Abtei lung IV
D-392/2010
D-393/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
D-392/2010
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
und D-393/2010
G._______, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 15. Januar 2010 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-392/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer (Vater, Mutter und ihre fünf Kinder) verliessen
ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 6. beziehungsweise
7. Dezember 2007 und reisten am 9. Dezember 2007 unkontrolliert in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten (N (...)). Der älteste, zu
diesem Zeitpunkt schon volljährige Sohn (...) stellte ein eigenes
Asylgesuch (N (...)). Am 11. Dezember 2007 wurden Vater, Mutter
sowie die beiden ältesten Töchter (...) und (...) und Sohn (...) am
13. Dezember 2007 im EVZ zu ihren Personalien, zu ihren
Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 10. Januar 2008
führte das BFM mit den Eltern und am 11. Januar 2008 mit den
Kindern (...), (...) und (...) eine einlässliche Anhörung zu ihren
Asylgründen durch. Da die Tochter (...) anlässlich dieser Anhörung
geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, wurde mit ihr am
23. Januar 2008 in einem reinen Frauenteam eine weitere Befragung
durchgeführt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerde-
führenden geltend, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien
albanischer Muttersprache und muslimischen Glaubens, stammten aus
(...) (Vater) beziehungsweise (...) (Mutter) und hätten zusammen seit
der Heirat 1991 im Elternhaus des Vaters im (...) gelebt. Während des
Krieges, das heisst seit 1999, hätten sie in einem anderen Quartier (in
demjenigen der Roma) in (...), in (...) und etwa fünf Jahre in (...) gelebt.
Als sie nach Kriegsende wieder in ihr Haus hätten zurückkehren
wollen, sei dieses von Albanern besetzt gewesen. Erst 2004 hätten sie
schliesslich in den Kosovo und in ihr Haus zurückkehren können.
Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma hätten sie sich
in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Sie hätten jederzeit damit
rechnen müssen, von Unbekannten überfallen, vergewaltigt und
umgebracht zu werden. Sie seien als Majub beschimpft und bespuckt
worden. Ausserdem hätten Roma kaum Chancen, eine Arbeitsstelle zu
finden. Der Vater gab an, er sei vor etwa zwei Jahren (also 2005) zwei
Mal von ihm unbekannten jugendlichen Albanern geschlagen worden.
Nach dem zweiten Mal habe er einen Schlaganfall erlitten und sei in
der Folge während drei Wochen halbseitig gelähmt gewesen. Seither
sei er nicht mehr arbeitsfähig. Ausserdem leide er an Bluthochdruck
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D-392/2010
und Diabetes. Wenn er in seinem Heimatland eine Stelle gefunden
hätte, wäre er nicht ausgereist. Die Mutter erklärte, sie sei vor etwa
einem Jahr beim Einkaufen ausgerutscht und habe sich beim Hinfallen
verletzt. Deswegen sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Seither
habe sie regelmässig Kopfschmerzen. Die Tochter (...) machte geltend,
sie sei etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise von Jugendlichen
belästigt worden. Als sie vor diesen habe wegrennen wollen, sei sie
hingefallen und habe sich an der Hüfte verletzt. Ihre ältere Schwester
(...) erklärte, sie sei dreimal fast von Albanern vergewaltigt worden. Sie
habe diese Versuche aber nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie
gewusst habe, dass man ihr nicht hätte helfen können. Weiter machten
die Beschwerdeführer geltend, sie hätten das Heimatland zuletzt auch
aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Deshalb hätten sie Ende
2006 ihr Haus verkauft und bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2007
bei Verwandten gewohnt.
C.
Die Beschwerdeführer reichten zur Stützung ihrer Vorbringen eine
Zeugenaussage bei der Gemeinde (...) betreffend Vermögen und
Schulbesuch der Kinder, ein Memo der UMCOP betreffend das Haus
der Beschwerdeführer, eine weitere Zeugenaussage zu den Über-
griffen auf den Vater und verschiedene medizinische Unterlagen zu
den Akten.
D.
Am 4. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Prishtina um eine Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei wollte das BFM ins-
besondere Angaben über den Hausverkauf und den Aufenthalt der
Familie im Kosovo nach Ende des Krieges erhalten. Die Antwort der
Botschaft datiert vom 14. Mai 2008.
E.
Am 6. August 2009 führte das BFM mit den Eltern, dem Sohn (...) und
der Tochter (...) eine ergänzende Anhörung zur zu ihren Asylgründen
durch. Dabei befragte es die Beschwerdeführenden hauptsächlich zu
ihrem Aufenthalt im Kosovo und zu ihren Angehörigen.
F.
Gemäss ärztlichem Bericht von (...) vom 14. August 2009 wurde die
Tochter (...) am 9. Dezember 2008 wegen einer wahrscheinlich
angeborenen Deformität am rechten Hüftgelenk operiert. Dabei wurde
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die Fehlstellung mit einer speziellen Platte und speziellen
Instrumenten korrigiert. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos
gewesen, nach drei Monaten habe die Patientin das Bein wieder voll
belasten können. Es sei dringend notwendig, dass sie die Hüft-
muskulatur rechts konsequent trainiere. Etwa eineinhalb Jahre nach
der Erstoperation sei die Entfernung der Hüftplatte vorgesehen. Dazu
seien allerdings spezielle Instrumente notwendig (Winkelplatten-Aus-
schlaginstrumente). Ob diese Entfernung sachgemäss im Herkunfts-
land durchgeführt werden könne, kann der Arzt nicht abschätzen.
Nach der Entfernung der Platte seien keine weiteren Massnahmen
notwendig.
G.
Mit Verfügungen vom 20. November 2009 – eröffnet am 23. November
2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Als Be-
gründung für seinen Entscheid führte das BFM an, die Vorbringen der
Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
würdigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter am 28. Dezember 2009 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
I.
Mit Urteilen des zuständigen Einzelrichters vom 30. Dezember 2009
(D-8096/2009 und D-8098/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht
wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf die
Beschwerden nicht ein. Die Verfügungen vom 20. November 2009
erwuchsen damit in Rechtskraft.
J.
Am 7. Januar 2010 (Poststempel) wandten sich die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an
das BFM. Darin stellten sie die Begehren, die Entscheide vom
20. November 2009 seien in Wiedererwägung zu ziehen und sie seien
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vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten sie ein Schreiben von (...) vom 13. November 2009, ein
Schreiben der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom
8. Dezember 2009, ein Zwischenzeugnis der Tochter (...) vom
26. November 2009 und ein Schreiben von (...) vom 24. November
2009 zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden – soweit darauf ein-
getreten wurde – ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbar-
keit der Verfügungen vom 20. November 2009. Zudem verfügte es,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest,es lägen ins-
gesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
20. November 2009 zu beseitigen vermöchten.
L.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter am 21. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Darin stellten sie die
Begehren, der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2010 sei auf-
zuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihnen zu er-
lauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Be-
schwerde in der Schweiz zu verbleiben und der Kanton Bern sei an-
zuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem beantragten
sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amt-
licher Anwalt beizuordnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie
ein Schreiben von (...), vom 8. Januar 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wieder-
erwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs offenbar nicht in Ab-
rede gestellt hat, kann offen bleiben, ob – in Anbetracht der wegen
Fristversäumnis verpassten Beschwerdemöglichkeit im ordentlichen
Verfahren – vom BFM nicht in analoger Anwendung vom Art. 66 Abs. 3
VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten gewesen
wäre. Da die Vorinstanz indessen darauf eingetreten ist und das Ge-
such materiell beurteilt hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht nur zu
prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Da die
Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in
der Beschwerde um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersuchen,
also einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine
Neubeurteilung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragen, be-
schränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger
Vollzugshindernisse.
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6.
6.1 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2010 be-
antragten die Beschwerdeführer, sie seien vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Sie begründeten dies damit, dass die Abschiebung von
schwer erkrankten Personen vom EGMR als EMRK-widrig qualifiziert
werde. Fehle im Heimatstaat die notwendige medizinische
Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene
deswegen in eine lebensbedrohende Situation geraten, so wäre ein
Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend. Das BFM habe im
Entscheid vom 20. November 2009 festgehalten, dass die Tochter (...)
an der rechten Hüfte operiert worden sei. Das intensive
physiotherapeutische Aufbautraining der Hüftmuskulatur sowie die
zweite Korrekturoperation könnten demgegenüber auch im Kosovo
durchgeführt werden. Eine adäquate Operation sei in der Privatklinik
EUROMED in (...) möglich und könnte vom umfangreich bestehenden
Verwandtschaftsnetz finanziert werden. Die Beschwerdeführer
erklärten in ihrem Wiedererwägungsgesuch, dass realistischer-weise
jedoch davon ausgegangen werden müsse, dass sie diese Operation
nicht erhalten werde, zumal die Familie selbst für den Aufenthalt in
einer Privatklinik nicht aufkommen könnte, wenn sie als Roma
überhaupt Zugang zum Spital erhalten würde. Ein Kontakt zu den im
angefochtenen Entscheid aufgezählten Verwandten bestehe nicht.
Selbst wenn ein Kontakt bestehen würde, so stehe bereits heute fest,
dass diese (...) nicht unterstützen würden. Die Situation rund um seine
Tochter bereite dem Vater ernsthafte psychische Probleme und er
habe sich deshalb gezwungen gesehen, sich in psychiatrische
Behandlung zu begeben. Die gesundheitliche Situation rund um die
Familie habe sich seit den Entscheiden vom 20. November 2009 er-
heblich verändert, so dass eine Abschiebung in den Kosovo unter
heutigen Gesichtspunkten nicht mehr durchgeführt werden könne. Da
die Tochter (...) bei einer Rückkehr schwere gesundheitliche Probleme
ertragen und an den Folgen der nicht durchgeführten
Korrekturoperation leiden müsste, sei eine Wegweisung unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK unzulässig. Zur Stützung dieser Vorbringen
reichten die Beschwerdeführer beim BFM ein Schreiben von (...) vom
13. November 2009 zu den Akten und verwiesen auf einen noch
einzuholenden Bericht von (...).
6.2 Weiter erklärten die Beschwerdeführer in ihrem Wieder-
erwägungsgesuch, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer
individuellen Lebensumstände unzumutbar. Das BFM habe in seinen
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Verfügungen vom 20. November 2009 demgegenüber ausgeführt, es
gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprächen. Es bestehe namentlich ein trag-
fähiges Beziehungsnetz in der Heimat der Beschwerdeführer. Dem
hielten sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch entgegen, dass die im
Kosovo lebenden Verwandten denselben Nachteilen ausgesetzt seien
wie sie selber. Ein gelebter Kontakt zu der Schwester des Be-
schwerdeführers und den Eltern seiner Ehefrau sowie weiteren Ver-
wandten bestehe nicht. Ausserdem sei gerade die von den Be-
schwerdeführern einst bewohnte Stadt (...) bleiverseucht und die
gesamte Familie wäre toxischen Einflüssen ausgesetzt. Zur Stützung
dieser Vorbringens reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der
Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009
zu den Akten.
6.3 Schliesslich erklärten die Beschwerdeführer, dass sich ins-
besondere die Kinder gut in der Schweiz integriert hätten und eine
Wegweisung mit Sicherheit eine tiefgehende negative Wirkung auf sie
hätte, weshalb diese unzumutbar sei. Dazu reichten sie ein Zwischen-
zeugnis der Tochter (...) vom 26. November 2009 und ein Schreiben
von (...) vom 24. November 2009 zu den Akten.
6.4 Zur Begründung seines Entscheids vom 15. Januar 2010 führte
das BFM an, mit den Vorbringen betreffend der Nachoperation von (...)
führten die Beschwerdeführer keine nachträglichen Tatsachen oder
Entwicklungen an, die sich nach Rechtskraft der Verfügung des BFM
ereignet hätten und dazu führen müssten, die ursprünglich fehlerfreie
Verfügung an eine neue Situation anzupassen. In der rechtskräftigen
Verfügung sei nämlich detailliert aufgezeigt worden, dass die
Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte im Kosovo wie auch im
Ausland hätten, welche Unterstützung leisten könnten, wodurch
letztlich eine zweite Operation finanzierbar erscheine. Indem die Be-
schwerdeführer diese Erwägungen kritisierten und zu anderen
Schlüssen gelangten als das BFM, sei darauf nicht einzutreten. Mit
dieser Kritik vermögten sei nicht aufzuzeigen, inwiefern sich nach Ein-
tritt der Rechtskraft der Verfügung eine nachträgliche, neue Ent-
wicklung zugetragen haben sollte. Damit sei in Ermangelung eines
einfachen Wiedererwägungsgrundes weiterhin von der Finanzierbar-
keit des operativen Eingriffs auszugehen. Das BFM wies zudem auf
die Möglichkeit hin, sich mit einem entsprechenden Antrag um
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medizinische Rückkehrhilfe an die kantonale Rückkehrberatung zu
wenden.
6.5 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen
Probleme äusserte sich das BFM in seinem Entscheid vom 15. Januar
2010 wie folgt: Dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem
negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid zusehends verschlechtert
habe – die Rede sei gemäss Arztzeugnis von einer Zunahme seiner
Schlaflosigkeit und Unruhe sowie Alpträumen –, sei im Zusammen-
hang mit der Ungewissheit über die familiäre Situation bei einer Rück-
kehr in den Kosovo nachvollziehbar. Allerdings handle es sich dabei
nicht um ein Krankheitsbild, das dort generell nicht behandelbar wäre
und ihn im Kosovo einer lebensbedrohlichen Gefährdung aussetzen
würde. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
könnten im Rahmen des Vollzugs unter ärztlicher Obhut nötigenfalls
medikamentös gedämpft und im Kosovo schliesslich adäquat be-
handelt werden. Der Gesundheitszustand von (...) stelle demzufolge
keine erhebliche Veränderung der Sachlage dar, weshalb sich auch
keine weiteren Nachforschungen aufdrängten.
6.6 Zu der eingereichten Bestätigung der "Demokratischen Partei der
Ashkali" vom 8. Dezember 2009 erklärte das BFM im Entscheid vom
15. Januar 2010, darin werde bestätigt, dass die Beschwerdeführer in
der Vergangenheit grosse Probleme gehabt hätten, in ihrem Haus zu
leben. Auch heute wolle die albanische Mehrheit ihre Rückkehr nicht.
Dazu sei zu bemerken, dass sich das BFM in der rechtskräftigen Ver-
fügung eingehend mit der Situation der Roma im Kosovo aus-
einandergesetzt habe und eine Gefährdung klar verneine. Das ein-
gereichte Schreiben komme zu einer anderen Beurteilung, stelle
jedoch keine veränderte Sachlage dar, die wiedererwägungsrechtlich
von Belang wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch in
Berücksichtigung der eingereichten Schreiben der Schule (...) keine
Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom
20. November 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch
sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 beantragten die
Beschwerdeführer nur noch die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Sie begründeten dies mit
der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands von (...).
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Zum Beweis dieses Vorbringens reichten sie einen ärztlichen Bericht
von (...) vom 8. Januar 2010 zu den Akten. Im Weiteren begründeten
die Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
mit der bevorstehenden Entwurzelung der Kinder in der Schweiz sowie
mit Gefährdung der Familie in (...) wegen der Bleiverseuchung der
Stadt – eine Tatsache, welche gemäss Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidfindung nicht habe beigebracht
werden können.
7.2 Gemäss dem psychiatrischen Verlaufsbericht von (...) vom
8. Januar 2010 befindet sich der Beschwerdeführer seit März 2009
wegen anhaltender multiplen psychischen Störungen bei ihm in
regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Be-
schwerdeführer leidet demnach unter mittelschweren bis phasenweise
schweren ängstlich depressiven Beschwerden im Rahmen einer
chronischen Belastungsstörung. Ausserdem leidet er an Diabetes,
Bluthochdruck, Übergewicht und hat weiterhin körperliche Ein-
schränkungen aufgrund der Teillähmung im Jahr 2005. Der Arzt
schreibt, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit längerer Zeit zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Gemäss Ein-
schätzung des Arztes benötigt der Beschwerdeführer weiterhin eine
regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung sowie andere
medizinische Massnahmen zur Therapie der multiplen gesundheit-
lichen Beschwerden. Eine definitive Heilung erscheine in absehbarer
Zeit jedoch als unwahrscheinlich. Eine ruhige, angstfreie und
existenziell sichere Lebenssituation (zusammen mit seiner Familie) sei
enorm wichtig für die Linderung der schweren Beschwerden. Der Be-
schwerdeführer werde mit grosser Sicherheit langfristig regelmässige
psychiatrische Behandlung und Betreuung in seiner Landessprache
benötigen. Schliesslich erklärt der Arzt, seines Erachtens wäre eine
weitere Behandlung des Leidens bei einer aufgezwungenen Rück-
führung des Patienten in den Kosovo nicht möglich. Die Behandlung
seiner posttraumatischen Störungen könne mit Sicherheit nicht am Ort
der Traumatisierung stattfinden.
8.
Vorliegend ist zu prüfen, ob eine veränderte Sachlage vorliegt, die
eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFM vom
20. November 2009 erlauben würden. Die Beschwerdeführenden er-
blicken eine solche in der Veränderung der psychischen Verfassung
des Beschwerdeführers.
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9.
9.1 Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt eine Kodi-
fizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art.
14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter
Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Nr. 14 f. zu Art. 83 AuG, mit
Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen,
nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den
Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den
Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren
medizinischen Behandlung, angenommen werden.
9.2 Es ist zu prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers seit Eintritt der ihn betreffenden rechtskräftigen Ver-
fügung in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechterte. Der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus
medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige
medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr.
24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz,
so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von
einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.).
9.3 Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vor-
gebrachten Ansicht, den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für
eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im
Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dessen
psychischen Probleme sind zwar ernst zu nehmen und haben sich seit
der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2009 ver-
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schlechtert, sind jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen, dass
eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Bei
den im Arztbericht erwähnten gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers handelt es sich um Störungen, die nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo bekannt und behandelbar sind.
Posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo sehr verbreitet.
Bezüglich der gemäss den eingereichten Arztberichten weiter
indizierten medikamentösen und ambulanten psychiatrischen Be-
handlung gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr auf die in der Republik Kosovo bestehende medizinische
Infrastruktur zurückgreifen kann. Diese lässt nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts eine Therapie seiner Beschwerden
unter anderem auch in (...), wo die Beschwerdeführer bis zu ihrer
Ausreise gewohnt haben, zu. Im Kosovo gibt es zurzeit acht ambulante
Behandlungszentren für psychische Erkrankungen (Community Mental
Health Centres), eines davon befindet sich in (...). Die Behandlung in
diesen Zentren ist kostenlos. Daneben gibt es fünf psychiatrische
Abteilungen, vier in Bezirkskrankenhäusern, eine im Universitätsspital
Pristina (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der
medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007). Aufgrund
dieser medizinischen Infrastruktur ist nicht von einer ungenügenden
Behandlungslage auszugehen, die eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Sodann ist bei einer
Rückkehr auch nicht mit einer verfolgungsbedingten Retraumatisierung
zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war
und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Im
Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis
in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und
damit auch seine Gesundheit haben dürfte. Dies umso mehr, als der
gegenwärtig behandelnde Arzt ausdrücklich hervorhebt, eine
therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in dessen
Muttersprache sei angezeigt.
9.4 Die von dem Beschwerdeführer benötigten Medikamente dürften
im Kosovo jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann er
einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der aus-
reichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt
werden kann. Für unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder
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psychiatrische Behandlung kann der Beschwerdeführer überdies
individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ausserdem können die
Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung ihrer im Kosovo
und insbesondere auch im Ausland lebenden – wie nachfolgend auf-
gezeigt wird – grossen Verwandtschaft rechnen. Mit den übrigen
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers hat sich die
Vorinstanz bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 20. November
2009 ausführlich befasst, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf
einzugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in dieser
Hinsicht als zumutbar.
9.5 Die Beschwerdeführenden lebten gemäss ihren Angaben von
1991 bis 1999 im Elternhaus des Beschwerdeführers in (...). Während
des Krieges waren sie in (...) und fünf Jahre in (...). Erst 2004 konnten
sie in den Kosovo und in ihr Haus zurückkehren. Zuletzt lebten sie
etwa ein Jahr lang bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten (Onkel und
Cousins), nachdem sie im September / Oktober 2006 ihr Haus
verkauft hatten. Die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin
wohnen in (...) und eine verheiratete Schwester in (...). Eine weitere
Schwester lebt in Mazdonien und eine in Italien. Die Eltern des
Beschwerdeführers sind verstorben. Eine seiner Schwestern lebt in
(...), eine weitere in (...). Zwei Brüder leben in Deutschland, weitere
Verwandte in Schweden und Italien. Zudem wohnen zahlreiche weitere
Verwandte (Onkel, Tanten und Cousins) im Kosovo, unter anderem in
(...). Bei einer Rückkehr können die Beschwerdeführer auf
Unterstützung ihrer grossen Verwandtschaft zählen. Wie bereits vor
der Ausreise haben sie die Möglichkeit – zumindest vorübergehend –
bei Verwandten im Kosovo zu wohnen. Sie verfügen somit vor Ort über
ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der
Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Hilfe
der Angehörigen vor Ort eine eigene Existenz aufbauen können. Von
den Verwandten im Ausland können sie insbesondere auf finanzielle
Unterstützung zählen. Eine mögliche Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihnen den Wiedereinstieg ebenfalls erleichtern. Somit ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo wieder eine
tragfähige Existenz aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich in dieser Hinsicht ebenfalls als zumutbar.
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10.
Die von den Beschwerdeführern zusammen mit ihrem Wieder-
erwägungsgesuch eingereichte Bestätigung der Demokratischen
Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009 ist als Gefällig-
keitsschreiben zu bewerten, das keinerlei Beweiswert für die Vor-
bringen der Beschwerdeführer hat. Ausserdem werden darin keine
neuen Tatsachen vorgebracht, welche eine Wiedererwägung der ur-
sprünglichen Verfügungen des BFM erlauben würden. Auch das ein-
gereichte Zwischenzeugnis der Tochter (...) und das Schreiben von
Lehrer (...) vom 26. respektive 24. November 2009 belegen keine
veränderte Sachlage seit die vorinstanzlichen Verfügungen vom
20. November 2009 in Rechtskraft getreten sind. Schliesslich sind der
Beschwerde auch keine anderen Vorbringen zu entnehmen, die ge-
eignet wären, eine Änderung der Verfügungen des BFM herbeizu-
führen.
11.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gewiesen hat.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Die Anträge der Beschwerdeführenden, es sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, der Kanton sei anzuweisen, von Voll-
zugsmassnahmen betreffend Ausschaffung abzusehen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, werden mit vor-
liegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
14.
Zusammen mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführer ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechts-
vertreters eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Be-
schwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
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nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichts-
losen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die
von den Beschwerdeführern gestellten Begehren von vornherein als
aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist des-
halb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und
der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzu-
weisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
N 503 285 (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand:
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