B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3909/2018
lan
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…)
D-3909/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Afrin), verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge letztmals im Juli 2015 zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern in Richtung Türkei. Am 14. August 2015
reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte am 17. August 2018 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde
er am 31. August 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann
am 18. November 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 17. Ja-
nuar 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei im Juni 2010 in den obligatorischen Militärdienst
eingerückt. Nach eineinhalb Jahren sei dieser eigentlich beendet gewesen.
Aufgrund der Probleme im Land sei er sowie auch alle anderen Rekruten
jedoch nicht aus dem Dienst entlassen worden. Er habe daher weiterhin
Militärdienst leisten müssen. Im Militär sei er nach der Aushebung dem Ba-
taillon Innere Sicherheit respektive der Zivilpolizei zugeteilt worden. An-
schliessend habe er in Damaskus die dreimonatige Grundausbildung ab-
solviert. Ungefähr ab Oktober 2010 sei er dann in E._______, im Haus des
Bürgermeisters, stationiert gewesen und habe zunächst ungefähr einen
Monat lang Wachdienst geleistet, danach sei er Chauffeur geworden. Ab
dem Jahr 2012 sei ihm die Arbeit als Chauffeur zunehmend schwerer ge-
fallen, da sich die Sicherheitslage in E._______ verschlechtert habe. Aus
Sicherheitsgründen habe er sich bei seinen Fahrten jeweils von bewaffne-
ten Rekruten begleiten lassen müssen. Schliesslich habe man auch von
ihm verlangt, dass er eine Waffe trage. Dies habe ihm Angst gemacht; er
habe niemanden töten wollen. Deswegen habe er sich zur Flucht aus dem
Dienst entschlossen. Am 20. Februar 2013 sei er desertiert. Zusammen mit
einem Schlepper, welcher die Reise organisiert habe, sei er zunächst in die
Türkei gegangen, und tags darauf mit Hilfe von Verwandten von dort aus
zurück nach Syrien ins grenznahe Dorf B._______; seine Angehörigen
seien von Aleppo dorthin gezogen, während er im Militär gewesen sei. Im
Dorf habe er teils in der Landwirtschaft gearbeitet, teils sei er für die
Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) an Kontroll-
punkten als Wachposten tätig gewesen. Diese Tätigkeit hätten alle im Dorf
abwechslungsweise übernehmen müssen. Im Jahr 2015 hätten die YPG
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dann seinen Bruder in den kurdischen Militärdienst einziehen wollen. Sein
Bruder sei vorübergehend festgehalten, aber auf Intervention des Vaters
hin wieder freigelassen worden. Der Bruder sei daraufhin aus Syrien aus-
gereist; er befinde sich zurzeit in Österreich. Als die YPG die Abwesenheit
seines Bruders bemerkt hätten, hätten sie ungefähr im Mai/Juni 2015 sei-
nen Vater festgenommen. Sein Onkel habe den Vater freigekauft, worauf
dieser drei Tage später wieder freigelassen worden sei. Die YPG hätten
ihm jedoch weitere Nachteile in Aussicht gestellt, für den Fall dass er (der
Beschwerdeführer) oder seine Schwester ebenfalls ausreisen würden. Die
YPG hätten seinen Namen auf einer Liste eingetragen; er habe somit damit
rechnen müssen, für den kurdischen Militärdienst aufgeboten zu werden.
Dies habe er nicht gewollt. Er und seine Angehörigen seien daher im Juli
2015 alle zusammen aus Syrien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr be-
fürchte er Nachteile seitens der Regierung sowie der YPG.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: den syrischen Führerausweis, eine
Aufforderung zur Meldung im Rekrutierungsbüro vom 12. Februar 2009,
eine Schulbestätigung vom 3. November 2009, ein provisorisches Identi-
tätsdokument vom 5. Mai 2010, eine Anordnung für den Einzug ins Militär
vom 5. Mai 2010, mehrere Fotos aus der Zeit in der Armee im Jahr 2010
sowie mehrere Fotos aus der Zeit als Wächter und Chauffeur im Haus des
Bürgermeisters von E._______.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 8. Juni 2018
– fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft
noch asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM je-
doch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2018 liess
der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei be-
züglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur
weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter
Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
26. Juni 2018, die angefochtene Verfügung, zwei Fotos, eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 27. Juni 2018 sowie eine Kostennote vom 5. Juli
2018 (alles in Kopie).
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a
Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer
wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zu-
dem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 ohne weitere
Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert sei. Auf den eingereichten
Fotos sei er in Polizeiuniform zu sehen. Er habe ausgesagt, er habe Mili-
tärdienst geleistet und sei gleichzeitig Ordnungspolizist gewesen. Dieses
Vorbringen sei indessen nicht plausibel, da es sich bei Militär und Polizei
um zwei verschiedene Organe im Staatsbetrieb handle. Insgesamt sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der syrischen Armee
gedient habe, sondern Polizeibeamter gewesen sei. Daher sei sein Vor-
bringen, er sei aus dem Militärdienst desertiert, nicht glaubhaft. Die (weite-
ren) eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Die provisorische Identitätskarte und die Aufforderung zur Leis-
tung von Militärdienst seien grundsätzlich leicht fälschbar. Es sei zudem
nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der proviso-
rischen Identitätskarte am 23. Mai 2010 kein neues Dokument erhalten
habe. Die übrigen Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die geltend
gemachte Desertion zu belegen. Als Polizeibeamter sei der Beschwerde-
führer ein Staatsangestellter gewesen. Allfällige Massnahmen des syri-
schen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz seien grund-
sätzlich als staatsrechtlich legitim zu erachten. Zudem erreiche die Bestra-
fung wegen Fehlens am Arbeitsplatz (in der Regel eine Busse) nicht ein
asylrechtlich relevantes Mass. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu verneinen und das Asyl-
gesuch abzuweisen.
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5.2 In der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt und die Prozess-
geschichte wiederholt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass es sich beim
Bürgermeister der Stadt E._______ um eine Person gehandelt habe, wel-
che damals für den syrischen Machthaber zentral gewesen sei. Die Bür-
germeister würden von Präsident Assad persönlich eingesetzt und gälten
als Statthalter der Regierung. Die beiden mit der Beschwerde eingereich-
ten Fotos würden dies belegen; sie zeigten den Bürgermeister bei Begeg-
nungen mit dem Präsidenten. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe detailliert und nachvollziehbar erklärt, dass er nach seiner militä-
rischen Grundausbildung polizeilichen Wachdienst habe leisten müssen;
dies, weil damals ein Mangel an staatlichen Sicherheitskräften geherrscht
habe. Es sei durchaus plausibel, dass angesichts der damaligen bedrohli-
chen Entwicklung die Zuteilungen nach dem konkreten Bedarf erfolgt
seien. Es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er den
„Zusammenhang“ zwischen Militär und Polizei in Syrien erklären könne,
zumal er lediglich die Primarschule besucht habe. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumente seien insbesondere vor dem Hintergrund
der eingereichten Fotos zu würdigen. Diese würden einwandfrei belegen,
dass der Beschwerdeführer am Sitz des Bürgermeisters Wachdienst ge-
leistet habe. Die weiteren Beweismittel würden keine Fälschungsmerkmale
aufweisen und sähen echt aus, weshalb das Pauschalargument, sie seien
leicht fälschbar, nicht verfange. Die Vorinstanz schliesse aus einer Inter-
netrecherche, dass der Beschwerdeführer im Polizeidienst gewesen sei
und dass es sich beim Emblem auf der Uniform wohl um jenes eines Sport-
clubs der syrischen Polizei handle. Dieser Befund widerspreche indessen
den Akten; denn in der Abklärung des SEM sei zu lesen, dass es sich dabei
um eine reine Vermutung handle (vgl. A14 S. 1). In dieser Abklärung wür-
den ferner verschiedene Arten von Polizei aufgezählt, welche dem Innen-
ministerium untergeordnet seien. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass
die Polizeieinheiten in Syrien unter der Kontrolle des Innenministeriums
und nicht des Militärs seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gel-
tend gemacht, er habe einer von den in der Abklärung genannten Einheiten
angehört. Vielmehr habe er gesagt, er sei bei der militärischen Aushebung
der inneren Sicherheit zugeteilt worden und danach der zivilen Polizei zum
Schutz von Staatsdienern. Die Abklärungen des SEM würden diese Aus-
sage nicht widerlegen. Weitere Argumente führe die Vorinstanz nicht an,
glaube dem Beschwerdeführer aber nicht, dass er desertiert sei. Allerdings
bestreite die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Konse-
quenzen von Absenzen im Staatsdienst nicht, dass sich der Beschwerde-
führer unerlaubt aus seinem Dienst in Polizeiuniform als Wächter und
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Chauffeur des Bürgermeisters entfernt habe. In der Beschwerde wird an-
schliessend vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien ins-
gesamt sehr detailliert und überzeugend ausgefallen. Widersprüche seien
nicht zu erkennen, und seine Vorbringen seien zudem plausibel. Die Be-
weismittel seien echt. Damit sei es dem Beschwerdeführer gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er in Syrien wegen seiner politischen Anschau-
ungen gefährdet sei. Er habe nämlich begründete Furcht, dass seine De-
sertion respektive Entfernung aus dem Staatsdienst ein Strafverfahren zur
Folge hätte, was auch von der Vorinstanz anerkannt werde. Damit sei klar,
dass er im Gegensatz zu einfachen militärischen Deserteuren vom Regime
mit Sicherheit als Verräter angesehen würde. Er habe den Dienst in jenem
Zeitpunkt verlassen, als in E._______ die Probleme mit den Kurden be-
gonnen hätten. Damit habe er den Bürgermeister einer erhöhten Gefahr
ausgesetzt. Ein solches Verhalten werde vom Regime als Hochverrat an-
gesehen, als regimekritisch oder gar terroristisch. Angesichts des notorisch
willkürlichen Vorgehens des syrischen Regimes und der bekannten (pre-
kären) Menschenrechtslage in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer
schweren politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt. Daher erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei
ihm infolge der Flucht aus Syrien wegen subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Schliesslich wird in der Beschwerde
angefügt, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Sache nicht
spruchreif sei, werde eventualiter die Rückweisung an das SEM zwecks
Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Dabei müssten insbesondere
Abklärungen getätigt werden zu den Aufgaben und zur effektiven Verfol-
gung von desertierten Polizeieinheiten mit der Spezialaufgabe der Bewa-
chung von Behörden.
6.
Seitens des Beschwerdeführers wird unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren be-
antragt, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Den Ausführungen unter Ziff. B. 4.4 der Beschwerdebegründung ist sodann
zu entnehmen, dass gegebenenfalls insbesondere „zu den Aufgaben und
zur effektiven Verfolgung von desertierten Polizeieinheiten mit der Spezial-
aufgabe der Bewachung von Behörden“ nähere Abklärungen getätigt wer-
den müssten. Der Rechtsvertreter vertritt allerdings selber die Auffassung,
dass der Sachverhalt ausreichend festgestellt sei (vgl. Ziff. B 4.4 in fine).
Auch das Gericht erachtet das Verfahren ohne weitere Abklärungen als
spruchreif; dies ergibt sich auch aus den nachstehenden Erwägungen. Der
Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
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Seite 9
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft
nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl.
E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus dem Militärdienst de-
sertiert, indem er im Februar 2013 ohne Erlaubnis seine Dienststelle im
Haus des Bürgermeisters von E._______ verlassen habe und in die Region
Afrin zu seiner Familie gegangen sei. Ob dieses Vorbringen glaubhaft ist
oder ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel
nicht vielmehr berechtigt erscheinen, muss angesichts der nachfolgenden
Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für den vorliegenden
Fall ist nämlich zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar
der kurdischen Ethnie angehört, den Akten jedoch keine Hinweise darauf
zu entnehmen sind, dass er aus einer Familie stammt, welche sich oppo-
sitionell betätigt hat. Es ist ferner auch nicht aktenkundig, dass sich der
Beschwerdeführer selbst je regimekritischen Aktivitäten gewidmet hat oder
auch nur dessen verdächtigt wurde. Demnach ist nicht davon auszugehen,
dass er ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist und als Re-
gimegegner identifiziert und registriert wurde. Selbst wenn es also als
glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 aus
dem Militärdienst desertiert ist, ist aufgrund des Gesagten nicht davon aus-
zugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine
politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungs-
furcht erscheint somit unbegründet.
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Seite 10
7.3 Da vorstehend bereits die angebliche Desertion aus dem Militärdienst
in Anbetracht des aktenkundigen Kontextes als nicht asylbeachtlich erach-
tet wurde, muss für die in der Beschwerde subsidiär geltend gemachte un-
erlaubte Entfernung aus dem Staatsdienst (Polizeidienst) dasselbe gelten.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde liegen keine konkreten Hin-
weise dafür vor, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als
Oppositioneller wahrgenommen wurde. Der Einwand in der Beschwerde,
der Beschwerdeführer habe seine Dienststelle zu Unzeit verlassen, würde
daher als Verräter angesehen und habe deswegen eine politisch motivierte
Verfolgung zu befürchten, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zu, dass
der Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge den Bürgermeister
sowie seine Kameraden in einer schwierigen Zeit verlassen hat. Aufgrund
dessen könnte ihm allenfalls Pflichtverletzung vorgeworfen werden; hinge-
gen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten als regimekritisch ver-
standen werden könnte. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Fernbleibens vom Staatsdienst
eine asylrechtlich relevante Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte
zumal Dienstverletzungen grundsätzlich lediglich mit einer Disziplinarstrafe
geahndet werden.
7.4 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuchs aus-
serdem an, er sei von den YPG zwecks Leistung von Militärdienst regis-
triert worden und habe mit einer baldigen Einberufung in den kurdischen
Militärdienst rechnen müssen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch keinen Einrückungsbefehl erhalten. Die von ihm in diesem Zu-
sammenhang geäusserte Verfolgungsfurcht ist daher als hypothetisch zu
erachten. Im Übrigen stellt eine Rekrutierung durch die YPG gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine asyl-
beachtliche Verfolgung dar, und es bestehen auch keine Hinweise dafür,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Dienstverweigerung ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten respektive zukünftig
drohen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.5 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, es bestünden
subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3), da der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien mit Verfol-
gung rechnen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die
illegale Ausreise aus Syrien vermag für sich genommen keine flüchtlings-
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Seite 11
rechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund seiner län-
geren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei einer (kon-
trollierten) Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatli-
chen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch vor seiner Ausreise aus
Syrien – wie auch schon vorstehend erwähnt – nicht als regimefeindliche
Person im Visier der syrischen Behörden stand, ist nicht davon auszuge-
hen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise als konkrete und
ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen wür-
den. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer
Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzuge-
hen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grund-
sätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufü-
gen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung
des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in
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Seite 12
Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung
getragen wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 11. Juli 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen. Der in der Kostennote vom 5. Juli 2018 gel-
tend gemachte Aufwand von total 6.95 Stunden sowie die Auslagen von
insgesamt Fr. 28.60 erscheinen als angemessen. Gemäss der bereits in
der Verfügung vom 11. Juli 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amt-
licher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte
Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt dem-
nach insgesamt Fr. 1‘678.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulas-
ten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘678.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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