B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3914/2014/mel
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich China
[Volksrepublik]),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuletzt im Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse
(Autonome Region Tibet, Volksrepublik China) wohnhaft war und sein
Heimatland im Juni 2012 zu Fuss in Richtung Nepal verliess,
dass er nach drei Monaten Aufenthalt in Nepal mit dem Flugzeug weiter-
gereist und schliesslich im Auto von einem ihm unbekannten Land her-
kommend am 13. September 2012 in die Schweiz eingereist sei,
dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um
Asyl nachsuchte, dort am 28. September 2012 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewie-
sen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an-
hörte und ihm dabei das rechtliche Gehör zu der aufgrund von erhebli-
chen Zweifeln an der geltend gemachten tibetischen Herkunft vorge-
nommenen Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepu-
blik)" auf "Staat unbekannt" gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei in Tibet geboren und aufgewachsen,
dass er von seinem Onkel erfahren habe, dass sich sein Vater früher poli-
tisch betätigt habe,
dass sein Vater gemäss den Schilderungen seines Onkels gegen die Chi-
nesen demonstriert habe, dabei verhaftet und gefoltert worden und
schliesslich gestorben sei,
dass er beim Tod seines Vaters erst dreijährig gewesen sei,
dass er infolge der politischen Tätigkeit seines Vaters nie zur Schule ge-
gangen sei,
dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2009 zu seinem Onkel, wel-
cher Mönch sei, ins Kloster G._______ gezogen, dort als eine Art Haus-
haltshilfe für den Onkel tätig gewesen sei und daneben Tibetisch gelernt
habe,
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dass chinesische Sicherheitsbeamte mehrfach das Kloster aufgesucht
und eines Tages einen Mönch festgenommen hätten, welcher auf seinem
Mobiltelefon Fotos gespeichert hatte,
dass sein Onkel ihm daraufhin erzählt habe, das Kloster G._______ sei
bei den Chinesen seit den Unruhen in Lhasa vom 14. März 2008 als
"Verbrecherkloster" bekannt, weil damals sechs Mönche aus diesem
Kloster die Demonstrationen geleitet hätten,
dass die Chinesen mittels Rundschreiben in den Dörfern nach Freiwilli-
gen für den Armeebeitritt gesucht hätten,
dass er in Gesprächen mit Altersgenossen die chinesische Armee diffa-
miert und allen davon abgeraten habe, dieser beizutreten, da dies nicht
mit dem Gewissen eines Tibeters vereinbar sei und eine Chinesifizierung
der tibetischen Kultur zur Folge hätte,
dass am 12. Juni 2012 chinesische Sicherheitsbeamten zum Kloster ge-
kommen, ihn ausgefragt und anschliessend bewusstlos geschlagen hät-
ten,
dass sie seinem Onkel gegenüber gedroht hätten, sie würden wieder-
kommen und ihn (den Beschwerdeführer) für den Armeedienst zwangs-
rekrutieren,
dass er diesem Schicksal habe entgehen wollen, weshalb er sich nach
Absprache mit seinem Onkel zur sofortigen Flucht entschlossen habe,
dass sein Onkel für ihn die Ausreise organisiert und er daraufhin noch am
selben Tag in Richtung Nepal aus Tibet ausgereist sei,
dass er von der Schweiz aus mit einem Freund in Tibet telefoniert und
dabei erfahren habe, dass sein Onkel an seiner Stelle verhaftet worden
und nun für unbestimmte Zeit im Gefängnis sei,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel
zur Untermauerung seiner Asylgründe einreichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dabei jedoch den
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich aus-
schloss,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde und widersprüchliche
Angaben zu seinen fehlenden Identitätspapieren bzw. heimatlichen Aus-
weisen gemacht,
dass sein Vorbringen, wonach er nie in die Schule gegangen sei, reali-
tätsfremd sei,
dass sein fehlendes Wissen bezüglich der Schulstandorte und der an den
Schulen unterrichteten Fächer nicht nachvollziehbar und seine Angaben
zur Kleidung der Schulkinder tatsachenwidrig seien,
dass er diverse Fragen zur Landeskunde (z.B. Gemeinden des Heimat-
bezirks, Farbe der Autonummernschilder, TV-Sender/-Sendungen etc.)
nicht oder nur unzureichend habe beantworten können,
dass er auch keine Angaben zur Reifezeit der angeblich angebauten
Nahrungsmittel habe machen können,
dass er zu seinen Aufgaben und Pflichten im Kloster sowie zur Anzahl der
dort lebenden Mönche widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass er kein Chinesisch spreche, was erfahrungswidrig sei, da er bei ei-
ner Sozialisation in der Autonomen Region Tibet zumindest in der Lage
sein müsste, eine einfache Alltagskonversation in Chinesisch zu führen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch seinen Reiseweg wider-
sprüchlich geschildert habe,
dass insgesamt nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer je aus
der Autonomen Region Tibet ausgereist sei, sondern vielmehr davon
auszugehen sei, er sei unter Verwendung eigener Identitäts- und Reise-
papiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt,
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dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Herkunft aus der Volks-
republik China, die angebliche chinesische Staatsangehörigkeit sowie die
illegale Ausreise aus diesem Land allesamt unglaubhaft seien,
dass damit auch den vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage ent-
zogen sei,
dass die Vorbringen zu den Asylgründen im Übrigen ohnehin als un-
glaubhaft zu erachten seien, da der Beschwerdeführer einen wesentli-
chen Sachverhaltsaspekt (politische Tätigkeit des Vaters) erst in der Di-
rektanhörung nachgeschoben habe und zu den geltend gemachten Er-
eignissen am 12. Juni 2012 widersprüchliche sowie nicht nachvollziehba-
re Angaben gemacht habe,
dass die geltend gemachten Asylgründe demnach als unglaubhaft zu er-
achten seien,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdefüh-
rer sei weder legal noch illegal aus Tibet respektive der Volksrepublik
China ausgereist, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im
Sinne von BVGE 2009/29 vorlägen,
dass es ihm ausserdem nicht gelungen sei, die geltend gemachte chine-
sische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine Staatsange-
hörigkeit demnach unbekannt sei, zumal namentlich der Erwerb der indi-
schen Staatsangehörigkeit möglich erscheine,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass zwar ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausge-
schlossen sei,
dass jedoch der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Iden-
titätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu
tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshin-
dernisse entgegen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Juli
2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei
neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl
zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei eventuell be-
reits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu gewähren,
dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: die angefochtene
Verfügung in Kopie, eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Juli 2014,
eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2013 (China: Regist-
rierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in
China) sowie ein Bericht der International Campaign for Tibet (Education
in Tibet),
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die
Gesuche um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang
mit einer allfälligen Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder
Herkunftslandes und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 7. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, an-
dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. August 2014 einbezahlt wur-
de,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) ver-
abschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht
gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer angibt, er habe von seiner Geburt an bis zu
seiner Ausreise im Juli 2012 ununterbrochen in Tibet gelebt,
dass er indessen offensichtlich seinen angeblichen Heimatbezirk
D._______ kaum kennt und insbesondere nicht in der Lage war, die ver-
schiedenen Gemeinden im Bezirk zu benennen,
dass er keine Ahnung vom Aussehen der Autonummernschilder in Tibet
hat,
dass er vorbrachte, er habe zuhause in der Landwirtschaft mitgeholfen,
jedoch weder weiss, wie viel Land seine Familie hatte, noch die geringste
Ahnung vom Reifeprozess der angeblich angebauten Nahrungsmittel
(Kartoffeln, Gerste) hat,
dass er tatsachenwidrige Angaben zur Schulkleidung der Kinder in Tibet
machte,
dass er keine Ahnung von den Fernsehsendungen hat, welche an seinem
angeblichen Herkunftsort ausgestrahlt wurden, obwohl davon auszuge-
hen ist, er habe ab und zu mit anderen Kindern gespielt und zumindest
auf diese Weise, aus zweiter Hand, von den beliebtesten Sendungen er-
fahren,
dass der Beschwerdeführer sämtliche auf das Alltagsleben in Tibet bezo-
genen Fragen gänzlich unsubstanziiert beantwortete und stereotyp immer
lediglich zu Protokoll gab, er wisse es nicht, er habe sich nicht geachtet,
oder er sei damals noch klein gewesen (vgl. A14 S. 5-7),
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dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte und in
wenig überzeugender Weise geltend machte, er habe weder einen Pass
noch eine Identitätskarte besessen,
dass es insbesondere unplausibel erscheint, dass seine Familie nicht
zumindest ein Haushaltregistrierungsbuch (hukou) hatte, welches er zum
Nachweis seiner Identität und Herkunft hätte beschaffen können, da ein
solches für alle Einwohner Chinas obligatorisch ist,
dass auch aus dem eingereichten Bericht der SFH nichts Gegenteiliges
hervorgeht, da sich dieser vorab auf die Beschaffung von Identitätspapie-
ren für Exiltibeter in Indien bezieht,
dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angebli-
chen Leben im Kloster G._______ unsubstanziiert ausgefallen sind und
er überdies widersprüchliche Angaben zur Anzahl Mönche im Kloster so-
wie zu seiner Funktion dort gemacht hat,
dass er überdies den Reiseweg nach Europa in stereotyper Weise schil-
derte und es zudem realitätsfremd erscheint, dass er weder die bean-
spruchten Fluggesellschaften noch die Transitländer bzw. –orte benennen
konnte und auch nicht sagen konnte, unter welchem Namen er gereist ist,
dass es aus diesen Gründen insgesamt offensichtlich unglaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer aus Tibet stammt und dort im Jahr 2012
durch chinesische Sicherheitskräfte verfolgt wurde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die angeblichen politischen Aktivi-
täten seines Vaters ohne nachvollziehbaren Grund erst in der Anhörung
vom 13. Juni 2014 nachschob, seine Schilderung des angeblichen Vor-
falls vom 12. Juni 2012 im Kloster Widersprüche enthält und zudem nicht
plausibel erscheint (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 2 der Erwägungen),
dass die angeblich im Jahr 2012 in Tibet erlebten Asylgründe insgesamt
offensichtlich unglaubhaft sind,
dass nach dem Gesagten auch die angebliche illegale Ausreise aus Tibet
im Juni 2012 nicht geglaubt werden kann,
dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
als nicht glaubhaft gemacht würdigte,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall zwar die vom Beschwerdeführer behauptete
chinesische Staatsangehörigkeit nicht mit absoluter Sicherheit ausge-
schlossen werden kann,
dass angesichts der vorstehend aufgeführten unglaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Sozialisierungsraum in
China jedoch zu vermuten ist, er sei in Tat und Wahrheit in einer tibeti-
schen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien aufgewachsen,
dass er somit möglicherweise über eine Aufenthaltsberechtigung in einem
dieser Länder verfügt oder gar dort eingebürgert wurde,
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dass der Beschwerdeführer durch seine gänzlich unglaubhaften Angaben
zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinem Rei-
seweg die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt hat,
dass die grundsätzlich bestehende Abklärungspflicht der Asylbehörden
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person findet und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass daher bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, es
bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (vgl. dazu das zur Pub-
likation vorgesehene Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, E. 5.9 f.),
dass nach dem Gesagten zwar ein Wegweisungsvollzug nach China aus-
zuschliessen ist, da wie vorstehend erwähnt die Möglichkeit einer chine-
sischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten-
lage nicht völlig von der Hand gewiesen werden kann,
dass aber der Beschwerdeführer insofern die Folgen der Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht zu tragen hat, indem vorliegend davon auszugehen
ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich sei-
nes tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsortes,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2014 somit zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der am 7. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: