Abtei lung IV
D-3921/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Mongolei,
vertreten durch Carmen Lehmann,
Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3921/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 23. August 2007 in einem Personenwagen und reiste am 3.
September 2007 von unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach und wurde dort am 5. September
2007 summarisch befragt. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe
der Beschwerdeführerin liess das BFM am 6. September 2007 eine
radiologische Untersuchung ihrer Handknochen vornehmen. In der
Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die minder-
jährige Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2007 im Beisein ihrer
vormundschaftlichen Beistandsperson ausführlich zu ihren Asyl-
gründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie stamme ursprünglich aus (...).
Da ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein kleines Kind gewesen
sei, sei sie von ihrer Schwester B. aufgezogen worden. Im Jahr 2003
sei sie mit ihrer Schwester nach (...) umgezogen, da der Ehemann
ihrer Schwester, U., ursprünglich von dort gewesen sei. Im Jahr 2005
sei T. (vgl. N _______), das Kind einer Freundin von B., welche aus ihr
unbekannten Gründen in die Schweiz emigriert sei, bei ihnen
eingezogen. Ende 2006 sei die Tochter von B. und U. in Abwesenheit
von U. an einer Lungenentzündung gestorben. Nachdem U. wieder
zuhause gewesen sei, habe er seiner Frau B. sowie der
Beschwerdeführerin die Schuld am Tod seiner Tochter gegeben. Er sei
regelmässig alkoholisiert gewesen und habe sie beide von da an
wiederholt geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe ihn mehrmals
bei der Polizei angezeigt, worauf er jeweils vorübergehend inhaftiert
worden sei. Im Juni 2007 habe U. seine Frau B. derart geschlagen,
dass sie im Krankenhaus an den Folgen gestorben sei. Vor ihrem Tod
habe sie der Beschwerdeführerin noch geraten, in die Schweiz zur
Mutter von T. zu flüchten, da sie sonst möglicherweise von U.
umgebracht würde. Nach dem Tod ihrer Schwester B. habe die
Beschwerdeführerin erneut Anzeige gegen U. erhoben und in der
Folge eine gerichtliche Aussage gegen ihn gemacht. Daraufhin habe
U. sie und T. bedroht und sie beide aufgefordert, die Wohnung zu
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verlassen. Sie habe schliesslich die Wohnung, welche ihr und ihrer
Schwester gehört habe, verkauft und mit dem Geld einen Schlepper
angeheuert, mit dessen Hilfe sie und T. am 23. August 2007 ihr
Heimatland verlassen hätten und in die Schweiz gereist seien.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitäts- oder Reise-
papiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2008 – eröffnet am 20. Mai
2008 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3-5 der
angefochtenen, vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Urkunde über die Ernennung zur
Beistandsperson vom 22. Januar 2008 (Kopie) sowie ein Bericht des
Psychosozialen Dienstes der Asylorganisation (...) vom 2. Juni 2008
bei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 verzichtete die damals zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2008
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vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 14. August 2008 bestätigte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten Anträge und
ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag ein
weiteres Schreiben des Psychosozialen Dienstes (...) vom 11. August
2008 (Kopie) bei.
G.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 forderte die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen
umfassenden ärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachten
psychischen Probleme einzureichen.
H.
Nach zweimaliger Fristerstreckung liess die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 12. Januar 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
G. F. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons (...)
(Regionalstelle _______) vom 9. Januar 2009 zu den Akten reichen.
I.
Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 12. Februar
2009 weiterhin an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
replizierte mit Eingabe vom 27. Februar 2009.
J.
Der seit Ende Januar 2009 neu zuständige Instruktionsrichter forderte
die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf, innert
Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Gleichzeitig
wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gegeben, innert Frist eine Kostennote zu den Akten zu reichen.
K.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin mit, die
zuständige Ärztin sei zurzeit nicht erreichbar, weshalb der
angeforderte Arztbericht innert der in der Verfügung genannten Frist
nicht eingereicht werden könne. Aus Kostengründen sei die Therapie
eingestellt worden. Eine Rückkehr in die Mongolei erachte sie als
weiterhin absolut unzumutbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl.
E. 3) einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss den Anträgen in der Beschwerde werden lediglich die Ziffern
3-5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten.
Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechts-
kraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist
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damit grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen; diese Dis-
positivziffer wird den Beschwerdeanträgen zufolge zwar angefochten,
jedoch ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da er in der
Beschwerde nicht begründet wird und bezüglich der vom BFM
angeordneten Wegweisung (als Folge des abgelehnten Asylgesuchs)
auch von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist. Im
Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der
minderjährigen Beschwerdeführerin in die Mongolei als zulässig,
zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte
das BFM im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
da der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet
werden könne und sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei auch mit Blick auf das
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig zu erachten, da die vorliegend
anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechtes mit den in
der KRK anwendbaren Richtlinien vereinbar seien. Im Weiteren sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM
aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben sowie
gestützt auf das Ergebnis der Handknochenanalyse minderjährig. Laut
ihren Aussagen verfüge sie im Heimatland über keine nahen
Angehörigen. Das BFM habe daher die Schweizerische Vertretung in
der Mongolei um Abklärungen betreffend der Rückkehr der Be-
schwerdeführerin ersucht. Aus der Antwort der Schweizerischen
Vertretung vom 7. Mai 2008 gehe hervor, dass das Mongolian National
Board of Children (NBC) grundsätzlich verpflichtet sei, für mongolische
Kinder und Jugendliche ohne nahe Angehörige zu sorgen und sich um
sie zu kümmern. Bei ihrer Ankunft in (...) werde die Gesuchstellerin
demnach von einer Vertreterin des NBC in Empfang genommen und in
einer ihr entsprechenden Institution untergebracht. Die Rückkehr der
minderjährigen Beschwerdeführerin in die Mongolei sei daher als
zumutbar zu erachten, zumal weder die im Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprächen.
5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei
zusammen mit dem Jungen T. in die Schweiz eingereist und habe sich
während der ersten Monate im Asylzentrum liebevoll um diesen
gekümmert. Nachdem die in der Schweiz lebende Mutter von T. habe
ausfindig gemacht werden können, sei T. zu dieser gezogen, während
die Beschwerdeführerin im Asylzentrum verblieben sei. Die Trennung
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von T. habe die Beschwerdeführerin stark belastet, und sie habe
jeglichen Halt verloren. Ihr Zustand habe sich durch den negativen
Asylentscheid des BFM verschlimmert. Aus dem beiliegenden
ärztlichen Schreiben gehe hervor, dass von einer akuten Suizidgefahr
auszugehen sei. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei vorliegend das Kindeswohl zu berücksichtigen. Wenn eine
Rückkehr zu Angehörigen nicht möglich oder nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar sei, müsse abgeklärt werden, ob das Kind
allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen
untergebracht werden könne. Das BFM habe im vorliegenden Fall
diese Lösung vorgesehen. Allerdings hätte das BFM die allenfalls
vorhandenen sozialen Strukturen eingehender abklären und über-
prüfen müssen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin erst 15 ½ Jahre alt sei, sich in schlechter
psychischer Verfassung befinde und im Heimatland nicht über ein
sicheres soziales Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Weg-
weisung sei daher unzumutbar.
5.3 In seiner ersten Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 weist das
BFM darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe,
gegebenenfalls um Erstreckung der Ausreisefrist zu ersuchen, bis sich
ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe. Im Übrigen sei auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
5.4 Unter Verweis auf den ärztlichen Bericht vom 11. August 2008 wird
in der Replik vom 14. August 2008 geltend gemacht, die psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert.
Ausserdem wird vorgebracht, die Rechtsvertreterin habe – in
Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Flüchtlingshilfswerk und
dem Internationalen Sozialdienst – versucht, mit dem vom BFM
erwähnten National Board for Children Kontakt aufzunehmen. Die
Organisation nenne sich inzwischen National Authority for Children.
Bisher seien jedoch alle E-Mail-Anfragen unbeantwortet geblieben. Im
Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es Berichten des UN
Committee on the Rights of the Child (CRC) und des mongolischen
roten Kreuzes zufolge in der Mongolei nicht genug Ressourcen gebe,
um das Wohlergehen der zahlreichen verwaisten und vernachlässigten
Kinder sicherzustellen. Die meisten der staatlichen und privaten
Zentren seien in inadäquatem Zustand. Gemäss einem Bericht von
UNICEF fehle es den staatlichen Einrichtungen an der nötigen
Finanzierung, um den Kindern und Jugendlichen eine angemessene
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Versorgung zu bieten und dringende Reparaturen und Anschaffungen
durchzuführen. Aufgrund des prekären und instabilen Zustandes der
Beschwerdeführerin sowie der ungeklärten und ungesicherten
Situation im Heimatland sei die Beschwerde gutzuheissen. Sollte die
Beschwerde abgewiesen werden, werde man allenfalls um
Erstreckung der Ausreisefrist ersuchen.
5.5 Aus dem am 12. Januar 2009 eingereichten Arztbericht des
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 9.
Januar 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass mit der
Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2008 insgesamt vier
Konsultationen stattgefunden haben. Sie zeige die Symptomatik einer
ausgeprägten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion
gemischt (ICD-10 F43.2). Sie habe zudem von wiederkehrenden
Suizidgedanken sowie wiederholten, teils unbemerkt gebliebenen
Suizidversuchen berichtet. Eine Rückführung in die Mongolei sollte bei
dieser Sachlage vermieden werden, andernfalls mit einer Ver-
schlechterung der Psychosomatik sowie erhöhtem Suizidrisiko
gerechnet werden müsste. Die Beschwerdeführerin brauche Zeit, um
ihre traumatische Lebensgeschichte zu verarbeiten.
5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 bemerkt
das BFM, die Beschwerdeführerin sei am 5. Januar 2009 unter
Verdacht des Diebstahls angehalten und in der Folge dazu
einvernommen worden.
5.7 In der Replik vom 27. Februar 2009 wird nochmals darauf
hingewiesen, dass auf eine Rückführung der Beschwerdeführerin in
die Mongolei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht verzichtet
werden sollte. Anschliessend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei sich bewusst, dass sie mit dem begangenen Diebstahl einen
schwerwiegenden Fehler begangen habe. Sie sei am fraglichen Tag
sehr durcheinander gewesen, unter anderem deshalb, weil sie aus
Kosten- und Platzgründen nicht mehr die Möglichkeit erhalten habe,
weiter in die Schule der Asylorganisation zu gehen oder ein anderes
Anschlussprogramm zu besuchen. Sie bereue das Geschehene
zutiefst und sei bereit, allenfalls mittels Arbeitseinsatzes ihre Schuld
zu tilgen.
5.8 In der Eingabe vom 27. Januar 2010 wird schliesslich geltend
gemacht, zurzeit könne Dr. med. G. S. vom Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Dienst des Kantons (...) nicht erreicht werden,
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weshalb der mit Verfügung vom 14. Januar 2010 angeforderte, aktuelle
Arztbericht nicht fristgemäss eingereicht werden könne. Im Weiteren
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis Mitte des Jahres 2009
in unregelmässigen Abständen bei Dr. med. G. S. in Behandlung
gewesen. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich kurzzeitig
verbessert, die Suizidgefährdung kurzfristig abgenommen. Die
Therapie sei dann aus Kostengründen eingestellt worden. Die
Beschwerdeführerin komme aber regelmässig zu Gesprächen ins Büro
der Rechtsvertreterin. Eine Rückkehr in die Mongolei sei weiterhin als
absolut unzumutbar zu erachten.
6.
6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2008, welche
in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (vgl.
vorstehend E. 3), erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG,
Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A
FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlings-
eigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen keine
Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine
derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge am
31. Dezember 1992 geboren. Die Vorinstanz zweifelte zwar am an-
gegebenen Geburtsdatum und liess daher eine Handknochenanalyse
durchführen, bestritt jedoch in der Folge die Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin nicht. Da die Beschwerdeführerin dem an-
gegebenen Geburtsdatum zufolge im heutigen Zeitpunkt nach wie vor
minderjährig ist, unterliegt sie grundsätzlich den Normen der KRK.
Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertrags-
staaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammen-
führung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige
Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren
Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen worden ist. Somit besteht
keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der
Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Ab-
klärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Allerdings
besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, innerstaat-
liches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten
völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert. Dies ist sowohl
im Ausländer- als auch im Asylrecht – soweit nötig – geschehen. So
muss namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als
gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. dazu EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
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vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen
Beschwerdeführern respektive Beschwerdeführerinnen muss das
Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger
Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. dazu vorstehend E. 6.1 in fine).
6.2.1 Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschen-
rechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der
Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni
2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren
Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin
unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen
als zumutbar zu erachten.
6.2.2 Wie bereits erwähnt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige
Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen,
sondern auch abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten
Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben
könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesem
Zusammenhang sind nicht nur das Alter und die persönliche Reife des
Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen, sondern
vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch
vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des
Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie – bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der Integration.
Wenn es sich um ein Waisenkind handelt, bei dem sich aufgrund der
Aktenlage ergibt, dass auch keine anderen Angehörigen vorhanden
sind beziehungsweise eine Rückkehr zu anderen Angehörigen dem
Kindeswohl nicht entsprechen würde, sind die Asylbehörden
verpflichtet, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob
das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder
bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Das Bundesamt hat
daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit unbegleitete
Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in
Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die
Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der
gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] entwickelte Praxis
[EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit
weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
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geführt wird). Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie
beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und
Ort der Übergabe durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr
geregelt werden und – als blosse Vollzugsmodalitäten – vom
Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden.
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt 17 Jahre alt ist und sich
damit an der Schwelle zur Volljährigkeit befindet. Aufgrund der
Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass sie bereits sehr
selbständig ist und Verantwortung für sich und andere übernehmen
kann, hat sie doch selber ihre und T.s Ausreise aus der Mongolei
organisiert und sich während längerer Zeit um den sechs Jahre
jüngeren T. gekümmert. Sie hat in der Mongolei eine durchschnittliche
Schulbildung genossen und während ihres Aufenthalts in der Schweiz
zudem Deutsch gelernt. Angesichts ihres noch relativ kurzen
Aufenthaltes in der Schweiz stellt im Weiteren der Grad ihrer
Integration noch keinen wesentlichen Faktor dar, der zu beachten
wäre. Die genannten Kriterien deuten nicht darauf hin, dass bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei das Kindeswohl
gefährdet wäre. Zu prüfen bleibt damit, ob sich aus der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Heimatland über
keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls
ergibt. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin
weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Dritt-
personen untergebracht werden könnte. Das Bundesamt ist
diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet (vgl. dazu
vorstehend E. 6.2.2). Entgegen den in der Beschwerde vertretenen
Auffassung ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das
BFM der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise
nachgekommen ist. Den vorinstanzlichen Akten ist diesbezüglich zu
entnehmen, dass im Auftrag des BFM ein Telefongespräch zwischen
einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung in der Mongolei und
der National Authority for Children (NAC; vormals National Board for
Children NBC) stattgefunden und die NAC dabei deutlich gemacht hat,
dass sie sich um minderjährige mongolische Rückkehrer kümmern
wird. Der mongolische Arbeits- und Sozialminister hat sich offenbar in
gleicher Weise geäussert (vgl. A27). Beim NAC handelt es sich um
eine staatliche Behörde, welche sich für das Wohlergehen der Kinder
in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten
Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der
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Webseite der Child Rights Information Network [CRIN],
/organisations/vieworg.asp?id=4531 [besucht am
9. Februar 2010]). Zwar steht aufgrund der erwähnten telefonischen
Abklärung noch nicht fest, in welchem Heim die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in die Mongolei konkret untergebracht und betreut
werden wird; daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass das BFM
seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. In der
Regel kann nämlich ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert
werden, wenn das Ankunftsdatum des Minderjährigen bereits definitiv
feststeht. Aus den vom BFM beschafften Informationen ist immerhin zu
schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der
Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in
Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung
der Beschwerdeführerin kümmern wird. Mangels anderweitiger,
konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass die NAC, welche in
diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt, die Beschwerde-
führerin in einer geeigneten Institution unterbringen wird, wo sie ihren
Bedürfnissen und ihrem Alter entsprechend betreut werden wird. Nach
dem Gesagten steht fest, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen
Abklärungen ausreichend sind und die Beschwerdeführerin diesen
Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz
fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls
ausgesetzt wäre, da sie bei ihrer Ankunft in der Mongolei durch die
NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut
würde.
6.2.3 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich vorgebracht, der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei unzumutbar, da diese
psychisch angeschlagen sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Dem
ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2009 zufolge litt die Beschwerde-
führerin im damaligen Zeitpunkt an einer Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2). Sie habe
zuweilen Suizidgedanken und wiederholt versucht, sich mit Tabletten
umzubringen. Bei einer Rückschaffung sei mit einer Verschlechterung
ihres Zustandes zu rechnen. Sie brauche Zeit, um ihre traumatische
Lebensgeschichte zu verarbeiten. Die Ärztin empfahl eine psycho-
logische respektive psychiatrische, stützende Begleitung der
Beschwerdeführerin. Der Eingabe der Rechtsvertreterin vom
27. Januar 2010 ist nun zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
lediglich bis Mitte 2009 in unregelmässigen Abständen bei Dr. med.
G. S. in Behandlung war und die Therapie danach eingestellt wurde,
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nachdem sich ihr Zustand verbessert hatte. In der erwähnten Eingabe
wird vorgebracht, die Therapie sei aus Kostengründen eingestellt
worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin weiterbehandelt worden wäre, wenn eine Therapie
medizinisch klar indiziert gewesen wäre, zumal Asylsuchende in der
Schweiz krankenversichert sind. Die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Behandlung steht, weist
daher darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich ver-
bessert hat. Aktuell sind daher keine medizinischen Wegweisungs-
vollzugshindernisse erkennbar. Sollte sich der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Mongolei wiederum
verschlechtern, könnte sie sich auch dort in adäquater Weise
behandeln lassen. Einem allfälligen Aufflammen der suizidalen
Tendenzen angesichts des bevorstehenden Wegweisungsvollzugs
könnte zudem gegebenenfalls medikamentös oder psycho-
therapeutisch entgegengewirkt werden.
6.2.4 Nach dem Gesagten bestehen auch keine individuellen, in der
Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche den Weg-
weisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Wie erwähnt können die Reisemodalitäten, wie insbesondere
die Begleitung der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt
und Ort der Übergabe an die NAC, im unmittelbaren Vorfeld der
Rückkehr geregelt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG festgestellt.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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