B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3910/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, am
22. Dezember 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobe-
ne Beschwerde mit Urteil D-250/2012 vom 27. Januar 2012 abwies, so-
weit es darauf eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut auf dem Flughafen
B._______ eintraf, wo er am darauffolgenden Tag ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer vor der ersten Gesuchseinreichung in der
Schweiz bereits in Deutschland und in Schweden, nachher in Belgien,
den Niederlanden sowie in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2013 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als
Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 18. Juni 2013
summarisch befragt und am 19. beziehungsweise 24. Juni 2013 zu den
Asylgründen vertieft angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz
in Belgrad mehrmals von Ultrarechten, Kriminellen und der Mafia bedroht
und auch tätlich angegriffen worden,
dass er sich für die Demokratisierung Serbiens eingesetzt habe,
dass ihm die benötigte medizinische Behandlung erst gewährt worden
sei, nachdem er bei JUKOM (Komitee der Juristen für die Rechte der Per-
son) Unterstützung erhalten habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2013 – gleichentags eröffnet – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zunächst feststellte, der Beschwerdeführer sei partei- und
prozessfähig,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides sodann im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache für die Zeit seit seinem
ersten Asylgesuch in der Schweiz annähernd dieselben Vorkommnisse
geltend wie bei seinem ersten Asylgesuch,
dass er nämlich von der Ultrarechten, ehemaligen Regierungsmitgliedern,
Kriminellen und der Mafia verfolgt werde, womit die aktuellen Vorbringen
nichts Neues enthalten würden,
dass er überdies nach eigenen Aussagen einen speziellen Schutz der Po-
lizei genossen und daher – würden seine Aussagen der Realität entspre-
chen – nichts zu befürchten habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen als tatsachen-
widrig, realitätsfremd und widersprüchlich zu bezeichnen seien,
dass sich demnach aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wo-
nach nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz Er-
eignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass darüber hinaus festzuhalten sei, dass es sich bei Serbien um einen
vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als "safe country" be-
zeichneten Staat handle, weshalb auch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten werden könnte,
dass der Wegweisungsvollzug überdies zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 9. Juli
2013 (Fax-Eingang: 10. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er
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sei zumindest als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sie die Unzulässig-
keit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Beschwer-
debegründung in eine Amtssprache ersuchte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Vollständigkeit halber hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Be-
schwerdeführers auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen da-
zu verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerde (Anträge sowie Begründung) nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst wurde, aus prozessökonomischen Grün-
den die Flughafenpolizei B._______ am 10. Juli 2013 telefonisch um
Übersetzung des in serbischer Sprache verfassten Textes ersucht wurde
und der übersetzte Begründungsteil am 11. Juli 2013 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht einging,
dass auf die Übersetzung des in englischer Sprache verfassten Teils der
Beschwerdeschrift verzichtet wurde, da dieser ohne Weiteres verständlich
ist,
dass in Bezug auf den Antrag auf Übersetzung der Beschwerdeschrift
von Amtes wegen keine Weiterungen erforderlich sind,
dass somit auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachtende
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen ha-
ben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen hat und damit das formelle Erfordernis des Nichtein-
tretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erforder-
nisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass – im Lich-
te der gefestigten Praxis besehen – im zu beurteilenden Fall keine Hin-
weise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der
rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereig-
nisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen,
dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2013 verwiesen werden kann,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die vor der Vorinstanz ge-
machten Aussagen wiederholt werden, womit der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften vermag,
dass das BFM deshalb berechtigterweise zum Schluss gelangte, es ergä-
ben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, und in der Folge zu
Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründende Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung –
weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen, da er – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-250/2012 festgehalten – aufgrund der vorhandenen medizini-
schen Grundversorgung in Serbien bei Bedarf weiterhin um spezifische
Betreuung in seinem Heimatland nachsuchen kann,
dass der Beschwerdeführer – sollte ihm eine medizinische Betreuung tat-
sächlich zunächst verweigert worden sein – nach eigenen Aussagen in
der Lage war, seine Ansprüche durchzusetzen,
dass jedenfalls Unzumutbarkeit dann noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2),
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und
der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2
AuG; vgl. Akten BFM B 2/1 ),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM (Dienst Flugha-
fenverfahren) und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: