Abtei lung IV
D-3912/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3912/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14.
Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 20. Oktober 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurz-
befragung) und am 4. Februar 2010 in C._______ angehört (An-
hörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Perser und habe bis kurz vor
seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seiner Familie in
D._______ gelebt. Im Jahre 2006 sei er wegen "Irreführung der
Meinung der Allgemeinheit" und "Verursachung der nationalen
Unsicherheit" festgenommen und während zirka zwanzig Tagen
festgehalten worden, da er über seinen Webblog politische Artikel
publiziert habe. Im Jahre 2007 habe man ihn wegen diesen politischen
Aktivitäten aus der Universität, die er seit 2006 besucht habe,
ausgeschlossen. In der Folge habe er seine politischen Aktivitäten
weitergeführt und sei im Jahre 2008 mit Mitgliedern einer
royalistischen Gruppierung in Kontakt gekommen. Kurz darauf sei er
selbst Mitglied dieser Gruppierung geworden und habe für sie
Aktivitäten ausgeübt. So sei es insbesondere seine Aufgabe gewesen,
junge paramilitärische Leute, beispielsweise Bassidji, zu überzeugen,
nicht gegen die Opposition zu kämpfen. Während des Wahlkampfes
sei er für das Büro von Mir Hossein Mussawi aktiv gewesen und habe
insbesondere Anleitungen an die Demonstranten gegeben. Am 13. und
14. Juni 2009, als er an Demonstrationen anlässlich der Wahlen teil-
genommen habe, sei er wahrscheinlich von den Behörden fotografiert
worden, weshalb er am 15. Juni 2009 von Beamten des Nachrichten-
dienstes zu Hause verhaftet und an einen unbekannten Ort gebracht
worden sei, wo er verhört, bedroht und misshandelt worden sei. Nach
einigen Tagen sei er mit der Hilfe seines Vaters auf Kaution wieder
freigelassen worden. Danach habe er sein politisches Engagement
weitergeführt. Am 8. Juli 2009 seien die Behörden im Auftrag des Ge-
richts während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen, um
ihn festzunehmen, wobei sie das Haus durchsucht und seinen
Computer, auf dem sich Unterlagen der royalistischen Organisation
befunden hätten, beschlagnahmt hätten. Daraufhin habe ihm sein
Vater durch seinen Onkel ausrichten lassen, er solle aufgrund der
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behördlichen Suche nach seiner Person nicht nach Hause
zurückkehren, weshalb er am selben Abend mit seinem Onkel nach
E._______ geflüchtet sei, von wo er mit einem fremden Mann nach
F._______ gefahren sei. Nach zwei Tagen sei er in ein unbekanntes
Dorf in der Nähe gebracht worden, wo er sich während zirka zweier
Monate bei einem älteren Ehepaar aufgehalten habe. Am 12.
September 2009 sei er von einem Schlepper mit einem Geländewagen
beziehungsweise einem Van auf illegalem Weg nach Istanbul gefahren
worden. Nach einem dortigen Aufenthalt von dreiundzwanzig Tagen sei
er mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine iranische
Identitätskarte (Shenasnahmeh), ein Abiturzeugnis, ein Zeugnis von
der Vorbereitungsausbildung für die Aufnahmeprüfung an die Uni-
versität sowie eine CD mit Film- und Fotoaufnahmen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet am 30. April 2010 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe für eine
royalistische Organisation und für das Wahlbüro von Mussawi ge-
arbeitet. Dazu sei festzuhalten, dass grundsätzlich Zweifel bezüglich
der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen würden,
zumal seine politische Ausrichtung in sich widersprüchlich sei.
