Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3909/2011
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(angeblich) vertreten durch B._______,
geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der rubrizierte angebliche Vertreter, welcher mit Entscheid des BFM vom
6. Mai 2009 unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
Schweiz erhielt, reichte mit Eingabe vom 5. April 2011 (Eingangsstempel
BFM) beim BFM im Namen der Beschwerdeführerin ein schriftliches
Asylgesuch ein, ohne hierzu eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Er
beantragte im Namen der Beschwerdeführerin sinngemäss die
Gewährung von Asyl und ersuchte um die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. In der Begründung machte er im Wesentlichen eine Verfolgung
seiner Ehefrau in Eritrea beziehungsweise eine begründete Furcht vor
Verfolgung durch die dortigen Behörden sowie den unzumutbaren
Aufenthalt in Äthiopien geltend. Sie hätten am 10. November 2010
geheiratet und seine Ehefrau wolle bei ihm in der Schweiz leben.
B.
B.a. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 erklärte das BFM dem
Vertreter die Anhandnahme des Asylgesuches. Die Schweizer Vertretung
in Addis Abeba (Äthiopien) sei aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage,
Befragungen von Asylbewerbern durchzuführen. Da das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin aus dem Ausland noch einige Fragen offen gelassen
habe, wurde deren Vertreter ersucht, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts eine ergänzende Stellungnahme zu
verschiedenen Punkten bis zum 7. Juni 2011 einzureichen.
B.b. Der Vertreter der Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom
25. Mai 2011 (Eingangsstempel BFM) fristgerecht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 18. Juni 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte
deren Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige. Ihr Vater sei von
den Militärbehörden gesucht worden. In diesem Zusammenhang sei ihre
Mutter im März 2010 einen Monat lang inhaftiert worden. Die
Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitraum die Schule unterbrochen,
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Seite 3
um für ihre Geschwister zu sorgen. Danach sei sie nicht mehr zum
Unterricht zugelassen worden. Kurz danach sei sie für den Militärdienst
aufgeboten worden. Sie habe jedoch keinen Militärdienst leisten wollen.
Deshalb sei sie am 28. Juli 2010 aus Eritrea ausgereist und habe sich
zuerst im Flüchtlingscamp C._______ aufgehalten und lebe nun in Addis
Abeba (Äthiopien).
Gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne,
im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Art. 20 AsylG halte fest, dass einem Gesuchsteller die
Einreise bewilligt werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art 3 AsylG bestehe.
Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend
nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Wie
nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin
als notwendig erscheinen liesse.
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft.
Den Asylbehörden komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei mit
Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei
mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen,
d.h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne,
beziehungsweise ob den betreffenden Personen – ohne näherer Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E1561/2008 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.f
S. 131 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 F., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2
S. 136 f.; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 f.).
Hielten sich Asylgesuchsteller in einem Drittstaat auf, werde im Sinne
einer Regelvermutung davon ausgegangen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel
zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7996/2008 Vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Es seien jedoch die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesen Drittstaat als zumutbar
erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der
gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei,
die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren solle (vgl. EMARK
2004 Nr. 21, E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f).
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Mai 2011
(Eingangsstempel BFM) liessen darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe.
Es bleibe demnach im Folgenden zu prüfen, ob einer Asylgewährung
durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit August
2010 in Äthiopien und sei dort vom UNHCR als Flüchtling registriert
worden. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass ihr damit
Schutz und Aufenthalt gewährt worden sei.
In der oben erwähnten Stellungnahme sei denn auch trotz
entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 18. Mai
2011 nichts geltend gemacht worden, wonach ein weiterer Verbleib der
Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht möglich beziehungsweise nicht
zumutbar sein sollte.
Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM befänden sich noch immer
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Vor
diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für
diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei.
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Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein
weiterer Verbleib in Äthiopien sei für die Beschwerdeführerin
schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich.
Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vielmehr sei
es ihr zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben.
Wenn die Einreise gestützt auf die oben erwähnten Bestimmungen
(Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG) nicht
bewilligt werde, bleibe gemäss ständiger Praxis des BFM in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen
für einen Familiennachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG). Eine Beurteilung
des vorliegenden Gesuches im Rahmen des Familiennachzuges führe
indessen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Frage der Familienzusammenführung werde in erster Linie in Art. 51
AsylG unter der Rubrik "Familienasyl" geregelt. Gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG hätten Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen, Anspruch auf Familienzusammenführung. In
Art. 51 Abs. 4 AsylG werde zudem präzisiert, dass die Gewährung der
Familienzusammenführung nur möglich sei, wenn die in der Schweiz
anwesenden Personen vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Mitglied ihrer Familie, für das die
Familienzusammenführung verlangt wird, zusammengelebt hätten. Eine
Trennung durch Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits
vor der Flucht bestanden habe.
Den Akten seien vorliegend keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dessen Ausreise eine
eheähnliche Gemeinschaft gelebt hätten. Der Ehemann habe im Verlauf
seines Asylverfahrens seine Ehefrau nie erwähnt, und vielmehr erklärt, er
sei ledig. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe offensichtlich bis zu
ihrer Ausreise nach Äthiopien bei ihrer Familie gelebt, und sich denn auch
erst am 10. November 2010 dort verheiratet.
Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
D.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 8. Juli 2011), die als
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Seite 6
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung entgegengenommen
wurde, ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin um Mitwirkung bei
einer positiven Lösung.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2011 teilte der Instruktionsrichter dem Vertreter der Beschwerdeführerin
mit, dass das vorliegenden Beschwerdeverfahren prima facie
aussichtslos erscheine, weil sich die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen dürften. Im Falle der
Beschwerdeführerin dürften namentlich die Voraussetzungen für eine
asylrechtliche Zusammenführung nach Art. 51 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben sein. Gleichzeitig wies
er den Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, sich bei
der zuständigen kantonalen Behörde nach den Voraussetzungen für den
ausländerrechtlichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu
erkundigen, der sich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stützen würde, und ein entsprechendes Gesuch bei diesem Amt
einzureichen. Zudem forderte er den Vertreter der Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 2. August 2011 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
E.b. Der Vertreter der Beschwerdeführerin leistete den einverlangten
Kostenvorschuss fristgerecht.
F.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (Poststempel) machte der Vertreter
im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien eine
Menge Probleme. Da sie dort ohne Aufenthaltstitel lebe, könne sie nicht
rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie leide an einer
mentalen Depression sowie an Diabetes mellitus und sei mittlerweile im
dritten Monat schwanger.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 7
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist fristgereicht eingereicht und zumindest insoweit
auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des
angeblichen Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis des keine Vertretungsvollmacht vorlegenden
rubrizierten Vertreters, sondern bereits hinsichtlich der
Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der
Beschwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der
Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt
teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen
werden nachstehend in E. 3. zu erörtern sein.
2.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in
dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a
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Seite 8
AsylG bezieht, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich
bleibt). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht als
Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
3.
3.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das
Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11
VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für
das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1
VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit
einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen
lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die
Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den
Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Beim angeblichen Verhältnis zwischen dem Vertreter und der
Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung,
zumal aus der Heirat kein gesetzliches Vertretungsrecht erwächst. Das
Schweizer Eherecht kann somit nicht zur Begründung einer gesetzlichen
Vertretungsbefugnis herangezogen werden: Der diesbezüglich relevante
Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) stellt im Wortlaut und mangels anderslautender
Auslegungsergebnisse in Literatur (vgl. PETER TUOR/BERNHARD
SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMOJUNGO, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, S. 326 f.; BERNHARD
ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 4. Aufl.,
Basel 2010, S. 990 ff.) und Praxis klar, dass es um eine (bloss unechte)
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den einen oder anderen
Ehepartner und einzig für familiäre Bedürfnisse geht (welche
Solidarhaftung begründet), nicht aber um eine (echte) Vertretung des
einen durch den anderen. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch
einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernis des
persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen
zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden
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Seite 9
grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung
eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es
sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem
Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu
vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom
Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei
gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der
Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das
verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht
absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit
zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind
Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung
ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen
erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die
Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen
können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4355/2007 vom 20. November
2009 E. 3, mit weiterführenden Hinweisen).
3.2. Festzustellen ist zunächst, dass der angebliche Vertreter im
gesamten bisherigen Verfahren nie eine Vertretungsvollmacht vorgelegt
hat und er hierzu vom BFM auch nie aufgefordert wurde. Bei der Frage
über die Vertretungsbefugnis geht es um die Prüfung der
Verfahrensvoraussetzungen. Konkret geht es darum, ob das Stellen
eines Asylgesuchs vertretungszugänglich ist.
3.3.
3.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass die Beschwerdeführerin im
ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten
erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies
beispielsweise als Verfasserin ihres eigenen Asylgesuchs, als
Direktbeteiligte an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise.
Vielmehr hat stets der Vertreter für sie gehandelt. Angesichts dessen und
in Berücksichtigung des zuvor unter E. 3.2. Erwogenen sind nicht
unerhebliche Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
jemals als Asylgesuchstellerin an die schweizerischen Behörden
herangetreten ist und – bejahendenfalls – ob die schriftlich geltend
gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind.
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Seite 10
Entsprechende Zweifel sind daher auch unter dem Aspekt eines
potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. Zu denken ist
beispielsweise an die Möglichkeit, dass die sich Vertretungsbefugnis
anmassenden Personen unter dem Titel Asyl in Umgehung der
asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen die Einreise von
Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz erwirken könnten, ohne
dass die ausländische Person überhaupt Verfolgungsgründe geltend zu
machen gedenkt, geschweige denn hat.
3.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten
lassen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 3.1.) gesehen,
Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung
ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen
erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die
Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder – etwa betreffend
die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen – weil die
Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen
können.
Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person
um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann
gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB von einer urteilsfähigen unmündigen Person
allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden
(vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die
Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die
Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden
Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen
eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt „absolut
höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung insofern zu, als für eine
urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen
Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996
Nr. 5 E. 4ce). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht –
sei dieses nun relativer oder absoluter Natur – dessen urteilsfähigen
unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne
Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl.
beispielsweise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBIMÜLLER, Das
Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern
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Seite 11
2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige
Mündige zutreffen.
Nach dem Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem
Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person
prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E3162/2011 vom 6. Dezember
2011 E. 4.3.2., sowie im Grundsatz auch die Urteile D239/2010 vom 4.
Juni 2010 [E. 3], E1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D591/2009
vom 24. Februar 2009 [E. 4] oder E490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5
f.] des Bundesverwaltungsgerichts). Fehlt ein solcher, ist eine
Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung
kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines
vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder
zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM
im Falle des Verzichts auf eine Befragung (vgl. vorliegend die
Aktenstücke B2 und B4) bestätigt wird. So würde es stossend
erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder
Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen
Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder
Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist
aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines
erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels
persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs
durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen
aus der Todesgefahr. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin
aber im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten
erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer
schweizerischen Asylbehörde im In oder Ausland aufgetreten. Somit
steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich
präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob sie überhaupt ein ihrer Intention
entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt zudem
unklar, ob sie selber überhaupt als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat und dadurch die
Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur
Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund
des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes
hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen
dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über
das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob
D3909/2011
Seite 12
es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder
aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen
gedenkt, oder ob es dem angeblichen Vertreter eine Mitteilung betreffend
die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender
höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.
3.3.3. Aus dem Erwogenen wird nunmehr klar, dass sich die
nachgelagerte Frage, ob der angebliche Vertreter überhaupt zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist,
vorliegend gar nicht stellt. Dementsprechend hatte das Gericht keine
Veranlassung, eine gültige Vollmacht nachzufordern, denn deren
Nachreichung hätte den Mangel eines nicht höchstpersönlichen
Auftretens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem
erstinstanzlichen Asylgesuch nicht beheben können.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die
Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt
und – unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis des
angeblichen Vertreters – mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels
zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte
ergehen dürfen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das
BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des
erstinstanzlichen Asylverfahrens.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der
Beschwerdeführerin, noch deren angeblichem Vertreter noch dem BFM
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der am 19. Juli
2011 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600 .– ist der
Beschwerdeführerin zurück zu erstatten.
5.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag
D3909/2011
Seite 13
betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar
durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die
Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch
das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den
Beschwerdeinhalt motiviert ist. Die sinngemässen Anträge Gewährung
des Asyls und Einreisebewilligung sind aufgrund der aus formellen
Gründen erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt.
(Dispositiv nächste Seite)
D3909/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des
erstinstanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und der am 19. Juli 2011
geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600. wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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