Abtei lung IV
D-3913/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 1. September 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3913/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehö-
riger bosniakischer Ethnie aus B._______ - reiste seiner bereits seit
dem Jahre 1992 in der Schweiz weilenden (und seit dem
18. November 1992 kollektiv vorläufig aufgenommenen) Familie
(Ehefrau und zwei Kinder) am 12. April 1994 in die Schweiz nach und
stellte am 15. April 1994 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Mai
1994 nahm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
BFM) gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1992,
der den Vollzug der Wegweisung für bestimmte Kategorien von
Ausländern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien für
unzumutbar erklärte und für diese die Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme vorsah, den Beschwerdeführer vorläufig auf. Am
15. November 1996 verliessen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau
sowie ihre zwischenzeitlich drei Kinder die Schweiz im Rahmen der
Rückkehrhilfe Bosnien, woraufhin die ihnen gewährte kollektive
vorläufige Aufnahme erlosch.
B.
Am 11. März 2001 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusam-
men mit ihren nunmehr vier Kindern erneut in die Schweiz ein und
stellte am 23. März 2001 ein zweites Asylgesuch. Der Beschwerdefüh-
rer folgte seiner Familie am 25. April 2001 in die Schweiz nach und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2003 hielt das damalige BFF fest,
der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
D.
Am 17. Juni 2005 erstellte die Kantonspolizei C._______ im
Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer
wegen häuslicher Gewalt in der Wohnung einen Bericht zuhanden des
zuständigen Untersuchungsrichteramtes.
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E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass er insbesondere nach der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme im September 2003 straffällig und wegen verschiedener Delikte
angezeigt worden sei. Aus diesen Gründen erwäge das BFM die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig räumte das BFM dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis
zum 26. Juli 2005 ein.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem BFM unter Beilegung der entsprechenden An-
waltsvollmacht die Mandatsübernahme mit. Ergänzend hielt er fest,
sein Mandant habe keine Kenntnis davon, dass er sich strafbar ge-
macht haben soll. Ohne Einsicht in die Akten des BFM könne deshalb
zu dieser Grundlage der in Aussicht gestellten Verfügung nicht Stel-
lung genommen werden. Wie ihm sein Mandant mitgeteilt habe, habe
es in der Ehe vor dem Hintergrund einer depressiven Erkrankung der
Ehefrau Meinungsdifferenzen gegeben, zumal sein Mandant sich sehr
um das Wohl seiner Kinder sorge.
G.
Mit Begleitschreiben vom 27. Juli 2005 stellte das BFM dem Rechts-
vertreter die entscheidwesentlichen Akten zu und erstreckte die Frist
zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme bis zum 19. August 2005.
H.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Stellung zur vom Bundesamt beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme.
Dabei hielt er insbesondere fest, es sei ihm nicht möglich gewesen,
sich mit seinem Mandanten vertieft über den Inhalt der Anzeige zu un-
terhalten. Wie er seinen Mandanten verstanden habe, weise dieser je-
denfalls einen Teil der Vorwürfe als unwahr oder übertrieben darge-
stellt zurück. Er sei aber persönlich damit einverstanden, dass der ge-
meinsame Haushalt zu Beruhigung der Verhältnisse aufgehoben sei
und zeige sich auch sehr interessiert an einer Aufklärung und Befrie-
dung der Situation. Die Tochter habe ihm - dem Rechtsvertreter - na-
mens der Familie mitgeteilt, dass diese zwar Ruhe wünsche und dass
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der Beschwerdeführer getrennt von ihr lebe. Hingegen sei es nie Ab-
sicht der Familie gewesen, dass der kranke Vater von ihnen abge-
schnitten und gar nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt
werden sollte. Derartige Konsequenzen würden von der Familie einhel-
lig als völlig unverhältnismässig und inakzeptabel qualifiziert. Im Weite-
ren hielt der Rechtsvertreter fest, es gelte nach wie vor die Unschulds-
vermutung; eine Strafanzeige sei noch nicht eine Verurteilung. Auf-
grund der Aktenlage könne nicht gesagt werden, der Ausländer sei
nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die im Gastland geltende Ord-
nung zu halten.
I.
Mit Verfügung vom 1. September 2005 - eröffnet am 2. September
2005 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei wies das BFM
namentlich darauf hin, gemäss Aussagen der Betroffenen habe der
Beschwerdeführer diese seit seiner Einreise in die Schweiz immer wie-
der massiv bedroht und geschlagen, was dazu geführt habe, dass
dessen Ehefrau ihn bereits zweimal verlassen und zusammen mit ih-
ren vier Kindern Zuflucht im Frauenhaus in D._______
beziehungsweise C._______ gesucht habe. Der Beschwerdeführer sei
auch danach wieder gewalttätig geworden, was letztlich für dessen
Unbelehrbarkeit spreche. Wiewohl es bis anhin noch zu keiner
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen sei,
setze der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121 [Nichteinfügung in die
im Gastland geltende Ordnung]) keine strafrechtliche Verurteilung
voraus. Auch aktuell lebe der Beschwerdeführer von seiner Familie
getrennt.
J.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Darin beantragte er, der
angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben. In der Beschwerde-
schrift wird unter anderem ausgeführt, die Streitigkeiten zwischen dem
Beschwerdeführer und dessen Familie seien teils auf einen Generatio-
nen- und Erziehungskonflikt, teils auf dessen schwere kriegsbedingte
Krankheit, welche sich unter anderem in einem erhöhten Ruhebedürf-
nis manifestiere, zurückzuführen. Die nicht immer adäquate Reaktion
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des Beschwerdeführers auf innerfamiliäre Konflikte dürfe demnach
nicht dahingehend ausgelegt werden, der Beschwerdeführer sei nicht
gewillt, sich an die hiesigen Gepflogenheiten zu halten. Im Übrigen be-
absichtige der Beschwerdeführer, ab November dieses Jahres eine
psychotherapeutische Behandlung bei Frau E._______, F._______ an
den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) in C._______, zu
beginnen. Der Beschwerdeführer stehe trotz aktuell getrenntem
Haushalt in regem Kontakt zu seiner Familie, die ihn liebe und
keineswegs billige, dass er nach einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme die Schweiz verlassen müsste.
Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe ein Schreiben
der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 29. September 2005 sowie
eine Erklärung der Kinder vom 23. August 2005 bei.
K.
In einem an das BFM gerichteten und von diesem am 4. Oktober 2005
an die ARK weitergeleiteten Schreiben vom 30. September 2005 mel-
dete der Migrationsdienst des Kantons C._______, der
Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2005 unbekannten
Aufenthalts.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2005 setzte der Instruktions-
richter der ARK dem Rechtsvertreter eine siebentägige Frist zur Be-
kanntgabe des Aufenthaltsorts seines Mandanten und zur Beibringung
einer Erklärung, ob weiterhin ein reales Interesse an der Weiterfüh-
rung des vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehe, ansonsten auf
die eingereichte Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutz-
bedürfnisses nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters auf, bis zum 26. Okto-
ber 2005 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen,
ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde.
M.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, sein
Mandant lebe nach einvernehmlicher Wiederaufnahme des gemeinsa-
men Haushalts wieder am Familiendomizil in G._______. Vorher habe
er eine Zeit lang im Hotel H._______ in G._______ und anschliessend
vorübergehend bei einem in G._______ lebenden Freund gewohnt.
Selbstverständlich bestünde nach wie vor ein aktuelles Rechts-
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schutzinteresse an der materiellen Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde.
N.
Am 21. Oktober 2005 ersuchte der Instruktionsrichter der ARK das zu-
ständige Strafgericht in G._______ um Zustellung der Verfahrensakten
im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer eingeleite-
ten Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, eventuell leichter Körperverlet-
zung und Drohung. Die entsprechenden Verfahrensakten gingen der
ARK am 3. November 2005 zu.
O.
Am 25. Oktober 2005 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- ein.
P.
Mit am 27. Januar 2006 per Fax an die ARK übermittelter Eingabe vom
27. Januar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter darum, sein an den Mi-
grationsdienst des Kantons C._______ gerichtetes Schreiben vom
26. Januar 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. S.) und die diesem beigefügten
vier Beilagen (Kopien eines undatierten Schreibens des
Beschwerdeführers, eines Schreibens des Beschwerdeführers vom
21. November 2005 sowie zweier Schreiben seiner Familie [undatiert
beziehungsweise vom 23. Dezember 2005]) zu den Beschwerdeakten
zu erkennen.
Q.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 teilte der Migrationsdienst des Kantons
C._______ der ARK mit, dass sich der Beschwerdeführer, der seit dem
1. September 2005 als untergetaucht gelte, wieder bei seiner Familie
aufhalte. Wegen der zunehmenden Verschlechterung der Familienver-
hältnisse müsse nun eine Fremdplatzierung der Kinder in Angriff ge-
nommen werden. Dabei sei insbesondere auf eine Gefährdungsmel-
dung hinsichtlich der Tochter I._______ sowie auf den Inhalt einer
Gesprächsnotiz des Migrationsdienstes des Kantons C._______ vom
22. Juni 2006 hinzuweisen. Gleichzeitig wurde um prioritäre Behand-
lung der Beschwerde ersucht. Sowohl die Gefährdungsmeldung als
auch die Gesprächsnotiz wurden der Eingabe vom 3. Juli 2006 beige-
legt.
R.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der
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ARK dem Rechtsvertreter die Eingabe des Migrationsdienstes des
Kantons C._______ vom 3. Juli 2006 in Kopie zu, teilte ihm
zusammenfassend den wesentlichen Inhalt der Gefährdungsmeldung
sowie der Gesprächsnotiz vom 22. Juni 2006 mit und räumte ihm eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 20. November 2006 ein. Bei
ungenutztem Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehenden
Akten entschieden.
S.
Am 11. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter innert zweimalig
erstreckter Frist seine Stellungnahme ein. Darin hielt er namentlich
fest, er erachte es als geradezu böswillig, dass der Migrationsdienst
des Kantons C._______ in seinem Schreiben vom 22. Juli (recte: Juni)
2006 nach wie vor behaupte, sein Mandant gelte seit dem
1. September 2005 als untergetaucht, habe er doch den
Migrationsdienst bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2006
ausdrücklich darum ersucht, den Wohnsitz seines Mandanten in
G._______ anzuerkennen und damit auch die Unter-
stützungszuständigkeit der Sozialbehörden G._______ wiederherzu-
stellen. Beides sei bis heute nicht geschehen. Dies habe zur Folge,
dass der Beschwerdeführer ohne jegliche finanzielle Unterstützung mit
seiner Familie zusammenlebe und damit das ohnehin knappe Fürsor-
gebudget der Familie belaste. Aus den (diesem Schreiben beigefüg-
ten) Stellungnahmen der Familie gehe klar hervor, dass diese unter
keinen Umständen eine Trennung vom Beschwerdeführer durch des-
sen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina hinnehmen
wolle. Die Gefährdungsmeldung für I._______ werde von der Familie
zurückgewiesen. Solange der Beschwerdeführer keine Fürsor-
geunterstützung erhalte, sei er auch nicht in der Lage, die Bahnfahrten
nach C._______ zu finanzieren und dort eine Psychotherapie bei einer
aus Bosnien und Herzegowina stammenden Fachärztin zu besuchen.
Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um Edition der
Gefährdungsmeldung und behielt sich eine Ergänzung seiner Stellung-
nahme nach deren Eingang vor.
Der Rechtsvertreter legte seiner Stellungnahme ein persönlich von ihm
an den Migrationsdienst des Kantons C._______ gerichtetes
Schreiben vom 26. Januar 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. P), ein
Schreiben der Familie des Beschwerdeführers an die ARK von Anfang
Dezember 2006, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers an die
ARK vom 30. November 2006 sowie die Kopie eines Schreibens der
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Familie J._______ an die Schulkommission der Einwohnergemeinde
G._______ vom 15. November 2006 bei.
T.
Mit Begleitschreiben vom 13. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter
eine Kopie der Verfügung des Gerichtskreises XI G._______-
K._______ vom 18. Januar 2007 sowie eine Kopie des Schreibens der
Asylkoordination der Stadt D._______ vom 29. Januar 2007 mit dem
Verbal der Einwohnerkontrolle G._______ vom 5. Februar 2007 zu den
Akten. Den beigefügten Schreiben sei einerseits zu entnehmen, dass
die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers an der Familienadresse
per 1. Januar 2007 administrativ entgegengenommen worden und das
Strafverfahren gegen seinen Mandanten wegen angeblicher
Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau am 18. Januar 2007
provisorisch eingestellt worden sei und demnächst gegenstandslos
werden dürfte.
U.
Am 23. Mai 2008 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung
des Gerichtskreises XI G._______-K._______ vom 5. September 2007
und ein Urteil derselben Gerichtsbehörde vom 28. November 2007 zu.
In der Verfügung vom 5. September 2007 ordnete das oberwähnte Ge-
richt die definitive Einstellung des Strafverfahrens der Ehefrau des Be-
schwerdeführers gegen Letzteren wegen Tätlichkeiten, eventuell einfa-
cher Körperverletzung und Drohung an. Im Urteil vom 28. November
2007 erkannte das Gericht auf Einstellung des Strafverfahrens von
L._______ gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung zufolge
Rückzugs des Strafantrages, verurteilte diesen aber wegen wiederhol-
ter Tätlichkeiten gegen seine Töchter L._______ und I._______ zu
einer Busse von Fr. 500.--.
V.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September
2008 die Abweisung der Beschwerde. Darin hielt die Vorinstanz unter
anderem fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder
seien im März 2001 in die Schweiz eingereist, um sich dem Druck und
der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sowie den von dessen Fa-
milie ausgehenden Schikanen zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei
seiner Familie in die Schweiz nachgereist und habe auch hier verbale
und physische Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt. Am 17. Juni
2005 sei gegen ihn wegen häuslicher Gewalt in der Wohnung eine
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Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, eventuell leichter Körperverletzung
und Drohung erhoben worden, nachdem seine Ehefrau schon Jahre
zuvor zweimal wegen Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes mit ihren
Kindern in ein Frauenhaus gezogen sei. Erschwerend falle ins Ge-
wicht, dass noch während des hängigen Strafverfahrens zwei Gefähr-
dungsmeldungen der zuständigen Behörde betreffend eine Tochter
des Beschwerdeführers ergangen seien. Das Risiko erneuer Drohun-
gen oder Gewalttätigkeiten sei mit Blick auf das Persönlichkeitsprofil
des Beschwerdeführers in Zukunft nicht per se auszuschliessen, wo-
mit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung dessel-
ben aus der Schweiz bestehe, das durch die gegenläufigen privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, die sich auf-
grund einer emotionalen Bindung für seinen Verbleib in der Schweiz
ausspräche, nicht aufgewogen werden könne.
W.
In seiner am 31. Oktober 2008 innert einmalig erstreckter Frist einge-
reichten Replik hielt der Rechtsvertreter fest, die Tätlichkeiten aus der
ersten Jahreshälfte 2005, aufgrund derer sein Mandant am 28. No-
vember 2007 zu einer Busse verurteilt worden sei, lägen drei Jahre zu-
rück und bildeten die einzige strafrechtliche Verurteilung desselben.
Seit über drei Jahren lebe die Familie wieder zusammen. Trotz der er-
wähnten Gefährdungsmeldung habe sich nie eine Indikation für eine
Fremdplatzierung von I._______ ergeben. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigung in der Schweiz nur einmal wegen Tätlichkeiten wider
Familienangehörige strafrechtlich verurteilt worden sei, mute die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine künftige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer nicht aus-
geschlossen werden könne, spekulativ an und sei als Argument unbe-
helflich. Der Rechtsvertreter legte seiner Eingabe eine Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 26. September 2008 in deutscher Über-
setzung, eine Stellungnahme seiner Frau vom 21. September 2008 in-
klusive deutscher Übersetzung sowie die Kopie eines Arztzeugnisses
des Chefs der M._______ B._______ vom 21. Februar 1997 zu den
Akten. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2008 verwahrt sich
die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die in der Vernehmlassung
des BFM enthaltenen „wiederholten Beleidigungen und Drohungen”
und hält fest, niemand habe das Recht, ihr ein Zusammenleben mit
ihrem Ehemann und Vater ihrer vier Kinder - dem Beschwerdeführer -
zu verbieten.
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X.
Am 26. März 2009 sandte der Beschwerdeführer dem Migrationsdienst
des Kantons C._______ Kopien zahlreicher - teils von ihm, teils von
Familienmitgliedern verfasster - Korrespondenzstücke zu, welche
besagtes Amt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete. Einige der eingereichten Schreiben liegen in
Übersetzung, einige ohne eine solche vor. Mehrere vom
Beschwerdeführer verfasste Schreiben stammen aus dem Jahre 2009;
weitere Schriftstücke sind älteren Datums und teilweise bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ins Recht gelegt worden.
Y.
Am 18. Februar 2009 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein vom
3. Februar 2009 datierendes und an den Migrationsdienst des Kantons
C._______ gerichtetes Schreiben der Arbeitgeberin der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu.
Z.
Am 8. Oktober 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den
Rechtsvertreter um Einreichung seiner Kostennote, welche am 21. Ok-
tober 2009 beim Gericht eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
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Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des
BFF vom 30. September 2003 eine rechtskräftige Anordnung zu des-
sen Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gleichzeitig
setzte das BFF in der nämlichen Verfügung den Vollzug der Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
(und dessen Familie) aus. Gegen die Aufhebung der letztgenannten
vorläufigen Aufnahme durch Verfügung des BFM vom 1. September
2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig
aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht
der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/1) vor.
Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist im vorlie-
genden Fall somit Art. 84 Abs. 1-3 AuG anwendbar.
4.
4.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in
der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2005 dahingehend,
der Beschwerdeführer habe durch das wiederholte Schlagen und mas-
sive Bedrohen von Familienangehörigen zum Ausdruck gebracht, dass
er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die im Gaststaat geltende
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Ordnung einzufügen. Mithin erfülle er den Ausweisungsgrund von Art.
10 Abs. 1 Bst. b des (damals geltenden) ANAG.
4.2 Damit stellt sich vorliegend die Frage der Anwendbarkeit von Art.
83 Abs. 7 Bst. b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG, wonach die vorläufige
Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben wird, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Si-
cherheit gefährdet. Darüber hinaus kann laut Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
die vorläufige Aufnahme auch verweigert (beziehungsweise aufgeho-
ben) werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel
64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde.
4.3 Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich zu-
nächst, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu
einem Widerruf beziehungsweise zu einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere
sein muss.
Im Weiteren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses
Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wird für den vorlie-
gend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch
festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermes-
sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen haben.
In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10
Bst. a und von Art. 14a Abs. 6 aANAG, welche durch die soeben ge-
nannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die
massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden.
So hat die Praxis der ARK bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
aANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf
Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Weg-
weisung vorausgesetzt und dabei die Interessen des Staates am
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Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26,
EMARK 1995 Nrn. 10 und 11). Die Ausschlussklausel von Art. 14a
Abs. 6 aANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beach-
tung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK
2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27 und EMARK
1997 Nr. 24).
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe beispielsweise lässt
in der Regel noch nicht auf eine schwerwiegende Verletzung oder Ge-
fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen; jedoch
kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene
Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteili-
gen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK
1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch
die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Im Weiteren kann
auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwä-
gung mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S.
271).
4.4 Auch nach der bisherigen und weiterhin gültigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst.
b aANAG wurde für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interes-
senabwägung vorausgesetzt, d.h. die Massnahme muss nach den ge-
samten Umständen angemessen, mithin verhältnismässig sein. Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 134 II 1, E. 2.2,
m.w.H.).
4.5 Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässig-
keit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgü-
ter und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von
der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Dis-
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kussion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenab-
wägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie
den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönli-
chen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert
beizumessen sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3 S. 126 ff.).
5.
5.1 Wie den Akten im vorliegenden Fall zu entnehmen ist, wurde der
Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises XI
G._______-K._______ mit Urteil vom 28. November 2007 wegen
wiederholter Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 Bst. a des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) gegen zwei seiner Kinder zu einer Busse in Höhe von
Fr. 500.-- verurteilt. Im gleichen Urteil wurde festgestellt, dass ein
gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren wegen Drohung
zum Nachteil eines seiner Kinder zufolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt wurde. Bereits mit Verfügung vom 5. September 2007 stellte
der nämliche Gerichtspräsident das gegen den Beschwerdeführer
eingeleitete Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, eventuell einfacher
Körperverletzung und Drohung wider dessen Ehefrau ein, nachdem
diese ihren entsprechenden Strafantrag zurückgezogen hatte.
Weitergehende strafrechtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers
sind nicht aktenkundig.
Dem Einstellungsbeschluss vom 5. September 2007 beziehungsweise
dem Urteil vom 28. November 2007 lag ein häuslicher Streit zwischen
dem Beschwerdeführer und dessen Familie vom 5. Juni 2005 zugrun-
de, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer sowohl seine Ehefrau als
auch seine älteste Tochter geschlagen hat. Weitergehende Befragun-
gen der Ehefrau und der ältesten Tochter des Beschwerdeführers
durch die Polizei in G._______ haben zusätzlich ergeben, dass der
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit sowohl seine Ehefrau
als auch seine zwei älteren Töchter wiederholt geschlagen hat. Im
Weiteren ist aktenkundig, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer in
den Jahren 2002 und 2003 wegen anhaltender häuslicher Gewalt
zweimal vorübergehend verlassen und in der fraglichen Zeit mit ihren
Kindern Zuflucht in einem Frauenhaus suchen musste.
5.2 Aufgrund des Gesagten steht zum einen fest, dass der Beschwer-
deführer in der Vergangenheit sowohl gegen seine Ehefrau als auch
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gegen seine beiden ältesten Töchter wiederholt tätlich geworden ist.
Zum anderen ist festzuhalten, dass er in diesem Zusammenhang nur
einmal - nämlich am 28. November 2007 - zu einer Busse von
Fr. 500.-- verurteilt wurde.
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
nahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b aANAG aufgehoben. Die
durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung hat
- wie unter E. 3.2 ausgeführt - nach den neu geltenden Bestimmungen
des AuG zu erfolgen. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Ausschluss be-
ziehungsweise Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG - eine
erhebliche oder wiederholte Verletzung beziehungsweise Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land oder die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit - er-
füllt sein könnte.
5.3.1 Vorweg bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz
wiederholter früherer Beeinträchtigung des häuslichen Friedens bis
heute bloss ein einziges Mal wegen Tätlichkeiten gegen seine beiden
ältesten Töchter zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden ist, wo-
gegen das ursprünglich aufgrund desselben Straftatbestands von sei-
ner Ehefrau gegen ihn eingeleitete Strafverfahren zufolge nachträgli-
chem Rückzug des Strafantrages eingestellt worden ist. Die Verurtei-
lung des Täters basiert dabei auf einem Vorfall, welcher sich am
5. Juni 2005 - mithin vor mehr als vier Jahren - in der Wohnung der Fa-
milie zugetragen hat. Seither ist es zu keiner weiteren Verurteilung des
Beschwerdeführers mehr gekommen. Bereits vor diesem Hintergrund
scheint es fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG überhaupt erfüllt sind.
Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich indes-
sen, da - wie nachstehend auszuführen sein wird - die Betrachtung der
Gesamtumstände und die vorzunehmende Interessenabwägung im
Sinne von Art. 96 AuG zeigen werden, dass sich die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers jedenfalls als unverhält-
nismässig erweist.
5.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft. Das öffentliche
Interesse der Schweiz der Schweiz am Vollzug der Wegweisung über-
wiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib
in der Schweiz.
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Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die vorzunehmende
Interessenabwägung (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/32) zeigt, dass sich das Interesse
des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der
Schweiz im Vergleich zum öffentlichen Interesse am Vollzug der Weg-
weisung als gewichtiger erweist. In diesem Zusammenhang ist aber-
mals auf den Umstand hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer -
von seiner Verurteilung vom 28. November 2007 wegen Tätlichkeiten
gegen seine zwei ältesten Kinder abgesehen - strafrechtlich nichts hat
zuschulden kommen lassen. Darüber hinaus bleibt anzufügen, dass
die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lediglich eine Übertretung -
mithin eine mit einer Busse bedrohte Straftat (vgl. Art. 103 StGB) - dar-
stellt, die - ohne die damalige Tatbegehung durch den Beschwerdefüh-
rer als solche beschönigen zu wollen - durch einen gemessen an ei-
nem Verbrechen oder Vergehen vergleichsweise geringen Unrechtsge-
halt gekennzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die
vom BFM in seiner Verfügung vom 1. September 2005 und in seiner
Vernehmlassung vom 3. September 2008 gemachte Einschätzung,
dem Beschwerdeführer könne in Bezug auf künftiges Wohlverhalten
keine gute Prognose gestellt werden, als nicht hinreichend begründet.
Im Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer seit April 2001 und damit seit mehr als acht Jahren in der
Schweiz lebt und nach wie vor mit seiner im selben Jahr gemeinsam
mit den vier Kindern in die Schweiz eingereisten Frau zusammenlebt
und verheiratet ist. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass sowohl
seine Ehefrau als auch die gemeinsamen vier Kinder wiederholt
Bittbriefe zuhanden der Schweizer Behörden verfasst haben, worin
sie zwar partiell auf innerfamiliäre Spannungen hinweisen, gleichzeitig
aber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, ihren Ehemann bezie-
hungsweise Vater gern zu haben und gegen dessen Wegweisung nach
Bosnien und Herzegowina zu sein.
Schliesslich ist zwei vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zwei-
ten Asylverfahrens eingereichten Arztzeugnissen aus dem Jahre 1996
beziehungsweise vom 21. Februar 1997 (vgl. Beweismittel act. A22,
Beilagen 2 und 6) zu entnehmen, dass dieser im Juni 1992 eine
Kriegsverletzung im Bereiche des Halses erlitten hat und deswegen
eine Woche lang in ärztlicher Behandlung war. Dem ärztlichen Zeugnis
des Vorstehers der M._______ B._______ (N._______) vom
21. Februar 1997 zufolge wurde beim Beschwerdeführer überdies eine
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Epilepsie diagnostiziert, welche auf die im Juni 1992 erlittene
Verletzung zurückzuführen ist. Seither leidet der Beschwerdeführer
laut den Aussagen seiner Ehefrau an epileptischen Anfällen, ständigen
Schmerzen sowie unter zunehmender einseitiger Schwäche in Arm
und Bein (vgl. die Anamnese im ärztlichen Bericht von
O._______/Spital G._______ vom 12. August 2003 betreffend die
Ehefrau des Beschwerdeführers, act. A37). Diese medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers lassen es im Ergebnis als wenig
realistisch erscheinen, dass er - vor seiner Einreise in die Schweiz als
P._______ beschäftigt -, in seiner Heimat ohne weiteres wieder eine
Arbeitsstelle erhalten dürfte, womit auch eine wirtschaftliche
Reintegration desselben in seinem Heimatstaat äusserst fraglich
erscheint.
5.3.3 Die Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Interessen
und den durch den Vollzug der Wegweisung beeinträchtigten privaten
Interessen des Beschwerdeführers lässt die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme somit angesichts der gesamten Umstände als unverhältnis-
mässig erscheinen.
6.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angemessen
ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Verfügung des Bundesamtes vom 1. September 2005 aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, die am 30. September 2003 angeordnete
vorläufige Aufnahme weiterzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist
der von ihm am 25. Oktober 2005 bezahlte Kostenvorschuss im Betra-
ge von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom 20. Oktober
2009 datierende Kostennote eingereicht. Er beziffert darin den zeitli-
chen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 18 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 230.-- zuzüglich Spesen von Fr. 162.--. Dies er-
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gibt insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4’628.95 (inkl. Ausla-
gen und 7,6 % Mehrwertsteuer), welche auch in Berücksichtigung von
Art. 10 Abs. 2 VGKE angemessen erscheint. Das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszu-
richten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
1. September 2005 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdefüh-
rer am 25. Oktober 2005 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.-- ist diesem zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 4’628.95.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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