Abtei lung IV
D-39/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, Geburtsdatum unbekannt,
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-39/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ijaw mit letztem Wohnsitz
in B.________ (Rivers State), der geltend machte, am 31. August 1992
geboren worden zu sein, Nigeria eigenen Angaben zufolge am
2. November 2009 verliess und am 22. November 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 27. November 2009 beim
Beschwerdeführer ein Handröntgen durchführte, aufgrund dessen er
zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers be-
trage 19 Jahre oder mehr,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom
14. Dezember 2009 im Transitzentrum Alstätten das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der Knochenaltersschätzung gewährt wurde, wobei er
daran festhielt, am 31. August 1992 geboren worden zu sein
(act. A1/13, S. 10 f.),
dass das BFM ihm eröffnete, es werde von seiner Volljährigkeit
ausgegangen, und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson
verzichtet,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 21. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater und sein Bruder seien Mitglieder einer militanten,
im Niger-Delta aktiven Gruppe gewesen und hätten im Jahr 2009 die
Waffen niedergelegt, nachdem die nigerianische Regierung dazu auf-
gefordert habe,
dass die anderen Mitglieder der Gruppe seinen Vater und seinen
Bruder in drei Briefen zur Fortsetzung ihrer Aktivitäten aufgefordert
hätten, wobei diesen im letzten Brief auch Konsequenzen angedroht
worden seien, sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen,
dass am Abend des 26. Oktober 2009 mindestens 15 Personen auf ihr
Haus zugekommen seien, als er sich mit seinen Angehörigen (Gross-
vater, Vater und Bruder) beim Abendessen befunden habe,
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dass sein Grossvater auf die Männer zugegangen und von einem der-
selben zur Seite gestossen worden sei, wobei er sich derart am Kopf
verletzt habe, dass er verstorben sei,
dass die Männer seinen Bruder, der herbeigeeilt sei, erstochen hätten,
dass sein Vater ihn (den Beschwerdeführer) ins Haus geschickt habe,
von wo aus er mit dem Gewehr seines Grossvaters einen der Angreifer
erschossen habe,
dass sein Vater ihm zugerufen habe, sie müssten fliehen, da sie sonst
umgebracht würden, wonach dieser und er selbst durch die Hintertüre
des Hauses weggerannt seien,
dass er bei der Express-Road einen Wagen angehalten habe, der von
einem Pfarrer gelenkt worden sei, der ihn zu sich ins Gemeindehaus
mitgenommen habe,
dass er am 31. Oktober 2009 zusammen mit den Pfarrer nach
B.________ gegangen sei, wo er das Haus der Familie mit zerstörten
Fenstern vorgefunden habe,
dass sie vor dem Haus einen Brief seines Vaters gefunden hätten, in
dem dieser ihm mitgeteilt habe, er müsse fliehen,
dass ihm ein Nachbar zudem eine polizeiliche Vorladung übergeben
habe,
dass der Pfarrer ihm geraten habe, sich nicht bei der Polizei zu
melden, da diese ihn beschuldigen werde, seinen Grossvater und
seinen Bruder getötet zu haben,
dass der Pfarrer ihn am 2. November 2009 einem weissen Mann über-
geben habe, der auf einem Schiff gearbeitet und ihn nach Europa ge-
bracht habe,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
29. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Vater seien eigenen An-
gaben gemäss im Besitz eines abgelaufenen Schülerausweises, einer
Geburtsurkunde, eines Taufscheins und von Schulzeugnissen ge-
wesen,
dass die Versicherung des Beschwerdeführers, er habe diese aufgrund
der Ereignisse nicht mitnehmen können, nicht überzeuge, da er nach
den Vorfällen nochmals nach B.________ zurückgekehrt sei und sein
Haus aufgesucht habe, weshalb es für ihn ein Leichtes gewesen wäre,
nach den Dokumenten zu suchen,
dass seine Aussagen, bis zur Ausstellung des Sekundarschul-
zeugnisses daure es nach Schulabschluss ein Jahr und er habe es
danach versäumt, dieses abzuholen, unglaubhaft seien, da er sich
eigenen Angaben gemäss überlegt habe, zu studieren,
dass seine Reiseschilderungen vage, stereotyp und unglaubhaft seien,
sei er doch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wie das von ihm
benutzte Schiff hiess, unter welcher Flagge es fuhr und wo es anlegte,
dass er auch nicht habe sagen können, durch welche Länder oder
Städte er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei,
dass seine Angaben, er sei unterwegs nie kontrolliert worden und
habe für die Reise nichts bezahlen müssen, erfahrungswidrig seien,
dass Schiffseigner bei Entdeckung von papierlosen Reisenden mit
hohen Bussen belegt würden und die Kontrollen in den Häfen sehr
streng seien,
dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die
strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Pass-
kontrollen einzuhalten, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
keine überzeugende Erklärung dafür habe geben können, wie er ohne
Identitätspapiere per Schiff von Nigeria nach Europa gelangt sei,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lasse, er beabsichtige,
die wahren Umstände seines Reisewegs zu verheimlichen und wolle
nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmende Angaben zur
Frage gemacht habe, wann die nigerianische Regierung zu einem
Waffenstillstand aufgerufen habe, und sich widersprüchlich dazu ge-
äussert habe, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe,
dass nicht geglaubt werden könne, die aktiven Gruppenmitglieder
hätten seinem Vater und seinem Bruder drei Briefe geschickt und die
beiden erst nach Ablauf von vier Monaten aufgesucht,
dass auch die Schilderung des Beschwerdeführers, von den 15
Männern, die auf ihr Haus zugekommen seien, habe keiner das Feuer
erwidert, unglaubhaft sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nach
seiner Flucht nach C.________ nicht die Polizei informiert habe, zumal
er damals noch keine Kenntnis von der polizeilichen Vorladung gehabt
habe,
dass er zudem nicht habe angeben können, wie die militante Gruppe
heisse oder seit wann seine Angehörigen derselben angehört hätten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien und demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit teilweise englischsprachiger (Be-
schwerdeanträge) Eingabe vom 5. Januar 2010 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
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dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe sei er
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Deutsche, Französische und Italienische Amtssprachen sind
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), vorliegend je-
doch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der
teilweise englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist, da die in englischer Sprache verfassten
Rechtsbegehren verständlich und in Deutsch hinreichend begründet
sind,
dass die innert Frist eingegangene Beschwerde somit als formgerecht
eingereicht entgegenzunehmen (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese - mit
nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten ist,
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dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2009 keine
Regelung betreffend Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei Asyl zu gewähren, der Streitgegen-
stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung
geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER,
a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht
einzutreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig er-
achtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom
14. Dezember 2009 mitteilte, er werde während des Verfahrens als
Volljähriger behandelt, weshalb ihm keine Vertrauensperson beige-
ordnet werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Januar 2010
diesbezüglich keine Rügen vorbringt, weshalb sich weitere Erörterun-
gen zur Frage der angeblichen Minderjährigkeit, die durch nichts be-
legt wurde, erübrigen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass er in der Beschwerde geltend macht, er habe bisher keine Mög-
lichkeit gehabt, mit seinem Vater telefonisch oder brieflich in Kontakt
zu treten,
dass seine bei den Befragungen gemachten Angaben zu den Reise-
modalitäten derart oberflächlich und realitätsfremd sind, dass sie nicht
geglaubt werden können,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in der angefochtenen
Verfügung ausführlich und nachvollziehbar darlegte, weshalb die An-
gaben des Beschwerdeführers zur Reise nach Europa und zu der an-
geblichen Papierlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen, weshalb auf
die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, zumal der Be-
schwerdeführer diesen nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegen-
zusetzen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht – wie
geltend gemacht – von Nigeria in die Schweiz gelangt, sondern auf
andere Art und Weise, die er nicht offenzulegen gewillt ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 21. Dezember 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
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Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe
der militanten Gruppe nicht angehört und sein Vater und sein Bruder
hätten sich zu absolutem Stillschweigen verpflichten müssen, weshalb
es ihm nicht möglich sei, genauere Angaben über die Gruppe zu
machen,
dass er sich in der Eingabe indessen nicht zu den weiteren, von der
Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüchen in
seinen Aussagen äussert,
dass die von ihm geltend gemachte Vorgehensweise der militanten
Gruppe – dreimalige briefliche Aufforderung an seine Angehörigen,
weiterhin bei der Gruppe mitzumachen – nicht realistisch erscheint,
dass der Umstand, wonach er auf der Flucht vor seinen Verfolgern
ausgerechnet den Wagen eines Pfarrers angehalten haben will, der
sofort bereit gewesen sei, ihn in sein Gemeindehaus mitzunehmen
und ihm weiterzuhelfen, unwahrscheinlich ist und damit realitätsfremd
erscheint,
dass sein Vater beim demolierten Wohnhaus einen Brief für ihn hinter-
lassen haben soll, in dem er ihm zur Flucht geraten habe, was lebens-
fremd anmutet,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er vermöge den Inhalt
der angeblich beim Nachbarn hinterlegten polizeilichen Vorladung
nicht wiederzugeben, weil er sie nicht gelesen habe, wenig über-
zeugend erscheint, da Personen, die eine Vorladung erhalten, ein
natürliches Interesse daran haben, den Grund der Vorladung in Er-
fahrung zu bringen,
dass er mit seinem diesbezüglich gleichgültig wirkenden Verhalten den
Eindruck erweckt, er sei an behördlichen Ermittlungen gegen die
Mörder seines Grossvaters und seines Bruders nicht interessiert, was
jedoch von einem Menschen, dessen Angehörige durch Drittpersonen
getötet worden sind, zu erwarten wäre,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erschei-
nen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit
den Akten zu entnehmen – gesunden Mann handelt, der über eine
gute Schulbildung verfügt, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz ermöglichen sollte,
dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273]) angesichts der unglaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfüge in Nigeria
über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach seiner
Rückkehr zurückgreifen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der
Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren, abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu
informieren, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zu-
stellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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