B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-39/2015
law/bah
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ Eritrea eigenen Angaben zufolge
mit ihren Kindern am 28. Juni 2012 verliess und am 31. Juli 2012 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie und ihre älteren Kinder E._______ ([...]) und B._______ am
6. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Per-
son sowie zum Reiseweg und den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragt wurden (BzP),
dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn E._______ am 30. Juni 2014
und die Tochter B._______ am 3. September 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zu den Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Asylgesuche Wesentli-
chen geltend machte, sie sei seit dem Jahr 1993 mit einem in Saudi-Ara-
bien als Gastarbeiter lebenden Eritreer verheiratet, dem sie im November
1999 zusammen mit ihren beiden ältesten Kindern dorthin gefolgt sei,
dass die ganze Familie in Saudi-Arabien eine Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten habe, sie und ihr Ehemann sich gegen die eritreische Regierung aus-
gesprochen hätten und sie die Auslandsteuer (nicht) bezahlt hätten,
dass ihr Ehemann, der seit 1985 politisch aktiv gewesen sei, sich an Ver-
sammlungen und in Teestuben regierungskritisch geäussert habe, weshalb
er die eritreische Botschaft nicht mehr habe betreten dürfen,
dass die eritreische Konsulin Leute zu ihnen nach Hause geschickt habe,
die sie aufgefordert hätten, Kritik an der eritreischen Regierung zu unter-
lassen,
dass ihr die Konsulin zu verstehen gegeben habe, sie müssten für ihr Ver-
halten büssen,
dass die saudi-arabische Sittenpolizei eines Tages die im gleichen Haus
liegende Wohnung eritreischer Staatsangehöriger, die der Pfingstge-
meinde angehört hätten, gestürmt habe,
dass die Polizei die Aufenthaltserlaubnis ihrer Familie überprüft und fest-
gestellt habe, dass sie Christen seien, weshalb man ihnen vorgeworfen
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habe, ebenfalls der Pfingstgemeinde anzugehören, und sie mitgenommen
und inhaftiert habe,
dass sie am 11. September 2011 nach Eritrea deportiert worden seien,
dass man ihnen bei der Ankunft in Asmara die Pässe abgenommen habe
und ihr Ehemann am nächsten Morgen von der eritreischen Polizei abge-
holt und verhört worden sei,
dass er auch danach immer wieder kontrolliert worden sei,
dass eine der Töchter und einer der Söhne die Schule abgeschlossen hät-
ten beziehungsweise von dieser verwiesen worden seien,
dass ihr Ehemann eines Tages ohne behördliche Erlaubnis an der Bestat-
tungsfeier seines Onkels teilgenommen habe,
dass er zu Hause gesucht worden sei und man sie und ihre Tochter zur
Polizeiwache mitgenommen habe,
dass sie am 27. Juni 2012 nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt und
geschlagen worden sei,
dass die Behörden danach ihre Wohnung versiegelt und die Familie vor die
Türe gesetzt hätten,
dass sie ihren Ehemann benachrichtigt und dieser beschlossen habe, sie
müssten das Land umgehend verlassen,
dass ihr Ehemann einen Neffen, den sie grossgezogen habe, bei ihrer Mut-
ter habe abholen wollen, dort aber nicht erschienen und auch nicht zurück-
gekommen sei, weshalb sie die Ausreise mit den Kindern ohne ihn ange-
treten habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 das recht-
liche Gehör zur Dokumentenanalyse bezüglich der von ihr eingereichten
Identitätskarte sowie zu Abweichungen zwischen ihren Aussagen und den-
jenigen ihrer Kinder E._______ und B._______ gewährte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – eröffnet am 4. De-
zember 2014 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die politischen Aktivitäten
des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien und eine des-
wegen erfolgte Deportation nach Eritrea als ebenso wenig glaubhaft beur-
teilte wie den geschilderten Aufenthalt in Eritrea, weshalb es auch das Ver-
schwinden ihres Ehemannes und die illegale Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder aus Eritrea als nicht glaubhaft bezeichnete,
dass es zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei zur
Zeit des Kaisers Soldat gewesen und im Jahr 1977 verschleppt worden,
worauf die Familie enteignet worden sei, aufgrund der zeitlichen Distanz
der Vorkommnisse als nicht asylrelevant beurteilte,
dass die Beschwerdeführenden mit der durch ihren Rechtsvertreter ver-
fassten Eingabe vom 5. Januar 2015 gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei
vollumfänglich Einsicht in die Akten A12/13, A22/1, A30 und in den internen
VA-Antrag A32/2 sowie in den Beweismittelumschlag und sämtliche Be-
weismittel zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den
Akten A12/13, A22/1, A30 und A32/2 zu gewähren beziehungsweise eine
schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag sowie den Be-
weismittelumschlag und sämtliche Beweismittel zuzustellen [2], nach Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei der Vor-instanz zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen [5], even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu
gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und
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deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen [8],
dass mit der Beschwerde als Beilage 2 die Identitätskarte der Beschwer-
deführerin und als Beilage 3 ein Schreiben der "F._______" eingereicht
wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015
die Verfahrensanträge, es sei Einsicht in die Akten A12/13, A22/1, A30 und
A32/2 beziehungsweise das rechtliche Gehör dazu beziehungsweise eine
schriftliche Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnahme zuzustellen,
ebenso abwies wie den Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen,
dass er den Beschwerdeführenden Kopien der Akten A12/13 und einer
Übersetzung einer Bestätigung des eritreischen Generalkonsulats zustel-
len liess und sie aufforderte, bis zum 30. Januar 2015 Übersetzungen von
mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nachzureichen,
dass er die Beschwerdeführenden zudem aufforderte, bis zum 30. Januar
2015 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2015 um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Ver-
zicht auf den erhobenen Kostenvorschuss ersuchten,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2015 abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist von drei
Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des erhobenen Kostenvor-
schusses setzte,
dass mit Eingabe vom 29. Januar 2015 als Beilage 4.1 englische Überset-
zungen des als Beilage 3 eingereichten Schreibens der "F._______", als
Beilage 4.2 eine englische Übersetzung der als Beilage 2 eingereichten
Identitätskarte der Beschwerdeführerin, als Beilage 5 den Studentenaus-
weis betreffend die Tochter B._______ inklusive deutsche Übersetzung so-
wie als Beilage 6 ein Zeugnis der "G._______", Schuljahr 2010/2011, in-
klusive deutsche Übersetzung, betreffend die Tochter B._______ nachge-
reicht wurden,
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dass im Beschwerdeverfahren des Sohnes E._______ (D-36/2015) gleich-
zeitig ein diesen betreffender Studentenausweis inklusive deutsche Über-
setzung (Beilage 3) sowie ein Zeugnis inklusive deutsche Übersetzung der
"G._______", Schuljahr 2010/2011 (im Original; Beilage 4), eingereicht
wurden,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 7. Februar 2015 eingezahlt
wurde,
dass am 13. Februar 2015 als Beilage 7 eine vom 16. Dezember 1993 da-
tierte Heiratsurkunde in tigrinischer Sprache inklusive englischer Überset-
zung nachgereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (bzw. des
vormaligen BFM) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist, nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die in Art. 83 Abs. 2-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) erwähnten
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, weshalb
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die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln sind, sobald eine Bedingung erfüllt ist,
dass das SEM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen sind, und der aus der Schweiz wegge-
wiesenen Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
steht (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/31 E. 9.2,
BVGE 2011/7 E. 8, BVGE 2009/51 E. 5.4),
dass der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe den Vollzug der Weg-
weisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig bezeichnet, an die-
ser Rechtslage ebenso wenig etwas zu ändern vermag, wie der Hinweis,
gemäss Handbuch des BFM sei für den Fall, dass feststehe, dass der Voll-
zug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig sei, in einem weiteren Schritt
zu prüfen sei, ob die allgemeine Situation im Heimatland der Asyl suchen-
den Person den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lässt
(vgl. Beschwerde Art. 36),
dass demnach auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rügen einerseits auf die
Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 zu verweisen ist,
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dass andererseits die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des recht-
lichen Gehörs sowie die mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht zu überzeugen vermögen, weshalb der mit diesen ver-
bundene Antrag, die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zu-
rückzuweisen, abzuweisen ist,
dass insbesondere die Rügen, das BFM habe seine Abklärungspflicht ver-
letzt, indem es nicht ausreichend Fragen zur Verfolgung in Eritrea gestellt
habe, und es hätte weitere Abklärungen durchführen müssen, nicht stich-
haltig sind, da zu den geltend gemachten Vorkommnissen in Eritrea aus-
reichend Fragen gestellt wurden und sich weitere Abklärungen wie bei-
spielsweise eine zusätzliche Befragung oder eine Botschaftsabklärung
nicht aufdrängten, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten
hinreichend erstellt war,
dass die Vorinstanz weder das Recht auf Akteneinsicht noch den Anspruch
auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt hat, zumal es
die editionspflichtigen Akten aushändigte, die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausreichend begründete, die Beweismit-
tel ausreichend würdigte und auch die Akten der beiden in der Schweiz
lebenden Brüder der Beschwerdeführerin nicht beiziehen musste, da sich
ihren Aussagen in keiner Weise entnehmen liess, ihre eigenen Asylgründe
könnten in irgendeiner asylrechtlich relevanten Verbindung zu denjenigen
ihrer Brüder stehen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerde-
führerin habe die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in Saudi-Arabien
und eine deswegen erfolgte Deportation der Familie nach Eritrea ebenso
wenig glaubhaft machen können wie den geschilderten Aufenthalt in Erit-
rea, weshalb auch das Verschwinden ihres Ehemannes und die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus Eritrea nicht glaub-
haft seien,
dass es im Einzelnen auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdefüh-
rerin zum politischen Engagement ihres Ehemannes und zu ihren eigenen
politischen Aktivitäten sowie über die Entrichtung der Auslandssteuer hin-
weist, und ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Familie die Dienste der eritreischen Botschaft hätten in An-
spruch nehmen können, obwohl ihr Ehemann das eritreische Regime kriti-
siert haben soll, weswegen er als derartige Gefahr angesehen worden sei,
dass diese die Deportation der Familie nach Eritrea veranlasst haben soll,
dass sie bezeichnenderweise in der BzP keine Verbindung zwischen der
politischen Tätigkeit ihres Mannes und der Deportation geltend gemacht
habe, ihr Erklärungsversuch, sie habe dies damals nicht gewusst, unglaub-
haft sei, und auch ihre Äusserungen zu den ihr im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vorgehaltenen Widersprüchen ausweichend ausgefallen seien,
dass es auch jeglicher Logik widerspreche, dass der Ehemann wegen sei-
ner politischen Aktivitäten die Botschaft nicht habe betreten dürfen, die Be-
schwerdeführenden aber praktisch bis zur angeblichen Deportation in den
Genuss der Botschaftsdienste gekommen seien, und der Eindruck ent-
stehe, der Ehemann sei die ganze Zeit über dem neuen eritreischen Re-
gime treu gewesen, habe eventuell an den genannten Veranstaltungen der
Botschaft teilgenommen, sich aber nicht kritisch geäussert,
dass bezeichnenderweise auch die Tochter die politischen Probleme in
Saudi-Arabien mit keinem Wort erwähnt habe und auch nichts darüber
wisse,
dass sie vielmehr gesagt habe, die Familie habe Saudi-Arabien aus religi-
ösen Gründen verlassen müssen und erst auf Nachfrage hin oberflächliche
Aussagen zu den politischen Problemen ihres Vaters gemacht habe,
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dass die Beschwerdeführerin auch die Umstände der Festnahme in Saudi-
Arabien nicht widerspruchsfrei habe erklären können, und ihre Behaup-
tung, die eritreische Botschaft stecke hinter der Verhaftung, nachgescho-
ben sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der angeblich bekannte Christenjäger
Ahmed von der eritreischen Botschaft angeheuert worden sei, um die Fa-
milie bei den Religionswächtern ans Messer zu liefern und danach ihren
Freundinnen alles auszuplaudern und ihnen den Auftraggeber preiszuge-
ben,
dass die Schilderungen der Tochter über den Gefängnisaufenthalt sub-
stanzlos ausgefallen seien und bezüglich desselben auch zahlreiche Wi-
dersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter bestehen würden,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass man die Beschwerdeführenden bei
der Ankunft in Asmara nur die Pässe weggenommen habe und sie dann
habe gehen lassen, um dann ihren Mann beziehungsweise Vater am
nächsten Morgen zu einem mehrstündigen Verhör abzuholen und ihn her-
nach unter Auflagen freizulassen,
dass für die Unglaubhaftigkeit der Deportation nach Eritrea massive Wider-
sprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen
ihrer Kinder betreffend die Schule sprächen, die Tochter sich auch bezüg-
lich des Namens der Schule, die sie besucht haben wolle, widersprochen
habe und nicht substanziiert habe schildern können, wie sie die Deporta-
tion nach Eritrea empfunden und wie sie sich dort zurecht gefunden habe,
dass bezeichnenderweise beide Kinder in der Anhörung plötzlich gesagt
hätten, sie seien in Eritrea nach etwa drei Monaten aus der Schule gewor-
fen worden, und sich bezüglich der abgeschlossenen Klassen widerspro-
chen hätten, wobei sie nicht in der Lage gewesen seien, diese Widersprü-
che im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären,
dass die Unglaubhaftigkeit der Deportation durch das fehlende Alltagswis-
sen der Kinder über Asmara unterstrichen werde und nachgeschobene und
widersprüchliche Angaben bezüglich der Verhaftung der Beschwerdefüh-
rerin, der Verhaftung ihres Sohnes und der Probleme der Tochter mit den
Behörden in Eritrea hinzu kämen,
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dass die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea durch wider-
sprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie
durch den Umstand unterstrichen werde, dass die Tochter nicht in der Lage
gewesen sei, die Ausreise detailliert und substanziiert zu schildern,
dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Besitz hei-
matlicher Urkunden sei, welche sie dem BFM vorenthalte, womit sie wei-
tere Abklärungen verunmögliche und somit gegen die Mitwirkungsplicht
verstosse,
dass sie auch behaupte, sie habe ihren heute zwölfjährigen Neffen gross-
gezogen, obwohl sie ihren Schilderungen zufolge seit 1999 nur ein paar
Monate in Eritrea gelebt habe,
dass schliesslich in der eingereichten Erklärung des eritreischen General-
konsulates in Jeddah vom 25. Januar 1994 stehe, dass die Beschwerde-
führerin im Besitz eines UN-Reisepasses und einer offiziellen Aufenthalts-
bewilligung sei und mit ihrem Mann zusammenlebe,
dass sie gemäss ihren Angaben aber erst 1999 zu ihrem Mann nach Saudi-
Arabien gegangen sei und somit die gesamte von ihr geschilderte Biografie
in Frage zu stellen sei,
dass für die weiteren Details in der Begründung auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht weder unvollständig festgestellt noch Art. 7
AsylG unrichtig angewandt noch einzelne Vorbringen willkürlich gewürdigt
hat,
dass es basierend auf den protokollierten Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder vielmehr überzeugend dargelegt hat, weshalb un-
glaubhaft sei, dass die Familie aus politischen Gründen zwangsweise von
Saudi-Arabien nach Eritrea deportiert worden ist, beziehungsweise sie und
die Kinder in der Folge Eritrea illegal verlassen hätten, weshalb – um un-
nötige Wiederholungen zu vermeiden – vorweg auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass entgegen den Einwänden in der Beschwerde hinsichtlich des politi-
schen Engagements des Ehemannes in der Tat eine unüberbrückbare Di-
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vergenz vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt, "wir ha-
ben nie die Regierung unterstützt" beziehungsweise ihr Ehemann sei "nicht
aktiv Mitglied" der Regierung gewesen, habe sich aber an Versammlungen,
die in Saudi-Arabien von der eritreischen Botschaft veranstaltet worden
seien, kritisch gegen die Regierung geäussert (vgl. A 3/12 S. 6), dann aber
in der Anhörung behauptet, ihr Ehemann sei schon vor Eritreas Unabhän-
gigkeit aktives Mitglied der Regierung gewesen (vgl. A 23/22 F 8),
dass die Darstellung in der Beschwerde, das BFM habe diesbezüglich eine
aktenwidrige Behauptung aufgestellt (vgl. Beschwerde Art. 44), ihrerseits
aktenwidrig ist, und auch der Einwand, das BFM habe diesbezüglich klä-
rende Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde
Art. 45), nicht geeignet ist, den vom BFM zutreffend festgestellten Wider-
spruch aufzulösen, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwie-
fern die Aussagen der Beschwerdeführerin in A 29 diesbezüglich zu einer
Klärung führen sollten,
dass das BFM in seinen Erwägungen wiederholt auf die angeblichen poli-
tischen Tätigkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der Un-
abhängigkeit Bezug nimmt, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass es ent-
gegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Art. 43) sehr
wohl zwischen den angeblichen politischen Tätigkeiten des Ehemannes
vor beziehungsweise nach der Unabhängigkeit Eritreas differenziert hat,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob ihr Mann zwischen 1985
und 1993 regelmässig nach Eritrea gekommen sei, zu Protokoll gab: "Nein,
vor der Unabhängigkeit konnte er das nicht. Erst danach. Nach 1991
konnte er überhaupt nach Eritrea reisen" (vgl. A 23/22 F 24),
dass die Beschwerdeführerin später im Verlauf der Anhörung erklärte, bis
zur Unabhängigkeit habe es zwischen ihrem Mann und der Regierung
keine Meinungsverschiedenheiten gegeben; erst danach, als die jetzige
Regierung das Volk verraten habe, habe sich ihr Mann zu wehren und
diese zu kritisieren begonnen (vgl. A 23/22 F 58), worauf sie präzisierend
zu Protokoll zu gab: "Wenn ich Unabhängigkeit sage, meine ich ab 2000"
(vgl. A 23/22 F 59),
dass die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin wisse, dass
Eritrea die Unabhängigkeit nicht im Jahr 2000 erlangt habe, nichts daran
ändert, dass ihre eben erwähnten Aussagen offenkundig widersprüchlich
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sind, weshalb der Einwand, auch diesbezüglich wirke der vom BFM be-
hauptete Widerspruch konstruiert (vgl. Beschwerde Art. 53), unbegründet
ist,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Ehemann habe sich nach der
Heirat im Jahre 1993 bis 1998 jedes Jahr während eines Monats bei ihr in
Eritrea aufgehalten (vgl. A 23/22 F 19 ff.), bevor sie am 11. November 1999
zu ihrem Mann nach Saudi-Arabien ausgereist sei (vgl. A 23/22 F 8),
dass eine regelmässige Rückkehr nach Eritrea aber kaum ohne Probleme
möglich gewesen wäre, hätte sich der Ehemann nach der Unabhängigkeit
Eritreas in Saudi Arabien tatsächlich regimekritisch geäussert,
dass insofern auch nicht erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin ver-
anlasst sah, die Erklärung nachzuschieben, wenn sie Unabhängigkeit
sage, meine sie ab 2000 (vgl. A 23/22 F 59),
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung zwar verdeutlichte, sie selbst
habe keine Auslandsteuer entrichten müssen, aber gleichzeitig unterstrich,
ihr Ehemann habe die Auslandsteuer bis 2010 immer bezahlt (vgl. A23/22
F 38 ff. und F 85), während sie in der BzP erklärte, "wir haben auch die 2%
Auslandsteuer nicht bezahlt" (vgl. A 3/12 S. 6),
dass mit dem angeblich regimekritischen Engagement des Ehemannes,
der deswegen die Botschaft nicht mehr habe betreten dürfen, und dem
Umstand, dass sie "letztlich die Auslandsteuer" – so die nunmehr in der
Beschwerde vorgetragene Version (vgl. Beschwerde Art. 51) – nicht mehr
entrichtet hätten, nicht zu vereinbaren ist, dass die Familie gleichwohl die
Dienstleistungen der Botschaft – wie beispielsweise die Verlängerung der
Pässe – hat in Anspruch nehmen können (vgl. A 23/22 F 32 ff.), wobei je-
weils der Ehemann "solche Sachen" erledigt haben soll (vgl. A 23/22 F 37),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der BzP mit keinem Wort
erwähnten, dass das eritreische Konsulat die angebliche Deportation der
Familie wegen der politischen Aktivitäten des Ehemannes und Vaters ver-
anlasst habe,
dass die – in der Beschwerde im Ergebnis wiederholte (vgl. Beschwerde
Art. 54) – Erklärung der Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. A23/22
F 61 ff.), sie habe davon erst im Nachhinein erfahren, schon deshalb nicht
überzeugt, weil sie bis heute nicht dargelegt hat, wann und wie sie durch
ihre Freundinnen in Riad erfahren haben soll, dass ein Sudanese namens
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Ahmad von der eritreischen Botschaft beauftragt worden sein soll, die Fa-
milie bei der Sittenpolizei als Christen zu denunzieren und so ihre Depor-
tation zu veranlassen,
dass das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hinter-
gründe, wie es zur Festnahme durch die Sittenpolizei gekommen sein soll,
im Übrigen zu Recht als nicht überzeugend würdigte, wobei es zutreffend
festhielt, ein Denunziant hätte ihren Freundinnen wohl kaum freimütig er-
öffnet, er sei vom eritreischen Konsulat beauftragt worden, ihre Deportation
zu erreichen,
dass auch die vom BFM festgestellten Widersprüche zur Haft in Saudi-
Arabien (Behandlung durch die Wärterinnen, Anwesenheit beziehungs-
weise Nicht-Anwesenheit von männlichen Wärtern) durch die protokollier-
ten Aussagen ebenso bestätigt werden, wie die vom BFM festgestellten
Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse
während ihres angeblichen Aufenthalts in Eritrea,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die eritreischen Be-
hörden dem Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden, nachdem sie
wegen seiner politischen missliebigen Aktivitäten in Saudi-Arabien die De-
portation nach Eritrea erwirkt hatten, auf freiem Fuss belassen sollten,
nachdem dieser in ihren Machtbereich gelangt ist,
dass zudem die Angaben der Beschwerdeführenden zu behördlichen Fest-
nahmen und zum Schulbesuch der Kinder – wie vom BFM zutreffend fest-
gestellt – voneinander abweichen,
dass der Einwand, wonach nicht ersichtlich sei, als welche Akte sich die
Erklärung des eritreischen Generalkonsulats im Dossier befinde und ins-
besondere keine Übersetzung des Dokuments ersichtlich sei, womit es
nicht möglich sei, die Argumentation des BFM zu überprüfen (vgl. Be-
schwerde Art. 71), schon deshalb nicht stichhaltig ist, weil die Beschwer-
deführerin den Inhalt des von ihr als Beweismittel eingereichten Doku-
ments kennt, in der Beschwerde aber dessen ungeachtet auch nicht an-
satzweise dargelegt wird, weshalb das BFM dessen Inhalt nicht richtig er-
fasst und deshalb aus diesem unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen
haben könnte,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände und Erklärungen in der
Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil diese in Bezug auf die
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Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen
des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der
Beurteilung des BFM nichts ändern,
dass das Schreiben der "F._______" vom Juni 1994 die Probleme, die der
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden später ge-
habt haben soll, nicht belegen,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Studenten- beziehungs-
weise Schülerausweise der Tochter B._______ und des Sohnes
E._______ nicht belegen, dass die Familie Eritrea illegal verlassen hat,
dass es sich bei diesen Ausweisen ohnehin um leicht zu verfälschende und
unrechtsmässig beschaffbare Dokumente handelt, denen in Bezug auf die
Frage, ob sich die Familie im fraglichen Zeitpunkt (Schuljahr 2011/2012) in
Eritrea aufgehalten hat, angesichts der widersprüchlichen Aussagen der
Beschwerdeführenden zu ihrem Schulbesuch in Eritrea keine ausschlag-
gebende Bedeutung beigemessen werden kann, zumal unklar ist, wie die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in den Besitz der eingereichten Aus-
weise gelangt sind, nachdem B._______ in der Anhörung erklärte, ihr
Schülerausweis sei ihr in Eritrea abgenommen worden (vgl. A 28/15 F 6)
und E._______ zu Protokoll gab, er habe keinen Schülerausweis gehabt
(vgl. A 24/10 F 7),
dass die eingereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin nur ihre
Staatsangehörigkeit und ihre Identität belegt, was nicht strittig ist,
dass die eingereichten Zeugnisse der "G._______" lediglich belegen kön-
nen, dass die Tochter B._______ (beziehungsweise der Sohn E._______)
in Saudi-Arabien die Schule besuchten, was ebenfalls nicht strittig ist,
dass auch mit der nachgereichten Heiratsurkunde nicht belegt werden
kann, dass die Beschwerdeführenden nach Eritrea deportiert wurden und
dort Verfolgung erlitten beziehungsweise solche zu befürchten hatten,
dass sodann auch der Auffassung des BFM, das Verschwinden des Vaters
der Beschwerdeführerin sei asylrechtlich nicht relevant, da es in zeitlicher
Hinsicht zu weit zurückliege und sie deshalb keine ernsthaften Benachtei-
ligungen mehr erlitten habe, beizupflichten ist,
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dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, den Beschwerdeführen-
den müsse zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegales Verlassen des
Heimatlandes) zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden,
nicht gefolgt werden kann, weil nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerde-
führenden Eritrea im Jahr 2012 illegal verlassen haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag, es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestün-
den, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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