B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3907/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 11. Juli 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 9. Mai
2018 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er verdäch-
tigt werde, an Wiederbelebungsplänen der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beteiligt zu sein.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitäts-
karte und seine Geburtsurkunde ein.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (Eröffnung am 5. Juni 2018) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die
Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu
gewähren, insbesondere in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des Lagebildes vom 16. August 2016, und eine angemessene Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die
Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
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Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanzi-
iert dieses Begehren jedoch nur betreffend die Einsicht in die nicht öffentli-
chen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüglich An-
trag ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli
2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Im Jahre 2013 habe
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er als Wahlhelfer für B._______, einen Kandidaten der Tamil National Alli-
ance (TNA), gearbeitet und dabei C._______ und D._______ kennenge-
lernt. Die letzteren beiden hätten der Organisation der Vereinten Nationen
(UNO) Informationen über im Bürgerkrieg verschwundene Personen wei-
tergeleitet. (…) nach den Wahlen, am (…) 2013, sei er von Angehörigen
des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und in ein
Haus verbracht worden. Dort habe man ihn verhört und geschlagen. Das
CID habe ihm vorgeworfen, zusammen mit C._______ und D._______ In-
formationen über verschwundene Personen an die UNO weitergeleitet zu
haben respektive die LTTE wiederbeleben zu wollen. Nach zwei Tagen sei
er freigelassen worden. Im (…) 2013 sei er ein zweites Mal verhaftet und
in ein unbekanntes Haus verbracht worden. Nach einiger Zeit habe er fest-
gestellt, dass sich niemand im Haus befunden habe, weshalb er von dort
weggegangen sei. (…) 2014 habe ihm D._______ eine Mappe und ein Pa-
ket übergeben, mit der Bitte, diese aufzubewahren, bis ein gewisser
E._______ sie abholen werde. (…) 2015 hätten Beamte des CID anlässlich
einer Hausdurchsuchung die Mappe und das Paket gefunden. Er sei je-
doch nicht zuhause gewesen und habe sich danach tagsüber bei Verwand-
ten versteckt. (…) 2015 sei sein Vater zuhause tätlich von CID-Beamten
angegriffen worden, woraufhin sich der Beschwerdeführer zur Flucht ent-
schlossen habe. Nach der Ausreise hätten Mitglieder des CID im Dorf zwei-
mal bei Kollegen Erkundigungen über ihn eingeholt. (…) 2017 sei sein Va-
ter nach seinem Verbleib gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass
man die Familie nicht in Ruhe lassen werde.
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. In der BzP habe er ausgeführt, er
habe während seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im (…) 2013 C._______ und
D._______ kennengelernt, welche ebenfalls Wahlhelfer gewesen seien.
Beide hätten Informationen über verschwundene Personen an die UNO
weitergeleitet. Das CID habe ihn verdächtigt, mit C._______ und
D._______ zusammenzuarbeiten und ebenfalls derartige Informationen an
die UNO weiterzuleiten sowie die LTTE wiederbeleben zu wollen. Demge-
genüber habe er in der Anhörung ausgesagt, anlässlich der Wahlen 2013
nur C._______ kennengelernt zu haben, welcher Mitglied der LTTE gewe-
sen sei. Sie hätten viel gemeinsam unternommen. D._______ habe er hin-
gegen erst (…) 2014 kennengelernt, als C._______ ihm diesen vorgestellt
habe. D._______ habe ihm berichtet, dass C._______ im (…) 2014 getötet
worden sei. Über die persönlichen Hintergründe von D._______ wisse er
nichts.
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In der BzP habe er ausgeführt, D._______ habe ihm (…) 2014 eine Mappe
sowie ein Paket anvertraut, welches von E._______ abgeholt werde. Im
(…) 2015 habe er von D._______ erfahren, dass E._______ im (…) oder
(…) 2015 die Gegenstände abhole. Er habe von E._______ nie etwas ge-
hört. In der Anhörung habe er indessen zu Protokoll gegeben, D._______
habe ihm im (…) 2015 eine Schachtel übergeben, mit der Bitte, diese auf-
zubewahren, bis E._______ sich melden werde. Im (…) 2015 sei
D._______ verhaftet worden und nach dessen Entlassung habe er nichts
mehr von ihm gehört. E._______ habe sich auch nie gemeldet.
Zur zweiten Inhaftierung habe er in der BzP angegeben, diese habe sich
am (…) 2014 ereignet. Er sei eine Woche in einem Haus festgehalten wor-
den, ohne den Grund dafür zu kennen. Er sei nicht verhört worden. Als er
nach einer Woche aufgewacht sei, habe sich niemand im Haus befunden
und er sei von dort weggegangen. In der Anhörung habe er jedoch davon
berichtet, ein zweites Mal (…) 2013 von CID-Beamten mitgenommen und
an einen unbekannten Ort verbracht worden zu sein. Er sei geschlagen
und befragt und anschliessend dort liegengelassen worden.
Im Zusammenhang mit dem Ereignis, welches ihn zur Ausreise bewegt
habe, habe er in der BzP berichtet, CID-Mitarbeiter hätten seinen Vater (…)
2015 tätlich angegriffen, woraufhin er Angst um sein Leben bekommen
habe, weswegen sein Vater einen Schlepper gesucht habe, welcher dann
die Ausreise organisiert habe. Gemäss Aussagen in der Anhörung sei an-
lässlich einer Hausdurchsuchung die Schachtel gefunden worden, worüber
er von seinem Vater telefonisch informiert worden sei. Da sich der Vater
sicher gewesen sei, dass er (Beschwerdeführer) festgenommen werde,
habe er ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Sein in Holland lebender
Onkel habe für die Ausreise anschliessend einen Schlepper organisiert und
einen Teil der Reisekosten übernommen.
In der BzP habe er zum Reiseweg ausgeführt, dass er an Bord der „MRF“
von Colombo nach Dubai und von dort mit Qatar Airways nach Katar geflo-
gen sei. Mit einer weiteren, ihm unbekannten Fluggesellschaft sei er in den
Iran gelangt, wo er mit dem Auto in ein Haus gebracht worden sei. Nach
zwei Wochen sei er zu Fuss in die Türkei gereist und sei anschliessend
tagelang in einem Container unterwegs bis zu einem Waldgebiet gewesen.
Zu Fuss sei er innerhalb einer Woche von Dorf zu Dorf bis nach Ungarn
gelangt, wo er mit dem Auto in eine Wohnung gebracht worden sei. Nach
ungefähr neun Tagen sei er in die Schweiz gebracht worden. Gemäss An-
hörung sei er von Colombo mit Qatar Airways mit einem Transitstopp in
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Doha nach Dubai geflogen. Von dort sei er mit „Emi“ in den Iran gelangt.
Dort habe er etwa neun Tage in einem kleinen Haus verbracht, bevor er zu
Fuss in die Türkei und von dort zu Fuss weiter nach Mazedonien gereist
sei. Während des mehrwöchigen Aufenthalts in der Türkei habe er in einem
Zelt in Wäldern gelebt. In einem Container sei er von Mazedonien innert
zwei, drei Tagen bis nach Ungarn gebracht worden, von wo er mit dem Zug
in die Schweiz gelangt sei.
Auf entsprechenden Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer die Wider-
sprüchlichkeiten nicht zu entkräften vermocht.
Die Fluchtgründe sind daher für unglaubhaft zu erachten, weshalb die Asyl-
relevanz nicht zu prüfen sei.
Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitäts-
dokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Der Beschwerdeführer habe bis April 2016 in Sri Lanka gelebt und allfäl-
lige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Da-
ran vermöge auch der Umstand, dass ein entfernt verwandter Onkel Mit-
glied der LTTE gewesen sei, nichts zu ändern, sei er doch bereits 1999
oder 2000 ums Leben gekommen, als der Beschwerdeführer noch ein
Kleinkind gewesen sei. Zudem habe er sich (…) 2016 in F._______ einen
Reisepass ausstellen lassen. Es sei daher zu vermuten, dass er Sri Lanka
entgegen seinen Behauptungen legal verlassen habe.
7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
BzP sei mangelhaft durchgeführt worden, zumal das Protokoll Deutschfeh-
ler, Korrekturen und Hinweise auf offensichtliche Übersetzungsprobleme
enthalte. Zwischen der BzP und der Befragung seien zudem rund zwei
Jahre verstrichen, weshalb es nicht statthaft sei, dem Beschwerdeführer
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geringfügige Widersprüchlichkeiten vorzuwerfen. Das SEM habe das junge
Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Die Grundlagen
für die Glaubhaftigkeitsprüfung seien daher unzureichend und das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das SEM gehe zu Unrecht von unglaubhaften Vorbringen aus. Die Unge-
reimtheiten zwischen BzP und Anhörung seien geringfügig. Den Vorwurf,
gemäss BzP habe er D._______ bereits von seiner Zeit als Wahlhelfer ge-
kannt, während er diesen gemäss Anhörung erst (…) 2014 kennengelernt
habe, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung bereits mit der Aussage
entkräftet, dass er D._______ im Jahre 2013 vom Sehen bereits gekannt
habe. Die unterschiedlichen Angaben zu den anvertrauten Gegenständen
(Paket / Mappe / Schachtel) seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzu-
führen. Zum angeblichen Widerspruch betreffend die zweite Inhaftierung
sei auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung respektive zwischen
den Anhörungen und dem betreffenden Vorfall verwiesen, was Erinne-
rungslücken erklären könne. Hinsichtlich der Ungereimtheit bezüglich des
konkreten Ereignisses, welches zum Entschluss zur Flucht geführt habe
(Hausdurchsuchung / Übergriff auf den Vater) sei zu bemerken, dass es
sich dabei um zwei Vorkommnisse handle, welche kurz nacheinander statt-
gefunden hätten. Dem Vorwurf, der Reiseweg sei widersprüchlich geschil-
dert worden, sei zu entgegnen, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf
den asylrelevanten Sachverhalt und nicht den Reiseweg einer Person be-
ziehen dürfe. Das SEM habe ferner die Narben sowie den Bericht aus dem
Spital in G._______ nicht thematisiert. Die mangelhafte Glaubhaftigkeits-
prüfung stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Risikofaktoren zu prüfen, indem
der Beschwerdeführer weder zu seinem familiären LTTE-Hintergrund noch
zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten noch zu Körpernarben befragt worden
sei. Vielmehr habe das SEM diesbezüglich keine Abklärungen vorgenom-
men, weshalb die Sachverhaltsermittlung mangelhaft sei. Ein Onkel des
Beschwerdeführers sei im Kampf für die LTTE gefallen. Zwei Tanten seien
ebenfalls bei den LTTE gewesen; eine von ihnen habe deshalb Asyl in
H._______ erhalten. Der Beschwerdeführer sei derzeit dabei, eine Liste zu
erstellen, aus welcher die LTTE-Verbindungen seiner Verwandten hervor-
gehen würden. Personen mit sozialen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern
und -Unterstützern seien, ungeachtet der Intensität der Verbindungen, ge-
fährdet. Der Beschwerdeführer trage aufgrund der Misshandlungen des
CID Narben von Schnittwunden am Unterarm. Das SEM habe keine Frage
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zu allfälligen körperlichen Spuren gestellt. Der Beschwerdeführer versu-
che, einen medizinischen Bericht über seine Hospitalisierung nach den
Übergriffen im (…) 2013 zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei nicht be-
kannt gewesen, dass sein politisches Engagement in der Diaspora von Re-
levanz sei und das SEM habe ihm keine Fragen dazu gestellt. Er habe am
(…) 2018 in einer Gruppe von LTTE-Unterstützern teilgenommen und sich
dabei exponiert.
Das SEM habe auch den Hintergrund der Personen im Zusammenhang
mit dem Engagement für die TNA nicht abgeklärt und die Tätigkeit für die
TNA auch nicht in die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft miteinbezo-
gen, wodurch die Begründungspflicht verletzt werde. Die TNA werde ver-
dächtigt, der verlängerte Arm der LTTE zu sein, woraus sich eine Gefähr-
dung für ihre Unterstützer und Sympathisanten ergebe. Der TNA-Politiker
B._______ sei besonders regimekritisch, weshalb das sri-lankische Militär
versucht habe, ihn zu töten. C._______ sei (…) 2014 von Sicherheitskräf-
ten getötet worden. Er sei Hauptakteur bei den Bestrebungen des Wieder-
aufbaus der LTTE gewesen. Im Zusammenhang mit der Suche und Ermor-
dung von C._______ sei es zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Vor
diesem Hintergrund werde das Verfolgungsinteresse des CID verständlich.
Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Das
Unwissen des Beschwerdeführers zum Hintergrund dieser Personen dürfe
ihm aufgrund des Alters, des Bildungsstandes und der mangelnden Infor-
mationsmöglichkeiten nicht angelastet werden.
Das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka sei unzutreffend und gehe
davon aus, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde
deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche
Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass
der Beschwerdeführer gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie und hin-
duistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) mehrere seiner
Verwandten die LTTE unterstützt hätten und er mit Personen befreundet
gewesen sei, welche den Wiederaufbau der LTTE geplant hätten, (3) er
sich zugunsten eines regimekritischen TNA-Politikers engagiert habe, (4)
er im Zusammenhang mit einem Verdacht auf LTTE-Unterstützung behel-
ligt worden sei, (5) er aufgrund dieser Verfolgung registriert sei, (6) er
Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, (7) er Folternarben
aufweise, (8) er sich längere Zeit in einer tamilischen Diaspora aufgehalten
habe, (9) er exilpolitisch aktiv sei, (10) über keine gültigen Reisepapiere
verfüge und (11) zwangsweise zurückgeschafft würde.
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Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig
gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylbewerber
aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen
LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet,
was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren
E-5637/2017 verkannt. Ferner werde auch aus Gerichtsfällen im Zusam-
menhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersichtlich,
dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten
Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehel-
ligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE,
sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Verfolgungsinteresse wecken.
Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch
Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme
in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr auto-
matisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte
Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be-
fragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung ver-
wendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens
bedeute.
In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoana-
lyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen
vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp
im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der
Behörden zurückgehen.
Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese Auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung
erfolgen, so sei seitens des Gerichts eine Auskunft bezüglich der Qualifi-
kation des Übersetzers der Anhörung vom 20. April 2018 (recte: 9. Mai
2018) einzuholen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören und es sei
eine angemessene Frist für die Einreichung von Beweismitteln betreffend
die familiäre LTTE-Verbindung, die exilpolitischen Aktivitäten und die me-
dizinische Behandlung anzusetzen.
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Seite 11
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da der Beschwer-
deführer mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 erfülle (tatsächliche oder vermeintliche Verbin-
dungen zu den LTTE; exilpolitische Aktivitäten; frühere Verhaftungen res-
pektive Eintragung in die Stop-List; zwangsweise Rückkehr mit temporären
Reisedokumenten; Folternarben; Aufenthalt im Ausland).
8.
8.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind unbe-
gründet:
8.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine
eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
8.3 Die Sprache des Protokolls der BzP ist zwar nicht als einwandfrei, je-
doch als hinreichend verständlich zu bezeichnen. Eine Auskunft über die
Qualifikation der Übersetzungsperson ist nicht einzuholen. Der Zeitraum
von rund zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer
angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durch-
zuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis
mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
8.4 Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM
zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine ma-
terielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle
Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
8.5 Dem SEM kann auch keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vorge-
worfen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der BzP auf die
Mitwirkungspflicht hingewiesen und das SEM hat angemerkt, dass er ins-
besondere seine Tätigkeiten für die LTTE sowie etwaige exilpolitische Tä-
tigkeiten zu nennen habe (vgl. act. A5 S. 2). Der Einwand auf Beschwer-
deebene, es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er sich der Rele-
vanz von exilpolitischen Tätigkeiten bewusst sei, ist somit zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde ferner explizit auf gesundheitliche Folgen der
angeblichen Misshandlungen angesprochen (vgl. act. A16 F92 und F102).
D-3907/2018
Seite 12
Der Umstand, dass er die angeblichen Folternarben an dieser Stelle nicht
erwähnte, ist nicht dem SEM anzulasten. Das SEM hat in der Anhörung
auch hinreichend Möglichkeit geboten, allfällige Anhaltspunkte für eine
(Reflex-)Verfolgung aufgrund von familiären Verbindungen darzulegen. So
stellte das SEM Fragen zu seiner Familie und zu seinen Verwandten sowie
zu etwaigen Neuigkeiten seitens der Familie (vgl. act. A16 F5 bis F32), wo-
bei der Beschwerdeführer die Verbindung seines Onkels zur LTTE ange-
geben hat (vgl. act. A16 F77 und F84). Der Sachverhalt ist schliesslich als
hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung
des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der An-
trag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der
familiären Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivitäten
und der medizinischen Behandlung, zumal hierzu bereits genügend Gele-
genheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist.
8.6 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM schliesslich nachvoll-
ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun-
gen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine
Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Be-
urteilung.
9.
9.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festgestellt. Als wesentlich ist insbesondere der Wider-
spruch hinsichtlich der Verhaftungen zu bezeichnen. In der Anhörung so-
wie der BzP brachte er vor, das erste Mal nach den Wahlen (…) 2013 für
zwei Tage inhaftiert, befragt und geschlagen worden zu sein. Hinsichtlich
der weiteren Verhaftungen sind seine Angaben jedoch widersprüchlich.
Gemäss BzP sei er am (…) 2014 ein zweites Mal mitgenommen worden.
Er sei für eine Woche festgehalten, nicht aber befragt oder misshandelt
worden (vgl. act. A5 S. 7). Weitere Vorkommnisse wurden in der BzP nicht
erwähnt. In der Anhörung brachte er demgegenüber vor, (…) 2013 ein
zweites Mal festgenommen, befragt und verprügelt und anschliessend lie-
gengelassen worden zu sein (vgl. act. A16 F98). Weitere Vorkommnisse
wurden spontan nicht erwähnt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen,
brachte er vor, in der BzP die Festnahme (…) 2013 versehentlich nicht er-
wähnt zu haben (vgl. act. A16 F135) und in der Anhörung vergessen zu
haben, die in der BzP beschriebene Inhaftierung vom (…) 2014 zu erwäh-
nen (vgl. act. A16 F136). Darauf angesprochen, er habe in der Anhörung
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Seite 13
anders als in der BzP zu Protokoll gegeben, zweimal misshandelt und ver-
letzt worden zu sein, erwiderte er, er habe dies – soweit er sich erinnere –
auch in der BzP erwähnt (vgl. act. A16 F137). Gemäss dieser Aussage sei
es somit zu insgesamt drei Vorfällen gekommen (erste Verhaftung und
Misshandlung nach den Wahlen (…) 2013; zweite Verhaftung und Miss-
handlung (…) 2013; dritte Verhaftung ohne Misshandlung im (…) 2014).
Gemäss Beschwerdeschrift seien es aber lediglich zwei Verhaftungen ge-
wesen (erste Verhaftung nach den Wahlen; zweite Verhaftung (…) 2013)
und die zeitliche Diskrepanz ([…] 2014 / […] 2013) sei auf Erinnerungslü-
cken aufgrund des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung respektive zwi-
schen dem Vorfall und den Befragungen zurückzuführen (vgl. Beschwer-
deschrift S. 10 und 19). Diese Erklärungsversuche vermögen die Unstim-
migkeiten, welche sowohl die Anzahl als auch den Zeitpunkt als auch den
inhaltlichen Ablauf betreffen, nicht zu entkräften, sondern vielmehr zu ver-
stärken und vermitteln darüber hinaus den Eindruck, dass der Beschwer-
deführer den Sachverhalt jeweils zurechtzurücken versucht.
Ferner ist zu erwähnen, dass die Festnahmen, Inhaftierungen, Befragun-
gen und Misshandlungen jeweils sehr oberflächlich geschildert wurden
(vgl. act. A16 F40, F80, F82, F98, F99).
Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, ihm seien anlässlich
der Übergriffe, nach welchen er hospitalisiert worden sei, Schnittwunden
zugefügt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 22). Diese Angabe lässt sich
nicht mit seinen Ausführungen in der Anhörung vereinbaren, zumal er dort,
auf seine Verletzungen angesprochen, erwiderte, dass er geschlagen wor-
den sei (vgl. act. A16 F40 und F95) und Schwellungen erlitten habe (vgl.
act. A16 F92), weswegen er gegenwärtig aber keine gesundheitlichen
Probleme habe (vgl. act. A16 F96). Er erwähnte jedoch weder Schnittwun-
den noch weiterhin sichtbare Narben, was nur schwer nachvollziehbar ist
und Grund zur Annahme liefert, dass die Narben anderen Ursprungs sind
respektive die angeblichen Misshandlungen unglaubhaft sind.
