Abtei lung IV
D-3909/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Mai 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3909/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge etwa im Juni/Juli 2005 und gelangte via Pakistan, den Iran, die
Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 5. September 2005 ille-
gal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12.
September 2005 erhob das BFM im damaligen Empfangszentrum
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch
- zu seinen Asylgründen. Am 4. Oktober 2005 wies ihn das BFM für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Mit Schreiben vom
10. Oktober 2005 bestellte die zuständige kantonale Behörde dem im
damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer eine
Vertrauensperson. Am 1. November 2005 hörte ihn die zuständige
kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Am 3. Mai 2007 fand
eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen durch das BFM statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein afghanischer
Staatsbürger aus C._______ (Provinz Ghazni) und Angehöriger der
Volksgruppe der Hazara - geltend, sein Vater sei früher Kommandant
bei der Partei D._______ gewesen und habe gegen die Taliban ge-
kämpft. Im Jahre 1999 sei sein Vater verschwunden und nie mehr auf-
getaucht. Nach dessen Verschwinden seien die Taliban bei ihnen zu
Hause in C._______ erschienen und hätten nach seinem Vater
gesucht. Dabei seien er und sein Grossvater von den Taliban massiv
geschlagen worden. Sein Grossvater sei wenige Wochen später an
den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen gestorben.
Im Jahr 2004 seien fünf Anhänger der Partei E._______, welche mit
der D._______ verfeindet sei, bei ihnen zu Hause aufgetaucht und
hätten sich ebenfalls nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. Dabei
sei er von ihnen verhört und geschlagen worden, wobei sie ihm einen
Arm gebrochen hätten. Auch seine Mutter sowie seine Geschwister
seien von den fünf Männern verprügelt worden. Einige Monate später
seien abermals fünf Leute bei ihnen vorbeigekommen. Er habe sich
gerade noch rechtzeitig im Keller verstecken können. Die fünf Männer
hätten sich zunächst nach seinem Vater und dann nach ihm erkundigt.
Dabei hätten sie das ganze Haus durchsucht, ihn aber glücklicherwei-
se nicht entdeckt. Sowohl die Taliban als auch die Angehörigen der
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E._______ hätten ihn als Opfer auserkoren, um an ihm für frühere
Taten seines mit ihnen verfeindeten Vaters Rache zu üben. Letzteres
Vorkommnis habe ihn denn auch zur Ausreise aus seiner Heimat
bewogen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 - eröffnet am 9. Mai 2007 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und
beantragte, der Entscheid des BFM vom 8. Mai 2007 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2007 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer sein von Gesetzes wegen
bestehendes Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten zu dürfen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, und überwies die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm am 26. Juni 2007 mittels Instruktionsverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
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G.
Am 28. Januar 2008 erteilte die zuständige Behörde des Kantons
F._______ dem Beschwerdeführer zufolge seiner am 30. Oktober 2007
erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine
Aufenthaltsbewilligung.
H.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
gung die Anordnungen des BFM in der angefochtenen Verfügung be-
treffend Wegweisung und Vollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs) ohne
Weiteres dahingefallen seien, womit seine Beschwerde infolge nach-
träglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos ge-
worden sei, soweit darin im Eventualbegehren beantragt werde, er sei
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig gab er dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, innert Frist mitzuteilen, ob er bei dieser
Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zu-
rückziehen wolle, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl beantragt werde.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich bezüglich eines allfälligen Beschwer-
derückzugs nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des Bundesamtes gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentli-
chen damit, sowohl die Taliban als auch - später - mehrere Mitglieder
der Partei E._______ hätten ihm als ältestem Sohn seines Vaters nach
dem Leben getrachtet, weil sie anstelle seines Vaters an ihm hätten
Rache üben wollen.
3.2 Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgehalten
hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit dem Erscheinen der Taliban wie der Anhänger der
E._______-Partei hinsichtlich zentraler Einzelheiten derart gravierende
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Widersprüche auf, dass die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers
überwiegend unglaubhaft erscheinen.
3.2.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im
EVZ an, die Taliban hätten seinen Grossvater anlässlich ihres erstmali-
gen Erscheinens nach dem Verbleib seines Sohnes befragt und ihn
anschliessend mitgenommen. In Gewahrsam der Taliban sei sein
Grossvater von den Taliban gefoltert worden. Etwa eine Woche später
hätten sie ihn freigelassen. Die Misshandlungen seien derart schwer-
wiegend gewesen, dass sein Grossvater etwa eine Woche nach seiner
Freilassung verstorben sei (vgl. act. A1/10 S. 5). Bei der ergänzenden
Bundesanhörung sagte er demgegenüber aus, die Taliban hätten sei-
nen Grossvater geschlagen und seien anschliessend wieder gegan-
gen. Sein Grossvater sei dann etwa zwei Wochen später den Folgen
der erlittenen Verletzungen erlegen (vgl. act. A24/10 S. 5). Auf Vorhalt
dieses Widerspruchs hin bestritt der Beschwerdeführer zunächst die
im EVZ gemachte Aussage, wonach sein Grossvater von den Taliban
mitgenommen worden sei (vgl. act. A24/10 S. 5), um im späteren Ver-
lauf seiner ergänzenden Bundesanhörung korrigierend anzufügen,
sein Grossvater sei damals von den Taliban doch mitgenommen, zwei
Wochen lang gefangen gehalten worden und zwei Wochen nach seiner
Freilassung gestorben. Angesichts der Prägnanz dieses Ereignisses
vermögen die - gleichsam alternativ angeführten - Erklärungsversuche
des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, seine Erinnerungen an
diesen Vorfall seien anlässlich der ergänzenden Befragung nicht mehr
ganz frisch gewesen beziehungsweise er habe die besagten Erinne-
rungen aus einem Selbstschutz heraus verdrängt (vgl. Beschwerde S.
3 Ziff. 2.1).
3.2.2 Stark widersprüchlich muten sodann die Wahrnehmungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraums an, welcher zwischen
den zwei Besuchen von fünf Männern der E._______ bei seiner Fa-
milie gelegen habe. So gab er im EVZ an, der erste Besuch der fünf
Männer habe sich etwa ein Jahr vor seiner EVZ-Befragung zugetra-
gen, während ihr zweiter Besuch etwa vier Monate vor seiner EVZ-Be-
fragung erfolgt sei (vgl. act. A1/10 S. 5). Bei der ergänzenden Bundes-
anhörung machte er demgegenüber geltend, zwischen den zwei Besu-
chen hätten etwa zwei Monate gelegen (vgl. act. A24/10 S. 6). Da die
besagten Geschehnisse im Zeitpunkt des Asylantrags des Beschwer-
deführers noch nicht lange zurücklagen und überdies - nach seinen
Angaben - den eigentlichen Anlass für dessen Ausreise aus Afghanis-
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tan gebildet hätten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den pau-
schalen Einwand des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, sein Ge-
dächtnis hinsichtlich der zeitlichen Situierung der beiden Besuche sei
zum Zeitpunkt seiner ergänzenden Anhörung durch das BFM bereits
verblasst (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1).
3.2.3 Divergierend sind zudem die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit der Flucht aus seinem Dorf ausgefallen.
So erklärte er bei der kantonalen Anhörung, er habe C._______
nachts in Begleitung seiner Mutter verlassen, wobei sie beide eine
Burka getragen hätten (vgl. act. A17/20 S. 13). Bei der ergänzenden
Befragung erwähnte der Beschwerdeführer die Burka nicht mehr und
fügte auf die Frage, ob er irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe,
einzig an, das Dorf im Schutze der Dunkelheit verlassen zu haben (vgl.
act. A24/10 S. 7). Erst auf den Vorhalt hin, bei der kantonalen
Anhörung zusätzlich das Tragen einer Burka erwähnt zu haben, gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im EVZ erwähnt, dass ihn
seine Mutter damals unter ihrem Tschador verborgen habe (vgl. act.
A24/10 S. 7/8). Die beim Kanton protokollierte Aussage, beim
Weggang aus dem Dorf eine Burka getragen zu haben, beruhe auf
einem sprachlichen Missverständnis (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1).
Letzterer Einwand ist indessen bereits deshalb nicht überzeugend,
weil der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung
gleichsam beiläufig anmerkte, falls man sie (den Beschwerdeführer
und seine Mutter) damals beim Weggehen aus dem Dorfe beobachtet
hätte, hätte man einfach daran gedacht, dass zwei Frauen unterwegs
seien (vgl. act. A17 S. 13 unten). Diese Anmerkung des
Beschwerdeführers schliesst nun aber gerade aus, dass er sich
damals unter dem Tschador seiner Mutter verborgen hätte, da diesfalls
nicht von zwei sichtbaren Frauen die Rede hätte sein können.
3.3 Die aufgezeigten Ungereimtheiten bezüglich zentraler Details ma-
chen deutlich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht
den Tatsachen entsprechen können. Zusammenfassend ist deshalb
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl-
gesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
lehnt.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin am 28. Januar 2008 durch die zuständige kanto-
nale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wodurch die vom
BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz und darin eingeschlossen
auch der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 8. Mai 2007) als dahin gefallen zu betrachten
sind, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Be-
stand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c
S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach zufolge
nachträglichem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes und damit des
Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit der Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragt, er sei
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesam-
tes vom 8. Mai 2007 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, weshalb er
insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem
Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2007 die un-
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entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D), und sich an den diesbezüglichen
Voraussetzungen – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nichts
geändert hat, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung mittels der zuständigen kantonalen
Behörde eingetreten, das vorliegende Verfahren demnach ohne Zutun
der Parteien gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer stammt
nach eigenem Bekunden aus der Provinz Ghazni, welche aufgrund der
Rechtsprechung nicht zu den sicheren Provinzen Afghanistans zu zäh-
len ist, weshalb eine Rückkehr dorthin aktuell nach wie vor als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten nicht er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatprovinz
über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie konkrete Möglichkeiten zur
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügt (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.;
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; ). Der Beschwerde wären dem-
nach gute Aussichten auf Erfolg beschieden gewesen, soweit im Even-
tualbegehren die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Vor diesem Hin-
tergrund wären dem Beschwerdeführer, soweit das Verfahren gegen-
standslos geworden ist, auch dann keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden
wäre.
6.3 Hingegen hätte der Beschwerdeführer aufgrund der eben be-
schriebenen Prozessaussichten grundsätzlich einen Anspruch auf
Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). Der Beschwerde-
führer wird jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und er
macht auch nicht geltend, es seien ihm im Zusammenhang mit der
Ausübung des Beschwerderechts aus anderen Gründen notwendige
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Auslagen entstanden (Art. 8 VGKE). Demnach ist ihm keine Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 480 954 (in
Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ad 1208 / 9 (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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