B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3914/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N_______.
D-3914/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______(kurdisch: C._______, Pro-
vinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge
am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 11. November 2015 um
Asyl nachsuchte.
A.b Am 15. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
13. November 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen
durch das SEM statt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe in den
Jahren (...) bis (...) seinen regulären Militärdienst absolviert. Anschliessend
habe er, da er in E._______ eine Arbeitsbewilligung erhalten habe, von (...)
bis (...) dort gearbeitet. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er bis
zu seiner Ausreise im Oktober 2015 geblieben sei. Er habe seine Heimat
verlassen, da er befürchtet habe, in den Reservedienst eingezogen zu wer-
den. So habe ein Beamter vom Aushebungsamt seinem Vater mitgeteilt,
dass sie eine Liste von jungen Männern aus der Region C._______ erhal-
ten hätten, welche demnächst aufgefordert würden einzurücken. Daraufhin
habe ihn sein Vater zur Ausreise angehalten. Seine Familie habe schliess-
lich das schriftliche Aufgebot erhalten, als er bereits in der Schweiz ange-
kommen sei respektive ungefähr (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Aus-
reise. Weiter hätten ihn die Hawala in seiner Region nicht mehr in Ruhe
gelassen. So seien alle Personen, die unter 30 Jahre alt gewesen seien,
von Zwangsrekrutierungen betroffen gewesen. Die Hawala habe ihn per-
sönlich weder aufgegriffen noch mitgenommen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit
derselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte,
es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
D-3914/2018
Seite 3
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Sodann sei das Asyldossier seines (Nennung Verwandter)
F._______ (N_______) beizuziehen und ihm nach Zustellung dieser Akten
eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 18. Juli
2018 fest, es würden die Akten des Asylverfahrens N_______ beigezogen,
edierte dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten
Akten des Asylverfahrens von F._______ und bot dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme innert gesetzter Frist. Weiter wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Be-
schwerdebeilage Nr. 4) innert gesetzter Frist in eine Amtssprache überset-
zen zu lassen und die damit im Zusammenhang stehenden Internetquellen
bekanntzugeben.
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist eine Stellungnahme und eine Übersetzung der Beschwerde-
beilage 4 sowie weitere Unterlagen ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurden die Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeistän-
dung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbei-
stand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 hielt die Vorinstanz nach
einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
D-3914/2018
Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer aktualisierten Kos-
tennote – mit Eingabe vom 17. September 2018.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
J.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015)
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3914/2018
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach seiner offiziellen Dienstzeit kei-
nen Kontakt zu den Militärbehörden in Syrien gehabt zu haben. Die einge-
reichte Aufforderung, in den Reservedienst einzutreten, habe er nach sei-
ner Ausreise im Herbst 2015 erhalten. Das zu den Akten gereichte Aufge-
bot datiere jedoch vom (...) und fordere den Beschwerdeführer auf, sich am
(...) bei der Rekrutierungssektion B._______ zu melden. Im Rahmen der
Anhörung habe er diesen krassen Widerspruch nicht plausibel zu erklären
vermocht. Es müsse daher von einem gefälschten Dokument ausgegan-
gen werden, welches sich der Beschwerdeführer eigens zur Untermaue-
rung seines Asylvorbringens besorgt habe. Es könne ihm nicht geglaubt
werden, dass er in Syrien weder vor noch nach seiner Ausreise jemals zum
Reservedienst aufgeboten worden sei. Daran ändere auch das einge-
reichte Militärdienstbüchlein nichts, zumal die Absolvierung der regulären
Militärdienstpflicht nicht bezweifelt werde. Ferner habe er in der BzP er-
klärt, dass ihn die Hawala nicht in Ruhe gelassen habe und alle Personen
unter 30 Jahren zwangsrekrutiert worden seien. In der Anhörung habe er
D-3914/2018
Seite 6
demgegenüber deponiert, noch nie irgendwelche Probleme mit der Hawala
gehabt zu haben, weshalb dieses Vorbringen weder näher untersucht wer-
den müsse noch könne. An der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe än-
dere auch die Tatsache nichts, dass sein (Nennung Verwandter) F._______
anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei. Er (der Beschwerdeführer) habe
keinerlei Verfolgung in Syrien geltend gemacht, welche auf den Flüchtlings-
status seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz zurückzuführen wäre.
Zudem habe er in der Anhörung erklärt, dass seine in Syrien verbliebenen
Eltern und Brüder keine Probleme mit Organisationen hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift demgegen-
über ein, die Vorinstanz stütze sich auf ein einziges Argument, nämlich das
Datum der militärischen Vorladung, welches sich angeblich mit seinen Aus-
führungen nicht in Übereinstimmung bringen lasse. Dies sei aber akten-
widrig, habe er doch von sich aus den zeitlichen Ablauf so geschildert, dass
erst nach einem längeren Unterbruch, der mangels effektiver Kontrolle
durch die syrischen Behörden in der Region entstanden sei, die Informa-
tion über die Einberufung von Familie zu Familie weiterverbreitet worden
sei. Als ein in die Reserve entlassener (Nennung Funktion) habe er mit
einer baldigen Einberufung rechnen müssen, weshalb er ausgereist sei.
Danach sei ihm erst das bereits vor dem Zustellungsunterbruch ausgefer-
tigte und datierte Dokument zugestellt worden. Ferner sei er anlässlich der
Anhörung unterbrochen worden, als er zusätzliche Informationen zur frag-
lichen Vorladung habe geben wollen. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund
eines Datums auf eine Fälschung zu erkennen, ohne weitere Merkmale
oder Gründe, die zu diesem Schluss führen müssten, vorzubringen. Es sei
daher von der Echtheit des Dokumentes auszugehen. Da unbestritten ge-
blieben sei, dass es sich bei ihm um einen (Nennung Tätigkeit und Funk-
tion) der Armee handle, sei das Interesse der syrischen Streitkräfte an sei-
ner Einberufung aufgrund seines Fachwissens offensichtlich. Hinzu
komme, dass er unter hoher Geheimhaltung ausgebildet worden sei. Seine
Landesflucht und die Nichtbefolgung der Einberufung seien daher mit Si-
cherheit dazu geeignet, ihn in den Augen des Regimes als Verräter erschei-
nen zu lassen und zu einer Suche nach seiner Person zu führen. Dieses
Risiko werde durch die Tatsache erhöht, dass sein (Nennung Verwandter)
F._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dadurch würde er bei einer
Rückkehr zu seinem (Nennung Verwandter) befragt. Die Vorinstanz habe
den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinrei-
chend Rechnung getragen, zumal die einzige angeführte Ungereimtheit
bereits in der Anhörung durch ihn selber ohne Weiteres habe entkräftet
werden können. Seine Ausführungen seien in einer Gesamtwürdigung
D-3914/2018
Seite 7
durchaus als glaubhaft zu erachten. Da er habe glaubhaft machen können,
dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und der vom Regime
vermuteten politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei, er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem stelle seine Flucht und seine
Weigerung, weiterhin Militärdienst zu leisten, einen subjektiven Nachflucht-
grund dar.
3.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, der in der
Beschwerdeschrift erhobene Einwand, die fragliche Vorladung habe man-
gels effektiver Kontrolle durch das syrische Regime in der Heimatregion
des Beschwerdeführers nicht früher zugestellt werden können, lasse sich
mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung,
wonach viele Personen ein solches Aufgebot bekommen hätten, weshalb
er ausgereist sei, nicht vereinbaren. Diesbezüglich stelle sich die Frage,
wie diese Zustellungen trotz abwesender Kontrolle der heimatlichen Be-
hörden zu jener Zeit in der betreffenden Region möglich gewesen seien
und warum denn gerade ihm erst nach seiner Ausreise im Herbst 2015 eine
vom (...) datierende Vorladung zugestellt worden sein soll. Der Einwand, er
sei bei seinen Aussagen zu diesem Dokument anlässlich der Anhörung un-
terbrochen worden, lasse sich angesichts der protokollierten Aussagen
nicht erhärten; diesen seien keinerlei Hinweise auf eine Unterbrechung zu
entnehmen und der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung auf
Nachfrage keine weiteren Angaben zur fraglichen Vorladung mehr ge-
macht. Im Hinblick auf das fragliche Beweismittel sei am Rande zu vermer-
ken, dass Syrien aktuell den drittletzten Platz auf dem Korruptionswahr-
nehmungsindex einnehme, weshalb sich weitere Ausführungen zur Be-
weiskraft von syrischen Dokumenten erübrigten. In der Beschwerdeergän-
zung werde auf eine Liste aus einem Datenleck des syrischen Geheim-
dienstes hingewiesen, welche gesuchte Personen – so auch den Be-
schwerdeführer – aufführe. Tatsächlich erscheine auf dieser Liste aber
nicht der Beschwerdeführer, sondern sein (Nennung Verwandter)
F._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Als Tatvorwurf
werde für F._______ auf dieser Liste (Nennung Vorwurf) genannt. Daher
sei eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe
in seinen Befragungen – ausser der eingereichten Vorladung zum Reser-
vedienst – keine Probleme mit den syrischen Behörden angeführt und
überdies festgehalten, dass seine Familie keine Probleme mit Organisati-
onen gehabt habe. Auch nach seiner Entlassung vom regulären Militär-
dienst im (...) sei es zu keinen problematischen Kontakten mit den militäri-
schen Behörden gekommen. Aufgrund des Umstandes, dass sein (Nen-
nung Verwandter) F._______ bereits seit dem Jahr (...) in der Schweiz
D-3914/2018
Seite 8
weile, müsse davon ausgegangen werden, dass bislang weder der Be-
schwerdeführer noch seine Familie von einer Reflexverfolgung betroffen
gewesen seien. Mit Blick auf den Einfluss des militärischen Rangs einer
desertierten Person auf den Grad der Reflexverfolgung sei ergänzend auf
das Urteil D-136/2018 vom 26. Juli 2018 hinzuweisen, worin man jenen
Beschwerdeführenden die angeführte Reflexverfolgung aufgrund eines de-
sertierten (Nennung Verwandter), welcher Rekrut gewesen sei, nicht zuer-
kannt habe. Hingegen habe F._______ laut dessen Asylakten seinen Mili-
tärdienst gar nie angetreten.
3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner bisheri-
gen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe fest und brachte dabei vor,
die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nur zu einer einzelnen
Frage geäussert, nämlich zu den Erklärungen bezüglich Erhalt der Vorla-
dung. Damit lasse sie alle anderen Ausführungen in der Beschwerde un-
kommentiert und widerspreche diesen nicht beziehungsweise zumindest
nicht substanziell. Vorliegend gehe es um die Gesamtbetrachtung seines
Gefährdungsprofils, welche die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen
habe. Zweifellos sei es in der fraglichen Region zu Unregelmässigkeiten
bei der durch den zeitweiligen Verlust der direkten Kontrolle über das Ge-
biet erschwerten Rekrutierung durch das Regime gekommen, was die un-
terschiedlichen Zustellungszeitpunkte der Vorladungen erkläre. Es ergebe
jedenfalls keinen Sinn, ein Dokument extra fabrizieren zu lassen, welches
dann ein fragwürdiges Datum trage.
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachfolgend E. 4.2). Die
auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu
qualifizieren.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend,
seine Familie habe nach seiner Ausreise im Oktober 2015 ein auf ihn lau-
tendes Aufgebot für den Reservistendienst erhalten. Zum Beleg dazu
reichte er ein Aufgebot für den Reservedienst vom (...), ausgestellt durch
das Rekrutierungsbüro B._______, zu den Akten. Auf diesem Beweismittel
ist vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer dort am (...) hätte melden
D-3914/2018
Seite 9
müssen. Trotz der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und der Tatsa-
che, dass das Rekrutierungsbüro schon im Jahr (...) in die Stadt G._______
verlegt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass vereinzelte behördliche Re-
präsentanten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung
von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutie-
rungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon aus-
zugehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des
Beschwerdeführers in der Stadt B._______ und deren näheren Umgebung
für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit be-
stand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durch-
zusetzen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019
E. 6.1.1). Daher rechtfertigen sich überwiegende Zweifel an seiner Darstel-
lung, im Herbst 2015 mit einer vom (...) datierenden Vorladung zum Reser-
vedienst aufgeboten worden zu sein. Diese Zweifel werden dadurch erhär-
tet, dass er nicht plausibel zu erklären vermag, warum gerade ihm die Vor-
ladung derart verspätet zugestellt worden sei, obwohl – trotz fehlender be-
hördlicher Kontrolle dieses Gebietes – viele andere Personen aus der Re-
gion C._______ ein solches Aufgebot erhalten haben sollen (vgl. act. A17
S. 9; Vernehmlassung des SEM S. 1 2. Abschnitt).
4.2.2 Die in E. 4.2.1 dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich des Rekrutie-
rungsbüros gelten auch für die mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 einge-
reichte und ebenfalls durch das Rekrutierungsbüro B._______ ausgestellte
(Nennung Beweismittel). Zudem ist eine solche Reservistenkarte ohnehin
nicht geeignet, ein Aufgebot zum Militärdienst nachzuweisen (vgl. statt vie-
ler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder
E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein
oder – hier interessierend – eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum
Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar
hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer
Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, son-
dern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter
gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Obwohl die Vor-
gehensweise der Benachrichtigung von Reservisten auf dem eingereichten
Dokument einlässlich aufgeführt wird, und demnach die einzurückenden
Reservisten entweder über eine Vermittlung mündlich informiert werden
oder lokale sowie öffentliche Medien entsprechende Verlautbarungen er-
lassen, fällt vorliegend auf, dass dieser Vorgehensweise widersprechend
auf der eingereichten Reservistenkarte für den (...) – mithin wiederum
D-3914/2018
Seite 10
(Nennung Dauer) bevor der Beschwerdeführer schliesslich aus Syrien aus-
gereist ist – schriftlich vermerkt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit
Code "Assad 103" sofort beim Regime melden müsse. Sodann weisen die
beiden ins Recht gelegten Dokumente keinerlei fälschungssicheren Merk-
male auf.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
die behauptete Einberufung in den militärischen Reservedienst und die da-
mit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden können.
4.2.4 Im Übrigen wäre selbst bei einer als glaubhaft eingestuften Wehr-
dienstverweigerung alleine darin noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter
Nachteil zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – ebenso
wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienst-
pflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss
flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen
nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE
2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober
2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In Bezug auf die spezifische Situation
in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien
im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie
angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der
Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext
nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche ex-
ponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen,
dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die
nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlich-
keit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a.
D-3914/2018
Seite 11
Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom
4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine ver-
gleichbare Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Be-
schwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die
Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er den eige-
nen Angaben zufolge – abgesehen vom dargelegten, als nicht glaubhaft
erachteten Aufgebot zum Reservedienst – je persönliche Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A17/S. 4). Es ist demnach nicht von
einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner
Person auszugehen.
4.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geäusserten Furcht des
Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, anzumerken,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer
Dienstverweigerung gegenüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt (vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.;
E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von
Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung
somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der ange-
fochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings
nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3).
4.2.6 Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in
keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seines in
der Schweiz mit Asylstatus weilenden (Nennung Verwandter) F._______,
der gemäss einer angeblich aus einem Datenleck des syrischen Geheim-
dienstes stammenden – und für das Gericht nicht überprüfbaren – Liste als
Dienstverweigerer aufgelistet sei, auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat
hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorlie-
gen könnte, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht
hat. Obwohl sich F._______ seit dem Jahr (...) in der Schweiz aufhält, zog
dessen Ausreise offensichtlich keinerlei behördlichen Konsequenzen für
den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen nach sich,
sind diese laut Angaben in der Anhörung vom 13. November 2017 doch
bislang von Behörden oder Organisationen unbehelligt geblieben (vgl. act.
D-3914/2018
Seite 12
A17 S. 4). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen
Behörden geraten würde.
4.2.7 Ausserdem führt die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der
Schweiz nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist
aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei
einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen
Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorver-
folgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb
die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht
begründet ist.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
D-3914/2018
Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 23. August 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Dem-
nach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 17. Sep-
tember 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin
wird ein Aufwand von 11.55 Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend
gemacht. Der für die Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2018 getätigte
Aufwand ist darin nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf 0.45
Stunden zu veranschlagen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach
auf 12 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 40.–. Bei amt-
licher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2,
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz
von Fr. 300.– praxisgemäss auf Fr. 220.– zu reduzieren ist. Das amtliche
Honorar für den Rechtsvertreter in ist somit gerundet auf insgesamt
Fr. 2887.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3914/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2887.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: