Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3916/2011
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Syrien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Syrien am 18. September 2010 verliess und am 1. November 2010 illegal
in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am E._______ nach Italien zurückgeführt
wurde,
dass er am 13. April 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2010 in
F._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden war,
dass er anlässlich der jeweiligen Befragungen zur Begründung seiner
beiden Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, Mitglied der
G._______Partei zu sein und diese in Syrien mit Aufgaben wie das
Verteilen von Flugblättern unterstützt zu haben,
dass er zudem zeitweise seiner Tante – ebenfalls Mitglied der Partei
geholfen habe und diese am H._______ verhaftet worden sei,
dass sein Vater und er in der Folge mehrmals von Regierungsvertretern
zu Hause aufgesucht und zum Verbleib der Tante befragt worden seien
und die Beamten sie da sie darüber nichts gewusst hätten jeweils
mitgenommen hätten, was dem Ansehen der Familie sehr abträglich
gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer am I._______ an einer von den jungen
Mitgliedern der G._______ organisierten Versammlung habe teilnehmen
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wollen, jedoch sofort geflüchtet sei, als er Regierungsvertreter vor dem
Gebäude habe warten sehen,
dass er sich danach bis zur Ausreise am 18. September 2010 bei einem
Freund aufgehalten habe und seine Eltern ihn telefonisch darüber
informiert hätten, dass er zu Hause erneut von Regierungsvertretern
gesucht worden sei,
dass er sich vor einer Verhaftung durch die Beamten gefürchtet habe,
zumal dabei seine Mitgliedschaft bei der G._______ hätte bekannt
werden können,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zu seinem zweiten Asylgesuch im
EVZ D._______ vom 19. April 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er habe
im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gewagt, all seine Gründe
vorzubringen,
dass er zusätzlich zu den im ersten Asylgesuch geltend gemachten
Vorbringen am J._______ während dreier Tage von den syrischen
Behörden unter Schlägen befragt und festgehalten worden sei, nachdem
er Spenden für die Partei gesammelt habe,
dass er am K._______ wegen kleinerer Aktivitäten für die Partei erneut
verhaftet und gewaltsam verhört worden sei,
dass er nach zwei Tagen durch ein Gericht verurteilt worden sei, sein
Anwalt jedoch eine Freilassung auf Kaution habe erwirken können,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine
Vorladung vom L._______ einreichte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom
19. April 2011 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde,
wonach gestützt auf seine Aussagen und den EurodacTreffer vom 29.
Oktober 2010 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, sich nach seiner Rückschaffung nach
Italien von Rom aus nach M._______ begeben zu haben, wo er Hunger
und keine Zigaretten gehabt habe,
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dass er in M._______ von einem Ägypter an einen Ort mitgenommen
worden und dem Schlepper, der seine Reise organisiert habe,
gegenübergestellt worden sei, da sein Vater diesen nicht bezahlt habe,
dass er dort geschlagen und dabei gefilmt worden sei, wie man ihm mit
heissen Gegenständen den Rücken verbrannt habe,
dass er mit Hilfe des Ägypters am nächsten Morgen freigekommen sei
und dieser ihm nahegelegt habe, das Land zu verlassen, ansonsten ihm
der Tod drohe,
dass er zudem Angst vor der Mafia habe,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 20. April 2011
dem Kanton N._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 3. Mai 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 4. Juni
2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und daktyloskopischen Abklärungen ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 illegal nach Italien und
damit in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist und bereits
einmal von der Schweiz nach Italien weggewiesen worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 4. Juni 2011 nicht beantwortet hätten, die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Einwand – Angst vor der Mafia – dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegenstehe, da Italien gemäss Dublin Abkommen zur
Rückübernahme von Asylsuchenden und zur Behandlung derer Gesuche
verpflichtet sei,
dass Italien im Übrigen ein Rechtsstaat sei, der über rechtliche und
soziale Strukturen verfüge, an die der Beschwerdeführer sich wenden
könne,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die
entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
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dass er in seiner Beschwerdeschrift in Bezug auf eine Rückkehr nach
Italien im Wesentlichen den bereits anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
D._______ vorgebrachten Einwand, wonach er dort Probleme mit seinem
Schlepper habe, geltend machte,
dass er zu Stützung dieses Vorbringens Aufnahmen seiner Rücken
Wunden zu den Akten reichte und einen Bericht der behandelnden Ärztin
in Aussicht stellte,
dass er zudem in Folge des geschilderten Vorfalles an psychischen
Problemen leide,
dass er ferner in seiner Eingabe auf die generellen Lebensbedingungen
sowohl von Asylsuchenden als auch von anerkannten Flüchtlingen in
Italien aufmerksam machte,
dass er mit Eingabe vom 14. Juli 2011 (Poststempel) den in Aussicht
gestellten ärztlichen Bericht von O._______ vom P._______ als
Beweismittel einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 82 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend wie nachfolgend aufgezeigt um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 13. April 2011 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinII
Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. Mai 2011
um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 4. Juni 2011
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 DublinIIVerordnung),
dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte und in der
Beschwerde wiederholte Einwand, wonach er in Italien von seinem
Schlepper mit dem Tod bedroht werde, nichts an der Zuständigkeit
Italiens zu ändern vermag, zumal es dem Beschwerdeführer – wie von
der Vorinstanz zu Recht festgestellt – zumutbar und möglich ist, die
zuständigen italienischen Behörden um Schutz vor einer allfälligen
Bedrohung durch Drittpersonen zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
machte, er sei wegen der erlittenen RückenVerletzungen in
regelmässiger ärztlicher Behandlung und leide seit dem Vorfall an
psychischen Problemen,
dass er zur Stützung dieses Vorbringens diverse Fotos seiner Wunden
sowie einen ärztlichen Bericht vom P._______ zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht zunächst wegen der
Brandwunden in regelmässiger medizinischer Behandlung gewesen sei,
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mittlerweile aber die Behandlung der aus dem geltend gemachten Vorfall
resultierenden psychischen Probleme im Vordergrund stehe,
dass ihm eine adäquate Reaktion auf ein traumatisches Erlebnis im Sinne
einer Anpassungsstörung diagnostiziert wird, die sich durch
Schlafstörungen und die Dominanz des Gedankens an die geschilderten
Ereignisse und die Todesdrohung manifestiere,
dass dank Gesprächen und der Einnahme eines Antidepressivums eine
Verbesserung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers habe
herbeigeführt werden können, dass jedoch bei einer Rückkehr nach
Italien ein Rückfall drohe,
dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur
Weiterbehandlung der besagten Beschwerden in Italien vorhanden sind
und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung
haben,
dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der
Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen
Staatsangehörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme
behandelt werden können,
dass zu den Ausführungen im ärztlichen Bericht, wonach bei einer
Rückführung nach Italien ein Rückfall drohe, festzuhalten ist, dass ein
unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit
konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen
psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen
einer entsprechenden Vorbereitung des Beschwerdeführers Rechnung zu
tragen ist,
dass unter Berücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts und der
eingereichten Fotografien bei einer Rückführung nach Italien somit nicht
von einer medizinischen Notlage auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer weiter unter Verweis auf einen Bericht von
Pro Asyl vom 28. Februar 2011 geltend machte, die generellen
Bedingungen in Italien seien sowohl für Asylsuchende als auch für
anerkannte Flüchtlinge unzumutbar,
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dass er trotz seiner Bemühungen keine Arbeit erhalten habe und auf der
Strasse habe übernachten müssen, was ein menschenwürdiges Leben
verunmögliche,
dass sich diese Situation durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus
Nordafrika noch verschärfe,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, wel
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass bei dieser Sachlage für die Schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVerordnung Gebrauch zu machen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645 und vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung des Gerichts an die
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Gericht entschieden hat, und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: