B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3911/2016
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
D-3911/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Er reichte seine chinesische Identitätskarte zu den Akten und brachte
im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie und stamme aus B._______ in Osttibet. Etwa im Mai 2009 seien zwei
chinesische Polizisten in sein Dorf gekommen und hätten bei ihm zuhause
ein Bild des Dalai Lama konfisziert. Am (…) sei abermals ein chinesischer
Polizist gekommen und habe sein „gawu“ mit dem Bild des Dalai Lama
mitgenommen. Daraufhin hätten er und ein Freund den besagten Polizis-
ten auf der Strasse bewusstlos geschlagen. Als er in C._______, wo er bei
einem (Verwandten) Unterschlupf gefunden habe, erfahren habe, dass
sein Freund verhaftet worden sei, sei er mithilfe eines Schleppers nach
Nepal geflohen, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 stellte das vormalige Bundesamt für Mig-
ration fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
erfülle. Das Asylgesuch lehnte es indes ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug auf-
grund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft zurzeit als unzulässig er-
achtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Gemäss Aktenlage liess sich der Beschwerdeführer am (…) beim General-
konsulat der Volksrepublik (VR) China in D._______ ein chinesisches Rei-
sedokument ausstellen, mit dem er am (…) vom Flughafen E._______ aus
nach F._______ ([…]) in die VR China gereist ist (Rückflug am […]).
D.
Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme räumte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 die Gelegenheit
ein, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
D-3911/2016
Seite 3
seine Mutter habe ihn informiert, dass sie seinen bei ihr lebenden, puber-
tierenden Töchtern (Jahrgang […] und […]) nicht mehr gewachsen sei. Er
sei deshalb in die VR China gereist, um mit den Töchtern zu reden und
ihnen väterliche Ratschläge zu erteilen. Zudem sei seine Mutter schwer
erkrankt, wie der beiliegenden Kopie eines am (…) im (…) ausgestellten
Arztzeugnisses zu entnehmen sei, und er habe sie noch einmal lebend se-
hen wollen. Da eine Auslandsreise für die Mutter und Töchter nicht möglich
gewesen sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als in die VR
China zu reisen. Er habe sich nicht freiwillig unter den Schutz des Heimat-
lands gestellt, sondern die Reise aus einer Notlage heraus unternommen.
Das chinesische Generalkonsulat in D._______ habe ihm lediglich ein be-
fristetes Reisedokument ausgestellt, mit dem er nach vier Wochen wieder
habe ausreisen müssen. Er sei sich der verschärften polizeilichen Kontrol-
len in seiner Heimatregion bewusst gewesen, weshalb er sich mit seinen
Angehörigen in F._______ getroffen habe. Dort habe er davon ausgehen
können, nicht gesucht zu werden, da er seine politischen Aktivitäten da-
mals in der autonomen Region Tibet verübt habe. Während seines Aufent-
halts in F._______ habe er sich im Hintergrund gehalten und seine Mutter
und die Töchter im Hotel einchecken lassen. Für ihn bestehe immer noch
die Gefahr, in der VR China verhaftet und getötet zu werden.
F.
F.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 24. Mai 2016 – aber-
kannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Es
hob die vorläufige Aufnahme auf, erklärte die Wegweisungsverfügung vom
11. März 2011 (recte: 21. März 2011) für vollziehbar und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung führte das SEM an, eine Person falle nicht mehr unter
die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt
habe (Art. 1C Ziff. 1 FK). Die Mutter des Beschwerdeführers sei im (…)
wegen (…) im Spital G._______ stationär behandelt worden. (…) seien bei
adäquater Behandlung indes nicht unmittelbar lebensbedrohender Natur.
Dafür spreche auch der Umstand, dass die Mutter in der Lage gewesen
sei, trotz der im (…) erstellten Diagnose im (…) ins über tausend Kilometer
entfernte F._______ zu reisen. Die Erkrankung der Mutter erweise sich da-
mit nicht als schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen
und moralischen Druck schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium
D-3911/2016
Seite 4
der Freiwilligkeit der Reise des Beschwerdeführers in Abrede gestellt wer-
den müsste. Der Flüchtlingsstatus verpflichte dazu, von Besuchen im Hei-
matstaat Abstand zu nehmen, andernfalls zum Ausdruck gebracht werde,
dort keiner asylrelevanten Gefährdung mehr ausgesetzt zu sein. Familien-
angehörige könnten sich grundsätzlich auch in einem Drittland treffen.
Dass eine Auslandsreise für die Mutter und Töchter des Beschwerdefüh-
rers nicht möglich gewesen wäre, sei eine nicht belegte Behauptung. Um
einen Nachzug seiner minderjährigen Töchter habe sich der Beschwerde-
führer nie bemüht, so dass auch diesbezüglich das Kriterium der Freiwillig-
keit der Reise nicht in Abrede gestellt werden könne. Mit der Ausstellung
des Reiseausweises habe der Beschwerdeführer die chinesischen Behör-
den in die Lage versetzt, ihn einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
Dies hätte bei der Einreise über den internationalen Flughafen in
F._______ zu einer Festnahme geführt, wären die chinesischen Behörden
tatsächlich an ihm interessiert gewesen. Aufgrund der Stempelvermerke im
Reiseausweis sei erwiesen, dass er am (…) kontrolliert in die VR China
eingereist sei und diese am (…) wieder kontrolliert verlassen habe. Dies
lasse darauf schliessen, dass er sich vorsätzlich unter den Schutz des Hei-
matstaats gestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass er problemlos in die
VR China habe einreisen und nach dem einmonatigen Aufenthalt wieder
ungehindert habe ausreisen können, bestünden objektive Anhaltspunkte
dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet respektive effektiv
geschützt sei. Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der
ursprüngliche Grund für die vorläufige Aufnahme respektive das damit ver-
bundene Vollzugshindernis der Unzulässigkeit. Gründe, die im jetzigen
Zeitpunkt einer Rückkehr in die VR China infolge Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Die
vorläufige Aufnahme sei damit aufzuheben und der Vollzug der Wegwei-
sung anzuordnen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 22. Juni 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 20. Mai 2016 und um Wiedereinsetzung in den vorgängi-
gen Status (vorläufige Aufnahme als Flüchtling), eventualiter um Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
G.b Zur Begründung verwies er auf seine Stellungnahme vom 25. Novem-
ber 2015 und brachte (zusammengefasst) ergänzend vor, der Grund für
seine Reise in die VR China sei seine familiäre Situation gewesen. Er habe
D-3911/2016
Seite 5
im (…) anlässlich eines Anrufs bei seiner Familie von der notfallmässigen
Einlieferung seiner Mutter ins Spital G._______ wegen (…) erfahren. An-
gesichts ihrer Lage habe seine Mutter nach ihm verlangt, um ihm die Ver-
antwortung für seine Töchter, um die sie sich bis anhin gekümmert habe,
wieder zu übergeben. Er habe über das weitere Schicksal der Mädchen
und einen neuen Erziehungsverantwortlichen befinden müssen und dem
Wunsch seiner Mutter nachkommen wollen, zumal auch er sich gewünscht
habe, sie noch einmal zu sehen und zu sprechen. Er habe die Reise somit
nicht wirklich aus freien Stücken angetreten, sondern unter seelischem
Druck. Aufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungssituation hätten sie
ein Treffen ausserhalb Tibets, in F._______, ins Auge gefasst. Im Spital sei
seiner Mutter zwar von der Reise dorthin abgeraten worden, aber sie sei
hartnäckig geblieben, worauf die Ärzte ihr den Austritt gewährt und sie mit
einem Medikamentenvorrat versorgt hätten. Ein Treffen in einem Drittland
wäre nicht möglich gewesen, da eine Flugreise für die Mutter nicht in Frage
gekommen sei und Tibetern zudem keine Ausweise zur Reise in einen
Drittstaat erteilt würden. Seine Schwester und der Schwager hätten den
Transport nach F._______ und zurück mit dem Privatauto durchgeführt und
sich fürsorglich um die Mutter gekümmert. Am (…) habe die Mutter erneut
ins Spital G._______ eingeliefert werden müssen. Sie habe eine (…) erlit-
ten und sei (…). Eine Aussprache wäre in diesem Stadium nicht mehr mög-
lich gewesen und er sei dankbar, dies vor einem Jahr getan zu haben. Am
(…) sei seine Mutter aus dem Spital entlassen worden. Die beiliegende
Kopie des Arztzeugnisses vom (…) attestiere ihr noch eine Lebenschance
von ein bis zwei Monaten. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht wer-
den, bisher keinen Antrag um Familiennachzug zugunsten seiner Töchter
gestellt zu haben. Sein Verdienst sei hierzu zu gering und er sehe auch
keine Möglichkeit, die Ausreise der Töchter – illegal oder legal – zu organi-
sieren. Das vom chinesischen Generalkonsulat in D._______ ausgestellte
Reisedokument, das ihn nur zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt
habe, sei völlig unauffällig gewesen. Eine Kontrolle der Personalien sei für
das Konsulat nicht möglich gewesen, da es in Tibet kein Geburts- oder
Einwohnerregister gebe. Der Bezug dieses Dokuments könne nicht als frei-
willige Unterstellung unter den Schutz der VR China interpretiert werden.
Auch wenn es in F._______ unwahrscheinlich gewesen sei, durch die Po-
lizei aufgespürt zu werden, sei sein dortiger Aufenthalt von Angst geprägt
gewesen. Hätten die staatlichen Organe von seiner Anwesenheit in China
Kenntnis erlangt, wäre er verhaftet worden. Von einer Schutzgewährung
durch den Heimatstaat könne keine Rede sein. Es habe sich um einen ein-
maligen Besuch zur Besorgung der infolge des absehbaren Tods seiner
Mutter unaufschiebbar gewordenen familiären Verpflichtungen gehandelt
D-3911/2016
Seite 6
und eine erneute Rückkehr sei für ihn nicht möglich. Tibeter, welche die VR
China ohne Erlaubnis verlassen hätten, würden weiterhin verfolgt. Mangels
Angehöriger ausserhalb der VR China könne er sich auch nicht in einen
Drittstaat begeben. Er habe die Ablehnung seines Asylgesuchs in der Ver-
fügung vom 21. März 2011 mangels rechtlicher Beratung nicht angefoch-
ten, aber er halte an seinen Fluchtvorbringen fest. Sollte er ausgeschafft
werden, drohe ihm Haft und Folter.
H.
Am 27. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer
auf, bis zum 26. Juli 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein (Nachreichung der Originale der Arztzeugnisse
des Spitals G._______ vom […] und […]).
K.
In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 3. August 2016 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 8. Februar 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine An-
frage der kantonalen Behörden vom 7. Februar 2018 zum Verfahrens-
stand.
D-3911/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 FK
vorliegen.
Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C
Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während
die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens-
weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be-
ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für
möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die
D-3911/2016
Seite 8
Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat-
land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach-
tet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im
(…) unbestrittenermassen erfolgten Reise in die VR China freiwillig unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat
(Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt
sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem
Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von sei-
nem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm
dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17
E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen.
3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führte an, er sei in die VR China gereist, um dort
seinen Töchtern väterliche Ratschläge zu erteilen und deren Betreuung im
D-3911/2016
Seite 9
Hinblick auf den absehbaren Tod seiner schwer erkrankten Mutter neu zu
regeln; auch habe er seine Mutter noch einmal sehen wollen.
4.2 Es soll nicht verkannt werden, dass es eine schwierige Situation dar-
stellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehö-
rigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu be-
suchen. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen
Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer
ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in den Hei-
matstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flücht-
lingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaats mehr ausgesetzt
ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entspre-
chende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist.
4.3 Die Mutter des Beschwerdeführers wurde laut dem bei den Akten be-
findlichen Arztzeugnis vom (…) aufgrund einer damals durch (…) beding-
ten (…) im Spital G._______ stationär behandelt. Auch wenn die Wesent-
lichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in Abrede gestellt wer-
den soll, ist vorliegend zu beachten, dass die Mutter trotz der Erkrankung
offensichtlich in der Lage war, ihre Herkunftsregion zu verlassen, eine
mehrtägige Autofahrt zu unternehmen, sich in einem Hotel in F._______
einzuquartieren und dort den Beschwerdeführer zu treffen. Die Dringlich-
keit des Besuchs des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (…) wird
damit nicht offensichtlich; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Mutter auf die Unterstützung durch ihre Tochter und den Schwie-
gersohn habe zählen können und somit nicht auf sich allein gestellt war.
Laut den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe kehrte die Mutter nach
dem Aufenthalt in F._______ nach Hause zurück und musste sich erst rund
ein Jahr später (…) wieder in spitalärztliche Behandlung begeben. Auch
der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch mit den Töchtern zur Er-
teilung väterlicher Ratschläge respektive die Notwendigkeit, sich ange-
sichts der Überforderung der erkrankten Mutter um die Regelung der künf-
tigen Betreuung der Töchter zu kümmern, vermag die Dringlichkeit des Be-
suchs im (…) nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer stand und steht
eigenen Angaben zufolge in regelmässigem telefonischen Kontakt mit sei-
nen Angehörigen im Heimatland und Ratschläge oder Anordnungen kön-
nen auch auf diesem Weg übermittelt werden. Aufgrund der vorgebrachten
Situation im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers kann somit nicht
auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck geschlossen
werden, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit der Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatland zwecks Ausstellung eines Reisedokuments in
D-3911/2016
Seite 10
Abrede gestellt werden müsste. Im Übrigen weist auch die Dauer des Auf-
enthalts von einem Monat auf die Freiwilligkeit der Reise des Beschwerde-
führers hin.
4.4 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter
den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewäh-
rung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Vorausset-
zung als ausreichend erachtet wird. Praxisgemäss ist bereits die Ausstel-
lung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstel-
lung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling
indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der
Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch
dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des
Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine
Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend ist
aufgrund der Akten indes erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am (…)
ein heimatliches Reisedokument ausstellen liess und damit legal, das
heisst kontrolliert am (…) über den chinesischen Flughafen F._______ in
seinen Heimatstaat ein- und am (…) wieder ausgereist ist. Damit hat der
Beschwerdeführer zumindest eine bewusste Inkaufnahme der Unter-
schutzstellung unter den Heimatstaat zugelassen. Der Einwand auf Be-
schwerdeebene, das Reisedokument sei unauffällig gewesen, da seine
Personalien für das chinesische Generalkonsulat in D._______ aufgrund
fehlender Register in Tibet nicht überprüfbar gewesen seien, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die vom Beschwerdeführer
im Asylverfahren eingereichte chinesische Identitätskarte auf eine Regist-
rierung schliessen lässt. Tatsache ist, dass er im (…) mit einem ihm von
der offiziellen chinesischen Vertretung in der Schweiz ausgestellten hei-
matlichen Reisedokument eine Heimatreise unternommen hat, dies unter
Passierung der offiziellen Grenzkontrollen sowohl bei der Ein- als auch bei
der Ausreise. Damit hat er eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf ge-
nommen.
4.5 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer problemlos von der offiziellen chinesischen
Vertretung in der Schweiz ein heimatliches Reisedokument erhielt, kontrol-
D-3911/2016
Seite 11
liert in die VR China einreisen, sich dort während eines Monats besuchs-
halber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land aus-
reisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR
China nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Die
dagegen in den Rechtsmitteleingaben vorgebrachten Einwände sind nicht
stichhaltig und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statu-
ierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) hebt das SEM die vorläufige
Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung – auf und ordnet den Vollzug
der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen, die zur Anordnung der
vorläufigen Aufnahme geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 vor-
läufig aufgenommen, weil aufgrund seiner (damals bestehenden) Flücht-
lingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung
sei unzulässig. Da das SEM – wie vorstehend aufgezeigt – dem Beschwer-
deführer berechtigterweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat, nach-
dem dieser in den Heimatstaat gereist ist und sich unter dessen Schutz
gestellt hat, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefal-
len. Vorliegend bleibt damit zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt Gründe
bestehen, die dem Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung des Be-
schwerdeführers entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), sind die Voraussetzungen für eine (weitere)
vorläufige Aufnahme nicht gegeben.
5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016
zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
D-3911/2016
Seite 12
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt der genannten
Bestimmungen rechtmässig.
Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr in die
VR China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug erweist sich demnach als zulässig. Die Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage
in der VR China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der
Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu
bezeichnen (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-4497/2017 vom
9. Februar 2018 E. 9.4.1 und D-1007/2016 vom 26. August 2016 E. 8.5.1).
Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt
im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte. Zudem kann er die in der
Schweiz erworbene Arbeitserfahrung vorweisen. Relevante gesundheitli-
che Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Insgesamt ist somit nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Heimatland in eine
D-3911/2016
Seite 13
seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierig-
keiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedro-
hende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
5.2.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. hierzu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine (erneute) An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG). Das SEM hat die dem Beschwerdeführer am 21. März 2011
gewährte vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben und den Vollzug der
Wegweisung angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3911/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: