B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3906/2017
D-3908/2017
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 20 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeverfahren D-3906/2017)
3. C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeverfahren D-3908/2017)
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 9. Juni 2017 /
N (…) und N (…).
D-3906/2017, D-3908/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 3 suchte am 6. August 2015 im damaligen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl
nach. Am 18. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Am 25. Oktober 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer 3 im We-
sentlichen geltend, dass er in Afghanistan zuletzt zusammen mit seiner
Mutter (Beschwerdeführerin 2), seiner Grossmutter und seinem Bruder im
Dorf E._______ im Distrikt F._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt
habe. Seine Eltern hätten für den Staat gearbeitet. Der Vater (Beschwer-
deführer 1) sei als Ingenieur, die Mutter als Lehrerin tätig gewesen. Da die
Taliban gegen solche Personen vorgehen würden, sei die Familie in Gefahr
gewesen. Die Familie habe von den Taliban einen Drohbrief erhalten, in
welchem gestanden habe, dass alle Familienmitglieder getötet werden
würden, falls sein Vater und seine Mutter ihre Tätigkeiten fortsetzen wür-
den. Kurz darauf sei sein Vater entführt worden. Deshalb sei zuerst sein
Bruder, ungefähr im Jahr 2013, und dann circa im Juni 2015 auch er selber
zusammen mit seiner Grossmutter aus Afghanistan ausgereist.
Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer seine Tazkara sowie einen
Impfausweis zu den Akten.
A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 26. Juli 2016 im dama-
ligen EVZ des SEM in G._______ um Asyl nach. Am 10. August 2016 wur-
den sie ihm Rahmen der BzP summarisch befragt. Am 28. März 2017 (Be-
schwerdeführer 1) beziehungsweise am 29. März 2017 (Beschwerdefüh-
rerin 2) erfolgte die eingehende Anhörung zu den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich seiner Befragungen im We-
sentlichen vor, dass er ungefähr im Jahr (…) ins Dorf E._______ nahe der
Stadt F._______ gezogen sei. Er habe einen Hochschulabschluss in Inge-
nieurwissenschaft absolviert und als Ingenieur in der Umgebung von
F._______ und später Kabul gearbeitet. Er und seine Ehefrau seien beide
für die Behörden tätig gewesen. Da die Taliban alle getötet hätten, welche
für die Behörden gearbeitet hätten, seien sie beide immer gefährdet gewe-
sen. Als er in F._______ am Projekt „(…)“ gearbeitet habe, sei ihm ein
Drohbrief zugesandt worden. Er habe diesen nicht ernst genommen, sei
D-3906/2017, D-3908/2017
Seite 3
aber zwei Tage danach, zirka Anfang 2013 von vermummten Taliban ent-
führt worden. Von den Taliban sei er gefoltert und an den Händen und am
Kopf verletzt worden. Über einen Monat sei er in der Gefangenschaft der
Taliban gewesen, bis ihm während einer Operation der afghanischen Nati-
onalarmee zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei.
Er sei schliesslich nach Kabul gegangen, wo er im Krankenhaus rund einen
Monat lang gepflegt worden sei. Wegen der Verfolgung durch die Taliban
habe er nicht mehr nach F._______ zurückkehren können. Deshalb habe
ihm das Ministerium für Städtebau eine Stelle in der Umgebung von Kabul
angeboten. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte ihrerseits im Rahmen der Befragungen
im Wesentlichen vor, dass sie Lehrerin und ihr Ehemann Ingenieur gewe-
sen seien. Deshalb seien sie beide in Gefahr gewesen. Sie hätten einen
Drohbrief erhalten, worin gestanden habe, wenn sie nicht mit der Arbeit
aufhören würden, drohe ihnen Gefahr. Als ihr Ehemann eines Tages nicht
nach Hause gekommen sei, habe sie sich bei seinem Arbeitgeber nach ihm
erkundigt. Erst da habe sie bemerkt, dass der Ehemann entführt worden
sei. Einen Monat später habe sie erfahren, dass ihr Mann im Krankenhaus
sei. Dies habe sie ihren Söhnen jedoch nicht erzählt, um diesen die psy-
chische Belastung zu ersparen. In den zwei Jahren nach der Drohung der
Taliban bis zur Ausreise sei ihr nichts zugestossen, weil sie immer mit der
Burka zur Arbeit gegangen sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Tazkaras,
mehrere Fotos des Beschwerdeführers 1, einen USB-Stick mit diversen
Fotos des Bauprojekts „(…)“, ihre Heiratsurkunde, das Hochschuldiplom
und Arbeitsunterlagen des Beschwerdeführers 1, eine Arbeitsbestätigung
des Beschwerdeführers 1, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers 3, die
Kopie des Drohbriefes aus dem Dossier des älteren Sohnes H._______
(N […]), den Ausweis des Ministeriums für Städtebau des Beschwerdefüh-
rers 1 sowie Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten.
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Juni 2017 – eröffnet am
12. Juni 2017 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegwei-
sung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
D-3906/2017, D-3908/2017
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden diese
Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Ver-
fügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 sei in den Dispositiv-
punkten 1–3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die
Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen, ihm
Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin 2 sei in sein Asyl einzube-
ziehen. Ebenfalls sei die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 in
den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben und dieser sei in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl der Beschwerdeführenden 1 und 2 einzubeziehen.
Ferner seien die beiden Beschwerdeverfahren auch gemeinsam zu behan-
deln. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 27. Juli 2017 entschied der Instruktionsrich-
ter, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2
(D-3906/2017) mit demjenigen des Beschwerdeführers 3 (D-3908/2017)
koordiniert würde. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerde-
führenden antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand. Zugleich lud
er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fest. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. August 2017
zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-3906/2017, D-3908/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend machen, indem sie vorbringen, dass die Vorinstanz sich zu wenig
mit den Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführenden 1 und 2 für die afgha-
nische Regierung auseinandergesetzt und ihre offensichtliche Zugehörig-
keit zu einer Risikogruppe in keiner Weise thematisiert habe, kann eine
solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die
wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat,
genannt. Der Entscheid konnte denn auch von den Beschwerdeführenden
D-3906/2017, D-3908/2017
Seite 6
sachgerecht angefochten werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1.1 Zur Begründung der im Asylpunkt abweisenden Verfügung betreffend
die Beschwerdeführenden 1 und 2 führte die Vorinstanz aus, dass die Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten würden. Zwar sei der Beschwerdeführer 1 durch
die Taliban bedroht und im Jahr 2013 auch entführt worden; hingegen hät-
ten die afghanischen Behörden ihre Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit
zweimal unter Beweis gestellt. Zum einen, indem sie ihn aus den Händen
der Taliban befreit hätten und zum anderen indem das Ministerium für Städ-
tebau ihm einen Arbeitsort in Kabul zur Verfügung gestellt habe. Insofern
der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Sicherheit sei auch in Kabul
nicht mehr gewährleistet, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5595/2014 vom 23. März 2015 zu verweisen. Dieses bestätige einer-
seits die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul und
hebe andererseits hervor, dass keine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden könne.
Nach Abwesenheit von über einem Jahr sei zudem kaum davon auszuge-
hen, dass die Taliban noch immer nach ihm suchten. Er könne sich bei
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Seite 7
Schwierigkeiten an die Sicherheitsbehörden in Kabul wenden. Die Be-
schwerdeführerin 2, die geltend gemacht habe, wegen ihrer Arbeit als Leh-
rerin im Auftrag des Bildungsministeriums und somit der afghanischen Be-
hörden durch die Taliban bedroht worden zu sein, habe nach Erhalt des
Drohbriefes und der Entführung ihres Ehemannes trotz ständiger Furcht
vor den Taliban weiterhin an der Schule unterrichtet und als alleinerzie-
hende Mutter in F._______ gelebt. Sie habe zwar angegeben, dies unter
grösster Vorsicht und heimlich getan zu haben, ihr Verhalten entspreche
aber nicht demjenigen, welches von einer Person, die eine Bedrohungs-
lage wie die ihre geltend mache, zu erwarten sei. Vielmehr sei ihren Schil-
derungen zu entnehmen, dass sie die Gefahr, welche von den Taliban aus-
gegangen sei, nicht als so bedrohlich eingeschätzt habe. Diese Einschät-
zung werde dadurch bestätigt, dass sie zusätzliche zwei Jahre in
F._______ habe bleiben können, ohne dass es weitere Vorfälle gegeben
habe. Überdies habe sie erklärt, sie sei nicht zum Ehemann nach Kabul
gegangen, da in dessen Zimmer kein Platz für sie gewesen sei und sie das
Haus und das Land in F._______ hätte verkaufen müssen.
5.1.2 Zur Begründung der im Asylpunkt abweisenden Verfügung betreffend
den Beschwerdeführer 3 führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten würden. So habe er erklärt, dass er selber von den Tali-
ban nichts erhalten habe, womit er direkt bedroht worden wäre. Zudem
seien er und seine Mutter sowohl nach dem Drohbrief als auch nach der
geltend gemachten Entführung des Vaters noch zwei Jahre in F._______
geblieben, obwohl sie befürchtet hätten, durch die Taliban getötet zu wer-
den. Seine Aussage, dass die Mutter während dieser Zeit weiterhin in der
Schule gearbeitet habe und nichts Besonderes vorgefallen sei, lasse da-
rauf schliessen, dass die Taliban nicht in dem von ihm geltend gemachten
Ausmass an ihm interessiert gewesen seien. Somit lasse sich auch keine
begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen
Rückkehr ableiten, zumal die letzte Drohung ungefähr vier Jahre zurück-
liege.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen der Ansicht der Vorinstanz, den Vor-
bringen komme keine Asylrelevanz zu, widersprochen. Gemäss den UN-
HCR Richtlinien vom 19. April 2016 zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden regierungsfeindliche
Kräfte systematisch und gezielt Zivilisten angreifen, die tatsächlich oder
vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft
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Seite 8
und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan unterstützten bezie-
hungsweise mit diesen verbunden seien. Das UNHCR sei der Ansicht,
dass – je nach den Umständen des Einzelfalls – bei solchen Personen ein
Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund der (ihnen zuge-
schriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter
Gründe bestehen könne. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner Ar-
beit bereits vor seiner Entführung in den Fokus der Taliban geraten und
schliesslich deswegen entführt worden. Das Interesse an ihm habe sich
nach seiner Flucht noch verstärkt und er sei bei ihnen als feindliche Person
registriert. Würden sie ihn erneut ausfindig machen, würden sie ihn nicht
mehr am Leben lassen. Weshalb sich das Verfolgungsinteresse geändert
haben solle, bloss, weil sie ihn nicht hätten ausfindig machen können, sei
nicht ersichtlich. Er sei sodann nicht, wie von der Vor-instanz dargestellt,
aktiv aus den Händen der Taliban befreit worden. Die afghanische Nation-
alarmee habe die Taliban bloss zufälligerweise an dem Ort, wo er gefangen
gehalten worden sei, angegriffen. Die Armee hätte ihm auch nicht weiter-
geholfen, sondern ihm lediglich mitgeteilt, dass er nach Hause gehen solle.
Aus Angst, erneut von den Taliban aufgegriffen zu werden, habe er sich
entschlossen, nach Kabul zu gehen. Er habe sich aber selber darum küm-
mern müssen, dorthin und in ein Spital zu gelangen. Mithin könne nicht
davon gesprochen werden, die afghanischen Truppen hätten ihre Schutz-
fähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt. Schliesslich habe er auch
während seiner Arbeitstätigkeit in der Provinz Kabul ständig Angst vor
Übergriffen gehabt.
Die Beschwerdeführerin 2 wiederum sei aufgrund ihrer Arbeit als Lehrerin
in den Fokus der Taliban geraten. Die ständig erlebte Bedrohungslage be-
laste sie nach wie vor und sie fühle sich oft gestresst und unruhig. Dies
habe auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bemerkt
und entsprechende Anmerkungen gemacht. Die gesundheitliche Situation
müsse deshalb bei der Beurteilung ihrer Aussagen berücksichtigt werden.
Nach der Entführung ihres Ehemannes durch die Taliban habe sie ihre
Söhne ins Ausland geschickt und von da an mehrheitlich versteckt bei der
Schwester gelebt, wobei sie nur noch heimlich beziehungsweise vorsichtig
zur Arbeit gegangen sei. So habe sie immer eine Burka getragen und un-
terschiedliche Wege zur Schule genommen. Jeder Gang zur Arbeit sei mit
einem Risiko verbunden gewesen, aber sie habe weiterarbeiten müssen,
um ihren Unterhalt zu finanzieren. Gleichzeitig habe sie aber immer in einer
Art Alarmzustand gelebt. Ihr Verhalten entspreche somit entgegen der An-
sicht der Vorinstanz durchaus demjenigen, welches von einer Person in
ihrer Bedrohungslage zu erwarten gewesen sei.
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Seite 9
Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwo-
gen werde, habe eine Analyse der Relevanz und Zumutbarkeit zu erfolgen.
Im Rahmen dieser Analyse seien insbesondere der instabile, wenig vorher-
sehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die
schlechtere Sicherheitslage zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu be-
achten, dass die Taliban über die operativen Kapazitäten verfügen würden,
in allen Teilen des Landes Angriffe durchzuführen. Auch das Bundesver-
waltungsgericht gehe davon aus, dass, auch wenn die afghanischen Si-
cherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans
besser in der Lage seien, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres
Umfeld zu schaffen, jene für Angehörige von Personengruppen mit einem
hohen Risikoprofil keine funktionierende und keine effiziente Schutzinfra-
struktur zu Verfügung stellen könnten. Weiter halte das Gericht im kürzlich
ergangenen Urteil D-151/2017 vom 6. Juli 2017 fest, dass sich die huma-
nitäre Situation in Kabul – im Vergleich zu der im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 beschriebenen Situation – verschlechtert habe und überwie-
gend als existenzbedrohend zu qualifizieren sei. Es sei zu berücksichtigen,
dass dem Beschwerdeführer 1 nach seiner Entführung zwar eine Anstel-
lung im Umkreis von Kabul angeboten worden sei, eine effektive Schutzal-
ternative aber ihm und insbesondere seiner Familie nicht geboten worden
sei. Er habe keine eigene Unterkunft gehabt und der Familie sei keine Mög-
lichkeit eröffnet worden, ebenfalls nach Kabul zu ziehen. Die Beschwerde-
führerin 2 wiederum hätte ihre Arbeitsstelle verloren, wenn sie zu ihrem
Ehemann gegangen wäre. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden
in Kabul über kein Beziehungsnetz verfügen würden und die Arbeitsstelle
in Kabul lediglich eine provisorische gewesen sei. Der Beschwerdeführer
1 habe nicht gewusst, wie lange er dort würde bleiben können. Schliesslich
sei auch in Kabul die Lage zunehmend gefährlich geworden und es komme
immer wieder, auch mitten in der Stadt, zu Angriffen auf die Zivilbevölke-
rung. Die afghanischen Behörden seien mithin nicht in der Lage, eine ef-
fektive und zumutbare Schutzalternative zu bieten, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren sei.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
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Seite 10
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je
m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2
und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide
m.w.H.).
6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
7.
7.1 Die Vorinstanz bestreitet weder in der angefochtenen Verfügung noch
im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene die vom Be-
schwerdeführer 1 vorgetragene Tätigkeit als Ingenieur für das Ministerium
für Städtebau; es werden auch keine Zweifel am Inhalt der eingereichten
Beweismittel geäussert. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Be-
drohungen sowie die Entführung durch die Taliban und die während der
Gefangenschaft erlittene Folter nahm die Vorinstanz im zugrundeliegenden
Sachverhalt auf und hat auch diese nicht explizit in Frage gestellt. Vielmehr
verwies sie auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Be-
hörden in Kabul.
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Seite 11
7.2 Der Beschwerdeführer 1 hat seine Tätigkeit als Ingenieur für das Mi-
nisterium für Städtebau mit zahlreichen Fotoaufnahmen, Diplomen und
Ausweisen belegt. Auch in den Befragungen äusserte er sich in substanti-
ierter Weise zu seiner Tätigkeit. So machte er etwa Aussagen zu seiner
Aus- beziehungsweise Weiterbildung, zu Arbeitsabläufen, seiner Funktion,
Bauprojekten an denen er gearbeitet hat und nennt verschiedene Vorste-
her seines Ministeriums. Schliesslich sind seine Vorbringen zu den von den
Taliban gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und zu der erfolgten Ent-
führung beziehungsweise Folter mehrheitlich als in sich schlüssig und kon-
zis zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht ver-
anlasst, diese Vorbringen in Frage zu stellen.
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung
zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug
der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hin-
weg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die
Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr
den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des
Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen
terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausge-
nommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie
Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr vola-
tilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr
2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Com-
mission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report
2018 – Afghanistan" vom 24. Februar 2019,
default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country
of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "General
Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. Septem-
ber 2019,
ics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/; United
Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United
Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Ci-
vilians in Armed Conflict – Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019,
tion_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zu-
letzt abgerufen am 11. November 2019).
D-3906/2017, D-3908/2017
Seite 12
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen
definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri-
siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der
afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive
den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel-
ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghani-
schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende
Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UN-
HCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018,
, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen
am 11. November 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum
Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individ-
uals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34
und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common
analysis" vom Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von
gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder inter-
nationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, ei-
nem Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt
zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade
[DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September
2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afgha-
nistan: Die aktuelle Sicherheitslage" vom 12. September 2018, insbeson-
dere S. 9; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chrono-
logie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2).
7.3.2 Nach Einschätzung des Gerichts gehörte der Beschwerdeführer 1
aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Afghanistan zur Personengruppe, welche aufgrund ih-
rer Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge-
setzt war. Für eine exponierte Stellung sprechen zunächst die Aussagen
des Beschwerdeführers selbst. So hat er dargelegt, dass es ihm im Rah-
men seiner Tätigkeit oblegen habe, Firmen, welche sich beim Ministerium
für die Durchführung eines Bauprojektes beworben hätten, zu beaufsichti-
gen (…). Diese Funktion, als Bindeglied zwischen den Behörden und der
Privatwirtschaft deutet auf eine akzentuierte Position hin. Der Umstand,
dass das Ministerium dem Beschwerdeführer nach seiner Entführung
durch die Taliban eine Stelle in der Nähe von Kabul beschafft hat, stellt ein
weiteres Indiz für eine wichtigere, exponiertere Position des Beschwerde-
führers dar, da davon auszugehen ist, dass das Ministerium einem durch-
schnittlichen Mitarbeiter kaum diese Möglichkeit eröffnet hätte. Sodann
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durchlief der Beschwerdeführer Weiterbildungen im Rahmen eines Projek-
tes des United Nations Human Settlements Programme (vgl. die Zertifikate
von UN-HABITAT [nicht datiert]). Mithin wies er auch Berührungspunkte zu
internationalen Organisationen auf. Schliesslich wurde der Beschwerde-
führer vom Ministerium für Städtebau vom (…) bis zum (…) 2010 zu einer
Weiterbildung nach Südkorea entsandt. Gemäss dem Tätigkeitsbericht des
United Nations Development Programme (UNDP), (…), richtete sich die
Weiterbildung an hochrangige afghanische Beamte ("senior Afghan civil
servants", vgl. […], zuletzt besucht am 11. November 2019). Dieser Um-
stand, zusammen mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass von je-
dem Ministerium nur ein bis zwei Personen dabei gewesen seien, spricht
ebenfalls für eine exponierte Position.
Wie dargelegt, gehörte der Beschwerdeführer 1 zufolge seiner langjähri-
gen Tätigkeit für das Ministerium für Städtebau zu jenen Personen, die auf-
grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
sind. Die für Personen mit seinem Profil an sich schon zu bejahende abs-
trakte Gefährdung hat sich durch die glaubhaft gemachten Behelligungen,
insbesondere durch die erfolgte Entführung und Folter seitens der Taliban,
welche über die in Afghanistan bestehende allgemeine Sicherheitsgefähr-
dung hinausgehen, in individueller Hinsicht konkretisiert. Auch nach seiner
Umsiedlung nach Kabul übte er seine Tätigkeit für das Ministerium für
Städtebau weiterhin aus. Der Umstand, dass das Ministerium ihm nach
seiner Entführung durch die Taliban eine Stelle in der Nähe von Kabul be-
schafft hat, spricht dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz weniger für
eine Unterbeweisstellung der Schutzfähigkeit, sondern vielmehr dafür,
dass das Ministerium ihn einstweilen aus der Schusslinie nehmen wollte,
nachdem dieser in der Provinz F._______ durch die Taliban entführt sowie
gefoltert worden und nur durch Zufall freigekommen ist (…). Auch ist damit
noch nichts über eine allfällige Gefährdung in Kabul gesagt. In diesem Zu-
sammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Kabul um eine
Millionenstadt handelt, was das Aufspüren von einzelnen Personen zusätz-
lich erschweren dürfte. Der Beschwerdeführer 1 hat dabei in nachvollzieh-
barer Weise erläutert, dass er mit der Ausreise zuwarten musste, bis er und
seine Frau das Haus in F._______ zu einem Preis verkaufen konnten, mit
dem sie sich die Ausreise leisten konnten, nachdem zuerst nur die Ausreise
des älteren und danach des jüngeren Sohnes finanziert werden konnte
(…). Seit der Ausreise im Jahr 2016 hat sich die Sicherheitslage in Afgha-
nistan deutlich verschlechtert und es ist zu vermehrten Anschlägen durch
die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen,
auch in Kabul, gekommen. Die Taliban haben dabei insbesondere in den
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Aussenquartieren, wo der Beschwerdeführer früher gearbeitet hatte, an
Macht und Handlungsspielraum gewonnen. Alleine aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer längere Zeit landesabwesend war, lässt sich
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht per se darauf schliessen, dass
die Taliban nicht mehr nach ihm suchen würden. Vielmehr könnte sein neu-
erliches Erscheinen in Kabul das Interesse der Taliban erneut wecken, und
zwar unabhängig von der Tätigkeit, die er zukünftig ausüben würde.
7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr
aufgrund seines Profils begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban
und andere regierungsfeindliche Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG
hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan
seit seiner Ausreise keineswegs verbessert, sondern vielmehr über alle
Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (vgl. Referenzurteil
D-5800/2016 E. 7.6), ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rück-
kehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Übergriffe
seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen zu
befürchten hat.
7.5 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Or-
ganen, sondern von Dritten ausgeht und am Herkunftsort die Schutzfähig-
keit des Staates zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im
Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem
anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort
Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes
am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es
nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss
auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Ein-
fluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3,
BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden
individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz länger-
fristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhält-
nisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen,
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ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zu-
fluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzu-
lassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumut-
barkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwen-
dung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind
und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organi-
sierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Pro-
vinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch
mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte
können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise
zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016,
E. 7.3.1 und 7.3.2). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte
– auch in Kabul – für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen
Risikoprofil, zu welchen der Beschwerdeführer 1 gehört, keine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können
(vgl. Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2;
E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August
2017 E. 6.9.3 und E-4394/2016 vom 19. April 2018). Eine Schutzalternative
im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen
Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen
entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch
in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.
8.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 3 AsylG gehen
aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49
AsylG).
9.
Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit
ihrem Ehemann beziehungsweise aufgrund dessen Risikoprofil ist demge-
genüber zu verneinen. Den Akten sind keine objektiven Hinweise zu ent-
nehmen, dass sie aufgrund ihres Ehemannes seitens der Taliban je behel-
ligt worden wäre oder etwas zu befürchten gehabt hätte. Entsprechendes
hat sie auch nie geltend gemacht. Vielmehr hat sie vorgebracht, sie selbst
sei von den Taliban direkt aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin bedroht wor-
den. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit zutreffender
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Seite 16
Begründung ausgeführt hat, warum die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin 2 keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Die diesbezüg-
lichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, sie sei immer heimlich
sowie mit der Burka zur Schule gegangen und habe jeweils verschiedene
Wege genommen, vermögen nicht zu überzeugen. Laut dem eingereichten
Drohbrief waren die Taliban offensichtlich in Kenntnis darüber, an welcher
Schule sie unterrichtete und wo sich das Haus der Familie befand. Auch
erscheint wenig plausibel, dass das Tragen einer Burka die Taliban von
einer Kontrolle abhalten würde, zumal es für diese wohl ein Leichtes ge-
wesen wäre, der Beschwerdeführerin – trotz Burka – von der Schule nach
Hause zu folgen, wenn sie ernsthaft ein Interesse daran gehabt hätten.
Die Beschwerdeführerin 2 ist jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubezie-
hen.
10.
Der Beschwerdeführer 3 machte auf Rechtsmittelebene keine eigenen
Asylgründe mehr geltend, sondern beschränkte sich darauf zu beantragen,
dass er in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Eltern einzube-
ziehen sei. Aufgrund der vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass er
ebenfalls in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen ist. Dass der Beschwerde-
führer 3 zwischenzeitlich volljährig geworden ist, spricht nicht gegen die
Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG, zumal der relevante Zeitpunkt zur
Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs
ist (vgl. Urteil des BVGer D-5650/2017 vom 1. April 2019 m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz aufzuheben und diese anzu-
weisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 17
12.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Entschädigung der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin durch das Bun-
desverwaltungsgericht entfällt somit.
Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde vom 12. Juli 2017 eine Kos-
tennote in der Höhe von Fr. 1'220.– eingereicht. Der veranschlagte Stun-
densatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Zeitaufwand von 5.5. Stunden erscheint
angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzu-
setzen (inklusive Auslagen) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 9. Juni 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführerin 2 und den
Beschwerdeführer 3 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubezie-
hen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'220.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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