Das SEM spricht ferner zu Recht an, dass sich der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der übergebenen Gegenstände unklar und vage äusserte. Ge-
mäss BzP seien es eine Schachtel beziehungsweise ein Paket und eine
Mappe gewesen (vgl. act. A5 S. 7), während er in der Anhörung von einer
Schachtel gesprochen hat (vgl. act. A16 F40). Der Einwand, dies gehe auf
einen Übersetzungsfehler in der mangelhaft durchgeführten BzP zurück,
überzeugt nicht, zumal es sich gemäss Beschwerdeführer eben gerade bei
der Version gemäss Protokoll der BzP um die richtige Angabe handle (vgl.
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Seite 14
act. A16 F140). Eine weitere kleinere Unstimmigkeit ergibt sich daraus,
dass er in der BzP angegeben hat, dass sein Vater im (…) 2015 tätlich
angegriffen worden sei, was er in der Anhörung weder spontan noch auf
die Frage, was bei diesen Besuchen genau geschehen sei, erwähnte (vgl.
act. A16 F53 und F114 f.), sondern erst als ihm die Unstimmigkeit explizit
vorgelegt wurde (vgl. act. A16 F141). Zu ergänzen ist, dass der Beschwer-
deführer in der BzP ausführte, nach seiner Rückkehr nach Hause, d.h. im
direkten Gespräch, von der Hausdurchsuchung erfahren zu haben (vgl.
act. A5 S. 7), während gemäss Anhörung sein Vater ihn telefonisch darüber
informiert habe (vgl. act. A16 F40).
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hat das SEM das Kernvorbringen, durch
das CID verfolgt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft befunden.
9.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
9.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungs-
risiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausge-
setzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwer-
deführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017
im Verfahren D-4794/2017.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
D-3907/2018
Seite 15
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
9.4 Dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner familiären Verbin-
dungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird,
ist zu verneinen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er deshalb bereits
Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, und auch gegenüber sei-
nen weiterhin in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen sind soweit
aus den Akten ersichtlich bisher keinerlei Reflexverfolgungsmassnahmen
ergriffen worden (vgl. act. A16 F8). Gleiches gilt für seine Verbindungen zur
TNA, zumal die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorverfolgung
nicht glaubhaft ist. Die Narben sind als schwach risikobegründender Faktor
in die Würdigung miteinzubeziehen. Ferner ist der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten, allerdings – soweit aus den
Akten ersichtlich – lediglich sehr niederschwellig.
9.5 Unter Würdigung all dieser Umstände ist somit anzunehmen, dass er
von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt
wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Ab-
schliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung
des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten
Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteil des BVGer
E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3).
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
D-3907/2018
Seite 16
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3907/2018
Seite 17
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Weg-
weisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumut-
bar. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein breit gefächertes
soziales Beziehungsnetz. Seine Eltern, seine beiden Geschwister und wei-
tere Verwandte würden im selben Dorf leben. Eine Tante, zu welcher er ein
gutes Verhältnis habe, lebe wenige Kilometer entfernt. Er habe zudem je
einen Onkel in I._______ und J._______ sowie eine Tante in H._______.
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Seite 18
Er verfüge über einen O-Level-Abschluss und habe als (…) gearbeitet.
Sein Vater arbeite in einer (…) und die Familie besitze ein grosses Feld,
welches bewirtschaftet werde. Sein Vater habe einen Teil der Ausreisekos-
ten zu begleichen vermocht, was auf gute finanzielle Verhältnisse hin-
weise. Hinzu komme, dass er durch seinen Onkel in J._______ unterstützt
worden sei, welcher ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich wie-
der unterstützen würde, bis er Fuss gefasst habe. Er sei jung, gesund und
arbeitsfähig.
Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen
auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
11.3.2 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnöti-
gen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise
schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 19
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allge-
meinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden
ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3907/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Linus Sonderegger
Versand: