B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3909/2013
law/joc
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte und dabei haupt-
sächlich geltend machte, er habe seinen Heimatstaat aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Leiden (Hepatitis C, Leberzirrhose), die in Georgien nicht
behandelbar sei, verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2013 – eröffnet am 2. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung nach Dänemark verfügte, den Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B.______ sei verpflich-
tet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei
Asyl zu gewähren, jedenfalls sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren,
dass er ferner darum ersuchte, die von ihm in seiner Muttersprache for-
mulierte Begründung sei von Amtes wegen in eine der Amtssprachen
übersetzten zu lassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde klare Rechtsbegehren enthält, hauptsächlich in
Deutsch und damit in einer Amtssprache (Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 33a VwVG) verfasst ist und lediglich ein als "Begrün-
dung" bezeichneter Teil der Rechtsmitteschrift in der Muttersprache des
Beschwerdeführers formuliert wurde, dieser indessen als Zusammenfas-
sung auch in Deutsch vorliegt,
dass die Beschwerde somit den formellen Anforderungen an Art. 52
Abs. 1 und 2 VwVG genügt und daher keine Notwendigkeit besteht, eine
zusätzliche Übersetzung anzufordern respektive dem Beschwerdeführer
dazu eine Frist anzusetzen,
dass demzufolge der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegrün-
dung abzuweisen ist,
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die
form- und im Übrigen fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG) eingereichte
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
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Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand
in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregel-
ten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O.,
S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutre-
ten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen
sind,
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dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Dänemark die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten
ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in einem Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich
das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
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dass dabei gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1
Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der Dublin-II-VO, zu erfolgen hat,
dass sich Dänemark gemäss den einleitenden Bestimmungen der Dublin-
II-VO zwar nicht an der Annahme der Dublin-II-VO beteiligte und diese für
Dänemark auch nicht bindend oder anwendbar war, gemäss Art. 11
Abs. 1 DAA eine entsprechende Anwendungsmöglichkeit für Dänemark
jedoch vorgesehen ist,
dass Dänemark indes mit Schreibren vom 8. November 2004 eine Teil-
nahme beantragt hat und gemäss Art. 2 Ziffer 1 und 2 des am 28. Februar
2008 abgeschlossenen Protokolls (in Kraft: seit dem 1. Dezember 2008)
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.393.141) die Bestimmungen
der Dublin-II-VO nach internationalem Recht auch Anwendung finden auf
die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und
Lichtenstein andererseits,
dass zudem die Bestimmungen (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom
11. Dezember 2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich
von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubli-
ner-Übereinkommens (Eurodac-Verordnung) ebenfalls auf erwähnte Be-
ziehungen Anwendung finden,
dass somit vorliegend zwischen der Schweiz und Dänemark die Dublin-II-
VO zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
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dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
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2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass ein Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwer-
deführer im Besitz eines von Dänemark ausgestellten Visums, gültig vom
25. März 2013 bis am 25. April 2013, war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM
vom 18. April 2013 bestätigte, er habe über ein solches Visum verfügt
(vgl. act. A6/12 S. 6),
dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 9 Dub-
lin-II-VO erfolgten Anfrage an Dänemark vom 23. April 2013 und der am
15. Mai 2013 (nochmals bestätigt am 20. Juni 2013) von Dänemark aus-
drücklich erfolgten Zustimmung (vgl. act. A17/5 S. 1 ff., act. A22/3 S. 1,
act. A28/1) zu Recht von der Zuständigkeit Dänemarks für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks
weder im Rahmen des ihm durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs
(vgl. act. A6/12 S. 8) noch auf Beschwerdeebene explizit bestreitet,
dass er hingegen dem BFM – unter Beilegung entsprechender ärztlicher
Unterlagen aus Georgien – gegenüber darlegt, er wisse nicht, ob seine
Krankheiten (Hepatitis C und Leberzirrhose) in Dänemark medizinisch
behandelt würden (vgl. act. A6/12 S. 8),
dass er – unter Beilegung eines Beleges für einen am 16. Juli 2013 ärzt-
lich vereinbarten Termin – auf Beschwerdeebene ebenfalls argumentiert,
er sei schwer krank, da er an Hepatitis-C (Stadium III), Zirrhose und an
einer Speiseröhrenerkrankung leide, die in der Schweiz – im Gegensatz
zu Georgien – behandelt werden könnten und auch behandelt würden, er
hingegen bei einer Rückschaffung nach Dänemark lange auf eine Be-
handlung warten müsste, was sich auf seine Psyche, die ohnehin schon
belastet sei, auswirken würde,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Dä-
nemarks zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respekti-
ve einen Anspruch auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-
II-VO durch die Schweiz zu begründen,
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dass aufgrund des medizinischen Standards in Dänemark adäquate Mög-
lichkeiten für eine allfällige – und falls erforderlich auch zügige –
Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und durch
verschiedene Dokumente belegten (vgl. act. A19/8 S. 1 f.) gesundheitli-
chen Probleme zur Verfügung stehen,
dass deshalb auf die Einforderung eines Arztberichts – soweit sich der
Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellt,
zwischenzeitlich weiterhin in ärztliche Behandlung begeben hat – im Sin-
ne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspra-
xis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) verzichtet werden kann, zu-
mal davon ausgegangen werden kann, ein allfälliger weiterer medizini-
scher Bericht werde keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern, welche
diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die dar-
auf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Dänemark in eine medizinische Notlage geraten,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Dänemark
Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Dänemarks seine sich dar-
aus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug
auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält,
dass der Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten bei der zwangsweisen Überstellung nach Dänemark
Rechnung zu tragen ist und insbesondere die dänischen Behörden über
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers oder aber sonsti-
ge Besonderheiten seine Person betreffend vorgängig eingehend zu in-
formieren sind,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Dänemark entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf
geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass beim Dublin-Verfahren – wie erwähnt – das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist, weshalb systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Dä-
nemark zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutre-
ten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb – ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Übersetzung der Beschwerdebegründung wird abgewie-
sen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: