B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3909/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______ geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
ohne Nationalität, Syrien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Oktober
2009 aus dem Heimatstaat ausreisten und am 9. März und 13. April 2010
unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 23. März und 19. April 2010
zur Person (BzP) in den Empfangs- und Verfahrenszentren Kreuzlingen
und Basel sowie der direkten Anhörungen vom 21. Mai und 25. Juni 2010
durch das BFM zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, der Beschwerdeführer, ein kurdischer Ajnabi, sei früher
Sympathisant der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gewesen und habe seit
der Entstehung G._______-Partei im Jahre 2003 diese Partei in vielfälti-
ger Weise unterstützt,
dass er am 12. Oktober 2009 acht Parteimitglieder von H._______ nach
I._______ chauffiert und auf dem Rückweg an einem Check-Point
vorschriftswidrig nicht angehalten habe, doch bei der anschliessenden
Verfolgungsjagd entkommen sei,
dass er alsbald einen Freund kontaktiert und diesen angewiesen habe,
seine Frau und Kinder nach J._______ zu bringen, wo er sie getroffen
habe und mit ihnen zusammen nach Aleppo gefahren sei,
dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeit-
punkt bei seinen Eltern zuhause gesucht hätten, weshalb die Beschwer-
deführenden aus Syrien ausgereist seien,
dass er des Weiteren unter der Unterdrückung der Kurden in Syrien gelit-
ten habe,
dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder D._______
und C._______ keine eigenen Asylgründe geltend machten, aber auch
auf die Benachteiligung der Kurden hinwiesen,
dass das BFM am 24. März 2010 die schweizerische Vertretung in Da-
maskus mit der Abklärung gewisser Fragen beauftragte, nämlich ob der
Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal ausgereist
sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2010
das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort vom 20. Juni 2010 gewährte,
woraufhin am 4. Juli 2010 eine Stellungnahme einging,
dass das BFM am 20. Juli 2010 die schweizerische Vertretung in Damas-
kus um Abklärung ersuchte, ob die Beschwerdeführerin einen syrischen
Pass besitze, ob sie legal ausgereist sei und ob sie von den syrischen
Behörden gesucht werde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012
ebenfalls das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort vom 6. Oktober
2010 gewährte, woraufhin am 5. Juni 2012 eine Stellungnahme einging,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dieser
Stellungnahme um Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten, ge-
stützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1), ersuchte,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 die Man-
datsübernahme für die Beschwerdeführerin anzeigte und um Aktenein-
sicht nach abgeschlossener Instruktion ersuchte,
dass sie bei dieser Gelegenheit auch ausführte, der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz ebenfalls politisch aktiv und Mitglied der G._______-
Partei und nehme an diversen Protestaktionen der Partei teil, wobei sie
die Vorbringen mit einer Mitgliedschaftsbestätigung der G._______-Partei
und Bildern von verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen in
(…) und (…) belegte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 20. Februar, 20. März
und 5. Juni 2012 weitere Informationen und Beweismittel zu den Akten
reichten, namentlich zwei Fotos aus den 90er Jahren, eines des Be-
schwerdeführers als Kameramann bei einer Beerdigung und eines vom
Vater des Beschwerdeführers zusammen mit K._______ sowie Bilder
zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers bei Demonstra-
tionen in (…) und (…),
dass das BFM der Rechtsvertreterin die gewünschte Akteneinsicht nach
abgeschlossener Instruktion gewährte,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 22. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni 2012 – ablehnte und die Weg-
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weisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich zu wesentlichen Begleitumständen, welche die Stras-
senkontrolle in casu auszeichneten, in verschiedener Hinsicht wider-
sprüchlich geäussert,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeit-
punkt den Heimatstaat nur aufgrund dieser Flucht vor der Strassenkon-
trolle mitsamt seiner ganzen Familie verlassen, nicht nachvollziehbar sei,
weil er eigenen Aussagen zufolge gar kein Mitglied der G._______-Partei
gewesen sei und an den Sitzungen, zu denen er die Mitglieder angeblich
hingefahren habe, selbst gar nicht teilgenommen habe,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminie-
rungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit keine asylrelevanten Ausmasse
annähmen,
dass gegen die Beschwerdeführenden gemäss den sorgfältigen Abklä-
rungen der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 20. Juni und 6. Okto-
ber 2010 in Syrien nichts vorliege und sie deshalb von den syrischen Be-
hörden auch nicht gesucht würden,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden in den Stellungnahmen
vom 4. Juli 2010 und 5. Juni 2012 nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermöchten, weil keine Anhaltspunkte beständen,
aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der damali-
gen Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben könn-
ten,
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den einge-
reichten Beweismitteln offenkundig kein Profil ergebe, welches ihn in den
Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen
lasse,
dass weder aus der Mitgliederbestätigung noch den Bildern der Demon-
stration der Schluss zu ziehen sei, der Beschwerdeführer habe sich in ir-
gendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Personen
hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposi-
tion eingenommen, weshalb er von den syrischen Behörden wahrschein-
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lich nicht einmal erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung
wahrgenommen worden sei und deswegen bei einer Rückkehr auch nicht
asylrelevante Nachteile zu befürchten habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in casu als nicht
zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Post-
stempel vom 24. Juli 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die nachfolgend aufgeführ-
ten Anträge stellen liessen: Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Juni 2012 sei
aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
insbesondere sei ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von einem
Kostenvorschuss sei abzusehen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 7. August 2012 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 22. Au-
gust 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. August 2012 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden, wie aufgrund der Botschaftsabklärungen
vom 20. Juni und 6. Oktober 2010 feststeht, von den syrischen Behörden
nicht gesucht werden,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich zahlreicher wesentlicher Punk-
te der geltend gemachten Verfolgungssituation in Widersprüche verstrickt
hat, weshalb seine Vorbringen nicht geglaubt werden können,
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er habe anlässlich seiner
Anhörungen nicht alle seine Fluchtgründe nennen können, und es sei ihm
darüber hinaus abgeraten worden, detailliert über sein politisches Enga-
gement in Syrien zu sprechen, nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise führt,
dass er nach eigenen Angaben in seiner Heimat weder religiös noch poli-
tisch tätig gewesen sei und – als Sympathisant – der G._______-Partei
geholfen habe (vgl.A1/11 Ziff. 15 S. 6 unten und S. 7), weshalb das Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift, er sei seit der Gründung dieser Partei
Mitglied der G._______-Partei und vorher jahrelang Mitglied der PKK ge-
wesen, nachgeschoben und unglaubhaft ist,
dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe somit unglaubhaft ausgefal-
len sind,
dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch politische Exilaktivitäten –
eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend macht,
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss vom Asyl führen,
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dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbe-
sondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asyl-
gesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1993, Rz. 96),
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
verbietet, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft,
dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat,
wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen),
dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beispielsweise
darin bestanden, an Demonstrationen teilzunehmen, solche zu organisie-
ren und durch das Megaphon zu sprechen,
dass die in Aussicht gestellte Bestätigung für die geltend gemachte Mit-
gliedschaft im Komitee der G._______-Partei (vgl. Beschwerde S. 3 und
4) nicht beigebracht wurde,
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der
ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, aufgrund der vorliegenden als Beweismittel eingereichten Doku-
mente (Flugblätter und Fotografien von Kundgebungen) zu verneinen ist,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
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dass die übrigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe gel-
tend machen und in casu nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung
auszugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM die Beschwerdeführenden in Anwendung dieser Bestim-
mung vorläufig aufgenommen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG) und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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