B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3910/2019
Ur t e i l vom 7 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM teilte ihm gleichentags mit, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden.
B.
Am 14. August 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
dem Reiseweg befragt. Er gab zu Protokoll, er sei seit dem (…) mit der
türkischen Staatsangehörigen C._______ religiös verheiratet.
C.
Am 19. September 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu
seinen Gesuchsgründen befragt. Im Nachgang reichte er diverse Beweis-
mittel zu den Akten. Am 29. November 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu
seinen Asylgründen an.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch gegenwärtig nicht entschieden
werden könne. Es bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität seiner
Vorbringen weiterer Abklärungen. Das Gesuch werde deshalb gemäss
Art. 19 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) nicht weiter im Verfahrenszentrum B._______, sondern im
erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (SR 142.31) behandelt und
der Beschwerdeführer werde dem Kanton D._______ zugewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
F.
Am 19. März 2018 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein
Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 27. März 2018 zu ihrer Person,
dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am
29. März 2018 wies das SEM sie dem Kanton D._______ zu und führte ihr
Dossier mit dem demjenigen des Beschwerdeführers zusammen.
G.
Am 9. April 2018 beantwortete das SEM eine Verfahrensstandsanfrage
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des Beschwerdeführers vom 21. März 2018. Unter Verweis auf die hohe
Geschäftslast teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht möglich
sei, einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen. Über
sein Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss der internen Prioritä-
tenordnung entschieden.
H.
Am 11. Juli 2018 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört.
I.
Mit Schreiben vom 29. August 2018 zeigte E._______, unter Verweis auf
eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 28. August 2018, die Man-
datsübernahme an und bat das SEM um Information über den Verfahrens-
stand. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 11. September 2018.
J.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 beantwortete das SEM eine am 3. Ja-
nuar 2019 bei ihm eingegangene Verfahrensstandsanfrage des Beschwer-
deführers. Unter Verweis auf die hohe Geschäftslast bat es um Geduld;
über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritä-
tenordnung entschieden.
K.
Am (…) 2019 liessen sich der Beschwerdeführer und F._______ (geb.
C._______) zivilrechtlich trauen.
L.
Mit Schreiben vom 9. April 2019 bat der Beschwerdeführer um eine baldige
Entscheidfällung. Das SEM antwortete am 18. April 2019.
M.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch die
von ihm am 9. Juli 2019 mandatierte rubrizierte Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er
beantragte, das SEM sei anzuweisen, sein Asylverfahren abzuschliessen
und einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
9. Juli 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
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Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Asylverfahren dau-
ere mittlerweile fast zwei Jahre. Die Wartezeit sei für ihn belastend. Ange-
sichts der eingereichten Beweismittel zu (…) könne nicht ernsthaft bezwei-
felt werden, dass er in seinem Heimatland gefährdet sei. Das SEM ver-
weise in den Antwortschreiben auf seine Verfahrensstandsanfragen einzig
auf die hohe Geschäftslast. Diese vermöge die lange Verfahrensdauer
aber nicht zu rechtfertigen. Indem das SEM bisher keinen Entscheid über
sein Asylgesuch gefällt habe, habe es das Verbot der Rechtsverzögerung
verletzt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift vom 2. August 2019
zwar nebst A._______ auch dessen Ehefrau aufgeführt werde, die Be-
schwerdeanträge und -begründung sich jedoch nur auf A._______ bezie-
hen würden und die rubrizierte Rechtsvertreterin laut der eingereichten
Vollmacht nur von A._______ mandatiert worden sei, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht nur A._______ als beschwerdeführende Partei erachte.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie
gut, wohingegen sie dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abwies. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2019 beantragte das SEM die
Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es seien derzeit zahlrei-
che Asylgesuche hängig, die vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes
am 1. März 2019 eingereicht worden seien. Die ältesten Gesuche hätten
Vorrang. Aufgrund der grossen Arbeitslast und der klaren Prioritätenord-
nung des SEM sei es zurzeit nicht möglich, die Verfahrensdauer in allen
Fällen kurz zu halten. Es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von
zwei Jahren aus der Perspektive des Einzelfalls unbefriedigend sei, jedoch
wäre es aus Sicht des SEM stossend, wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen
wie dem vorliegenden mit der Einreichung von Rechtsverzögerungsbe-
schwerden erreichen könnten, dass ihre Mandanten eine Vorzugsbehand-
lung gegenüber Asylsuchenden, die bereits wesentlich länger auf einen
Entscheid warten würden, erhalten würden. Vorliegend sei kein Grund für
eine prioritäre Behandlung ersichtlich, weshalb darum ersucht werde, von
der Ansetzung einer Erledigungsfrist abzusehen.
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P.
In seiner Replik vom 28. August 2019 entgegnete der Beschwerdeführer,
die hohe Arbeitsbelastung des SEM dürfe nicht zu seinen Lasten gehe. Die
Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren bilde Grund genug für eine pri-
oritäre Behandlung seines Asylgesuchs. Zudem habe seine Ehefrau (…)
und mache sich Sorgen um die Zukunft. Weitere Abklärungen nach seiner
Anhörung vom 29. November 2017 habe das SEM nicht vorgebracht, so
dass davon auszugehen sei, dass der Fall entscheidungsreif sei. Es liege
daher eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. Er ersuche um An-
setzung einer Erledigungsfrist von maximal drei Wochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz,
die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss er-
gangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 9. August 2017 ein Asylgesuch. Über
dieses hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befin-
den. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem dar-
legen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges –
mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzö-
gerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden
Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfah-
renserledigung gebeten hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis an-
hin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der
Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfol-
genden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2).
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
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3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einfüh-
rung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben. Das
Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeid-
bar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vor-
gesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen
werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Ab-
klärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen.
4.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, sein Verfahren dau-
ere ohne objektiven Grund unangemessen lange. Der Beschwerdeführer
hat am 9. August 2017 um Asyl nachgesucht. Er hat diverse Beweismittel,
unter anderem (…) zu den Akten gereicht. Er wurde zu seinem Gesuch
befragt und einlässlich angehört. Am 4. Dezember 2017 wies das SEM das
Asylgesuch mit der Begründung, es bedürfe namentlich in Bezug auf die
Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen,
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dem erweiterten Verfahren zu. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwer-
deführer weitere Beweismittel ein. Seither ist noch kein Entscheid seitens
des SEM ergangen. In seiner Gesamtheit von nunmehr zwei Jahren be-
trachtet dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich be-
reits lange. Allerdings ist vorliegend nicht nur zu berücksichtigen, dass das
Verfahren des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht eine ge-
wisse Komplexität aufweisen dürfte, sondern es gilt insbesondere auch in
Betracht zu ziehen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess durch
die Asylgesuchstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers Mitte März
2018 (zeitweilig) unterbrochen wurde, sind doch Verfahren von Ehegatten
koordiniert zu behandeln und Erkenntnisse aus dem einen Verfahren im
anderen zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dies unabhängig davon,
ob die Familieneinheit bereits im Heimatland bestanden hat oder ob die
Heirat erst in der Schweiz erfolgt ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2-4.4). Es
ist deshalb vorliegend verfehlt, allein auf die Gesamtdauer des anhängigen
Verfahrens des Beschwerdeführers abzustellen. Das SEM hat nach der
Asylgesuchstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers am 19. März 2018
die angezeigte Verfahrenskoordination in die Wege geleitet, die Ehefrau
am 27. März 2018 befragt, sie am 29. März 2018 dem Wohnsitzkanton des
Beschwerdeführers zugewiesen, ihr Dossier mit demjenigen ihres Ehe-
mannes vereinigt und sie am 11. Juli 2018 einlässlich angehört. Nachfol-
gend kam es zu diversen Schriftwechseln zwischen dem kantonalen Zivil-
standsamt und dem SEM im Rahmen des von den Eheleuten eingeleiteten
(zivilrechtlichen) Ehevorbereitungsverfahrens. Die zivilrechtliche Trauung
erfolgte schliesslich am (…) 2019. Der Rüge des Beschwerdeführers, das
SEM sei seit seiner Anhörung vom 29. November 2017 respektive seit der
Zuweisung seines Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 4. Dezember
2017 untätig geblieben, kann somit aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt
werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick
auf seine familiäre Situation, einen baldigen Entscheiderlass seitens des
SEM drängt. Aufgrund der spezifischen Konstellation kann vorliegend aber
nicht geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. August 2019 den Erlass eines
Entscheids über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August
2017 unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt ihrer Erhebung am 2. August 2019 als nicht begründet, weshalb
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die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur
Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit
Zwischenverfügung vom 7. August 2019 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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