Einerseits habe er angegeben, Anhänger einer royalistischen Orga-
nisation zu sein, andererseits habe er geltend gemacht, für das
Wahlbüro von Mussawi gearbeitet zu haben. Da Mussawi von Anfang
an zu den Vertretern der Islamischen Revolution gezählt habe und
zwischen 1981 und 1989 sogar Premierminister gewesen sei, sei es
realitätsfremd und äusserst fragwürdig, dass ein Royalist in dessen
Wahlbüro hätte arbeiten sollen. Zudem habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, seine Aufgabe innerhalb der royalistischen Organisation
habe unter anderem darin bestanden, namentlich Bassidji davon zu
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überzeugen, nicht gegen die Opposition vorzugehen. Auch dieses
Vorbringen widerspreche völlig der Logik des Handelns, zumal die
Aufgabe eines Bassidji genau darin bestehe, gegen Oppositionelle
vorzugehen und den Widerstand in der Bevölkerung im Keim zu er-
sticken. Vor diesem Hintergrund sei es unvorstellbar, das eine Orga-
nisation skrupellos eigene Anhänger damit beauftrage, sich vor den
Bassidjis blosszustellen und sich geradezu den Behörden auszu-
liefern. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
nur äusserst unsubstanziierte Angaben zu seiner royalistischen
Organisation gemacht habe. Anlässlich der Kurzbefragung habe er
angegeben, seine Organisation heisse "Mashirute Khah", während er
in der Anhörung ausgesagt habe, er habe bei der Kurzbefragung den
Namen "Mashruta Chuwa" genannt. Auffällig sei insbesondere die
Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung, wonach die
Gruppe gemäss seinen Kollegen zu den Royalisten gehöre. Von einem
Anhänger einer royalistischen Organisation wäre zu erwarten, dass er
genau wisse, wofür er kämpfe und dass seine Organisation royali-
stisch sei. Aufgrund dieser der Logik des Handelns widersprechenden
und nicht hinreichend begründeten Angaben würden erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner politischen Tätigkeiten bestehen. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Be-
schlagnahmung seines Computers gemacht, weshalb ihm der Vorfall
mit der Hausdurchsuchung nicht geglaubt werden könne. So habe er
anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sein Computer sei am 10.
September 2009 beschlagnahmt worden, demgegenüber er bei der
Anhörung angegeben habe, dies sei bereits bei der Hausdurch-
suchung vom 8. Juli 2009 geschehen. Zudem würden grundsätzlich
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Motivs seiner Flucht aus
dem Iran bestehen. Wäre sein Computer, wie in der Kurzbefragung
angegeben, am 10. September 2009 beschlagnahmt worden, wäre es
ausgesprochen fragwürdig, dass er bereits am 8. Juli 2009 nach
F._______ geflüchtet sei und dort auf seine Ausreise gewartet habe.
Auch die zweite Version, die der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gegeben habe, mache keinen Sinn. Wäre sein
Computer tatsächlich am 8. Juli 2009 beschlagnahmt worden und
hätten die Behörden damals tatsächlich Beweismaterial gefunden,
welches gegen ihn hätte verwendet werden können, wäre nicht ver-
ständlich, weshalb der Beschwerdeführer noch drei Monate (recte:
zwei Monate) auf seine Ausreise gewartet habe. Daher könne
festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer weder seine
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politischen Tätigkeiten noch das Motiv für seine Ausreise geglaubt
werden könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin beantragen, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben,
es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit sowie die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufig Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Be-
schwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer E-Mail vom 4. Februar 2010 sowie Ausdrucke aus dem Archiv
des Webblogs "(...)" zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Erlass des Kostenvorschusses ab. Dem Beschwerdeführer wurde Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 21. Juni
2010 eingeräumt. Der Kostenvorschuss ging am 21. Juni 2010 bei der
Gerichtskasse ein.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2010 liess der Beschwerdeführer eine
"Bescheinigung" der "monarchistischen Partei/Bewegung Mashrute
Khah [Constitutionalist Party of Iran, CPI]" vom 25. Juni 2010 ein-
reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerde-
führers in der Rechtsmittelschrift, er habe anlässlich der Anhörung
grosse Meinungsverschiedenheiten mit dem Übersetzer gehabt, weil
dieser ihn habe zurechtweisen wollen, trotz des eingereichten E-Mail-
Ausdrucks vom 4. Februar 2010, das Gericht nicht überzeugt, zumal
der Vorwurf in den Akten keine Stütze findet. So hat insbesondere die
an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkver-
tretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der
Anhörung keine Bemerkungen angebracht (vgl. Akten BFM A 18/16, S.
16), was zweifellos der Fall wäre, hätte es anlässlich der Anhörung
tatsächlich die behaupteten Meinungsverschiedenheiten zwischen
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dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gegeben. Daher ist
auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach
er wegen den Meinungsverschiedenheiten mit dem Übersetzer nicht
mehr habe klar denken können, lediglich als Schutzbehauptung zu
werten. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und
sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss, zumal er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut verstanden
haben will (vgl. Akten BFM A 1/11, S. 2, A 18/16, S. 1).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vor-
stehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift, wonach seine Vorbringen detailliert und überein-
stimmend ausgefallen seien, ist nicht zutreffend. So ist beispielsweise
festzustellen, dass seine Schilderung bezüglich seiner Teilnahmen an
den Demonstrationen in D._______ am 13. und 14. Juni 2009
anlässlich der Anhörung unsubstanziiert beziehungsweise detailarm
ausgefallen ist und jegliche Realkennzeichen vermissen lässt (Akten
BFM A 18/16, S. 7 f.), was nicht nachvollziehbar ist, zumal diese
Teilnahmen relativ kurz vor der Ausreise stattgefunden haben und sich
somit im Gedächtnis fest eingeprägt haben sollten. Zudem sagte der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, der Name seiner
politischen Organisation sei "Mashirute Khah" (Akten BFM A 1/11, S.
5), während er bei der Anhörung vorbrachte, die Organisation heisse
"Maschruta Chuwa" (Akten BFM A 18/16, S. 4). Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach dieser Widerspruch auf eine mangelhafte
Aussprache des afghanischen Dolmetschers zurückzuführen sei,
findet in den Akten keine Stütze, weshalb sie als Schutzbehauptung
des Beschwerdeführers zu werten ist, um seine widersprüchlichen
Aussagen zu rechtfertigen. Überdies machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei am 15. Juni 2009 für fünf
Tage in Untersuchungshaft genommen worden (Akten BFM A 1/11, S.
5), während er bei der Anhörung vorbrachte, die Untersuchungshaft
habe sieben Tage gedauert (Akten BFM A 18/16, S. 3). Erst als der
Beschwerdeführer auf seine unterschiedlichen Äusserungen
hingewiesen wurde, korrigierte er seine Aussage wieder auf fünf Tage
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(Akten BFM A 18/16, S. 9), ohne jedoch eine plausible Erklärung für
den Widerspruch vorzubringen.
Zum Einwand in der Beschwerde, wonach bestimmte Ausdrücke nicht
korrekt übersetzt worden seien, ist festzuhalten, dass diese Be-
hauptung in den Akten keine Stütze findet, zumal es sich bei der als
Beispiel aufgeführten "Shenasnahmeh" nicht - wie in der Rechts-
mittelschrift behauptet - um eine Geburtsurkunde, sondern - wie von
der Vorinstanz richtig festgestellt wurde - um eine Identitätskarte
handelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift
geltend macht, er sei am 8. Juli und am 10. September 2009 gesucht
worden, da einige Gleichgesinnte festgenommen worden seien und
unter der Folter seinen Namen preisgegeben hätten, ist festzuhalten,
dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft
zu beurteilen ist, da er anlässlich der Befragungen eine solche Version
seiner Verfolgung nicht erwähnte. Das Gleiche gilt auch für seine
Behauptung, wonach er zum "Zarathustrismus" konvertiert sei,
weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Verfolgung zu
befürchten habe, zumal er bei den Befragungen eine derartige Be-
fürchtung nicht geltend machte.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich im Iran politisch be-
tätigt habe, weshalb er von den iranischen Behörden verhaftet worden
sei und in seinem Heimatland gesucht werde, um ein Sachverhalts-
konstrukt, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer
Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden etwas zu be-
fürchten hätte. An dieser Einschätzung ändert auch die Behauptung
des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts, nach seiner
Flucht sei sein Vater vom Sicherheitsdienst festgenommen worden, da
er für ihn - den Beschwerdeführer - gebürgt und eine Kaution hinter-
legt habe, zumal er dies mit keinem Beweismittel belegt. Ebenso wenig
sind die eingereichten Ausdrucke aus dem Archiv des Webblogs "(...)"
geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen, zumal nicht belegt ist, dass er tatsächlich der Verfasser
dieses Webblogs ist. Auch die mit Eingabe vom 23. August 2010
eingereichte "Bescheinigung" der CPI ist vor dem Hintergrund des
Gesagten und aufgrund ihres allgemeinen Inhalts lediglich als
Gefälligkeitsschreiben zu werten.
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5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt
somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und
ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
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§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vor-
stehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.6 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte vor
seiner Ausreise aus seinem Heimatland sein ganzes Leben in
D._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch seine Eltern
sowie mehrere Onkel und Tanten leben, weshalb anzunehmen ist,
dass er bei seiner Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird,
zumal als er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seinen
Eltern zusammengelebt hat. Von einem bestehenden sozialen Netz ist
umso mehr auszugehen, da auch seine Ehefrau nach wie vor im Iran
lebt. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Aus-
bildung (Informatiker), spricht neben Farsi gut Englisch sowie
Italienisch und hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise als Web-
Designer gearbeitet. Daher ist davon auszugehen, er könne sich in
seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein
Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
Seite 12
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21.
Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
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D-3912/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 21. Juni 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
die Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel
entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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