil-
nahme erweise sich auch die daraus resultierende Inhaftierung und Folte-
rung als unglaubhaft. Eine solche Betrachtungsweise trägt, klammert man
offensichtliche Fälle aus, dem Aspekt der Gesamtwürdigung nur ungenü-
gend Rechnung, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung als Resultat nicht nur
die Glaubhaftigkeit respektive Unglaubhaftigkeit sämtlicher Verbringen zu-
lässt, sondern vielmehr – wie vorliegend – auch Raum besteht, einzelne
Sachverhaltselemente als glaubhaft und andere als unglaubhaft zu erach-
ten. Hinsichtlich der Inhaftierung ist abschliessend noch auf die eingereich-
ten Beweisfotos, welche eine Demonstration zugunsten des inhaftierten
Beschwerdeführers zeigen, hinzuweisen. Diese stellen ebenfalls ein –
wenn auch eher schwaches – Indiz für die Glaubhaftigkeit der Ausführun-
gen dar. In diesem Zusammenhang ist die Argumentation des BFM unzu-
treffend, wonach die Fotos nicht zu würdigen seien, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Denn die Glaubhaftigkeitsprüfung
ist nicht etwa eine, der Würdigung von Beweisurkunden vorgelagerte
blosse Beurteilung der Aussagen in den Befragungen. Vielmehr hat anläss-
lich der Glaubhaftigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung sämtli-
cher Beweismittel, worunter nebst den Anhörungsprotokollen eben gerade
die eingereichten Beweisdokumente fallen, zu erfolgen.
5.4 Im Sinne eines Fazits sind daher sowohl die Demonstrationsteilnah-
men vor der Verhaftung sowie die Inhaftierung selbst für glaubhaft zu er-
achten. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachten.
5.5 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syri-
schen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regime-
gegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert),
sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter
Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ob das zweite
Kernvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drohenden Einbe-
rufung glaubhaft ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Ebenso erübrigt
sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
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Seite 11
als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom
Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 29. Juli 2014 sowie die Er-
gänzung vom 3. September 2014 erweisen sich als angemessen. Dem Be-
schwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'653.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Der Honoraranspruch des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
16. Juni 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'653.85 zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: