B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3922/2016
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B.______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom 16. Ja-
nuar 2015 und der ergänzenden Befragung vom 1. Juli 2015 zur Begrün-
dung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach dem Ver-
schwinden ihres Ehemannes mit dessen ersten Ehefrau und deren Sohn
in einem grossen Haus zusammengelebt zu haben,
dass diese sie als Erbin hätten ausschliessen wollen und sie aus Eifersucht
misshandelt hätten,
dass sie auch Angst um ihre Kinder gehabt habe und am 4. November
2014 der Schulbus, in dem sich auch ihre Kinder befunden hätten, von Un-
bekannten – vermutungsweise im Auftrag des Sohnes der Ex-Frau ihres
verschwundenen Ehemannes – beschossen worden sei,
dass sie die Vorfälle aus Furcht vor dem Sohn bei den Behörden, die oh-
nehin käuflich seien, nicht gemeldet habe und mit finanzieller Hilfe eines
Familienfreundes und mittels eines Schleppers am 19. Dezember 2014 Pa-
kistan verlassen habe,
dass das SEM mit – am 24. Mai 2016 eröffnetem – Entscheid vom 19. Mai
2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und da-
bei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungs-
frist bis zum 14. Juli 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant
erachtet hat,
dass es dabei ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zutreffend festgestellt hat, dass Pakistan über eine funktionierende
Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und
grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der
dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-43/2016 vom 8. Januar 2016, E-
3970/2015 vom 21. Juli 2015),
dass die pauschalen Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die
Polizei in Pakistan korrupt sei und die Frauen diskriminiert würden, an
dieser Einschätzung nichts ändern vermögen, zumal die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gar nicht bei den
zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführerin im Heimat-
staat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass, sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
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von gewichtiger Bedeutung bildet, was sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 KRK ergibt,
dass unter dem Aspekt des Kindeswohls demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen,
dass in Bezug auf das Kindeswohl für ein Kind namentlich Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.) als Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein können,
dass, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, aufgrund der relativ
kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der
Schweiz – auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zahlrei-
chen Referenzschreiben und der darin attestierten Integrationsbemühun-
gen – nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden
kann, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK
entgegenstehen würde,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wel-
che durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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