Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3912/2011
law/bah/sed
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt,
Grendelmeier, Jenny & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Pakistan gemäss eigenen Angaben am
8. September 2008 verliess und am 8. November 2009 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das erste Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2010 mit Urteil D-1114/2010 vom
4. März 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 in der Schweiz zum zweiten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 22. Juni 2011 und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 4. Juli 2011 geltend machte, er sei nach rechtskräftiger
Ablehnung seines ersten Asylgesuchs nach Italien gereist und habe dort
bei Landsleuten gelebt, für die er den Haushalt gemacht und gekocht
habe,
dass er sich immer noch auf die im ersten Asylverfahren geltend
gemachten Asylgründe berufe,
dass er während seines Aufenthalts in Italien von seiner Ehefrau
telefonisch erfahren habe, dass in Pakistan seine Feinde auf sein Haus
geschossen hätten,
dass er zu diesem Vorfall innerhalb zweier Tage einen Polizeirapport
beschaffen könne,
dass er auch in Italien von pakistanischen Staatsangehörigen angegriffen
und bedroht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2011 – eröffnet am gleichen Tag
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der
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Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die neu
geltend gemachten Übergriffe seien ohne Substanz und lediglich
pauschalen Inhalts,
dass diese auf denselben Asylvorbringen beruhten, die bereits im ersten
Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien,
dass das am 8. November 2009 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sei, und die Tatsachen, die von ihm nach Abschluss
dieses Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen und für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom
11. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Asyl zu gewähren, eventuell
sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren
– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die angefochtene
Verfügung sei nur von einer Person unterzeichnet worden,
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dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass diese Person einen solchen
Entscheid rechtsgültig unterzeichnen könne, und der Titel
"Fachspezialist" nicht gerade angetan sei, die
Unterzeichnungsberechtigung zu rechtfertigen,
dass sich das VwVG nicht zur Unterzeichnung von
Verwaltungsverfügungen äussert,
dass die angefochtene Verfügung sämtliche Strukturmerkmale einer
Verfügung aufweist (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG),
dass es für die Gültigkeit derselben keine Rolle spielen kann, dass der
vorinstanzliche Entscheid nur von einer anstatt von zwei Personen
unterschrieben wurde,
dass in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen 3.2.1 und
3.2.2 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-997/2010 vom 18. Juni
2010 zu verweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom 4. März 2010), weshalb
die formellen Anforderungen an die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG gestützten Nichteintretensentscheides gegeben sind,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen des ersten Asylverfahrens darlegt, weshalb ihm ein weiterer
Verbleib in Pakistan nicht möglich sei,
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dass seine damaligen Vorbringen jedoch sowohl vom BFM (Verfügung
vom 12. Februar 2010) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil
D-1114/2010 vom 4. März 2010) als unglaubhaft beurteilt wurden,
dass die auf den Vorbringen des ersten Asylverfahrens basierenden
Aussagen des Beschwerdeführers, in Pakistan sei auf sein Haus
geschossen worden und in Italien sei er bedroht worden, vom BFM zu
Recht als unsubstanziiert gewertet wurden, war er doch nicht in der Lage,
dazu konkrete und überzeugende Angaben zu machen (vgl. act. B16/8 S.
2 f.),
dass in der Beschwerde gerügt wird, der Beschwerdeführer habe
ausdrücklich offeriert, den Polizeirapport als Beweis für den Angriff auf
sein Haus beizubringen,
dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das
BFM nicht einmal erklärt habe, weshalb man auf diese Beweisofferte
nicht eintrete,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien von
einem Angriff auf sein Haus erfahren habe,
dass er weiter erklärte, er habe sich illegal in Italien aufgehalten, weshalb
er damit habe rechnen müssen, von den italienischen Behörden bei einer
Kontrolle festgenommen und aus Italien weggewiesen zu werden,
dass er unter diesen Umständen ein erhöhtes Interesse daran gehabt
haben müsste, sich den italienischen Behörden gegenüber erklären und
darlegen zu können, weshalb ihm eine Rückkehr nach Pakistan wegen
seinen dortigen Problemen nicht möglich sei,
dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren zudem schon
aufgrund des ersten, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens
kannte und demnach wissen musste, dass er allfällige Beweismittel
vollständig bezeichnen und unverzüglich einreichen muss oder, soweit
dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass er sich offenbar im Bewusstsein der Wichtigkeit von Beweismitteln
beziehungsweise in Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten nie – auch nicht
auf Beschwerdeebene – ernsthaft darum bemühte, die angeblich
innerhalb von zwei Tagen beschaffbaren (act. B16/8 S. 2) – im Übrigen
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allerdings ohnehin nicht näher bezeichneten – Beweismittel erhältlich zu
machen und einzureichen,
dass er zudem bereits im ersten Asylverfahren diverse Beweismittel
einreichte, die einerseits nicht mit seinen Aussagen übereinstimmten,
andererseits auch von ihrer Aufmachung her nicht zu überzeugen
vermochten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 S. 9
f.),
dass das BFM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen,
dass festzuhalten bleibt, dass sich in den Aussagen des
Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitlich
eingetretene Ereignisse feststellen lassen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden
Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom
4. März 2010 zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: