Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______ (BF1), geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______ (BF2), geboren am (…),
und deren Kinder
C._______ (BF3), geboren am (…),
D._______ (BF4), geboren am (…),
E._______ (BF5), geboren am (…),
F._______ (BF6), geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein unbegleiteter, minderjähriger Sohn (BF3) der Beschwerdeführen-
den am 17. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass die weiteren Beschwerdeführenden (BF1,2 und BF4-6) am 11. April
2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowe-
nien anordnete und die Beschwerdeführenden (BF1-6) aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für die vor-
liegenden Asylgesuche als zuständig zu erklären. Es sei im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe. Es sei den Beschwerdeführenden die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Des Weiteren sei ihnen der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand
zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 24. Juni 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Slowenien per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AslyG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (BF1,2
und BF4-6) mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 3. Februar
2016 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Mai 2016 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden sowie ihrer vier unmündigen Kinder
(BF1-6) gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Juni
2016 zustimmten,
dass das SEM daraus den Schluss zog, die grundsätzliche Zuständigkeit
Sloweniens sei somit gegeben,
dass demgegenüber in der Beschwerde der Einwand vorgebracht wird, es
sei fraglich, ob Slowenien tatsächlich für die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zuständig geworden sei, zumal ein unmündiger Sohn der Be-
schwerdeführenden – C._______ (BF3), geboren (…), Afghanistan – be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt
habe,
dass sich aufgrund der Aktenlage zwingend die Frage einer Zuständigkeit
der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO stelle,
dass nach dieser Bestimmung ein Mitgliedstaat zuständig sei, wenn ein
Antragsteller dort einen Familienangehörigen habe, über dessen Antrag
auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache er-
gangen sei und wenn die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich
kundtäten,
dass bei minderjährigen und unverheirateten Antragstellern die Eltern nach
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige gälten,
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dass die Vorinstanz zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführenden verletzt habe, weil sie den Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 10 Dublin-III-VO Gelegenheit hätte geben müssen, sich zu einer
allfälligen Zuständigkeit der Schweiz zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden (BF1-6) in der Beschwerdeschrift sinnge-
mäss deklariert haben, sämtliche Familienangehörigen wollten in der
Schweiz bleiben, weil dieser Staat für die Behandlung ihrer Asylgesuche
zuständig sei,
dass es jedoch nicht Sache der Beschwerdeführenden ist, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung
des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den be-
teiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass indessen der Beschwerdeführer 3 am 17. August 2015 als unbeglei-
teter Minderjähriger ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, zu diesem Zeitpunkt hät-
ten sich noch keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers 3 in einem anderen Dublin-Staat aufgehalten,
dass demgemäss die Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-
III-VO begründet wurde, dies umso mehr, als sich auch nach Ablauf der
dreimonatigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, d.h. am 17. November
2016, noch keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers 3
in einem anderen Dublin-Staat aufhielten,
dass nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien jener Sachverhalt be-
achtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf inter-
nationalen Schutz vorgelegen hat (vgl. FILZWIESER, a.a.O. K 4 zu Art. 7
S. 115),
dass damit vorliegend für die Beschwerdeführenden 1,2 und 4-6 wohl
Art. 10 Dublin-III-VO hätte zur Anwendung gelangen müssen, worauf das
SEM in keiner Weise eingeht,
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dass die slowenischen Behörden zwar ihre Zustimmung zum Übernahme-
gesuch des SEM in Kenntnis des relevanten Sachverhalts erteilt haben,
zumal sie ausdrücklich auf die frühere Stellung eines Asylgesuchs durch
den unbegleiteten Minderjährigen hingewiesen wurden (vgl. die Anfrage
betreffend den Beschwerdeführer 1 B18/12 S. 3),
dass indessen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht zu
entnehmen ist, inwiefern und aufgrund welcher Bestimmungen die Zustän-
digkeitsbegründung der Schweiz durch die spätere Anfrage an einen an-
deren Dublinstaat beseitigt werden kann,
dass die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht nachvollziehbar
und somit zu wenig begründet ist, weshalb sie aufzuheben und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwer-
deschrift näher einzugehen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihnen basierend auf der eingereichten Kostennote für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter in der Beschwerdebeilage eine detaillierte Kos-
tennote einreichte, in der ein Zeitaufwand von 425 Minuten bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.– sowie Barauslagen von Fr. 24.80 ausgewiesen
werden,
dass der in der Kostennote geltend gemachte Zeitaufwand nicht vollum-
fänglich ausgewiesen ist, indessen von Gesetzes wegen nur der notwen-
dige Zeitaufwand zu entschädigen ist (vgl. Art.8 Abs. 2 VGKE),
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dass ein Zeitaufwand von maximal drei Stunden angemessen erscheint,
weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 775.– (inkl. Auslagen) festzuset-
zen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Ent-
scheid an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 775.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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