B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3921/2015
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
D-3921/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. August
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 9. September 2011 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 21. Januar 2014 wurde er eingehend zu den Gründen seiner Flucht
angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass die eritre-
ischen Behörden ihn als Spion nach Äthiopien hätten schicken wollen. Er
habe dies ausgeschlagen und sei deswegen inhaftiert und schwer miss-
handelt worden.
C.
Gestützt auf ein Telefoninterview vom 27. März 2014 wurde eine Sprach-
und Herkunftsanalyse über die mutmassliche Herkunft des Beschwerde-
führers erstellt (LINGUA-Analyse).
D.
Am 18. März 2015 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen
Fluchtgründen angehört. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Er-
gebnissen der LINGUA-Analyse gewährt.
E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Eröffnung am 21. Mai 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 22. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in die LINGUA-Analyse sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ersucht.
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Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Antrag auf Einsicht in
die LINGUA-Analyse abgelehnt. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
Diese wurde am 3. Juli 2015 nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 wurde das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Tarig Hassan als amtlicher Bei-
stand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, während der Beschwerdeführer am 2. September 2015 eine
Replik sowie eine Kostennote einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eth-
nischer Tigriner sei und bis 1998/99 in Äthiopien gelebt habe. Seine Eltern
würden aus Eritrea stammen. Die Mutter seiner zweiten Ehefrau sei Äthio-
pierin, ihr Vater Eritreer. Im Jahre 1998/99 sei der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seiner Ehefrau und seinen Eltern nach Eritrea deportiert wor-
den, wo er in B._______ gelebt habe. 2002/03 sei er auf dem Nachhause-
weg von Soldaten für eine Musterung mitgenommen worden. Aufgrund sei-
ner Amharisch-Kenntnisse habe man beabsichtigt, ihn als Spion nach Äthi-
opien zu schicken. Er habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass er
der Pfingstgemeinde angehöre und sein Glaube dies nicht zulasse. Eigent-
lich würde zwar nur seine Ehefrau der Pfingstgemeinde angehören. Da er
seine Frau liebe und ihm diese Glaubensrichtung erlaube, Gutes zu tun,
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habe er diesen Grund angegeben. In der Folge sei er inhaftiert und in der
ersten Nacht so schwer misshandelt worden, dass er das Bewusstsein ver-
loren habe. Im September 2007 habe ein Verwandter, welcher höherer Be-
amter sei und vom in Saudi-Arabien lebenden Bruder des Beschwerdefüh-
rers kontaktiert worden sei, ihm zur Flucht verholfen. Er sei nach Äthiopien
geflohen, wo er sich aus Angst vor einer erneuten Deportation unter
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen versteckt habe. Im August 2011
sei er über Ägypten und die Türkei in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die LINGUA-Analyse
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Teil zutreffende Angaben
über den Haftalltag, die Uniform der Wächter sowie die Verpflegung habe
machen können. Demgegenüber seien ihm einige gängige Ausdrücke nicht
bekannt gewesen. Der Aufforderung des LINGUA-Experten, weitere Anga-
ben zum Gefängnis zu machen, sei der Beschwerdeführer mit der Begrün-
dung nicht nachgekommen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne.
Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass er nur über ungenügende
Kenntnisse des Gefängnisses verfüge und er habe deshalb weder bestäti-
gen noch widerlegen können, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich
dort aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer habe zur Musterung, der Inhaftierung und dem Auf-
enthalt in C._______ (Äthiopien) nach der Flucht aus Eritrea nur knappe
Angaben machen können. Von einer Person die aufgrund staatlicher Ver-
folgung geflohen sei, seien jedoch auch noch Jahre nach dem Ereignis de-
taillierte Angaben zu erwarten. Das Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers erwecke jedoch den Eindruck, dass er das Wiedergegebene nicht
selbst erlebt habe.
In der BzP habe er angegeben, im September 2002 festgenommen worden
zu sein, während er in der ersten Anhörung ausgeführt habe, Mitte 2003
ins Gefängnis gekommen zu sein. Der Beschwerdeführer begründete
diese Diskrepanz in der ersten Anhörung damit, er wisse nicht mehr, was
er in der BzP gesagt habe. Damals sei sein Gedächtnis nicht in Ordnung
gewesen und es könne sein, dass er irgendwelche Dinge erzählt habe. Aus
dem Protokoll der BzP ergäben sich jedoch keine Hinweise für diese Sach-
lage.
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Im Mai 2002 seien in Eritrea nicht-registrierte Kirchen für illegal erklärt wor-
den und es hätten Festnahmen, Kirchenschliessungen und Versamm-
lungsverbote stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollzieh-
bar, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied der Pfingstgemeinde aus-
gegeben habe, zumal er gemäss seinen Aussagen dem orthodoxen Glau-
ben angehöre und dadurch seine Ehefrau gefährdet hätte. Ferner sei an-
zunehmen, dass er bei einer solchen Aussage zu weiteren Angehörigen
der Pfingstgemeinde befragt worden wäre. Anlässlich der ergänzenden An-
hörung habe er erklärt, ihm sei damals die Einschränkung der Glaubens-
freiheit nicht bekannt gewesen. Diese Unkenntnis sei jedoch kaum nach-
vollziehbar, hätte sich der Beschwerdeführer damals tatsächlich in
B._______ aufgehalten. Es sei auch nur schwer nachvollziehbar, dass der
höhere Offizier, welcher ihm zur Flucht verholfen habe, ihn persönlich bei
den Gefängniswärtern abgeholt habe, da er sich dadurch selbst gefährdet
hätte.
Schliesslich wäre bei einer tatsächlichen Flucht nach Äthiopien und einem
dortigen Aufenthalt unter prekären Bedingungen zu erwarten, dass er seine
Familienangehörigen im In- und Ausland kontaktiert hätte. Dies habe der
Beschwerdeführer jedoch nicht getan, was er zuerst damit erklärt habe, er
habe deren Adresse nicht gekannt. Nachdem er darauf hingewiesen wor-
den sei, dass er soeben deren Aufenthaltsort genannt habe, habe er die
schwierige wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen angeführt,
wodurch er sich in inkohärente Aussagen verstrickt habe. Die Aussage,
nach seiner Flucht aus Eritrea keinen Kontakt mit seinen Familienangehö-
rigen gehabt zu haben, sei nur schwer nachvollziehbar, zumal er gleichzei-
tig angegeben habe, sein Bruder habe die Ausreise aus Äthiopien organi-
siert. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er in diesem Zusammenhang mit
ihm in Kontakt getreten wäre.
Der Experte sei hinsichtlich seines Aufenthalts in B._______ zum Schluss
gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar über gewisse Grundkennt-
nisse der Ortschaft verfüge, jedoch weder bestätigt noch widerlegt werden
könne, dass er sich tatsächlich dort aufgehalten habe. Von einer Person,
welche nach Eritrea deportiert worden sei und dort ein neues Leben hätte
beginnen müssen, könnten substanziierte Aussagen erwartet werden. Der
Beschwerdeführer habe seinen Alltag jedoch nur mit knappen Angaben be-
schreiben können, was nicht den Eindruck vermittle, dass er wirklich in der
erwähnten Zeitperiode dort gelebt habe. Er habe die dürftigen Angaben
damit erklärt, dass er wegen (…) in Behandlung gewesen sei und deshalb
keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können. Da er jedoch noch im
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Jahre seiner Ankunft in B._______ geheilt worden sei, sollten differenzier-
tere Schilderungen des dortigen Lebens möglich sein.
Die Angaben zur eigentlichen Deportation seien zwar ausführlicher und er
habe einen markanten Vorfall, als zwei Männer von einem Lastwagen ge-
sprungen seien, geschildert. Doch auch hier fehle es an Differenzierungen
und Substanziierungen, welche auf ein tatsächliches Erleben und nicht auf
blosses Wissen vom Hörensagen hindeuten würden. Der Ablauf solcher
Deportationen wie auch der markante Vorfall seien wohl vielen Tigrinya be-
kannt. Dem auf die Aufforderung einer erneuten genauen Schilderungen
vorgebrachten Argument anlässlich der ergänzenden Anhörung, dass er
psychisch am Ende sei, nicht gegessen und seine Medikamente nicht ge-
nommen habe, sei zu entgegnen, dass er damals gewissen Fragen prob-
lemlos habe beantworten können.
Die Kopie der eingereichten Identitätskarte trage als Ausstellungsdatum
den (…), wobei es sich aufgrund der zeitlichen Angaben des Beschwerde-
führers um eine Datumsangabe nach äthiopischem Kalender handeln
müsse. Daten auf eritreischen Identitätskarten würden jedoch gemäss dem
gregorianischen Kalender angegeben. Die Kopie enthalte überdies das
Ausstellungsdatum (…) in arabischer Schrift, was eine weitere Unstimmig-
keit darstelle. Zudem habe er gegenüber dem LINGUA-Experten erklärt,
die Identitätskarte über den Vater erhalten zu haben und er habe nichts
über die Ausstellung sagen können. Gemäss dem Experten sei eine Aus-
stellung auf diesem Weg jedoch ungewöhnlich. In der BzP habe er
schliesslich angegeben, der Schlepper habe ihm die Karte abgenommen,
während er in der Anhörung ausgeführt habe, diese befinde sich bei seiner
Ehefrau. Folglich dränge sich der Schluss auf, dass es sich um ein ver-
fälschtes Ausweispapier handle. Es sei daher nicht davon auszugehen,
dass diese Identitätskarte – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
zwei Monate nach seiner Ankunft in B._______ ausgestellt worden sei,
wodurch sowohl Zweifel am dortigen Aufenthalt, an der Staatsangehörig-
keit als auch der Deportation aufkämen.
In der BzP habe er ausgesagt, sein Vater lebe im Quartier D._______ in
E._______ und habe diese Aussage jedoch sogleich dahingehend präzi-
siert, dass er nicht in E._______, sondern in D._______ lebe. Bei der ers-
ten Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, sein Vater halte
sich seit 1991 in E._______ auf. Die Erklärung, dass der Geburtsort des
Vaters D._______ sei, überzeuge in Anbetracht des Wortlauts der BzP
nicht. In der BzP habe er ferner eine Tante erwähnt, welche in B._______
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lebe. Gemäss Anhörung sei jene Tante jedoch bereits vor der Deportation
nach Eritrea verstorben und es lebe lediglich noch eine Tochter jener Tante
in B._______. Auch diese widersprüchlichen Aussagen zu den Familienan-
gehörigen sprächen gegen einen Aufenthalt in B._______. B._______ sei
überdies (…). Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer sich einmal dort aufgehalten und gewisse Ortskenntnisse
erworben habe.
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten würden sich die Deportation, der Aufent-
halt in B._______ sowie der Erhalt der eritreischen Staatsbürgerschaft für
nicht glaubhaft erweisen. Da er gemäss LINGUA-Analyse Amharisch wie
eine Muttersprache spreche und sein Tigrinya amharische Einflüsse auf-
weise und somit eine Sprachkombination spreche, die nur in Äthiopien und
Eritrea gesprochen werde, sei davon auszugehen, dass er äthiopischer
Staatsangehöriger sei.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass
der Beschwerdeführer keine Einsicht in die LINGUA-Analyse erhalten habe
und daher nicht genau ersichtlich sei, welche Ausführungen und Ergeb-
nisse der Experte genau festhalte, da nur einzelne Stellen zitiert worden
seien. Daher werde Einsicht in die LINGUA-Analyse beantragt.
Die Musterung und die Verhaftung des Beschwerdeführers lägen bereits
länger zurück, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er die Gescheh-
nisse in allen Details schildern könne. Überdies habe er gemäss LINGUA-
Analyse korrekte Angaben über den Tagesablauf, die Uniform der Wächter
und die Verpflegung im Gefängnis gemacht. Er habe ausgesagt, dass die
Häftlinge Feuerholz hätten sammeln müssen, unter Bewachung in den
Wald gebracht worden seien, um Bäume zu fällen und das Holz zu verla-
den, und dass die Häftlinge ihre Zeit unter anderem mit Gesellschaftsspie-
len, wie etwa „Dame“, verbracht hätten. Ausschliesslich aufgrund der Tat-
sache, dass er gewisse, angeblich im Gefängnis verwendete Ausdrücke
nicht gekannt habe, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen geschlossen werden. So könne es sein, dass vor zwölf Jahren andere
Begriffe verwendet worden seien oder der Beschwerdeführer diese wieder
vergessen habe. Ferner sei der Experte nicht zu einem eindeutigen Ergeb-
nis gekommen. Die kleinere Ungereimtheit betreffend den Zeitpunkt der
Inhaftierung könne ihm nicht zum Nachteil gereicht werden, zumal zu be-
denken sei, dass die Inhaftierung längere Zeit zurückliege, der Beschwer-
deführer Analphabet sei und sich keine Jahreszahlen notiert habe sowie
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aus einer Kultur stamme, in welcher genaue Daten nur eine untergeordnete
Rolle spielen würden.
Dem Beschwerdeführer sei bei der Musterung von Anfang an klar gewe-
sen, dass er aus moralischer Überzeugung und wegen der religiösen Le-
benshaltung seiner Frau nicht als Spion tätig sein werde. Da er sich und
seine Frau durch seine Absage ohnehin in Gefahr gebracht habe, sei un-
erheblich, welche Begründung er dafür abgegeben habe. Der diesbezügli-
che Einwand des SEM, die Nennung der Pfingstgemeinde sei nicht nach-
vollziehbar, sei daher unbegründet. Der Beschwerdeführer sei dank einer
Bestechungszahlung seines Verwandten an einen Gefängniswärter frei ge-
kommen. Von Gefängniswärter sei er nach draussen geführt worden und
erst dort von seinem Verwandten in Empfang genommen worden. Letzterer
habe sich somit entgegen dem Vorwurf des SEM nicht in Gefahr gebracht.
Ohnehin könnte ein etwaiges widersprüchliches Verhalten der Behörden
oder des Verwandten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
In C._______ habe der Beschwerdeführer ein äusserst einfaches Dasein
geführt. Er habe auf der Strasse gelebt und Brennholz verkauft. Mit den
immer wieder gleich gestellten offenen Fragen anlässlich der Anhörung sei
er überfordert gewesen und der Befrager habe immer wieder nach weite-
ren Angaben verlangt, anstatt dem offensichtlich erschöpften Beschwerde-
führer konkrete Fragen zu stellen. Dem Argument des SEM, es sei anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten in Kontakt ge-
treten sei, wenn er tatsächlich unter schwierigen Bedingungen in Äthiopien
gelebt hätte und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien inkohä-
rent, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zwar gewusst habe,
wo sich seine Schwester und sein Onkel aufhalten würden. Er habe jedoch
seit Jahren keinen Kontakt gehabt und habe sich auch nicht getraut, zu
reisen, da er sich vor einer erneuten Deportation gefürchtet habe. Er habe
sich in C._______ versteckt, das es sich um eine kleine, verlassene Ort-
schaft handle, in welcher die äthiopischen Behörden nicht präsent seien.
Dem Beschwerdeführer seien seitens des Befragers verschiedene Unter-
lassungen vorgeworfen worden, was dazu geführt habe, dass dieser in Er-
klärungsnot geraten sei. Für die Fluchtgründe sei es ohnehin nicht relevant,
dass er seine Familie nicht habe kontaktieren können. Das SEM werfe dem
Beschwerdeführer vor, er habe ausgesagt, nach seiner Flucht aus Eritrea
keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben, was sich nicht damit
vereinbaren lasse, dass sein Bruder seine Ausreise aus Äthiopien organi-
siert habe. Dabei werde verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht selbst
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mit seinem Bruder in Kontakt getreten sei, da er sich in dieser Zeit im Ge-
fängnis befunden habe. Wahrscheinlich seien es die Eltern gewesen, wel-
che den Bruder kontaktiert hätten, damit dieser ihm aus dem Gefängnis
und zur Flucht verhelfe.
Das SEM erachte die Deportation und den Aufenthalt in B._______ zu Un-
recht für unglaubhaft. Entgegen der Ansicht des SEM seien die diesbezüg-
lichen Ausführungen des Beschwerdeführers detailliert, indem er den klei-
nen Bauernhof, wo er gelebt habe, erwähnt habe und geschildert habe, wie
die Familie in der Nacht festgenommen und auf die Kebele gebracht und
von dort auf einem Lastwagen abtransportiert worden sei. Die Schilderung
der Fahrt nach B._______ wie auch der Umstand, dass er kurz nach seiner
Ankunft von seinem Cousin ins Spital gebracht worden sei, sei ebenfalls
mit Details versehen. So habe er etwa auch einen missglückten Fluchtver-
such zweier Männer beschrieben. Aufgrund seiner [Erkrankung] sei er in
B._______ etwa ein Jahr in Behandlung gewesen und habe das Haus nicht
verlassen. Danach habe er zwei weitere Jahre dort gelebt, die Stadt aber
nie verlassen, da er mittellos gewesen sei und nicht mit den Behörden in
Kontakt habe kommen wollen, da er keinen Militärdienst geleistet habe.
Daher kenne er weder die von der Vorinstanz erfragten Städte noch die
genauen Verwaltungseinheiten. Über B._______ sowie umliegende Orte
habe er jedoch zutreffende Angaben machen können, was auch aus der
LINGUA-Analyse hervorgehe.
Hinsichtlich der Identitätskarte sei erwähnt, dass ihm diese aus Saudi-Ara-
bien zugestellt worden sei. Bei der Ausstellung sei er nicht dabei gewesen,
da er an [Erkrankung] gelitten habe. Daher habe sich sein Vater darum
gekümmert. Er sei Analphabet, so dass er nicht wisse, was auf der Karte
stehe. Beim Ausstellungsdatum handle es sich wohl um ein Versehen der
eritreischen Behörden. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung
überdies berichtigend zu Protokoll gegeben, dass ihm vom Schlepper der
gefälschte Reisepass und nicht die Identitätskarte abgenommen worden
sei.
Die Aussagen zu den Aufenthaltsorten des Vaters und der Tante seien nicht
widersprüchlich, da der Beschwerdeführer bereits in der BzP ausgesagt
habe, sein Vater stamme aus Eritrea. Mit E._______ habe er Eritrea und
nicht die Stadt E._______ gemeint. Da er sowohl in der BzP als auch in
den Anhörung ausgesagt habe, sein Vater würde aus Eritrea stammen und
habe zuletzt in E._______ oder in B._______ gelebt, sei nicht ersichtlich,
wieso dieser angebliche Widerspruch gegen eine Deportation spreche.
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Dies wäre nur der Fall, wenn er einmal gesagt hätte, sein Vater würde aus
Äthiopien stammen respektive sich aktuell dort aufhalten. Ferner sei der
angebliche Widerspruch bezüglich der Tante nicht relevant für die Asylvor-
bringen.
Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer äthio-
pischer Staatsangehöriger sei. Die LINGUA-Analyse sei zum Schluss ge-
kommen, der Beschwerdeführer spreche ein eritreisches Tigrinya und
habe einen umfassenden Wortschatz. Es könne somit ausgeschlossen
werden, dass er in Äthiopien Tigrinya als Fremdsprache gelernt habe. Zu-
dem habe er seine Deportation glaubhaft machen können und gemäss
äthiopischem Staatsbürgergesetz sei Eritreern, die deportiert worden
seien, die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Die Wiedererlangung der
Staatsangehörigkeit sei nur für Personen möglich, die seit 1991 ununter-
brochen in Äthiopien gelebt hätten. Aufgrund der Deportation und des lan-
gen Auslandaufenthalts könne nicht angenommen werden, dass ihm ein
Daueraufenthaltsrecht in Äthiopien zuerkannt würde. Somit sei anzuneh-
men, dass er nur die eritreische Staatsbürgerschaft besitze und nicht nach
Äthiopien zurückkehren könne.
Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers gründe auf eine zu restriktive Glaubhaftigkeitsprüfung. So hätten die
meisten von der Vorinstanz angesprochenen Ungereimtheiten entkräftet
werden können. Das SEM habe zu wenig berücksichtigt, dass die Depor-
tation und die Haft 17 respektive acht Jahre zurücklägen und der Be-
schwerdeführer durchaus detailliert darüber habe berichten können. Den
Aufenthalt in B._______ für unglaubhaft zu befinden, nur weil der Be-
schwerdeführer zwei in der Nähe gelegenen Orte nicht gekannt habe, sei
aufgrund der über weite Teile zutreffenden Ausführungen über B._______
unhaltbar.
Die vierjährige Haft stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylge-
setzes dar. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission erzeuge die Deportation von Eritreern nach Äthiopien zudem einen
unerträglichen psychischen Druck. Eventualiter sei er aufgrund seiner ille-
galen Ausreise aus Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flücht-
ling anzuerkennen.
4.4 In der Vernehmlassung wurde vom SEM vorgebracht, die LINGUA-
Analyse halte fest, dass die landeskundlichen Kenntnisse des Beschwer-
deführers die Herkunft weder bestätigt noch widerlege, so dass das SEM
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jenen Teil der Analyse, mit Ausnahme der Ausführungen zu den Identitäts-
papieren, nicht verwendet habe. In der Anhörung sei jedoch versehentlich
unterblieben, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er die Ge-
sprächsaufzeichnung anhören könne. Sollte er dies Wünsche, könne dies
nachgeholt werden.
Hinsichtlich der offenen Fragen, die dem Beschwerdeführer zu seinem Auf-
enthalt in C._______ gestellt worden seien, sei bemerkt, dass eine Person,
die mehrere Jahre im Versteckten gelebt habe, gerade bei offenen Fragen
viel zu erzählen hätte.
Betreffend die Einwände, wieso der Beschwerdeführer keine exakten Da-
ten nennen könne, sei festzuhalten, dass er an anderer Stelle Angaben zu
Jahreszahlen gemacht habe, insbesondere zum Zeitpunkt, an welchem er
C._______ und F._______ verlassen habe. Vor diesem Hintergrund, der
Zweifel an seiner angeblich fehlenden Schuldbildung aufkommen lasse,
seien die unstimmigen Angaben zur Verhaftung nicht plausibel. Ohnehin
sei er nie nach einem exakten Datum der Verhaftung gefragt worden.
Der Schluss des SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthi-
opischen Staatsangehörigen handle, gründe nicht nur auf der LINGUA-
Analyse, sondern zusätzlich auf der vom Beschwerdeführer verwendeten
Sprachkombination und den unstimmigen Angaben im Verlauf des Asylver-
fahrens.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die illegale Ausreise
aus Eritrea nicht glaubhaft, zumal diese unsubstanziiert geschildert worden
sei und sich im Wesentlichen auf eine Aufzählung einzelner Orte be-
schränke, über welche er gereist sei. Die Ausreise müsse überdies im Ge-
samtkontext betrachtet werden.
4.5 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die angefochtene
Verfügung halte klar fest, dass die LINGUA-Analyse zum Schluss gekom-
men sei, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Haft unge-
nügend seien. Die LINGUA-Analyse sei auch zur Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Deportation verwendet worden. Die diesbezüglichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers würden jedoch die Glaubhaftigkeit des Aufent-
halts in B._______ bekräftigen, da diverse Angaben für zutreffend befun-
den worden seien und sich die fehlenden Kenntnisse durch die Erkrankung
und das tiefe Bildungsniveau des Beschwerdeführers erklären lassen wür-
den.
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Es sei nicht ersichtlich, was an der Ausstellung der Identitätskarte unge-
wöhnlich sein solle, was eine wirksame Stellungnahme dazu verunmögli-
che. Damals sei der Beschwerdeführer krank gewesen, was erklären
könne, wieso er nicht persönlich habe erscheinen müssen. Die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Identitätskarte seien wider-
spruchsfrei.
Betreffend die wiederholten offenen Fragen zum Aufenthalt in C._______
liege das Problem darin, dass diese nach einer mehrstündigen Befragung
wiederholt genau gleich gestellt worden seien, so dass der Beschwerde-
führer damit überfordert gewesen sei. Es wäre Aufgabe des Befragers ge-
wesen, mittels konkreter Fragen Informationen zu erhalten. Der Beschwer-
deführer sei zu diesem Zeitpunkt sehr erschöpft gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nach einem ungefähren Datum sowie nach dem
Jahr und dem Monat der Verhaftung gefragt worden und habe somit von
ungefähr September 2002 respektive Mitte 2003 gesprochen. Mit 1995
nach äthiopischem Kalender sei 2002/2003 gemeint, was ein allfälliges
Missverständnis erkläre. Er habe ausgesagt, Schwierigkeiten zu haben,
Jahre auf Tigrinya anzugeben, was auch der Experte bestätige. Eine Ver-
wechslung sei somit ebenfalls denkbar. Schliesslich habe er auch betref-
fend Ereignisse in der Schweiz, bei welchen kein Grund zu einer Falschan-
gabe bestehe, Mühe mit den Zeitangaben. Die fehlende Bildung sei glaub-
haft, da er bereits in der BzP ausgesagt habe, Analphabet und nicht zur
Schule gegangen zu sein. Auch in der Anhörung habe er angegeben, stets
in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und sich erst in Europa mit Daten
auseinandergesetzt zu haben.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache sei die LIN-
GUA-Analyse zum Schluss genkommen, die Sprachkombination des Be-
schwerdeführers würde in Äthiopien und Eritrea gesprochen. Gestützt da-
rauf habe das SEM lapidar ausgeführt, es sei von der äthiopischen Staats-
angehörigkeit auszugehen. Allerdings halte die LINGUA-Analyse fest, dass
Amharisch in B._______ (…) gebräuchlich sei. Der Experte habe weiter
ausgeführt, dass er nicht auf Amharisch spezialisiert sei und sich daher
nicht zu den Amharisch-Kenntnissen äussern könne. Die vom Beschwer-
deführer verwendete Sprache spreche somit dafür, dass er aus dem ge-
mischt äthiopisch-eritreischen Sprachgebiet stamme, wie dies auf die Stadt
B._______ zutreffe.
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Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Schilderung der
Ausreise anfangs auf eine Aufzählung der Orte beschränkt habe. Die an-
schliessenden Fragen habe er beantwortet. Sofern weitere Informationen
gewünscht worden seien, hätte man entsprechende Fragen stellen sollen,
was jedoch unterlassen worden sei und nun nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden könne.
Betreffend die von der Vorinstanz angesprochene Beachtung des Gesamt-
kontexts sei bemerkt, dass sämtliche Ungereimtheiten in der Beschwerde
entkräftet werden konnten und die Vorbringen somit insgesamt glaubhaft
seien.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. So sind die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Kernvorbringen, d.h. zur Musterung sowie der
mehrjährigen Inhaftierung, knapp ausgefallen. Markant sind diesbezüglich
die Brüche in der Erzählstruktur (vgl. zu diesem Glaubhaftigkeitselement
ANNE KNEER, LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfah-
ren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, Asyl 2/2015 S. 5). So fällt auf, dass die Angaben zur Deportation
wesentlich substanziierter ausgefallen sind und insbesondere prägnante
Details enthalten (vgl. etwa act. A12 F144 bis F146), während die Aussa-
gen zur Musterung und Inhaftierung über weite Teile sehr oberflächlich aus-
gefallen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erklärung auf Be-
schwerdeebene, die Inhaftierung liege lange zurück, so dass nicht allzu
viele Details erwartet werden könnten, als nicht stichhaltig, zumal dies
umso mehr für die Aussagen hinsichtlich der Deportation zu gelten hätte,
welche jedoch – im Kontrast zur zeitlich weniger weit zurückliegenden Mus-
terung und Inhaftierung – substanzvoller ausgefallen sind.
Gestützt wird diese Annahme durch die LINGUA-Analyse, welche zum
Schluss gekommen ist, die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das
Gefängnis G._______ seien dürftig und entsprächen nicht dem Wissen,
das von einer Person erwartet werden könne, welche mehrere Jahre dort
inhaftiert gewesen sei. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer wider-
sprüchlich zum Zeitpunkt der Inhaftierung und erklärte dies damit, dass er
in der BzP Gedächtnisschwierigkeiten gehabt habe, was als Erklärung
nicht zu überzeugen vermag. Seine Begründung, wieso er anlässlich der
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Musterung ausgesagt habe, der Pfingstgemeinde anzugehören, ist nur
schwer nachvollziehbar.
Sonderbar mutet schliesslich das Vorbringen an, dass zwar der Bruder des
Beschwerdeführers die Freilassung aus dem Gefängnis und die weitere
Flucht nach Europa arrangiert habe, ohne dass der Beschwerdeführer je
mit ihm in Kontakt gestanden hätte. Der Einwand auf Beschwerdeebene,
in welchem auf die Inhaftierung hingewiesen wurde, vermag nicht zu über-
zeugen, da damit nicht erklärt wird, inwiefern nach der Inhaftierung kein
Kontakt mit dem Bruder habe stattfinden können, insbesondere in der Zeit,
in welcher sich der Beschwerdeführer in Äthiopien befunden habe und sein
Bruder die Weiterreise nach Europa organisiert habe (vgl. act. A24 F38 f.).
Auch die ausweichenden Antworten auf die Fragen, wieso er zu seinen
übrigen Angehörigen keinen Kontakt aufgenommen habe, sprechen gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
5.2 Bereits diese Aussagen lassen Zweifel an der angeblichen Herkunft
des Beschwerdeführers aus Eritrea aufkommen. Zwar sind den Schilde-
rungen über die Deportation durchaus Elemente zu entnehmen, welche
diese als glaubhaft erscheinen lassen. Doch selbst wenn man davon aus-
geht, dass sich die Deportation tatsächlich so ereignet habe, ergibt sich
daraus nicht, dass sich der Beschwerdeführer Jahren nach der Deportation
tatsächlich an den von ihm angegebenen Orten befunden habe. Dieser
Schluss ergibt sich auch nicht aus der LINGUA-Analyse, welche lediglich
festhält, dass der Beschwerdeführer in einem Milieu aufgewachsen sei, in
welchem Tigrinya und Amharisch gesprochen werde und dass er über Ba-
siswissen über die Stadt B._______ verfüge. Dabei ist jedoch zu bemer-
ken, dass das Wissen des Beschwerdeführers über eben diese Stadt sehr
rudimentär ist, was sich – wie bereits vom SEM festgehalten – durch den
Hinweis auf die [Erkrankung] nicht hinreichend erklären lässt. Somit ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich bis 2003 in B._______ respektive in den fol-
genden Jahren im Gefängnis G._______ gelebt hat. Gleiches gilt für sei-
nen mehrjährigen Aufenthalt in C._______, zumal auch die diesbezügli-
chen Aussagen sehr oberflächlich und knapp sind (vgl. act. A24 F77 bis
F81).
5.3 Als gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der eritreischen Her-
kunft ist schliesslich die Kopie der eingereichten Identitätskarte zu werten.
Einerseits äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Ver-
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bleib seiner Identitätspapiere und die Auflösung dieses Widerspruchs er-
folgte nicht spontan, sondern erst auf Vorhalt (act. A12 F255), so dass sie
diese Unstimmigkeit nicht zu beseitigen vermag. Dies gilt umso mehr, da
er in der BzP zweimal aussagte, seine eritreische Identitätskarte sei vom
Schlepper konfisziert worden und zwar einmal als er danach gefragt wor-
den ist, wie er die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt habe (vgl. act. A5
S. 3 und 5), was ebenfalls dagegen spricht, dass es sich bei dieser Aus-
sage um ein Missverständnis handeln könnte. Andererseits weist das SEM
zu Recht darauf hin, dass die Identitätskarte sowohl hinsichtlich des ver-
wendeten Kalenders als auch des Ausstellungsdatums Unstimmigkeiten
aufweist und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Karte ohne per-
sönlichen Kontakt mit den Behörden ausgestellt erhalten habe solle, ge-
mäss Ansicht des LINGUA-Experten ungewöhnlich sei. Ebenfalls wider-
sprüchlich sind seine Aussagen zu den Familienangehörigen (Vater und
Tante). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen wer-
den.
5.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
Ebenso ist aufgrund der unglaubhaften Herkunft das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) zu verneinen.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
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7.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den
vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte An-
gaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Her-
kunft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenügenden
Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
7.5 Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
7.6 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.8 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis
auf die Ausführungen in Erwägung 7.4 – mangels überzeugender gegen-
teiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 2. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.
Aufgrund der amtlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz
ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 19. August 2015 auf
Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar zulasten des Gerichts beläuft
sich somit auf gerundet Fr. 2‘220.– (Fr. 2‘054.60 [Honorar und Auslagen] +
Fr. 164.40 [MWSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar von Fr. 2‘220.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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