B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3917/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
und deren Sohn
B.______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2018 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Juli 2015
und der Anhörung vom 18. November 2016 im Wesentlichen angab, auf
der Suche nach ihrem Bruder, der im Jahre 2013 desertiert sei, hätten sich
die Sicherheitsbehörden bei ihr nach seinem Verbleib erkundigt und sie
verhaftet, da sie ihr nicht geglaubt hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort
nicht kenne,
dass sie während eines Hafturlaubs nicht mehr wie vereinbart ins Gefäng-
nis zurückgekehrt, sondern im Februar 2015 zusammen mit einer Freundin
nach Äthiopien und schliesslich über den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 ihren Sohn B._______ zur
Welt brachte, welcher am 22. November 2016 von C._______ (nachfol-
gend: C.), eritreischer Staatsangehöriger, seit dem Jahr 2010 als vorläufig
aufgenommener Flüchtling im Kanton Basel wohnhaft, als gemeinsames
Kind anerkannt wurde,
dass die damalige Rechtsvertretung – im Zusammenhang mit der Prüfung
der Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführenden in die
Flüchtlingseigenschaft von C._______ – in ihrer Stellungnahme vom 10.
April 2018 unter Einreichung einer Erklärung über die gemeinsame elterli-
che Sorge im Wesentlichen angab, die Beschwerdeführerin und C.______
lebten nicht zusammen und befänden sich nicht in einer Liebesbeziehung,
seien aber freundschaftlich miteinander verbunden,
dass C._______seinen Sohn, der bei der Beschwerdeführerin lebe, unge-
fähr alle zwei Wochen sehe,
dass das SEM mit Entscheid vom 4. Juni 2018 (Eröffnung am 5. Juni 2018)
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. Juli 2015 abwies und
deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie indessen wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
5. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den
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Dispositivziffern 1–3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter den Einbezug von
B._______in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR.
142.31) ersucht wurde,
dass zum Nachweis des regelmässigen Kontaktes von B._______mit sei-
nem Vater C._______ mehrere Fotografien eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG guthiess, auf das Erheben eines
Kostenvorschusses verzichtete und die Rechtsvertreterin den Beschwer-
deführenden als amtliche Rechtsbeiständin beiordnete,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 19. Oktober 2018 zur Argu-
mentation des SEM Stellung bezog und zahlreiche Zugbillette für die Stre-
cke Basel (Wohnort von C._______) nach Bern (Wohnort der Beschwer-
deführenden) und eine Honorarnote einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass das SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, nach der De-
sertion ihres Bruders inhaftiert worden zu sein, aufgrund teils widersprüch-
licher, teils nicht substanziierter Angaben, zu Recht als nicht glaubhaft er-
achtete,
dass es insbesondere zutreffend festhielt, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der BzP, abweichend von der Aussage anlässlich der Anhörung,
in D.________ und in E.________ inhaftiert gewesen zu sein (vgl. SEM-
Protokoll A20 S. 10), nur E.________ als Ort ihrer Inhaftierung genannt
(vgl. A4 S. 7) und im Weiteren die Frage, ob sie einmal in Haft gewesen
sei, bejaht habe (vgl. A4 S. 7),
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dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach die Aufforderung anlässlich
der BzP an die Beschwerdeführerin, sich kurz zu fassen, zu einem Über-
setzungsfehler geführt habe, welcher von der Beschwerdeführerin bei der
Rückübersetzung nicht bemerkt worden sei, mangels konkreter Anhalts-
punkte in den Akten als blosse Schutzbehauptung zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren, abweichend von der Aussage
anlässlich der BzP, inhaftiert worden zu sein, weil sie die geforderten
50‘000 Nafka nicht habe bezahlen können (vgl. A4 S. 11), im Rahmen der
Anhörung geltend machte, sie sei im Verlauf ihrer Haft zur Zahlung der
Geldsumme aufgefordert worden (vgl. A20 S. 10, S. 13, S. 14),
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Angabe der Be-
schwerdeführerin, inhaftiert worden zu sein, weil sie die 50‘000 Nafka nicht
habe erbringen können, keine Aussage über die Chronologie der Ereig-
nisse beinhalte, nicht zutrifft, bedeutet die genannte Angabe der Beschwer-
deführerin doch, dass sie vor ihrer Inhaftierung zur Leistung der Geld-
summe aufgefordert worden sei (und nicht im Verlaufe ihrer Haft),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf welche in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen wird,
dass die Hinweise auf einzelne Realkennzeichen in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin und auf deren allgemeine wortkarge Ausdrucksweise die
fehlende Substanziierung nicht plausibel zu erklären vermögen, zumal die
in der Beschwerde genannten Realkennzeichen nebensächliche Punkte
der Schilderung betreffen,
dass auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Beschwer-
deführerin vom 2. Juli 2018, worin diese nachträglich ihre Haft schildert,
nichts an der Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit ändert,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf welche in der Be-
schwerde nicht näher eingegangen wird,
dass die Vorinstanz daher die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Vorfluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft
erachtet hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass das Gericht im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
jedoch diese Praxis aufgegeben hat und zum Schluss gekommen ist, dass
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche,
dass gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist,
wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schär-
fung des Profils führen (vgl. erwähntes Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten behördlichen
Kontakt vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, zu verneinen ist,
dass somit das SEM zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat,
dass vorliegend im Weiteren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG (Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling)
gegeben sind,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden (diese Bestimmung gilt auch für den Einbezug von
Familienangehörigen in den Status von vorläufig aufgenommenen Flücht-
lingen, sofern sich die Angehörigen bereits in der Schweiz befinden), wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass ein Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass zwischen
der gesuchstellenden Person und dem in der Schweiz originär anerkann-
ten Flüchtling eine tatsächlich gelebte beziehungsweise im Rahmen des
Möglichen gepflegte, schützenswerte Beziehung besteht, wobei als star-
kes Indiz für eine schützenswerte Beziehung das Zusammenleben in ei-
nem gemeinsamen Haushalt gilt,
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dass in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge
anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass die
Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz eingereist sei, um nach dem
Wunsch ihrer Familie den ihr unbekannten, in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufgenommenen C._______, der den grössten Teil der Reisekos-
ten der Beschwerdeführerin bezahlt habe, zu heiraten,
dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung gemäss
Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (AIG [SR 142.20]) bereits aufgrund der be-
scheidenen finanziellen Mittel des sich noch in Ausbildung befindenden
C.________nicht erfüllt seien und die Beschwerdeführerin durch ihre ille-
gale Einreise die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennach-
zug umgangen habe, weshalb es im vorliegenden Fall stossend wäre, Art.
51 AsylG anzuwenden,
dass daher den Beschwerdeführenden weder die derivative Flüchtlingsei-
genschaft noch Familienasyl gewährt werden könne,
dass in der Beschwerde festgehalten wurde, dass, da die Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht mehr bestehe, nur der
Einbezug von B.________ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters
C._______ beantragt werde,
dass ein Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei,
habe diese doch kein augenfällig unbegründetes Asylgesuch gestellt und
damit nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mit-
tels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen, zumal die Einreise in
die Schweiz nicht wegen des ihr zum jenem Zeitpunkt nicht persönlich be-
kannten C._______erfolgt sei,
dass die Beschwerdeführerin und C._______. das Sorgerecht gemeinsam
inne hätten und C._______seinen Sohn regelmässig mehrmals im Monat
besuche,
dass sich entgegen der Auffassung des SEM die Prüfung einer Familien-
zusammenführung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nicht nach
Art. 85 Abs. 7 AIG, sondern nach Art. 51 Abs. 1 AsylG richtet, wenn sich
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die Familienangehörigen bereits in der Schweiz befinden (vgl. präzisieren-
des Urteil des BVGer E- 5669/2016 vom 18. Januar 2019 [zur Publikation
vorgesehen]),
dass daher die Feststellung des SEM, wonach die Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AIG nicht erfüllt seien, keiner näheren Prüfung bedarf,
dass nach den Beschwerdeanträgen nur der Einbezug von B._______in
die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters C._______ Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens ist,
dass die Konstellation des alleinigen Einbezugs eines Kindes in die Flücht-
lingseigenschaft eines Elternteils klar von derjenigen des Einbezugs des
Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin zu unterscheiden
ist, wird doch zur Letzteren die familiäre Beziehung durch Scheidung oder
Trennung beendet, während eine familiäre schützenswerte Beziehung zum
Kind weiterhin bestehen kann, selbst wenn Vater und Kind nicht (mehr) im
gleichen Haushalt leben,
dass, auch wenn vorliegend der Beschwerdeführer einen anderen Wohn-
sitz als die übrige Familie hat, aus den eingereichten Unterlagen (Fotogra-
fien, Zugbillette) ersichtlich ist, dass die Vater-Kind-Beziehung offensicht-
lich gepflegt wird und damit schützenswert im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, die Be-
schwerdeführerin habe durch ihre illegale Einreise die ausländerrechtli-
chen Bestimmungen zum Familiennachzug umgangen, weshalb es im vor-
liegenden Fall stossend wäre, Art. 51 AsylG anzuwenden,
dass das SEM ausführte, zwischen der Beschwerdeführerin und
C.______habe bereits vor der Einreise eine durch deren Familienmitglie-
der hergestellte indirekte Beziehung bestanden und die Einreise sei in der
Absicht, sich zu verheiraten, erfolgt,
dass die Vorinstanz mit dieser Argumentation im allenfalls rechtsmiss-
bräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin (Umgehung von Art. 85
Abs. 7 AIG) offenbar einen “besonderen Umstand“ im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG erblickt, der dem Einbezug (auch des Kindes) in die Flücht-
lingseigenschaft von C._______ entgegenstehen soll,
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dass sich die vorinstanzliche Einschätzung der offensichtlichen Umgehung
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des Ausländerrechts zum Fa-
miliennachzug als nicht zutreffend erweist,
dass aufgrund der Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbe-
stimmungen in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit dem
Ziel der Familienzusammenführung ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin somit nicht als Rechtsumge-
hung zu qualifizieren ist (vgl. die gegenteiligen Urteile des BVGer D-
498/2018 vom 2. Februar 2018 E. 5.3, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018
und E-2011/2017 vom 29. September 2017),
dass ohnehin fraglich erscheint, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
der Beschwerdeführerin (deren Einbezug nicht zu beurteilen ist), zu einem
Nachteil für das in der Schweiz geborene Kind führen könnte,
dass daher das Vorliegen besonderer Umstände im obengenannten Sinne
zu verneinen ist, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von
Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend erfüllt sind und der Beschwerdeführer
B._______ in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ einzubeziehen ist,
dass die Beschwerde somit hinsichtlich der Frage der Feststellung der ori-
ginären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und der Asylge-
währung abzuweisen sind, indessen bezüglich derivativer Anerkennung
von B._______als Flüchtling gutzuheissen ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden kann
und folglich die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
geheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden,
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dass den Beschwerdeführenden angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen sind,
dass der in der Kostennote vom 20. Oktober 2018 aufgeführte zeitliche
Aufwand von insgesamt 11 Stunden als angemessen erscheint und infolge
des hälftigen Obsiegens die Vorinstanz den Beschwerdeführenden folglich
eine Parteientschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 1‘000.– (5,5 Std.
à Fr. 180.–) auszurichten hat,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und
Frau MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen
in Not, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde,
dass der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– be-
züglich des amtlichen Honorars zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr in der Regel
Fr. 100.– bis Fr. 150.–,
dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, das amt-
liche Honorar der Rechtsvertreterin auf aufgerundet Fr. 830.– (inkl. Ausla-
gen) festzusetzen ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei dieser
Betrag der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Einbezug von Beschwerdeführer
B.______in die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘000.– auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: