B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3919/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Venezuela,
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N_______.
D-3919/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. September 2016 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 28. September 2016 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt und am 18. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom
SEM angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin,
welche ihren Angaben zufolge in B._______ geboren, als (...)-Jährige mit
ihrer Familie nach Venezuela umgezogen sei, und sich im Jahre (...) – als
ihr erstes Kind (...) Jahre alt gewesen sei – habe von ihrem Mann scheiden
lassen, an, sie habe während (Nennung Dauer) im öffentlichen Dienst als
(Nennung Funktion) bei der oppositionellen Verwaltung von C._______ im
Bundesstaat D._______ gearbeitet und gehöre der Partei E._______ an.
Auch habe sie für das Bündnis der Oppositionsparteien, die F._______, als
Wahlbeobachterin fungiert. Im (...) sei der Bürgermeister von C._______
verhaftet und wegen Unruhen im Bezirk zu einer (Nennung Dauer) Haft-
strafe verurteilt worden. Später habe die Gemeinde (Nennung Person) zur
Bürgermeisterin gewählt. Auch andere Angestellte des Bürgermeisteram-
tes seien verfolgt worden. Da sie sich immer wieder an Demonstrationen
oder Versammlungen gegen die aktuelle Regierung beteiligt habe, habe
sie Probleme erhalten. Sie und ihre Tochter hätten zirka ab (...) wiederholt
Drohanrufe erhalten von Leuten der "Grupo Armado Colectivo", wo man
ihnen mit dem Tod oder mit Vergewaltigung gedroht und sie aufgefordert
habe, ihre politischen Tätigkeiten aufzugeben. Da sie keine bekannte Poli-
tikerin sei, befürchte sie, nicht in einem Militärgefängnis, sondern mit ge-
meinrechtlichen Häftlingen eingesperrt zu werden. Dort bestehe die Ge-
fahr, gefoltert oder sexuell missbraucht zu werden, ohne dass sie sich an
eine Stelle wenden könnte, um Hilfe zu erhalten. In ihrer Protestgruppe
hätten sie wegen fehlender Nahrungsmittel und Medikamente demons-
triert. Ihr Vater sei nur deshalb verstorben, weil er die benötigten Medika-
mente nicht respektive zu spät erhalten habe. So sei ihr eines Tages der
Zugang zu einer Apotheke von Angehörigen der Nationalgarde und den
Colectivos verwehrt worden. Dann hätten ihr Mitglieder der Nationalgarde
die Autoscheibe eingeschlagen und seien mit einem Lastwagen in den Kot-
flügel ihres Autos gefahren, weshalb sie von dort habe wegrennen müssen.
Sodann sei die Tochter einer Kollegin aus ihrer Gruppe vergewaltigt wor-
den. Als sie schon in der Schweiz gewesen sei, habe sie erfahren, dass
ein Sohn einer weiteren Kollegin aus der Gruppe getötet worden sei, wo-
rauf sie befürchtet habe, ihr und ihrer Tochter könnte Ähnliches zustossen.
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Weiter sei sie anlässlich von Demonstrationen öfters geschlagen und ver-
letzt worden. Einmal sei sie von einem Stein am Kopf getroffen worden,
was zu einer Platzwunde geführt habe. Aus diesen Gründen habe sie ihre
Heimat schliesslich (Nennung Zeitpunkt) legal in Richtung G._______ ver-
lassen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich bis zur Einreichung
ihres Asylgesuchs bei Angehörigen der evangelischen Kirche, ihrer Glau-
bensgemeinschaft, aufgehalten.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die
Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jegli-
chen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und räumte ihr innert gesetzter Frist die Gelegenheit
zur Beschwerdeverbesserung zwecks Klarstellung der Rechtsbegehren
ein, wobei im Unterlassungsfall davon auszugehen sei, dass sie sich auf
die Geltendmachung von formellen Rügen und Wegweisungsvollzugshin-
dernissen beschränke.
D-3919/2019
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeverbesserung zu den Akten, worin sie ihre in der Beschwerde-
schrift gestellten Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete – in Gut-
heissung des entsprechenden Gesuchs – der Beschwerdeführerin eine
amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Ana Moncada
bei.
G.
Das SEM verwies mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 – diese
wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2019 zur Kenntnis ge-
bracht – auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an de-
nen vollumfänglich festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf den in Ziffer 1 der Rechtsbe-
gehren formulierten Rückweisungsantrag eine unrichtige und unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung sowie sinngemäss eine Verletzung der Be-
gründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab
zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe in seinem
Asylentscheid weder ihre politischen Aktivitäten noch die deswegen aus-
gesprochenen Drohungen gegen ihre Person berücksichtigt. Das SEM er-
kenne die ernsthafte Gefahr für ihre Person nicht. Zudem seien ihre Aus-
sagen und auch die vorgelegten Beweismittel nicht richtig geprüft worden.
3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwer-
deführerin zum Schluss, die dargelegten Benachteiligungen seien weder
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Seite 6
gegen die Beschwerdeführerin gezielt gerichtet gewesen noch als ernst-
haft im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zudem bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit
der Behörden auf sich gelenkt habe und bei einer Rückkehr nach Vene-
zuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM prüfte dabei zunächst
die geltend gemachten Behelligungen im Rahmen der Demonstrationsteil-
nahmen und im Zusammenhang mit einem Versuch, in eine Apotheke zu
gelangen, um Medikamente zu kaufen. In einem weiteren Schritt prüfte und
würdigte es die vorgebrachten Behelligungen durch die "Colectivos". Dabei
kam das SEM zum Schluss, dass eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht
weder seitens der "Colectivos" noch der heimatlichen Behörden als wahr-
scheinlich erscheine und nicht von einer begründeten Furcht vor staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Dabei hat das SEM, wel-
ches die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel auf Seite
3 oben seines Entscheids aufführte und die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin auch nicht bezweifelte, nachvollziehbar und hinreichend diffe-
renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich
auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus-
einandergesetzt (vgl. act. A18/8, S. 3 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführe-
rin, das SEM habe weder ihre politischen Aktivitäten noch die gegen sie
gerichteten Drohungen berücksichtigt, erweist sich als nicht stichhaltig. So-
mit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtli-
chen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung der
Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – nicht vor. Dabei
musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolge-
rungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht,
sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde-
eingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz
in ihrer Länderpraxis zu Venezuela einer anderen Linie folgt, als von der
Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwer-
deführerin gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
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Seite 7
lung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe
den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der gestellte Rückwei-
sungsantrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
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Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die dargelegte schlechte Versorgungslage und der offenbar teilweise des-
wegen verursachte tragische Tod des Vaters der Beschwerdeführerin seien
auf die seit Jahren erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Ve-
nezuela zurückzuführen. Letztere seien ihrerseits Ausdruck der politischen
und sozialen Situation im Land, womit keine Verfolgung vorliege. Die Be-
helligungen durch Angehörige der "Colectivos" und der Nationalgarde
seien asylunbeachtlich. Bei den "Colectivos" handle es sich um regierungs-
nahe Schlägertrupps, die schon unter Hugo Chavez als parallele Sicher-
heitskräfte eingesetzt und unter anderem als Eingreiftruppe bei Demonst-
rationen mobilisiert worden seien. Inzwischen seien sie oft zu kriminellen
Gangs geworden, welche Stadtviertel beherrschen und in vielen Städten
den Drogenhandel, teilweise Waffengeschäfte und den Handel mit gestoh-
lenen Autos kontrollieren würden. Die von der Beschwerdeführerin ange-
führten Behelligungen seien nicht auf eine gezielte Verfolgung, sondern auf
diesen allgemeinen politischen und sozialen Missstand zurückzuführen.
Die von ihr geltend gemachte Benachteiligung als (Nennung Funktion) ei-
ner oppositionellen Verwaltung sei offenkundig ebenfalls nicht gezielt ge-
gen sie gerichtet. Zudem seien die geltend gemachten Nachteile aufgrund
ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu werten, da sie der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges
Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert hätten. Hin-
sichtlich der vorgebrachten telefonischen Drohungen sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ausschliesslich im
(Nennung Bereich) für eine oppositionelle Verwaltung tätig gewesen sei
und auch bei ihren politischen Tätigkeiten lediglich untergeordnete Funkti-
onen ausgeübt habe. Den Akten seien auch keine anderen Anhaltspunkte
für die Annahme zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gelenkt habe. Überdies liege ihre Ausreise
bereits mehrere Jahre zurück, so dass eine zielgerichtete Verfolgungsab-
sicht seitens der venezolanischen Behörden oder der "Colectivos" unwahr-
scheinlich erscheine. Es sei demnach nicht von einer begründeten Furcht
vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Da die Vorbringen
nicht asylrelevant seien, könne auf eine vertiefte Prüfung ihrer Glaubhaf-
tigkeit verzichtet werden.
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Seite 9
5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihren Beschwerdeeingaben in
materieller Hinsicht unter Hinweis auf die diesbezüglich ins Recht gelegten
Beweismittel den bereits vorgebrachten Sachverhalt und wendete gegen
die Einschätzung des SEM ein, aufgrund ihrer oppositionellen politischen
Aktivitäten sei sie in ihrer Heimat ernsthaft gefährdet beziehungsweise
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die eingereichten Unterlagen würden
belegen, dass ihr Leben, ihr Leib und ihre Freiheit in Gefahr seien. Viele
Aktivistinnen ihrer Partei würden von Angehörigen der Regierung oder der
paramilitärischen Organisation "Colectivos" vergewaltigt, ins Gefängnis ge-
steckt oder gar getötet. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für oder gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sprechen, und nach Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat. Die getroffene Einschätzung, dass bei einer Rückkehr
nach Venezuela keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen
asylrelevanten Massnahme für die Beschwerdeführerin besteht, ist zu be-
stätigen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen auf Be-
schwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
6.2 Zunächst ist anzuführen, dass die geltend gemachten Nachteile, wel-
che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens-
bedingungen in einem Staat zurückgeführt werden können, als asylunbe-
achtlich zu qualifizieren sind, da sie keine individuelle Verfolgung darstel-
len, sondern die ganze Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben in
gleichem Ausmass treffen. Soweit die Beschwerdeführerin diverse Behel-
ligungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte respektive von Angehöri-
gen der "Colectivos" anlässlich von Demonstrationsteilnahmen oder beim
Versuch, in eine Apotheke zu gelangen, anführt, ist festzuhalten, dass die
geschilderten Vorkommnisse – so unangenehm sie für die Beschwerdefüh-
rerin auch gewesen sein müssen – weder gezielt gegen ihre Person ge-
richtet waren noch in ihrer Art und Dauer als genügend intensiv zu erachten
sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Viel-
mehr sind solche Vorfälle auf die allgemeine politische Situation in Vene-
zuela zurückzuführen. So hat das Land insbesondere seit dem Jahr 2014
wiederholt Demonstrationen und Streiks erlebt, die hauptsächlich von der
parlamentarischen Opposition, Studentenvereinigungen, Gewerkschafts-
organisationen und anderen sozialen Gruppen organisiert wurden und wel-
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che sich gegen die Regierungspolitik und die zunehmende Verschlechte-
rung der wirtschaftlichen Bedingungen beziehungsweise der Infrastruktur
richten, die Absetzung von Präsident Maduro und/oder den Rücktritt von
seinem Regime fordern. Diese Proteste, die bis heute andauern, sind teil-
weise gewalttätig und werden oft von venezolanischen Sicherheitskräften
und/oder bewaffneten zivilen Gruppen, die für die Regierung arbeiten, un-
ter dem Namen "Colectivos" unterdrückt oder niedergeschlagen (vgl. dazu
ausführlich Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2.1).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, seit (...) andauernden ver-
einzelten telefonischen Drohungen, welche zunächst lediglich den Charak-
ter von Belästigungen gehabt hätten (vgl. act. A10/11, S. 7, F37), vermögen
sodann im geschilderten Kontext keine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung zu begründen. Hätten die venezolanischen Behörden respek-
tive die "Colectivos" die Beschwerdeführerin individuell und gezielt verfol-
gen wollen, hätten sich diese nicht über die angeführte lange Zeit von fast
(Nennung Dauer) mit einigen Telefonanrufen begnügt. Dass die Beschwer-
deführerin – deren politisches Engagement nicht als exponiert bezeichnet
werden kann – aktiv gesucht oder überwacht worden wäre oder man ihr
geplant im öffentlichen Raum nachgestellt hätte, machte sie nicht geltend.
Ferner war es ihr möglich, während vielen Jahren unbehelligt einer Tätig-
keit im (Nennung Bereich) für eine oppositionelle Verwaltung nachzuge-
hen. Sodann hat die Beschwerdeführerin, welche (...) mit (Nennung Ver-
wandte) in der Heimat in Kontakt steht (vgl. act. A10/11, S. 4, F17), keine
gegen sie in der Zwischenzeit eingeleitete behördliche Massnahmen er-
wähnt. Da davon auszugehen ist, dass ihr ihre Familienangehörigen solche
behördlichen Schritte mitgeteilt hätten, wären solche ergriffen worden, und
auch ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen selber offenbar
keine behördlichen Nachfragen nach ihrer Person oder andere Behelligun-
gen über sich ergehen lassen mussten, ist der Schluss zu ziehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht im Visier der Behörden ihres Heimatlandes steht
und diese auch kein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an
ihrer Person haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass
die Beschwerdeführerin Venezuela gemäss dem Eintrag in ihrem Reise-
pass am (...) über einen kontrollierten Grenzübergang verlassen hat, was
als starkes Indiz gegen ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behör-
den zu werten ist. Aufgrund ihrer Asylvorbringen kann sie sich nicht darauf
berufen, sie habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vor-
kommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereig-
nen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), auch wenn sie sich in
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Seite 11
subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder anderweitigen behördlichen
Nachteilen gefürchtet haben mag. Überdies ist anzufügen, dass die Be-
schwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz am (...) bis zur effekti-
ven Einreichung ihres Asylgesuchs am 9. September 2016 über (Nennung
Dauer) verstreichen liess und in dieser Zeit bei Angehörigen ihrer Glau-
bensgemeinschaft wohnhaft war. Dieses Verhalten widerspiegelt nicht das-
jenige einer Person, die vorgibt, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrer Heimat
geflüchtet zu sein. Ihre auf Vorhalt abgegebene Erklärung, wonach sie und
ihr Umfeld nicht gewusst hätten, wie «es gehe» und dann jemand aus ihrer
Kirche den damaligen Rechtsvertreter kontaktiert habe, worauf sie die nö-
tigen Informationen erhalten hätten (vgl. act. A8/10, S. 2 und S. 6, Ziff.
7.02), vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als blosse Schutzbe-
hauptung zu werten.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Vene-
zuela ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung, sei
es aufgrund von Handlungen des Staatspersonals oder von Mitgliedern
verschiedener anderer paramilitärischen Gruppen, ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Weder die weiterhin bestehenden politischen und sozialen Span-
nungen in Venezuela noch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Herkunftsregion der Beschwerdeführerin lassen den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. So muss jedenfalls dort
nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden,
dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer unmenschlichen Be-
handlung erfüllt wären (vgl. Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober
D-3919/2019
Seite 13
2019 E. 8.1 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Trotz der nach wie vor angespannten Situation im Heimatland der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu ausführlich: D-4465/2019 E. 9.2.1) besteht
in Venezuela keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge-
walt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte.
8.4.2 Auch liegen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer
Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste-
hen würden. Die gesunde Beschwerdeführerin verfügt über (Nennung Aus-
bildung und Berufserfahrungen) (vgl. act. A8/10, S. 4 und 7; A10/11, S. 2
und 7). Sodann lassen ihre Ausführungen erkennen, dass sie aus über-
durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt (vgl. act. A10/11,
S. 7, F32) und in ihrer Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt (Mutter, Geschwister), mit welchem sie in Kontakt steht (vgl. act.
A8/10, S. 5; A10/11 S. 2 und 4). Es ist daher – in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme
der Unzumutbarkeit führen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Venezuela nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen beziehungsweise den am (...) abgelaufenen
Reisepass verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3919/2019
Seite 14
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 30. August 2019 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind.
Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertre-
terin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Ho-
norar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus-
zurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist
Rechtsanwältin Ana Moncada als amtliches Honorar zu Lasten des Ge-
richts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3919/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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