B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3909/2014
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Eritrea,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Dezember 2011 in die Schweiz ein,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2011 be-
fragte ihn das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und
den Asylgründen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte
das BFM am 23. Januar 2013 durch. Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei Eritreer und in C._______ geboren
worden. Er sei im Alter von vier Jahren zusammen mit seinen Eltern so-
wie seiner Schwester nach Addis Abeba in Äthiopien gezogen. Im Jahr
1997 seien seine Eltern und seine Schwester nach Eritrea zurückgekehrt,
während er selbst in Addis Abeba zurück geblieben sei, wo er bei einem
Freund seines Vaters, D._______, gelebt und bis im Jahr 2007 zehn Jah-
re lang die Schule besucht habe. Er sei in Äthiopien nie registriert gewe-
sen. Zwischen 2005 und 2009 habe er in Addis Abeba keinen festen
Wohnsitz mehr gehabt, sondern in der Umgebung des Busbahnhofs in
verschiedenen Unterkünften gelebt. Zuletzt habe er bei einem privaten
E._______ als F._______ gearbeitet. Im Verlauf des Jahres 2009 sei er
von Äthiopien nach G._______ gereist, wo er ungefähr zwei Jahre lang
gelebt habe, bevor er im Dezember 2011 in die Schweiz gelangt sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Er legte einzig die
Kopie der angeblichen eritreischen Identitätskarte seines Vaters aus dem
Jahre 1992 sowie ein im Jahr 1996 ausgestelltes Original eines äthiopi-
schen Mitgliedausweises eines Kampfsport-Trainingscenters mit einem
Foto ein, das ihn darstellen dürfte.
B.
Am 24. Januar 2013 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba um weitergehende Abklärungen im Zusammenhang mit der Per-
son des Beschwerdeführers.
C.
Am 20. Februar 2013 teilte die Schweizer Botschaft dem BFM mit, dass
die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Wohnadresse in Addis Abeba und der von ihm dort besuchten Schulen
nicht genügten, um Recherchen zu seiner Person in die Wege leiten zu
können.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 forderte das BFM den Beschwerde-
führer zu präziseren Angaben hinsichtlich der Personalien seiner Eltern,
seiner Wohnadressen in Addis Abeba, der dort von ihm besuchten Schu-
len sowie seiner beruflichen Tätigkeiten auf.
E.
Am 14. März 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, die
Geburtsdaten seiner Eltern H._______, Mutter und I._______, Vater) sei-
en ihm nicht bekannt. Weiter machte er weitere Angaben hinsichtlich sei-
ner verschiedenen Wohnadressen in Addis Abeba sowie bezüglich der
beiden zwischen 1998 und 2009 dort von ihm besuchten Schulen. Ab-
schliessend hielt er fest, er sei in Addis Abeba während dreier Jahre bei
einem J._______ angestellt gewesen, der einen K._______ besessen
habe und L._______ geheissen habe. Dabei habe er während der Fahr-
ten die Fahrtkosten von den Passagieren eingezogen.
F.
Am 20. März 2013 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba gestützt auf die ergänzenden Auskünfte des Beschwerdeführers
vom 14. März 2013 um weitere Abklärungen.
G.
Die Schweizer Botschaft in Addis Abeba verfasste am 15. April 2013 in
vorliegender Angelegenheit eine Botschaftsauskunft zuhanden des BFM.
Darin hielt sie namentlich fest, die Untersuchungen vor Ort hätten keine
Hinweise auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers ergeben. Es erstaune aber, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre
lang äthiopische Schulen habe besuchen können, ohne in diesem Land
registriert gewesen zu sein. Weder der Beschwerdeführer noch
D._______ seien im Einwohnerregister von Addis Abeba vermerkt, auch
wenn anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe-
sen sei, die fragliche Hausnummer an seinem früheren Wohnort an-
zugeben. Die beiden vom Beschwerdeführer genannten Schulen existier-
ten tatsächlich. Sein dortiger Schulbesuch habe nicht verifiziert werden
können, da die Schülerdaten dort nicht computermässig erfasst seien. Im
Einwohnerratsbüro des vom Beschwerdeführer bewohnten Stadtteils ha-
be sich niemand gefunden, welcher etwas über den Beschwerdeführer,
dessen Familie beziehungsweise D._______ gewusst oder über diese
Personen gehört hätte.
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Seite 4
H.
Mit Begleitschreiben vom 16. April 2014 stellte das BFM dem Beschwer-
deführer die Anfrage des BFM und den entsprechenden Bericht der
Schweizerischen Vertretung vom 15. April 2013 unter Abdeckung der ge-
heim zu haltenden Stellen zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich
hierzu bis zum 1. Mai 2014 schriftlich zu äussern.
I.
Am 30. April 2014 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stel-
lungnahme ab. Darin hielt er namentlich fest, der Umstand, dass sein
Name in den beiden von ihm besuchten Schulen nicht vermerkt sei, rühre
mutmasslich daher, dass ihn D._______ dort nicht unter seinem richtigen
Namen A._______, sondern unter demjenigen von (…) angemeldet habe.
D._______ sei ursprünglich möglicherweise in einer anderen Kebele als
an seinem Wohnort angemeldet gewesen, was erkläre, dass die entspre-
chenden Abklärungen in der Kebele (…) ergebnislos verlaufen seien.
J.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und forderte ihn –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz bis am 31. Juli 2014 zu verlassen.
Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, es sei dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, seine eritreische Herkunft beziehungsweise
Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. So habe er keine Angaben da-
zu machen können, wo sich seine Eltern nach deren Rückkehr nach Erit-
rea im Jahr 1997 genau aufgehalten hätten. Ferner habe er erklärt, nicht
zu wissen, ob seine Familienangehörigen überhaupt noch am Leben sei-
en. Seine Behauptung, keine Möglichkeit zu haben, die Familienangehö-
rigen in Eritrea ausfindig zu machen, habe er ebenfalls nicht glaubhaft
darzulegen vermocht: Seine diesbezügliche Behauptung, er habe in der
Schweiz erfolglos mehrere eritreische Personen nach dem Verbleib sei-
ner Familie befragt, beziehungsweise, er habe verschiedentlich mittels
des Freunds seines Vaters in Äthiopien versucht, den Kontakt zu seinen
Eltern herzustellen, muteten vage und pauschal an, weshalb der Schluss
nahe liege, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt versucht,
seine Familienangehörigen in Eritrea ausfindig zu machen beziehungs-
weise diese zu kontaktieren.
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Ferner wirke auch seine nicht näher erläuterte Behauptung, seine Familie
habe ihn bei ihrer im Jahr 1997 erfolgten Rückkehr nach Eritrea bei ei-
nem Freund ihres Vaters in Addis Abeba zurückgelassen, wenig glaub-
haft. Diese Einschätzung werde durch den Umstand bestärkt, dass er,
obwohl er während acht Jahren bei besagtem Freund in Addis Abeba ge-
wohnt habe, dort nie von seinen Eltern kontaktiert worden sei, und diese
bei ihrer Abreise nach Eritrea auch keine Kontaktdaten hinterlassen hät-
ten.
Im Weiteren seien auch seine Angaben zu Äthiopien und insbesondere zu
Addis Abeba, wo er seit seinem siebten Lebensjahr gelebt haben wolle,
dürftig ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, er versuche, einen
Sachverhalt darzulegen, der nicht seiner tatsächlichen Lebensgeschichte
entspreche. So habe er beispielsweise behauptet, in Äthiopien über keine
Ausweisschriften und über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu ha-
ben und dort auch nicht registriert gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er
angegeben, in Addis Abeba während zehn Jahren zwei öffentliche Schu-
len besucht zu haben. Es sei indessen unwahrscheinlich, dass eine Per-
son, die sich illegal in Äthiopien aufhalte, dort über zehn Jahre hinweg
zwei öffentliche Schulen hätte besuchen können.
Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
sei, die genaue Adresse des Freundes seines Vaters anzugeben, bei dem
er während rund acht Jahren gelebt haben wolle. Auch seine Angaben,
wonach er später in Addis Abeba ohne festen Wohnsitz an verschiedenen
Orten gelebt habe, seien gesamthaft betrachtet nichtssagend und unter-
schiedlich ausgefallen. Ganz abgesehen davon habe er im Rahmen sei-
ner (späteren) schriftlichen Eingabe vom 14. März 2013 mit keinem Wort
erwähnt, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen festen Wohnsitz gehabt ha-
be, sondern für diesen Zeitraum vielmehr eine einzige Adresse angeführt,
an der er alleine gelebt habe.
Auch die von ihm eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine
angebliche eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. So habe
der Beschwerdeführer einerseits die Farbkopie einer eritreischen Identi-
tätskarte eingereicht, die angeblich seinem Vater gehören solle. Diesbe-
zügliche Dokumente seien jedoch leicht käuflich zu erwerben, was ihren
Beweiswert reduziere. Das gelte umso mehr für blosse Kopien entspre-
chender Dokumente. Ferner vermöge die Kopie besagter eritreischer
Identitätskarte keineswegs zu belegen, dass deren Inhaber tatsächlich
der Vater des Beschwerdeführers sei. In diesem Zusammenhang sei an-
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zumerken, dass dem Beschwerdeführer das auf der Identitätskarte ver-
merkte Geburtsdatum seines angeblichen Vaters nicht bekannt gewesen
sei. Demgegenüber sei dem Mitgliedsausweis eines äthiopischen Kampf-
sport-Trainingscenters, auf dessen Foto der Beschwerdeführer abgebildet
sei, zu entnehmen, dass dessen Inhaber ein "Äthiopier" sei. Ausserdem
laute dieser Mitgliedsausweis auf einen Namen, der weder demjenigen
entspreche, den der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehör-
den gegenüber als den seinigen angegeben habe (A._______), noch
demjenigen, unter welchem der Freund seines Vaters ihn angeblich in
Äthiopien an der Schule habe registrieren lassen ((…), vgl. act. A25/2).
Die Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hätten
zwar ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die beiden
äthiopischen Schulen und deren Schuldirektor den Tatsachen entspre-
chen würden. Es erstaune aber, dass er diese Schulen ohne Registrie-
rung in Äthiopien habe besuchen können. Im Weiteren habe weder sein
Name noch derjenige des Freundes seines Vaters als ehemalige Bewoh-
ner an der angegebenen Adresse ausfindig gemacht werden können.
Sein diesbezüglicher Einwand, die ergebnislosen Abklärungen der Bot-
schaft seien darauf zurückzuführen, dass der Freund seines Vaters ihn
sowohl an seinem damaligen Wohnsitz als auch an der Schule nicht unter
seinem richtigen Namen (A._______), sondern unter einem anderen (…)
habe registrieren lassen, sei allein schon deswegen unbehelflich, weil der
Beschwerdeführer diesen Umstand während des bisherigen Asylverfah-
rens nie erwähnt habe.
Aus den dargetanen Gründen sei es ihm nicht gelungen, seine behaupte-
te eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
K.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei hinsichtlich der Feststellung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben, und es sei ihm eine vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 1/ I. i.V.m. S. 3/ IV. Abs. 1). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, er sei von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschus-
ses zu befreien.
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Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art.
108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung
gelangt.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
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liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus
der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, die Vorinstanz
habe es vorliegend unterlassen, die Herkunft des Beschwerdeführers mit-
tels Anordnung eines Lingua-Gutachtens zu eruieren. Damit habe sie den
massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und überdies ihre
Untersuchungspflicht und Bundesrecht, insbesondere den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV,
verletzt. Aus diesen Gründen sei die vorliegende Angelegenheit zwecks
nachträglicher Durchführung eines Lingua-Tests sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu dessen Ergebnissen vorgängig eines erneuten
materiellen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Be-
schwerde S. 4/ IV. Abs. 3 und 4).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die
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Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe
mangels Erstellung eines Lingua-Gutachtens den Untersuchungsgrund-
satz verletzt, die Tatsache, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstel-
lung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten
Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrachten Ein-
wand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdigung der
Vorinstanz gerügt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014, E. 5.3 S. 8) . Dies ergibt sich letzt-
lich aus dem Vorwurf an die Vorinstanz, diese stütze ihre Zweifel an der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten (eritreischen) Herkunft letzt-
lich auf reine Spekulationen (vgl. Beschwerde S. 4/ IV. Abs. 3 in fine). Auf
die entsprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung einzugehen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neube-
urteilung ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588,
2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-
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Seite 10
mutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in
den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und in C._______ geboren, wo er auch bis zu seiner
Ausreise nach Äthiopien im Jahr 1994 gelebt habe (vgl. act. A3/9 S. 4 Ziff.
2.01, act. A12/11 S. 7 A 60 und Beschwerde S. 2/3).
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte auf Rechtsmittelebene vorab gel-
tend, er habe plausible Gründe dafür, weshalb er nicht in der Lage gewe-
sen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mittels einer persönlichen
Identitätskarte zu belegen, habe er doch seine Heimat bereits im Alter
von vier Jahren verlassen, ohne jemals dorthin zurückgekehrt zu sein
(vgl. Beschwerde S. 3 unten). Wie das BFM in seiner Verfügung indessen
zu Recht erwogen hat, bleibt unerfindlich, weshalb die Eltern zusammen
mit ihrer Tochter 1997 nach Eritrea hätten zurückkehren sollen, ohne den
Beschwerdeführer mitzunehmen. Auch auf Beschwerdeebene schweigt
sich der Beschwerdeführer über die Hintergründe aus, die dazu geführt
haben, dass seine Familie ihn im Jahr 1997 allein bei einem Onkel (vgl.
act. A9/3 S. 7 oben) beziehungsweise bei einem Freund seines Vaters
(vgl. act. A12/11 S. 5 F und A 37–42 und S. 7 F und A 61 f.) in Addis Abe-
ba zurückliess, was zumindest erstaunt, da sein Onkel ihn im Verlaufe ih-
rer gemeinsamen Zeit in Addis Abeba wohl über die Gründe für das Ver-
halten seiner Eltern in Kenntnis gesetzt hätte. Weiter erwecken auch die
stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verbleib
seiner Eltern beziehungsweise hinsichtlich seiner Bemühungen, ihren
Aufenthaltsort ausfindig zu machen, nicht den Eindruck, dass er sich tat-
sächlich darum bemüht hätte, einen Kontakt zu ihnen herzustellen. In
diesem Zusammenhang fällt überdies auf, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person behauptete, nicht genau zu wissen,
wo seine Familie sei. Er wisse nur, dass sie in Eritrea sei (vgl. act. A3/9
S. 5 Ziff. 3.01), um erst anlässlich der Anhörung am 23. Januar 2013 zu
behaupten, er wisse nicht, ob seine Familie heute überhaupt noch am
Leben sei (vgl. act. A12/11 S. 5 F und A 36). Ferner war er nicht in der
Lage, die genaue Wohnadresse des Freundes seines Vaters in Addis
Abeba zu bezeichnen, wiewohl er dort insgesamt acht Jahre gelebt ha-
ben will. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er wisse die genaue
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Hausnummer nicht, weil jener dort nur als Untermieter gelebt habe (vgl.
act. A12/11 S. 5 F und A 40), erscheint konstruiert und daher als unbe-
helfliche Schutzbehauptung. All diese Überlegungen sprechen dafür, dass
die Behauptung des Beschwerdeführers, als eritreischer Staatsangehöri-
ger im Alter von vier Jahren nach Äthiopien gezogen und seither nie mehr
in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, nicht den Tatsachen entsprechen
dürfte. Bezüglich weitergehender Einzelheiten kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. J) verwiesen werden.
So besehen sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht haben könnten, den Schweizer Asylbehör-
den seine eritreische Identitätskarte einzureichen, falls er tatsächlich die
eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Der Vorwurf in der Be-
schwerde, die Vorinstanz gründe ihre Zweifel an der eritreischen Staats-
angehörigkeit auf reine Spekulationen, erweist sich aufgrund des Gesag-
ten als haltlos.
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es
unterlassen, hinsichtlich seiner Person ein Lingua-Gutachten zu erstellen,
womit es seine Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 4 Abs. 3 und 4).
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente eingereicht hat, die geeig-
net sind, seine Identität nachzuweisen. Zudem sind den Akten keine Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass die Schriftenlosigkeit des Beschwerde-
führers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei
dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss da-
von aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG
entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die be-
züglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl
suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
tiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch
die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prü-
fen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe,
so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Um-
ständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
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Seite 12
Asylverfahrens, 1990 S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen
ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe
keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Bestimmungen (insb. Art.
25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politi-
sche Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche
in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl.
dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]), zur
Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der
Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunfts-
staat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermu-
tung besteht, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges
oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar dro-
hender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizi-
nische Versorgung nicht erhielte oder – aus objektiver Sicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504
f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E.5.5 S. 748; 2009/28 E. 9.3.1 S.
367). Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein Raum für die
Anordnung einer Lingua-Analyse, zumal diese ohnehin nicht geeignet
gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer behauptete, indessen nicht
glaubhaft gemachte eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. Die Rü-
gen, die Vorinstanz habe durch die unterlassene Anordnung einer Lingua-
Analyse ihre Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 13
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3909/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: