B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3914/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Juli 2012 / D-3466/2012.
D-3914/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 14. April 2011 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 trat das BFM gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsge-
richt wies mit Urteil D-3466/2012 vom 6. Juli 2012 die vom Gesuchsteller
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Poststempel: 24. Juli 2012) an das Bun-
desverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Ur-
teils vom 6. Juli 2012 und beantragte, es sei der Revision die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Juli 2012 sei zu ändern und auf das Asylgesuch sei einzutreten.
Eventualiter ersuchte er um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme i.S.v.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Zudem beantragte der Ge-
suchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021).
Als Beilagen zum Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller – nebst ver-
schiedenen Aktenkopien aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwer-
deverfahren – zwei Todeserklärungen sowie einen Auszug aus dem Ge-
burtsregister (je in Kopie), einen ärztlichen Bericht über eine Notfallkon-
sultation sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
C.
Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Aussetzung
des Wegweisungsvollzuges mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 ab
und hielt fest, der Gesuchsteller habe den Entscheid im Ausland abzu-
warten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und for-
derte den Gesuchsteller auf, bis zum 10. August 2012 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten.
D.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 reichte der Gesuchsteller die dem Revi-
D-3914/2012
Seite 3
sionsgesuch in Kopie beigelegten Todeserklärungen sowie den Auszug
aus dem Geburtsregister im Original zu den Akten.
E.
Am 9. August 2012 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
D-3914/2012
Seite 4
2.2 Der Gesuchsteller macht – nebst weiteren Vorbringen – den Revisi-
onsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen –
einzutreten.
3.
3.1 Angesichts der Ausführungen in der Revisionsschrift ist der Klarheit
halber zunächst (nochmals) auf die Besonderheiten des Revisionsverfah-
rens hinzuweisen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision
wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in en-
gen Grenzen ermöglicht, insbesondere muss einer der im Gesetz ab-
schliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) gege-
ben sein (ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexan-
der Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 1 zu
Art. 121 BGG). Soweit der Gesuchsteller im ersten Teil seiner Revisions-
schrift den Sachverhalt schildert (S. 3 bis 5) und eine eigene Beweiswür-
digung (S. 5 bis 9) vorträgt, stellt dies appellatorische Kritik dar, mit wel-
cher er keine Revisionsgründe geltend macht. Wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 26. Juli 2012 erwähnt, kann die rechtliche Würdi-
gung eines Sachverhaltes von den Prozessparteien noch so als falsch
empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. ESCHER,
a.a.O., N 9 zu Art. 121 BGG). Die Revision fällt entsprechend von vorn-
herein nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Damit sind auch die Einwendun-
gen bezüglich Protokollierung zur Begründung der Revision nicht zugäng-
lich; der Gesuchsteller hätte diese im Beschwerdeverfahren vortragen
können und müssen.
3.2 Im Weiteren reichte der Gesuchsteller – zunächst in Kopie und her-
nach im Original – zwei Sterbeurkunden sowie einen Auszug aus dem
Geburtsregister ein. Dies im Hinblick auf den im ordentlichen Verfahren
erhobenen Vorwurf, er habe seine Identität verheimlichen wollen und ab-
sichtlich keine Ausweispapiere abgegeben und auch keine Anstrengun-
gen unternommen, solche in Guinea zu beschaffen.
D-3914/2012
Seite 5
3.2.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit-
tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.2.2 Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente sind in keiner
Weise erheblich im revisionsrechtlichen Sinne; auch wenn sie bereits im
ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet ge-
wesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid
zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordent-
lichen Verfahren ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51, mit weiteren Hinwei-
sen). Die Neuheit der eingereichten Beweismittel und die Frage, ob diese
Dokumente bei der zumutbaren Sorgfalt in der Prozessführung nicht be-
reits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können,
braucht demnach nicht weiter erörtert zu werden.
Im ordentlichen Verfahren wurde auf das Asylgesuch des Gesuchstellers
nicht eingetreten, da er keine Reise- und Identitätspapiere gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eingereicht und diesbezüglich keine ent-
schuldbaren Gründe vorgebracht hatte, welche ihm dies verunmöglicht
hätten. Unter Reise- und Identitätspapieren sind nur solche Dokumente
und Ausweise zu verstehen, welche von heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einer-
seits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssi-
cher" und zweifelsfrei belegen, und anderseits den Vollzug der Wegwei-
sung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Die
vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente (der ihn selber betreffende
Auszug aus dem Geburtsregister sowie die Sterbebestätigungen seiner
Eltern) erfüllen die von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderun-
gen nicht, weshalb diesen Beweismitteln auch keine Erheblichkeit im re-
visionsrechtlichen Sinne zugesprochen werden kann. Damit kann auch
offen bleiben, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um authenti-
sche Dokumente handelt.
3.2.3 Soweit der Gesuchsteller zum Wegweisungsvollzug festhält, er ha-
be keine Reisepapiere, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht möglich
D-3914/2012
Seite 6
sei, ist dieser Einwand im Revisionsverfahren unbeachtlich, da ein dies-
bezüglicher Revisionsgrund weder dargetan wurde noch ersichtlich ist.
Unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes vom 28. Juni 2012 weist der
Gesuchsteller sodann auf gesundheitliche Schwierigkeiten (Notfallkonsul-
tation vom 28. Juni 2012 im Spital B._______) hin. Unabhängig von der
Frage, ob der Gesuchsteller das Dokument noch im Beschwerdeverfah-
ren D-3466/2012 hätte einreichen können, erweist sich auch dieses Be-
weismittel als revisionsrechtlich unerheblich. Die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur zu
bejahen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Diese Voraussetzungen sind beim Gesuchsteller
zweifellos angesichts der Diagnose (klinische C._______ links mit statt-
gehabtem […]) und der noch am Tag der Konsultation erfolgten Entlas-
sung des Gesuchstellers – ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit –
nicht gegeben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe vom 8. August 2012, falls
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, seien ihm seine Origi-
naldokumente unbedingt und umgehend zurückzusenden, da deren Be-
schaffung sehr schwierig gewesen sei. Diesem Antrag kann gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 AsylG nicht stattgegeben werden, die Dokumente (Auszug
aus dem Geburtsregister sowie Sterbeurkunden) sind vielmehr zuhanden
des BFM sicherzustellen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem
D-3914/2012
Seite 7
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. August 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3914/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Die beiden Sterbeurkunden sowie der Auszug aus dem Geburtsregister
werden zuhanden des BFM sichergestellt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: