B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3914/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009 und ge-
langte auf dem Landweg via Türkei nach Griechenland und später Öster-
reich. Am 25. August 2009 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ am 1. September 2009 summarisch befragt, und
ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Griechenland gewährt. Gleichentags wurde die Schweizer Botschaft in
E._______ (nachfolgend: Botschaft) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angefragt, ob der Be-
schwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er legal aus Syrien
ausgereist sei und, ob er von den syrischen Behörden gesucht werde.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zu-
gewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg, beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukom-
me und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
aus.
C.
Mit Schreiben vom 22. November 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit,
die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer einen syrischen Pass besitze, Syrien am 1. Januar 2009
auf dem Landweg Richtung Türkei verlassen habe und nicht von den sy-
rischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 20. Januar 2010 er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung des BFM
vom 17. Dezember 2009 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren für zuständig zu erklären.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 hob das BFM seine Verfügung vom
17. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass das
nationale Asylverfahren wiederaufgenommen werde. Infolgedessen
schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am
24. März 2011 als gegenstandslos geworden ab.
F.
Am 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört und ihm das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft gewährt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit 2003 Mitglied der G._______ und habe
sich seither politisch engagiert. Einige Jahre später habe er sich – wie vor
ihm sein Cousin und seine Cousine väterlicherseits (beide gestorben) – in
den Bergen der H._______ anschliessen wollen. Sein Vater sei vehement
gegen sein politisches Engagement, insbesondere gegen sein Vorhaben,
sich dem bewaffneten Widerstand der H._______ anzuschliessen, gewe-
sen und habe ihm gedroht, ihn bei den syrischen Sicherheitsbehörden
anzuzeigen. Ende 2006 habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitge-
teilt, dass sein Vater seine Drohung wahrgemacht und ihn bei den militä-
rischen Sicherheitsbehörden angezeigt habe, er deshalb in grosser Ge-
fahr sei und sofort flüchten müsse. Er habe ihm jedoch nicht geglaubt und
am selben Abend eine Parteisitzung bei sich zu Hause abgehalten. Plötz-
lich habe es an der Türe geklopft und eine Parteikollegin habe durch das
Fenster gesehen, dass eine Militärpatrouille vor der Türe stand. Ausser
der Frau sei allen Anwesenden die Flucht durch die Hintertür gelungen;
ein Nachbar habe sie anschliessend nach I._______ gefahren. Nach et-
wa einem Monat sei er zu seiner Tante nach J._______ gezogen, etwa
vier bis fünf Monate später nach E._______ und sodann nach K._______
gegangen, von wo aus er schliesslich Anfang Januar 2009 in die Türkei
gereist sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe aufgrund seines poli-
tischen Engagements länger Militärdienst leisten müssen, werde nun je-
doch vermisst. Sein Vater sei, als sich dieser diesbezüglich bei den Mili-
tärbehörden erkundigt habe, mehrmals verhaftet, geschlagen und gefol-
tert worden, infolgedessen dieser nun gelähmt sei ("paralysiert", vgl. act A
74/17 S. 11 F 70).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, seinen Militärausweis, seine Geburtsurkunde, eine Ledigkeits-
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bestätigung vom 8. Juli 2012, sowie eine Wohnsitzbestätigung, ausge-
stellt am 10. Juli 2012, ein. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im
Laufe des Verfahrens eine ausführliche Dokumentation von Fotos und In-
ternetartikeln zu Demonstrationen in Syrien und der Schweiz, an welchen
er teilgenommen hatte, Ausdrucke seines Facebookprofils, selber ge-
schriebene Artikel und CDs von Interviews und einer gehaltenen Rede zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde dem seit dem 29. Januar 2013
neu mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche
Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft vom 22. November
2009 gewährt.
H.
Die Rückübersetzung der Anhörung vom 12. März 2013 fand am 22. April
2013 statt, da, gemäss Ausführungen der anwesenden Hilfswerksvertre-
tung, bei der Anhörung zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe.
I.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 54 AsylG ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit auf und merkte an, dass die vorläufige Aufnahme ab Da-
tum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus Syrien 2009 sei-
en in zahlreichen Punkten widersprüchlich und unlogisch ausgefallen und
würden mithin stark an eine konstruierte Geschichte erinnern. Das Auf-
tauchen der Militärpatrouille Ende 2006 müsse als nachgeschoben quali-
fiziert werden, die Schilderung seines Vorhabens, sich der H._______
anzuschliessen und zum Verbleib seines Bruders würden sich als un-
glaubhaft erweisen. Sodann entbehre es jeglicher familiärer Logik, dass
sein eigener Vater ihn bei den Sicherheitsbehörden angezeigt haben soll,
weshalb seine Vorfluchtgründe insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöch-
ten. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer über ein politisches
Profil, welches geeignet erscheine, die Aufmerksamkeit der syrischen
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Behörden auf sich zu ziehen, weshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach
Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
J.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft der angefochtenen
Verfügung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen, die Verfü-
gung in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sie die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender
Weise verletzt, indem es zahlreiche Eingaben und Vorbringen nicht ge-
würdigt habe. Beispielsweise sei ein Bestätigungsschreiben eines angeb-
lichen Nachbars und politischen Mitaktivisten des Beschwerdeführers
(N […]) in Syrien und der entsprechend gestellte Antrag um Beizug die-
ses Dossiers mit keinem Wort erwähnt oder anderswie berücksichtigt
worden. Dasselbe habe für die erlittene Folter des Vaters und das Enga-
gement mehrerer Verwandten des Beschwerdeführers bei der H._______
zu gelten. Sodann sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachge-
kommen, da einerseits zwischen der Befragung am 1. September 2009
und der Anhörung am 12. März 2013 über dreieinhalb Jahre lägen, und
andererseits, zwischen der Anhörung und der Rückübersetzung am
22. April 2013 mehr als ein Monat verstrichen sei. Schliesslich gelte es
anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung sei-
ner Asylgründe unterbrochen worden sei (vgl. act A 74/17 S. 6), und er
gesagt habe, er verstehe den Dolmetscher zu etwa 85 % (vgl. a.a.O. S.
1).
Sodann werden in der Beschwerde Ausführungen zu den vom BFM ins
Feld geführten Widersprüchen gemacht, welche sich im Lichte der nach-
folgenden Ausführungen als unerheblich erweisen.
K.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Be-
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schwerdeführers der Eingang der vorliegenden Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich ge-
gen die Nichtgewährung von Asyl richtet (Dispositivziffer 2 der angefoch-
tenen Verfügung). Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom
31. Mai 2013 betreffend der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung in ihrer Gesamtheit käme – hinsichtlich der festgestellten
subjektiven Nachfluchtgründe – einer reformatio in peius gleich, deren
strikte Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind (Art. 62 Abs. 2
VwVG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben,
welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdefüh-
rer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger
und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vor-
nahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen
Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form,
wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbe-
stimmungen kennen – so auch das AsylG –, welche dem VwVG als leges
speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse
Teilgehalte - unter anderem auch das Recht auf Anhörung –, deren Aus-
legung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzu-
nehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Macht-
missbrauchs (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47
ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur,
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Seite 8
dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst,
in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
4.2.1 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst das
Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin
eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen zu allen Fragen Stellung zu
nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den
vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Gemäss Art. 30 Abs. 1
VwVG gilt der Grundsatz, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie
verfügt. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren – welches
keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt – hat die asylsuchende
Person im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen
und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand
Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zu-
kommen. Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen
und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird
nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unter-
zeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf
hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler
aufmerksam zu machen hat.
4.2.2 Die Anhörung stellt demnach nicht nur ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhalts-
abklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzu-
führen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt
werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann,
wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime
den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
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ze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.2.3 Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage
für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb, gerade
auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben),
strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2007/30 E. 5.5).
4.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am
12. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört. Die Rückübersetzung dieser Anhörung fand am
22. April 2013 – sechs Wochen später – statt. Wenn auch Konstellationen
im Sinne begründeter Ausnahmefälle denkbar sind, in welchen die Rück-
übersetzung am darauffolgenden Tag durchgeführt werden kann, wurde
die Rückübersetzung durch die seit der Anhörung vergangene Zeitspanne
von sechs Wochen vorliegend völlig aus dem zeitlichen und inhaltlichen
Kontext gerissen, weshalb es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich
war, auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu ma-
chen. Damit wurde der Anspruch der betroffenen Person ihre Asylvorbrin-
gen ausführlich und umfassend darzulegen – als Teilgehalt des rechtli-
chen Gehörs – in schwerwiegender Weise verletzt, mithin auch eine der
Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs, nämlich die richtige Wahrheits-
und Rechtsfindung, unterminiert. Es handelt sich dabei nicht nur, wie von
der Hilfswerksvertretung zurecht ausgeführt, um eine zusätzliche (ver-
meidbare) Fehlerquelle, sondern um eine schwerwiegende Verletzung
des Rechts auf Anhörung im Sinne der einschlägigen Verfahrensnormen.
Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Anhörung bei der Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts ist sodann anzumerken, dass im
vorliegenden Verfahren der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt,
somit der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt
wurde, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet erweist
(Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.4 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt
werden können oder ob die angefochtene Verfügung kassiert werden
muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis da-
von aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfest-
stellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz
in bestimmten Fällen geheilt werden können (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3
D-3914/2013
Seite 10
E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der
Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im glei-
chen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Ent-
scheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Ak-
ten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in
materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Neben der Schwere der
Gehörsverletzung ist diesbezüglich insbesondere relevant, ob der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu
erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerde-
ebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren
Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2
VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Ge-
fahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
4.5 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt
auszugehen, es mithin auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein
kann, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sach-
verhalts zu sorgen. Mit der sechs Wochen später stattfindenden Rück-
übersetzung des Protokolls wurde das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers in schwerwiegender Weise verletzt. Mit Blick auf die erwähnte
formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung vor-
liegend ausgeschlossen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagtem zum
Schluss, dass die Vorinstanz durch die massiv verspätete Rücküberset-
zung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und
den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in schwer-
wiegender Weise verletzt hat, weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt,
der Entscheid hinsichtlich der Frage der Asylgewährung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist. Das Anhörungsprotokoll vom 12. März 2013
(A 74/17) ist aus dem Recht zu weisen und das BFM anzuweisen, erneut
eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
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Seite 11
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositiv Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung wird – im Sinne der
Erwägungen – aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: