Abtei lung IV
D-3909/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3909/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 1991 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 1992 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
18. August 1993 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer in der
Folge unbekannten Aufenthalts war.
Im Jahre 1995 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Asylgesu-
che ein, auf welche das BFF jeweils nicht eintrat. Diese Verfügungen
des BFF erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom
3. Juni 1999 ordnete das BFF gestützt auf den Bundesratsbeschluss
vom 7. April 1999 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an,
wobei diese Verfügung offenbar nicht zugestellt werden konnte. Am
(...) 2000 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 1996 - damals noch
ledig - ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFF mit
Verfügung vom 30. Juli 1999 ablehnte. Gleichzeitig wurde die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet, die Beschwerdeführerin jedoch
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 vorläufig in
der Schweiz aufgenommen. Auch die Beschwerdeführerin reiste am
(...) 2000 aus der Schweiz aus.
C.
Die mittlerweile mit dem Beschwerdeführer verheiratete Beschwerde-
führerin stellte am 11. Oktober 2004 - in Begleitung ihres Sohnes
C._______ - in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) E._______ ein zweites Asylgesuch. Dabei
reichte sie die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende
Mitgliedschaftskarte der "Partia Demokratike Ashkanli Shqipëtare e
Kosovës" (Demokratische Ashkali Partei Kosovo) zu den Akten. Am
2. November 2004 brachte die Beschwerdeführerin den Sohn
D._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer seinerseits suchte am
27. Januar 2005 im Empfangszentrum E._______ um Asyl nach.
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D.
Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesu-
che anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. Oktober 2004 bezie-
hungsweise vom 31. Januar 2005 sowie der direkten Anhörungen vom
14. Dezember 2004 beziehungsweise vom 1. März 2005 im Wesentli-
chen geltend, sie seien beide im (...) 2000 aus der Schweiz ausgereist
und nach F._______ zurückgekehrt, hätten geheiratet und bei der Fa-
milie des Beschwerdeführers gewohnt. Aufgrund der unterschiedlichen
Ethnien der Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer sei Ashkali
und die Beschwerdeführerin Albanerin - sei der Beschwerdeführer
malträtiert worden. So sei er etwa am 11. Oktober 2001 in F._______
von vier Personen derart verprügelt worden, dass er sich zwei Rippen
gebrochen habe. Im Mai 2002 sei er zusammen mit seinem Freund
M.B. von der Polizei angehalten und in das Haus von A.G. gebracht
worden. Dort habe man auf den Anruf von zwei Serben gewartet,
welche Foto- und Videomaterial besessen und damit A.G. und H.T.
erpresst hätten. Er und M.B. seien verpflichtet worden, den beiden
Serben, welche der Beschwerdeführer seit Kindheit gekannt habe,
monatlich einen Betrag von 2'200 Euro zu überbringen. Im November
2003 sei er von A.G. und H.T. aufgefordert worden, die Erpresser in
eine Falle zu locken. In der Folge habe M.B. sich zu den Amerikanern
begeben, um diese zu informieren. Da er sich aber unsicher gefühlt
habe, habe er nichts gesagt. M.B. sei daraufhin am 27. Dezember
2003 vor seinem Haus in F._______ ermordet worden. Am 12. August
2004 seien 5 Personen zu den Beschwerdeführenden nach Hause
gekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Bereits am
10. September 2004, gegen Mitternacht, seien erneut Unbekannte zu
ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und mitge-
nommen. In der Folge sei er bis zum 14. Oktober 2004 festgehalten
worden. Man habe ihn freigelassen, damit er zu den Erpressern gehen
und diese in eine Falle locken könne. Nachdem er sich jedoch
telefonisch davon überzeugt habe, dass sich seine Frau sowie der
gemeinsame Sohn bereits ins Ausland begeben hätten, sei er zu den
serbischen Erpressern gegangen und habe diesen alles erzählt. Am
17. Januar 2005 sei er sodann ebenfalls in die Schweiz abgereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Schreiben vom 12. April 2005 ersuchte das BFM das damalige
Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Vornahme verschiede-
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ner Abklärungen. Die Beantwortung dieser Anfrage erfolgte mit Brief
vom 30. Mai 2005. Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge mit
Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2005 über den wesentli-
chen Inhalt der Anfrageantwort in Kenntnis gesetzt und es wurde
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerde-
führenden machten von ihrem Äusserungsrecht keinen Gebrauch.
F.
Am 7. September 2005 ging beim BFM eine Eingabe der Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführenden mit verschiedenen Unterlagen zum
gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie einem von
diesem handschriftlich verfassten Brief und der Vollmacht für die
Rechtsvertreterin ein.
G.
Mit Verfügung vom 8. September 2005 - eröffnet am 9. September
2005 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht ein, wies die Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügungen
vom 11. Februar 1992 und vom 30. Juli 1999, mit denen die früheren
Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien in Rechtskraft erwachsen.
Die Abklärung durch das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in
Pristina habe sodann ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen Ashkali, sondern um einen Albaner handle. Zwar habe
der Beschwerdeführer einen Ausweis eingereicht, welcher die Ashkali-
Zugehörigkeit bestätige, doch handle es sich nicht um ein amtliches
Dokument, weshalb dessen Beweiswert gering sei. Im Weiteren seien
die zentralen asylbeachtlichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen,
zumal der Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar habe
begründen können, weshalb sich der in der Öffentlichkeit bekannte
H.T. während so langer Zeit ohne Weiteres habe erpressen lassen und
nichts dagegen unternommen habe. Zudem habe der
Beschwerdeführer die Wahl seiner Person zum Überbringen der
Geldforderung damit begründet, dass er als Minderheitenangehöriger
in einer schwachen Position gewesen sei und "irgendwie unter Druck"
gestanden habe. Dies überzeuge nicht, da der Beschwerdeführer
nachweislich zu keiner ethnischen Minderheit gehöre. Schliesslich
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vermöge auch der beigebrachte Internetausdruck die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht in einem glaubhafteren Licht darzustellen,
da sich aus dem Text nicht zwingend ableiten lasse, der
Beschwerdeführer sei von asylrelevanter Verfolgung betroffen
gewesen, zumal er nicht namentlich genannt werde. Abgesehen davon
sei der Beweiswert von solchen Druckerzeugnissen sehr gering, da die
darin enthaltenen Angaben nicht zwingend zutreffen müssten.
Insgesamt ergebe sich, dass die von den Beschwerdeführenden für
den Zeitraum nach Abschluss der früheren Verfahren geltend
gemachten Ereignisse weder für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien.
H.
Mit Beschwerde vom 12. September 2005 (Poststempel: 13. Septem-
ber 2005) an die damals zuständige ARK liessen die Beschwerdefüh-
renden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei auf die Asylge-
suche vom 11. Oktober 2004 beziehungsweise 27. Januar 2005 einzu-
treten, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei
festzustellen und es sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl
zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier an das BFM zu einer
Neubeurteilung zurückzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit einreichen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2005 teilte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
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J.
Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom November 2006 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, die per 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren
würden vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom
30. Oktober 2007 an den (...) des Kantons G._______ und bat um
Rückmeldung, ob die kantonale Behörde angesichts der neuen
gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, den
Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Ant-
wortschreiben vom 7. November 2007 verneinte der (...) die
Bereitschaft, für die Beschwerdeführenden einen Antrag zur
Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie 52 VwVG). Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
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gung den Beschwerdeführenden, nicht jedoch deren Rechtsvertreterin
eröffnet wurde, obschon das Bundesamt offenbar von einem Vertre-
tungsverhältnis ausging (vgl. E15/12 S. 1 und 2) und am 7. September
2005 - ein Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung - die Vollmacht
der Rechtsvertreterin beim BFM einging. Die Eröffnung einer
Verfügung an die vertretenen Beschwerdeführenden stellt grund-
sätzlich eine mangelhafte Eröffnung dar. Aus dem Mangel darf der
Partei kein Nachteil entstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3). Ein
solcher Mangel ist im vorliegenden Fall - da die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig Beschwerde erheben liessen -
nicht gegeben.
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 wurde
den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im
vorliegenden Urteil den Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus
Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen
Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwvG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung
der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die
Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als un-
rechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen mate-
riellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensver-
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fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten.
Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit
ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein
materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Anforderungen an das Beweis-
mass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit
eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse
sind tief anzusetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Diese Prüfung bleibt auf
Ereignisse beschränkt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, und hat nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbe-
griffs (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen (vgl. EMARK 2005
Nr. 2).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden bereits
mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben. Das formelle
Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ist somit erfüllt.
5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das Bundesverwal-
tungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine Hinweise
auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse vor, nicht.
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5.2.1 Das BFM stützt seinen Entscheid im Wesentlichen auf das
Abklärungsergebnis des damaligen Schweizerischen Verbindungsbü-
ros in Pristina. Dazu ist zunächst in formeller Hinsicht festzuhalten,
dass den Beschwerdeführenden zwar das Abklärungsergebnis in
zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur
Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. B16/3). Auch dieses Schreiben
der Vorinstanz war jedoch - wie nachfolgend die angefochtene Verfü-
gung des Bundesamtes (vgl. vorstehend E. 1.3) - an die Beschwerde-
führenden persönlich und nicht an deren Rechtsvertreterin gerichtet.
Ob dieser Mangel im vorliegenden Fall als geheilt betrachtet werden
kann, braucht jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.2.2 Auch inhaltlich überzeugt der Abklärungsbericht nicht, so dass
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht als erstellt betrachtet werden kann. Dem
Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung lässt sich einzig
entnehmen, dass ein Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers
angegeben hätten, der Beschwerdeführer sei nicht Ashkali, sondern
albanischer Ethnie. Weder dem Abklärungsbericht noch der
angefochtenen Verfügung lässt sich jedoch schlüssig entnehmen,
weshalb dem eingereichten Mitgliederausweis der "Partia Demokratike
Ashkanli Shqipëtare e Kosovës" - auch wenn es sich nicht um ein
amtliches Dokument handelt - ein geringerer Beweiswert zukommen
soll als den Aussagen der Verwandten, zumal das Verhältnis zwischen
diesen und den Beschwerdeführenden erheblich getrübt zu sein
scheint. Im Abklärungsbericht wird der Mitgliedschaftsausweis mit
keinem Wort erwähnt, obschon dessen Vorliegen in den Akten bekannt
war (vgl. B14/5 S. 2). Hinzu kommt, dass der genannte Ausweis
offenbar im Jahr 2001 und damit, soweit ersichtlich, nicht im Hinblick
auf das hängige Asylverfahren ausgestellt wurde. Bei dieser Sachlage
erscheint alleine die im Abklärungsbericht wiedergegebene Aussage
der Verwandten, der Beschwerdeführer sei albanischer Ethnie, nicht
geeignet, die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
rechtsgenügend zu erstellen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch der vorinstanzlichen
Argumentation hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
nicht zustimmen. In der Beschwerdeschrift wird zutreffend dargelegt
(vgl. S. 5), dass es nicht Sache der Beschwerdeführenden sein kann,
das Verhalten Dritter, d.h. weshalb sich die Erpressten nicht zur Wehr
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setzten, logisch nachvollziehbar zu begründen. Nachdem die
ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als erstellt
betrachtet werden kann, lässt sich auch der Standpunkt, der
Beschwerdeführer gehöre keiner ethnischen Minderheit an und habe
deshalb nicht unter besonderem Druck stehen können, nicht aufrecht
erhalten. Zudem handelt es sich nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts bei H._______, wo sich die serbischen
Erpresser nach der Darstellung des Beschwerdeführers aufgehalten
haben sollen, um eine serbische Enklave. Vor diesem Hintergrund
erstaunt es - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht, dass
sich die serbischen Erpresser dort aufhielten, und diese für allfällige
Repressionsmassnahmen aus dieser Ortschaft hätten herausgelockt
werden sollen.
5.4 Aufgrund des Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden,
es lägen seit der rechtskräftigen Erledigung der früheren Asylverfahren
keine Hinweise vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu begründen. Das materielle Erfordernis für
den Nichteintretensgrund gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit
nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2004 beziehungsweise vom
27. Januar 2005 zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nicht eingetreten.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene
Verfügung vom 8. September 2005 ist aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren zu den
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktuelle
ärztliche Unterlagen einzuverlangen. Entsprechende Abklärungen
bleiben vielmehr der Vorinstanz überlassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
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erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist
entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. September 2005 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Vernehmlassung BFM vom 13. Oktober 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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