B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3916/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N_______.
D-3916/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger – am
29. März 2013 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er am 8. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu sei-
nen Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands oder Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie
zur Wegweisung gewährt wurde,
dass er im Anschluss daran zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im (…) in-
folge Heirat nach Deutschland gegangen zu sein und mit einer Aufent-
haltsbewilligung mit seiner Ehefrau in C._______ und D._______ ge-
wohnt zu haben,
dass sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen, worauf er seine Auf-
enthaltsbewilligung verloren habe und Ende (…) bzw. am (…) mit einer
(…) Fluggesellschaft, deren Namen er nicht mehr wisse, in sein Heimat-
land zurückgekehrt sei,
dass er am (…) aus seinem Heimatland illegal ausgereist sei und mit ei-
nem geschlossenen Minibus via E._______, F._______ sowie ihm unbe-
kannte Länder nach Italien an einen ihm unbekannten Ort gelangt sei,
von wo aus er mit einem anderen Minibus illegal in die Schweiz
(B._______) eingereist sei,
dass er in Bezug auf seine Asylgründe geltend machte, seine Mutter habe
vor (…) Jahren (…) erlitten, worauf er (…) Euro mit hohen Zinsen für ihre
Behandlung habe ausleihen müssen,
dass ihm "G._______" bzw. dessen Freunde infolge Fristablauf für die
Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes mehrmals mit dem Tod gedroht
hätten, er keine Arbeit habe finden können, worauf er sein Grundstück
verkauft und mit dem Geld sein Heimatland aus Angst vor der Drohung
verlassen habe,
D-3916/2013
Seite 3
dass er abgesehen davon nie Probleme mit den Behörden im Heimatland
zu verzeichnen gehabt habe und auch nie inhaftiert worden sei, politisch
oder religiös tätig gewesen sei oder vor einem Gericht gestanden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 4. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mittels vorgedrucktem Formu-
lar Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-3916/2013
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
D-3916/2013
Seite 5
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
D-3916/2013
Seite 6
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutsch-
land aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
EVZ B._______ vom 8. April 2013 ausführte, geheiratet, eine Aufent-
haltsgenehmigung in Deutschland erhalten und mit seiner Ehefrau in
C._______ und D._______ gelebt zu haben,
dass das BFM den deutschen Behörden mit Schreiben vom (…) ein In-
formationsersuchen gestützt auf Art. 21 Dublin-II-VO übermittelte, worauf
diese am (…) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestätigten,
dass das BFM die deutschen Behörden am (…) um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (…) ge-
stützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das BFM aufgrund der Zustimmung der deutschen Behörden deren
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens feststellte und in seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rückkehr nach Kosovo sei nicht
glaubhaft, weshalb das allfällige Erlöschen der Zuständigkeit Deutsch-
lands zu verneinen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen ausführt, er denke, dass die Schweiz für die Prüfung seines
Asylgesuchs zuständig sei,
dass er am 8. April 2013 in B._______ im Rahmen von Art. 29 Abs. 1
AsylG in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er erhal-
te einen Asylentscheid,
dass er vom Wegweisungsentscheid nach Deutschland nun überrascht
sei, sei er doch aufgrund der ausführlichen Anhörung davon ausgegan-
gen, seine Asylgründe würden geprüft, da das BFM auf sein Asylgesuch
eingetreten sei, indem es sich bereit erklärt habe, dieses inhaltlich zu prü-
fen,
D-3916/2013
Seite 7
dass das BFM nun nicht nachträglich feststellen könne, die Schweiz sei
nicht mehr zuständig,
dass er deshalb Vertrauensschutz aufgrund des Verhaltens der schweize-
rischen Behörden geniesse und davon habe ausgehen dürfen, einen
Asylentscheid zu bekommen,
dass er die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2013 beantrage, wo-
bei das BFM anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der summarischen Befragung angab, nach der Scheidung in
sein Heimatland zurückgegangen zu sein (vgl. act. A5/13, S. 5),
dass daher zu berücksichtigen ist, dass in diesem Zeitpunkt noch nicht
feststand, ob der nach der Auffassung des BFM gegebenenfalls für die
Prüfung des Asylantrags zuständige Drittstaat (vorliegend Italien oder
Deutschland) tatsächlich seine Zuständigkeit anerkennt,
dass es aus diesem Grund nachvollziehbar erscheint, dass das BFM eine
umfassende Anhörung durchführte, um dann, falls es doch über den
Asylantrag entscheiden muss, diesen ohne weitere Verzögerung mög-
lichst bald prüfen und umgehend beurteilen kann, was auch im Interesse
des Beschwerdeführers liegen sollte,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM das eingeräumte Selbsteintrittsrecht nicht wahrnahm und
vorliegend nicht zu erkennen gab, dass es dieses wahrnehmen wolle,
zumal die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Interesse der Rechts-
klarheit einer entsprechenden, für den Asylbewerber erkennbaren Ent-
scheidung des BFM bedarf,
dass das BFM eine solche Entscheidung beim Beschwerdeführer nicht
traf und auch eine diesbezügliche Absicht nicht ersichtlich ist,
D-3916/2013
Seite 8
dass eine an die summarische Befragung zu Herkunft und Modalitäten
der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich anschliessende
Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen (vorliegend am
selben Tag) für sich genommen nicht hinreichend zum Ausdruck bringt,
die Schweiz habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht
Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in
seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen,
dass die Geltendmachung der Asylgründe je nachdem die Ermessens-
entscheidung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt erst ermöglicht
oder beeinflusst,
dass bei einem Selbsteintritt der Schweiz sich zudem stets die Frage
nach einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements stellt, was
nur dann möglich sein kann, wenn die Person gefährdet ist, weshalb auch
eine diesbezügliche Erforschung des Sachverhalts – d.h. ob eine Gefähr-
dung geltend gemacht wird – angezeigt ist,
dass im Übrigen eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts
ausgeschlossen werden kann, da eine Anhörung gestützt auf Art. 29
Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG nicht als Prüfung des Asylantrags zu be-
trachten ist, was sich bereits aus dem Wortsinn ergibt,
dass gemäss Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO unter "Prüfung eines Asylantra-
ges" die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Ur-
teile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem
einzelstaatlichen Recht – mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates gemäss der Dublin-II-VO – verstanden wird,
dass eine Prüfung somit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den
Vorbringen des Asylbewerbers darstellt, die zur Feststellung und Ent-
scheidung führt, ob der Asylantrag Erfolg hat, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass im Weiteren die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die
Schweiz aufgrund der Durchführung der Anhörung auf sein Asylgesuch
eintreten müsste, nicht einleuchtet,
dass dies die Folge hätte, dass der unzuständige Mitgliedstaat sich nach
dem Beginn der Prüfung nicht mehr auf seine Unzuständigkeit berufen
könnte, und dies insofern keinen Sinn macht, als ansonsten die Regelung
D-3916/2013
Seite 9
in ihrem systematischen Zusammenhang (vgl. Kapitel V Dublin-II-VO:
"Aufnahme und Wiederaufnahme") überflüssig wäre,
dass deshalb ein unzuständiger Mitgliedstaat – selbst wenn von einem
weiten Prüfungsbegriff ausgegangen würde und die Anhörung zur Sache
bereits als Teil der "Prüfung" angesehen würde – die Prüfung beginnen
kann, ohne dadurch zum zuständigen Staat zu werden,
dass dem Beschwerdeführer sodann durch die Anhörung, in welcher er
vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, kein Rechtsnachteil er-
wachsen ist,
dass das BFM letztlich zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe
seine angebliche Rückkehr nach Kosovo nach seiner Scheidung sowie
die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten weder glaub-
haft gemacht noch mittels Dokumenten belegen können, weshalb die Zu-
ständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss Dublin-II-VO nicht erlosch,
dass die deutschen Behörden zwar feststellten, der Beschwerdeführer sei
am (…) ins Ausland fortgezogen, dies jedoch aufgrund oben ausgeführter
Erwägung nichts zu ändern vermag, da nicht ausgeführt wird, welcher
Staat damit gemeint ist, und sich der Beschwerdeführer durchaus in ei-
nem anderen Dublin-Mitgliedstaat aufgehalten haben könnte,
dass, wie bereits ausgeführt, die deutschen Behörden der Übernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO am (…) zu-
stimmten,
dass somit die Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung seines Asyl-
gesuches lediglich geltend machte, er sei schon einmal in Deutschland
gewesen, wolle nicht mehr dorthin und brauche die Hilfe der Schweiz,
dass er diesbezüglich jedoch keine weiteren Ausführungen und Erklärun-
gen anbrachte und dies ebenso auf Beschwerdeebene unterliess,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft
machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine
Überstellung nach Deutschland würde gegen Art. 3 der Konvention vom
D-3916/2013
Seite 10
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflich-
tung der Schweiz verstossen,
dass aufgrund der Akten keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine
humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstel-
lung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, und es
keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den mit keinem Wort begründeten Antrag auf Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten
ist,
dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde aus den
genannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der nicht weiter begründete Antrag, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
D-3916/2013
Seite 11
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3916/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: