B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3914/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso -
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara aus B._______ (C.________) verliess den Heimatstaat eige-
nen Angaben gemäss im November 2015. Er sei über Pakistan, den Iran,
die Türkei und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gereist, wo er
am 23. November 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2015 und
der einlässlichen Anhörung vom 21. März 2018 machte er zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er einige Monate vor
seiner Ausreise aufgrund seiner Ethnie einmal von zwei (…) sexuell miss-
braucht worden sei. Etwa drei bis vier Monate später sei sein Wohnhaus
durch einen für seine Eltern tödlich endenden Raketenangriff der «(…)»
zerstört worden. Aus Angst habe er sich in der Folge so schnell wie möglich
ausser Landes begeben.
C.
Mit am 3. Juli 2019 zugestellter Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einrei-
chen. Er liess beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
E.
Mit Schreiben vom 5. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 5. August 2019 ein.
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F.
Mit Schreiben vom 6. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorliegend erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
irrelevant. So ist – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 f.) – davon
auszugehen, dass der für seine Eltern tödlich endende Angriff der «(…)»
auf sein Wohnhaus auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afgha-
nistan zurückzuführen war und offenbar nicht konkret der Person des Be-
schwerdeführers gegolten hat. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch
die Schilderung des Beschwerdeführers selbst, dass die Angriffe durch die
«(…)» alle Bewohner seines Dorfes hätte treffen können (vgl. SEM-Akte
A24/15, F68). Folglich handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante
Verfolgung. Vielmehr ist aufgrund der von ihm geschilderten Umstände die-
ses Ereignisses davon auszugehen, dass es sich bei ihm und seiner Fami-
lie um Zufallsopfer gehandelt hat. Sodann muss – entgegen den anders-
lautenden Beschwerdevorbingen (vgl. daselbst, S. 7) – der vom Beschwer-
deführer erlittene sexuelle Übergriff durch zwei (…) einige Monate vor sei-
ner Ausreise, ohne dessen Schwere und die daraus resultierende nach-
vollziehbare subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers vor weiteren
Misshandlungen in Abrede zu stellen, als isoliertes Einzelereignis bewertet
werden, aufgrund dessen in objektiver Betrachtung der Gesamtumstände
nicht auf das Bestehen eines Risikos weiterer erheblicher Verfolgungs-
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handlungen geschlossen werden kann. Dieser Schluss rechtfertigt sich na-
mentlich auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich
bis zu seiner Ausreise noch für weitere Monate unbehelligt in seinem Dorf
aufgehalten hat. Aufgrunddessen erscheint der sachliche Zusammenhang
zwischen dem geltend gemachten sexuellen Übergriff und der Ausreise
zweifelhaft, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Soweit der Be-
schwerdeführer schliesslich vorbringt, dass ethnische Hazara in Afghanis-
tan generell diskriminiert würden und jederzeit Opfer von Verfolgung wer-
den könnten, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für
sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu
bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und
D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer
Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in
Afghanistan – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. daselbst,
S. 6) – nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen,
nachzuweisen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erüb-
rigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Das ZEMIS-Verfahren betreffend
die Altersbestimmung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des
SEM vom 7. März 2016 rechtskräftig abgeschlossen, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu ebenfalls erübrigen. Das SEM hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt. Zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-3914/2019
Seite 6
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Juli 2019 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: